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Document 32000R2809

    Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96

    ABl. L 326 vom 22/12/2000, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/2003; Aufgehoben durch 32003R1810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2809/oj

    32000R2809

    Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0016 - 0019


    Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission

    vom 20. Dezember 2000

    mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000(1), (EG) Nr. 2433/2000(2), (EG) Nr. 2434/2000(3) und (EG) Nr. 2435/2000(4) des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ab dem 1. Juli 2000 Einfuhrzollkontingente zum reduzierten Zollsatz oder zum Zollsatz "Null" für 2750 Tonnen Weichweizen (laufende Nr. des Kontingents 09.4663) und 1750 Tonnen Hirse (laufende Nr. 09.4664) mit Ursprung in der Republik Bulgarien, 34250 Tonnen Braugerste (laufende Nr. 09.4617), 16875 Tonnen Weizenmehl (laufende Nr. 09.4618) und 45250 Tonnen nicht geröstetes Malz, anderes als von Weizen (laufende Nr. 09.4619), mit Ursprung in der Tschechischen Republik, 17000 Tonnen Braugerste (laufende Nr. 09.4617), 16875 Tonnen Weizenmehl (laufende Nr. 09.4618) und 18125 Tonnen nicht geröstetes Malz, anderes als von Weizen (laufende Nr. 09.4619), mit Ursprung in der Slowakischen Republik und 25000 Tonnen Weichweizen (laufende Nr. 09.4759) mit Ursprung in Rumänien zu eröffnen.

    (2) Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 werden einige dieser Kontingente nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(6), verwaltet. Im Bemühen um Vereinfachung und unter Berücksichtigung des geringe Umfangs der Kontingente mit Ursprung in Bulgarien sollten für diese Kontingente außerdem die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten.

    (3) Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter die Kontingente mit tschechischem, slowakischem und rumänischem Ursprung fallenden Getreideerzeugnisse zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.

    (4) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben abweichend von den Artikeln 8 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) in die Lizenzanträge und die Lizenzen einzutragen sind.

    (5) Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt.

    (6) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente dürfen die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein, und die Sicherheit betreffend die Einfuhrlizenzen muss abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2000(9), auf einen relativ hohen Betrag festgesetzt werden.

    (7) Aus denselben Gründen muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

    (8) Für Erzeugnisse der KN-Codes 1107 10 19 und 1001 90 99 (Kontingente mit der laufenden Nummer 09.4619 für die Tschechische Republik und die Slowakische Republik und mit der laufenden Nummer 09.4759 für Rumänien) gemäß den Abschnitten II, III und VI des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2511/2000(11), in ihrer vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 beantragten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    (9) Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 enthält die Einzelheiten für die Einfuhr bestimmter Getreidearten aus der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/98(13), eröffneten Kontingente. Diese Bestimmungen sind nicht mehr notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 ist daher entsprechend zu ändern, um diese Bestimmungen zu streichen.

    (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Einfuhr von Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 (laufende Nr. 09.4663) und Hirse des KN-Codes 1008 20 00 (laufende Nr. 09.4664) mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 2

    Die Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Rumänien, die im Rahmen der in Anhang I genannten Mengen und Ermäßigungssätze bzw. Beträge ganz oder teilweise vom Einfuhrzoll befreit sind, unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

    Artikel 3

    Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft entweder von der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 begleitet sein, die vom Ausfuhrland gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem mit diesem Land abgeschlossenen Europa-Abkommen erteilt wurde, oder von einer Erklärung auf der Rechnung begleitet sein, die vom Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausgestellt wurde.

    Artikel 4

    (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten monatlich jeweils am zweiten Montag bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

    (2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission am selben Tag die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, nach dem Muster in Anhang II spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 mit.

    Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide unter Angabe von Nummer und Titel dieser Verordnung nach dem Muster in Anhang II zu erfolgen.

    (3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für die einzelnen Erzeugnisse gewährten Mengen zusammen mit den am betreffenden Tag beantragten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.

    (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am selben Tag teilen die zuständigen Behörden die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den erteilten Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 mit.

    (5) Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Geltungsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 gelten die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des Monats, der auf die Lizenzerteilung folgt.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 8

    Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten

    a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

    b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - Reglamento (CE) n° 2804/2000

    - Forordning (EF) nr. 2804/2000

    - Verordnung (EG) Nr. 2804/2000

    - Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2804/2000

    - Regulation (EC) No 2804/2000

    - Règlement (CE) n° 2804/2000

    - Regolamento (CE) n. 2804/2000

    - Verordening (EG) nr. 2804/2000

    - Regulamento (CE) n.o 2804/2000

    - Asetus (EY) n:o 2804/2000

    - Förordning (EG) nr 2804/2000.

    c) in Feld 24 den anwendbaren Einfuhrzoll.

    Artikel 9

    Abweichend von Artikel 10 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/t.

    Artikel 10

    Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen".

    2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen gilt die teilweise Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der Mengen und Ermäßigungssätze bzw. des Betrags, die im Anhang aufgeführt sind."

    3. Im Anhang werden die Abschnitte II, III, V und VI gestrichen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

    (4) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

    (5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (6) ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

    (7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (8) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

    (9) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 23.

    (10) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 51.

    (11) ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 18.

    (12) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31.

    (13) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1.

    ANHANG I

    (MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

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