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Document 31999R2532

Verordnung (EG) Nr. 2532/1999 der Kommission vom 30. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

ABl. L 306 vom 01/12/1999, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/05/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R1044

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2532/oj

31999R2532

Verordnung (EG) Nr. 2532/1999 der Kommission vom 30. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 306 vom 01/12/1999 S. 0021 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 2532/1999 DER KOMMISSION

vom 30. November 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2370/1999(4), wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten für die Überwachung von Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(6).

(2) Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(7) enthält die Kriterien für die Festsetzung der Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle. In Anwendung dieser Kriterien und auf der Grundlage der letzten für 1996, 1997 und 1998 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für Gurken, Zucchini, Zitronen, Äpfel und Birnen zu ändern.

(3) Da die Einfuhrsaison für Äpfel vom 1. Januar bis 31. August homogen verläuft; ist für dieses Erzeugnis und diesen Zeitraum nur eine einzige Auslösungsschwelle festzusetzen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1.

(4) ABl. L 286 vom 9.11.1999, S. 6.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

ANHANG

"ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ex, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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