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Document 32001D0730
2001/730/EC: Commission Decision of 15 October 2001 on the list of programmes for the monitoring of TSE qualifying for a financial contribution from the Community in 2002 (notified under document number C(2001) 3151)
2001/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommenden Programme zur TSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3151)
2001/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommenden Programme zur TSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3151)
ABl. L 274 vom 17/10/2001, p. 20–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 01/04/2002
2001/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommenden Programme zur TSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3151)
Amtsblatt Nr. L 274 vom 17/10/2001 S. 0020 - 0021
Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommenden Programme zur TSE-Überwachung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3151) (2001/730/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(3) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen vom EAGFL, Abteilung Garantie finanziert; die Finanzkontrolle erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission(5), enthält neue Vorschriften für die Untersuchung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. (3) Bei der Festlegung der Programme zur TSE-Überwachung, die im Jahr 2002 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Hoechstbetrags der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (4) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2002 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (5) Die Programme, die in dem mit dieser Entscheidung festgelegten Verzeichnis aufgeführt sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt einzeln genehmigt. (6) Die Kommission hat jedes der von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. (7) Es ist daher angezeigt, die Liste der Programme, die für eine Förderung durch die Gemeinschaft in Frage kommen, anzunehmen und den Hoechstbetrag für diese Förderung festzusetzen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen im Jahr 2002 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. (2) Der Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Absatz 1 ist im Anhang veranschlagt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60. ANHANG Verzeichnis der TSE-Überwachungsprogramme Veranschlagter Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE>