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Document 32000D0023

    2000/23/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999 zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente

    ABl. L 9 vom 13/01/2000, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2001; Aufgehoben durch 32001D0840

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/23(1)/oj

    32000D0023

    2000/23/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999 zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente

    Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/2000 S. 0022 - 0023


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 6. Dezember 1999

    zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente

    (2000/23/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Offenheit ist für demokratische Verhältnisse in der Europäischen Union und für ihre politische Verantwortlichkeit von entscheidender Bedeutung, und die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist eines der Instrumente zur Förderung dieser Offenheit.

    (2) Unbeschadet des Beschlusses 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(1) sowie der gemäß Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Grundsätze und Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

    - sollte weiter darauf hingewirkt werden, die Unterrichtung über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates nach Artikel 6 seiner Geschäftsordnung zu verbessern;

    - sollten Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Registers der Ratsdokumente, das seit dem 1. Januar 1999 über das Internet (http://ue.eu.int) zugänglich ist, getroffen werden;

    - sollten die internen Verfahren des Rates betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Dokumenten durch den Einsatz der Informationstechnologien und unter Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands weiter rationalisiert werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Generalsekretariat des Rates macht der Öffentlichkeit eine Liste der Punkte der vorläufigen Tagesordnungen für Ratstagungen und Sitzungen der vorbereitenden Gremien zugänglich, wenn es sich um die in Artikel 6 der Geschäftsordnung des Rates festgelegten Fälle handelt, in denen dieser als Gesetzgeber tätig wird.

    Diese Liste umfaßt auch Verweise auf die zu diesen Punkten geprüften Dokumente. Sie stehen vor der jeweiligen Tagung bzw. Sitzung zur Verfügung und werden im Falle von Änderungen aktualisiert.

    Artikel 2

    Das öffentliche Register der Ratsdokumente enthält ferner Verweise auf die Dokumentennummer und den Betreff von Verschlußsachen. Ein Verweis auf den Betreff wird nicht aufgenommen, wenn die Preisgabe dieser Information folgenden Anliegen zuwiderlaufen könnte:

    - Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten),

    - Schutz des Einzelnen und der Privatsphäre,

    - Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses,

    - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,

    - Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die eine in dem Dokument enthaltene Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der eine der betreffenden Informationen bereitgestellt hat, erforderlich ist.

    Artikel 3

    Sobald die erforderlichen technischen Vorbereitungen abgeschlossen sind und spätestens am 1. Juli 2000 werden diejenigen Dokumente, die der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht worden sind, im Register angegeben und ihr Inhalt wird über das Internet zugänglich gemacht.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Er wird am 1. Januar 2000 wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. HALONEN

    (1) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluß geändert durch den Beschluß 96/705/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 325 vom 14.12.1996, S. 19).

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