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Document 31999R0194

    Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    ABl. L 22 vom 29/01/1999, p. 16–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 30/09/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/194/oj

    31999R0194

    Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 29/01/1999 S. 0016 - 0032


    VERORDNUNG (EG) Nr. 194/1999 DES RATES vom 25. Januar 1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. ALLGEMEINES

    1. Vorläufige Maßnahmen

    (1) In diesem Verfahren wurden am 6. August 1998 mit der Verordnung (EG) Nr. 1742/98 (2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die kooperierenden ausführenden Hersteller in allen betroffenen Ländern mit Ausnahme Rußlands boten Verpflichtungen an, die angenommen wurden.

    2. Weiteres Verfahren

    (2) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nahmen mehrere ausführende Hersteller, Einführer und Verwender der betroffenen Ware in der Gemeinschaft schriftlich Stellung. Den Parteien, die dies wünschten, wurde eine Anhörung gewährt.

    (3) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen, die die betroffene Ware zur Herstellung von Türen verwenden, Untersuchungen durchgeführt:

    - Svedex BV, Niederlande

    - Swedoor, ein Unternehmen der Nobia Nordisk Bygginteriör AB, Schweden (zwei Fertigungsstätten),

    - Righini SA, Frankreich,

    - Huet SA, Frankreich,

    - Theuma Deurenindustrie NV, Belgien.

    Besucht wurden außerdem ein Hersteller von Eukalyptushartplatten, der nicht zu den Antragstellern gehörte:

    - Indústria de Fibras de Madeira, Portugal,

    und ein unabhängiger Einführer von Hartplatten:

    - Firma Christian Kröger GmbH & Co. KG, Deutschland.

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (4) Bei der von diesem Antidumpingverfahren betroffenen Ware handelt es sich um Hartplatten, d. h. um Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt und mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3, die derzeit den KN-Codes ex 4411 11 00 und ex 4411 19 00 zugewiesen werden.

    Hartplatten werden ausschließlich im Naßverfahren hergestellt (im Gegensatz zu den unten beschriebenen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten), weisen normalerweise eine Dichte von 800 bis 1 050 kg/m3 auf und sind zwischen 1,8 mm und 6,0 mm dick.

    Sie werden normalerweise in der Möbelindustrie, im Bauwesen, in der Automobilindustrie, für Türbeplankungen sowie zur Verpackung insbesondere von Obst und Gemüse verwendet.

    2. "Dünne" im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten

    (5) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen beantragten mehrere Einführer und Verwender erneut eine Erweiterung der Warendefinition im Rahmen dieses Verfahrens. Sie behaupteten insbesondere, die sogenannten "dünnen" Modelle (weniger als 6 mm dick) der im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten wie Faserplatten mittlerer und hoher Dichte (dünne MDF und HDF) und Hartplatten hätten im wesentlichen die gleichen Endverwendungen und stellten daher eine einzige Ware dar. Folglich solle sich die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft auch auf all diese Waren erstrecken.

    (6) Anhand der für die vorläufige Sachaufklärung übermittelten Informationen wurde zunächst vorläufig bewertet, inwieweit sich die Endverwendungen von Hartplatten und von dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten überschneiden. Anhand der nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelten Informationen wurde dann eine endgültige Bewertung vorgenommen, bei der sich herausstellte, daß sich die Endverwendungszwecke theoretisch erheblich überschneiden und daß die beiden Waren nur in einigen Marktsegmenten überhaupt nicht austauschbar sind.

    (7) Eine ähnliche Endverwendung ist jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung der Gleichartigkeit einer Ware. Die vorläufigen Schlußfolgerungen, daß Hartplatten und dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten nicht als eine einzige Ware anzusehen sind, stützten sich auf die Unterschiede in den physikalischen und chemischen Eigenschaften der beiden Waren. Nach einer weiteren Prüfung dieser Fragen läßt sich die Analyse wie folgt vervollständigen:

    - Es wird bestätigt, daß das dünne HDF-Modell der im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten in ähnlichen oder höheren Dichten hergestellt werden kann wie Hartplatten. Mit einer vorgegebenen Dichte von mehr als 800 kg/m3 kommen die dünnen HDF den Hartplatten am nächsten.

    - Die Durchschnittspreise für dünne HDF waren jedoch höher als diejenigen für dünne MDF (im Durchschnitt um 10 % bis 15 %) und als diejenigen für die meisten Hartplatten mit einer vergleichbaren Dicke von weniger als 6 mm, so daß im Bezugszeitraum hauptsächlich dünne MDF (mit einer Dichte von weniger als 800 kg/m3) bei einem Großteil der Endverwendungen mit den Hartplatten konkurrierten, und zwar vor allem in der Möbelindustrie, teilweise in der Verpackungsbranche, bei Bilderrahmen und in Teilen des Türensektors.

    - Außerdem wurde festgestellt, daß jetzt neue, emissionsfreie, dünne Faserplatten im Trockenverfahren hergestellt werden, die kein Formaldehyd enthalten. Dadurch sind dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten nunmehr auch auf dem Markt für Lebensmittelverpackungen konkurrenzfähig, von dem sie bisher wegen ihres Formaldehydgehalts ausgeschlossen waren. Bei diesen emissionsfreien Waren handelt es sich jedoch um eine ganz neue Erfindung, und obwohl es denkbar ist, daß dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten in Zukunft zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden, dürfte dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund ihres höheren Preises ausgeschlossen sein. Diese Entwicklungen traten erst nach Ablauf des Untersuchungszeitraums ein, so daß sie nicht geprüft werden konnten.

    - Die Tatsache, daß dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten und Hartplatten in einigen Bereichen die gleiche Endverwendung aufweisen, bedeutet nicht, daß sie auf dem Markt als eine einzige Ware angesehen werden. Die meisten Wirtschaftsbeteiligten in den betreffenden Sektoren bestätigten in der Tat, daß sie die verschiedenen Arten von Platten wegen ihrer unterschiedlichen materiellen Eigenschaften und technischen Leistungsmerkmale in der Praxis nicht beliebig verwenden, sondern sie danach aussuchen, welche Platte ihren technischen Anforderungen am besten entspricht. So sind beispielsweise dünne MDF wegen ihrer poröseren und stumpferen Oberfläche besser für Laminate geeignet. Außerdem haben sie anders als die geschichteten Hartplatten eine gleichmäßige interne Struktur, und sie neigen nicht dazu, unter Druckeinwirkung zu zerbrechen. Daher wird in der Regel bei der Herstellung von laminierten Türen und Möbelelementen lieber auf dünne MDF als auf Hartplatten zurückgegriffen. Hartplatten weisen dagegen im allgemeinen bei solchen Verwendungen eindeutige Vorteile auf, bei denen es auf die Dichte und/oder die Elastizität der Platte ankommt, wie z. B. bei lackierten und vorgestrichenen Türen oder Autoteilen, oder bei denen befürchtet wird, daß sich die in den dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten enthaltenen Harze, wie oben beschrieben, auf die Gesundheit auswirken können, wie es bei Obst- und Gemüseverpackungen der Fall ist.

    (8) Die endgültige Sachaufklärung bestätigt daher die vorläufigen Feststellungen, daß Hartplatten und dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten bei vielen Endverwendungen theoretisch zwar austauschbar sind, in der Praxis aber wegen ihrer unterschiedlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften nicht als eine einzige Ware angesehen werden.

    (9) Obwohl dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten und Hartplatten nicht eine einzige Ware darstellen, wurde dennoch behauptet, daß das Ausmaß der Überschneidungen bei ihren Endverwendungen erhebliche Auswirkungen auf die Untersuchung der Ursachen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat. Diese Frage wird unter "Schadensursache" behandelt.

    3. Sperrholz und Spanplatten

    (10) Es gingen Stellungnahmen zur Bekräftigung der bei der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachten Behauptung ein, Sperrholz und Spanplatten seien ebenfalls bei vielen Anwendungen mit Hartplatten austauschbar. Aus denselben Gründen wie für die im Trockenverfahren hergestellten dünnen Faserplatten reichen jedoch theoretisch ähnliche Endverwendungen allein nicht aus, um festzustellen, daß es sich um eine einzige Ware handelt. Da Hartplatten andere physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen als Span- und Sperrholzplatten, können sie nicht als ein und dieselbe Ware angesehen werden.

    Die vorläufigen Feststellungen werden daher bestätigt.

    4. Gleichartige Ware

    (11) In der weiteren Untersuchung wurde bestätigt, daß die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführten und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Hartplatten dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen hatten. Dies gilt auch für die in Brasilien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen (Polen diente auch als Vergleichsland für die Einfuhren aus Rußland) hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Hartplatten. Daher wurde der Schluß gezogen, daß die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Hartplatten und die in Brasilien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Hartplatten sowie die aus den sieben von dieser Untersuchung betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführten Hartplatten als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) anzusehen sind.

    (12) Die brasilianischen ausführenden Hersteller sowie mehrere Hartplattenverwender, insbesondere die Hersteller von Türbeplankungen, machten wie schon in der vorläufigen Untersuchung geltend, daß die brasilianischen Hartplatten aus Eukalyptusholz und die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware nicht gleichartig seien und daß die brasilianischen Hartplatten daher aus der Untersuchung auszuschließen seien.

    (13) Von den von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Herstellern liefern lediglich die brasilianischen ausführenden Hersteller Hartplatten aus Eukalyptusholz für den Gemeinschaftsmarkt. In der Gemeinschaft gibt es ebenfalls zwei Hersteller von Eukalyptushartplatten, die beide auf der iberischen Halbinsel ihren Sitz haben und sich nicht an dem Antrag beteiligten, der zur Einleitung dieses Verfahrens führte.

    (14) Die Anträge in bezug auf die Eukalyptushartplatten wurden eingehend geprüft. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden mehrere Türhersteller in der Gemeinschaft aufgesucht. Außerdem wurde ein Gemeinschaftshersteller von Eukalyptushartplatten in Portugal aufgesucht, der nicht zu den Antragstellern gehörte. Diese Besuche dienten der Klärung der Frage, ob die brasilianischen Hartplatten in dieses Verfahren einzubeziehen sind.

    Dabei wurden folgende Erkenntnisse gewonnen:

    a) Technische Eigenschaften und Verwendungszwecke von Eukalyptushartplatten

    (15) Die brasilianischen ausführenden Hersteller, die Türhersteller in der Gemeinschaft und die Antragsteller übermittelten zahlreiche technische Stellungnahmen zu den Eigenschaften von Eukalyptushartplatten. Die ausführenden Hersteller und die Türhersteller machten geltend, Eukalyptushartplatten hätten bestimmte besondere Eigenschaften, die sie von allen anderen Hartplatten sei es aus Weichholz oder aus anderen Harthölzern als Eukalyptus unterschieden. Weiter behaupteten sie, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produziere kein annehmbares Ersatzprodukt. Insbesondere die Türhersteller wiesen darauf hin, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Eukalyptushartplatten für Türbeplankungen herstellt; sie machten darauf aufmerksam, daß der einzige Hersteller von Eukalyptushartplatten in der Gemeinschaft, der für Türbeplankungen geeignete Hartplatten herstellt und in Portugal angesiedelt ist, nicht zu den Antragstellern gehört.

    (16) Es wurde festgestellt, daß sich Hartplatten aus Eukalyptusholz aufgrund mehrerer technischer Merkmale besonders gut für Beplankungen hochwertiger Fertigtüren eignen. Zum einen haben die fertigen Eukalyptushartplatten aufgrund ihrer besonders kurzen Fasern ein sehr gleichmäßiges Aussehen, eine hohe Dichte und eine bessere Zugfestigkeit als andere Hartplatten. Zum anderen hat der Eukalyptusbaum fast keine Rinde, so daß die gepreßte Platte nur minimale Fehler aufweist.

    (17) Der Eukalyptusbaum ist jedoch nicht der einzige Baum mit kurzen Fasern. Die Antragsteller machten geltend, daß in Westeuropa 40 weitere Baumarten wachsen, deren Fasern etwa gleich lang sind wie beim Eukalyptus und teilweise sogar kürzer.

    (18) Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die von den Türherstellern geforderte hohe Qualität nicht nur von der Art des Holzes abhängt, aus dem die Hartplatte besteht. Einige der erforderlichen Eigenschaften wie eine konstante und solide Stärke der von ihnen verwendeten Platte, eine hohe Dichte, eine gute Widerstandsfähigkeit gegen Hitze (Türen werden bei über 100 °C zusammengebaut) und gegen Feuchtigkeit sowie makellose Oberflächen sind nicht unbedingt nur bei Eukalyptus zu finden, sondern können bei einem streng überwachten Produktionsverfahren auch mit anderen Hölzern erreicht werden. Zur Lackierfähigkeit wurde festgestellt, daß sich mit einigen Hartplatten, die aus anderem Holz als Eukalyptus hergestellt werden, beim Lackieren je nach Technik und Lackmenge zufriedenstellende Ergebnisse erzielen lassen. Der Vorteil von Eukalyptus und generell von Hartplatten aus Hartholz liegt in erster Linie darin, daß für ein gleichmäßiges Resultat weniger Lack benötigt wird.

    (19) Darüber hinaus bestätigte die Prüfung der Tätigkeit der Türhersteller, daß bei halbfertigen Türen, die grundiert oder weiß vorgestrichen sind, aber vom Endverbraucher noch fertiggestellt werden müssen, die Beplankungen aus unterschiedlichen Holzarten hergestellt werden. Außerdem wurde festgestellt, daß einige Türhersteller zur Herstellung von Lacktüren in der Gemeinschaft produzierte Hartplatten verwendeten, die nicht aus Eukalyptusholz bestanden.

    (20) Die Untersuchung ergab ferner, daß während des Untersuchungszeitraums Eukalyptushartplatten auch für bestimmte Anwendungen in der Möbelindustrie, beim Dachdecken und in der Automobilindustrie sowie in Form von Schnittabfällen von Hartplatten für Obst- und Gemüsekisten verwendet wurden.

    b) Schlußfolgerungen zu Eukalyptushartplatten als gleichartige Ware

    (21) Die Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien bestätigte, daß eine Verwendung von Eukalyptushartplatten in Bereichen, in denen auch andere Hartplatten verwendet werden, trotz ihrer außergewöhnlichen Eigenschaften technisch nicht ausgeschlossen ist. Die Tatsache, daß sie in anderen Sektoren als der Herstellung von Türbeplankungen kaum verwendet werden, ist lediglich darauf zurückzuführen, daß diese Ware auf dem Markt zu einem höheren Preis verkauft wird als die übrigen Hartplatten aus Hartholz oder aus Weichholz.

    Die von den brasilianischen ausführenden Herstellern hergestellten und ausgeführten Eukalyptushartplatten weisen zwar bestimmte besondere Eigenschaften auf, doch das reicht nicht für die Schlußfolgerung aus, daß die Eukalyptushartplatten und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Hartplatten nicht als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind, die die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweist.

    C. DUMPING

    1. Spezifische Fragen zur Ermittlung der Dumpingspannen für die einzelnen betroffenen Länder

    a) BRASILIEN

    (22) Angesichts der Feststellungen zur Schadensursache unter den Randnummern 53 bis 56 erscheint es nicht erforderlich, die Feststellungen zum Dumping bei den Einfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien darzulegen.

    b) BULGARIEN

    (23) Die bulgarischen ausführenden Hersteller gaben nach der Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahme ab.

    Die für die bulgarischen ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, bleiben unverändert:

    - Fazerles AD: 7,1 %,

    - Lessoplast AD: 7,2 %,

    - nichtkooperierende ausführende Hersteller: 7,2 %.

    c) ESTLAND

    (24) Der estnische ausführende Hersteller gab nach der Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahme ab.

    Die für die estnischen ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, bleiben unverändert:

    - AS Repo Vabrikud: 6,0 %,

    - nichtkooperierende ausführende Hersteller: 6,0 %.

    d) LETTLAND

    Allgemeines

    i) Warenklassifizierung

    (25) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen beantragte der lettische ausführende Hersteller eine Korrektur der Zuordnung bestimmter Warencodes des Unternehmens zu den Warenkontrollnummern. Der Antrag wurde damit begründet, daß bestimmte Warencodes des Unternehmens ursprünglich nicht richtig mitgeteilt worden seien und sich nicht auf Standardwaren sondern auf zugeschnittene Waren beziehen müßten.

    Dem Antrag wurde stattgegeben, da die fraglichen Warencodes des Unternehmens sich in der Tat nicht auf Standarddimensionen bezogen.

    Normalwert

    i) Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte

    Der lettische ausführende Hersteller machte geltend, bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte müsse der mit Verkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Gewinn als Prozentsatz des Gesamtumsatzes des Unternehmens mit dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt - einschließlich des nichtgewinnbringenden Umsatzes - ausgedrückt werden und nicht als Prozentsatz lediglich des Umsatzes mit den Verkäufen im normalen Handelsverkehr. Die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung gewählte Methode führe zu einer überhöhten Gewinnspanne. Der lettische Hersteller behauptete ferner, es sei widersprüchlich, daß die Kommission einerseits die Gewinnspannen unter Ausschluß der nichtgewinnbringenden Verkäufe sowie die Dumpingbeträge unter Ausschluß der negativen Dumpingbeträge berechne und andererseits die Dumpingspannen als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts ausdrücke.

    Diese Behauptung wurde zurückgewiesen. Die Methoden, nach denen die Kommission die Normalwerte ermittelte und feststellte, welche Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sind unter den Randnummern 29 und 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt und stehen im Einklang mit Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Grundverordnung. Hierzu ist insbesondere folgendes anzumerken: Erstens sieht Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ausdrücklich vor, daß die Beträge für (. . .) Gewinne anhand der Zahlen festgesetzt werden, die (. . .) bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet werden. Zweitens soll ein Gewinn ermittelt werden, der normalerweise mit Verkäufen einer Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt werden kann. Drittens wird in Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung geregelt, unter welchen Bedingungen Verlustverkäufe einer Ware wie Verkäufe im normalen Handelsverkehr behandelt werden können, nämlich dann, wenn die mit Verlust verkaufte Menge weniger als 20 % der gesamten Verkaufsmenge dieser Waren ausmacht. Nur in diesem Fall wird der Gesamtumsatz mit einer Ware einschließlich der Verlustverkäufe bei Berechnung der Gewinnspanne zugrunde gelegt.

    Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis

    i) Berichtigung für Währungsumrechnungen

    Der lettische ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung für Währungsumrechnungen und stützte sich dabei auf einen Vergleich des Betrags in Lats, den das Unternehmen bei Anwendung des zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltenden Wechselkurses erhalten hätte, mit dem tatsächlich erhaltenen Betrag. Bei diesem Antrag wird davon ausgegangen, daß das Datum des Vertragsabschlusses auch das Verkaufsdatum ist. In der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die vorgelegten Verträge die wesentlichen Verkaufsbedingungen nicht angemessen widerspiegelten und daß das Datum der Rechnung zur Ermittlung dieser Bedingungen besser geeignet war.

    Der ausführende Hersteller wiederholte seine Forderung mit dem Hinweis, daß Verträge geändert werden könnten. Dies bestätigt, daß das Unternehmen auf Wechselkursschwankungen durch Anpassung der Ausfuhrpreise reagieren konnte. Somit wird bestätigt, daß solche Verträge die wesentlichen Verkaufsbedingungen und insbesondere den Preis nicht besser widerspiegeln als Rechnungen. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

    ii) Zinssätze für Kredite

    (26) In bezug auf die Berichtigung für Kreditkosten beantragte der lettische ausführende Hersteller, daß der Habenzins und nicht der Sollzins zugrunde gelegt werden solle, da das Unternehmen über ausreichende Liquidität verfüge und seine Kreditkosten sich auf die Zinseinnahmen beschränkten, die ihm auf seinem Bankkonto entgehen.

    Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane erschien es nicht angemessen, die Berichtigung für Kreditkosten auf der Grundlage der Habenzinsen zu berechnen, da es sich hierbei um Opportunitätskosten und nicht um tatsächliche Kosten handelt.

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Zinsen, die die Kunden, wie den der Kommission vorgelegten Verträgen zu entnehmen ist, im Falle des Zahlungsverzugs zu zahlen hätten, von dem Unternehmen auf der Grundlage von Sollzinsen und nicht von Habenzinsen festgesetzt wurden.

    iii) Abschreibung der Maschinen des verbundenen inländischen Herstellers

    (27) Der lettische ausführende Hersteller führte an, der Abschreibungsbetrag für die Maschinen des verbundenen inländischen Herstellers hätte unter Zugrundelegung eines Abschreibungszeitraums von zehn und nicht von fünf Jahren berechnet werden müssen.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, da der zugrunde gelegte Betrag dem im geprüften Jahresabschluß 1997 angegebenen Betrag entspricht und der herangezogene Abschreibungsbetrag in Höhe von 20 % pro Jahr daher die Abschreibungskosten im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware angemessen widerspiegelt.

    Dumping

    (28) Auf dieser Grundlage wurden für die lettischen ausführenden Hersteller die folgenden geänderten Dumpingspannen, ausgedrückt als cif-Einfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft, ermittelt:

    - AS "Bolderâja": 4,7 %,

    - nichtkooperierende ausführende Hersteller: 4,7 %.

    e) LITAUEN

    (29) Der litauische ausführende Hersteller gab nach der Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahme ab.

    Die für die litauischen ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, bleiben unverändert:

    - JSC Grigiskes: 11,4 %,

    - nichtkooperierende ausführende Hersteller: 11,4 %.

    f) POLEN

    Normalwert

    i) Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte

    (30) Die polnischen ausführenden Hersteller stellten im Zusammenhang mit der Berechnung der Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes denselben Antrag wie der lettische ausführende Hersteller (siehe Randnummer 25).

    Dieser Antrag wurde aus den unter Randnummer 25 dargelegten Gründen abgelehnt.

    ii) Verteilung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten

    (31) Ein polnischer ausführender Hersteller machte geltend, anstelle der von der Kommission gewählten Methode zur Verteilung der bei den Inlandsverkäufen angefallenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten auf Umsatzbasis solle die von dem Unternehmen normalerweise verwendete Methode angewendet werden, die es auch bei der Beantwortung des Fragebogens zugrunde gelegt hatte. Diese Methode basiert auf den Verkaufsmengen in Tonnen, auf die je nach der Dicke des jeweiligen Hartplattentyps Konversionsfaktoren (zum Umrechnen von Tonnen in m2) angewendet werden.

    Die Prüfung des Antrags ergab, daß die in dem Fragebogen angewendete Verteilungsmethode der normalen Buchführungspraxis des Unternehmens entspricht. Die Methode zur Verteilung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten wurde deshalb gemäß dem Antrag des Unternehmens geändert.

    iii) Ausschluß bestimmter Transaktionen

    (32) Ein polnischer ausführender Hersteller erhob Einwände dagegen, daß die Kommission den Normalwert unter Ausschluß der Verkäufe minderwertiger Hartplatten ermittelte. Der Ausschluß dieser Verkäufe führe zu einer künstlichen Überbewertung der Gewinne und wirke sich dadurch auf die Dumpingspanne aus.

    Wie unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sind nur diejenigen Hartplatten unmittelbar vergleichbar, die die gleichen Eigenschaften und die gleiche Qualität aufweisen. Denn in erster Linie ist die Qualität der Hartplatte für ihren Preis und ihre Eignung für bestimmte Verwendungszwecke ausschlaggebend. Angesichts dieser Sachlage sowie der Tatsache, daß keine minderwertigen Hartplatten in die Gemeinschaft eingeführt wurden, konnte dem Antrag des Unternehmens nicht stattgegeben werden.

    iv) Produktionskosten

    (33) Ein polnischer ausführender Hersteller schlug für die Berechnung der Kosten für das Zuschneiden von Standardhartplatten in zugeschnittene Platten eine andere Methode vor als die, die er in dem Fragebogen angewendet hatte. Bei dieser neuen Kostenverteilung wurde auch die Dicke der zugeschnittenen Platten und nicht nur die Zahl der zugeschnittenen Quadratmeter berücksichtigt. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß die Schneidemaschinen mehrere Platten übereinander bis zu einer Dicke von 100 mm gleichzeitig zuschneiden können. Daher wurde geltend gemacht, daß das Unternehmen in einem Schneidevorgang je nach Stärke der Platten unterschiedlich viele Quadratmeter zuschneiden könne. Dem Antrag wurde daher stattgegeben.

    Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis

    i) Anlaufkosten

    (34) Ein unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung genannter polnischer ausführender Hersteller erhob Einwände dagegen, daß die Kommission eine Berichtigung für die Anlaufkosten im Zusammenhang mit der Produktion bearbeiteter Hartplatten abgelehnt hatte. Da dieser Hersteller jedoch keine neuen Beweise vorlegte, werden die Feststellungen unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    Dumping

    (35) Ein polnischer ausführender Hersteller stellte die von der Kommission angewandte Methode in Frage, für alle Hartplattentypen eine einzige Dumpingspanne zu berechnen, anstatt separate Dumpingspannen für unbearbeitete und bearbeitete Hartplatten zu ermitteln.

    Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Es entspricht der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane, gemäß den Artikeln 1 und 2 der Grundverordnung die Dumpingspanne für die von der Untersuchung betroffene Ware insgesamt und nicht getrennt nach Kategorie, Typ oder Modell der betroffenen Ware zu ermitteln. Dies liegt darin begründet, daß bei einer Ware wie Hartplatten, die es in vielen verschiedenen Ausführungen gibt, die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen und insbesondere von Antidumpingzöllen auf Basis der Warentypen aus Sicht des Zolls nicht praktikabel ist.

    (36) Auf dieser Grundlage wurden für die polnischen ausführenden Hersteller die folgenden geänderten Dumpingspannen, ausgedrückt als cif-Einfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

    - Ekop xyta SA: 20,6 %,

    - Zak xady P xyt Pil´sniowych SA w Krosnie Odrzanskim.: 11,0 %,

    - Czarna Woda Zak xady P xyt Pil´sniowych: 34,8 %,

    - Alpex Karlino SA: 22,4 %,

    - Zak xady P xyt Pil´sniowych SA, Przemysl: 9,1 %,

    - Koniecpolskie Zak xady P xyt Pil´sniowych SA: 11,4 %,

    - nichtkooperierende ausführende Hersteller: 34,8 %.

    In Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen wurde insgesamt eine hohe Bereitschaft zur Mitarbeit festgestellt. Wie unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde es daher als angemessen angesehen, für die nichtkooperierenden Unternehmen in den Ländern mit hoher Bereitschaft zur Mitarbeit die höchste bzw. die einzige Dumpingspanne zugrunde zu legen, die für ein kooperierendes Unternehmen in dem betreffenden Land ermittelt wurde.

    g) RUSSLAND

    (37) Keiner der russischen ausführenden Hersteller gab nach der Unterrichtung und der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung eine Stellungnahme ab.

    Der Normalwert für Rußland wurde auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der für die kooperierenden polnischen Unternehmen ermittelten Normalwerte errechnet.

    Die Dumpingspanne für Rußland wurde unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 30 bis 33 beschriebenen Änderungen der Normalwerte der polnischen Unternehmen neu berechnet.

    Auf dieser Grundlage ergab sich für die russischen ausführenden Hersteller eine neue einzige Dumpingspanne von 30,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

    D. SCHÄDIGUNG

    1. Verbrauch

    (38) Die vorläufigen Feststellungen werden bestätigt.

    2. Gedumpte Einfuhren

    a) Kumulierung

    (39) Die brasilianischen ausführenden Hersteller beantragten erneut, die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft nicht mit den Einfuhren aus den anderen von diesem Verfahren betroffenen Ländern zu kumulieren. Sie machten geltend, daß die in Brasilien hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Hartplatten aus folgenden Gründen nicht mit den Einfuhren mit Ursprung in den anderen Ländern konkurrierten:

    - Die brasilianischen Ausfuhrpreise liegen im Durchschnitt über denen der anderen betroffenen Länder, was aus der in der vorläufigen Untersuchung ermittelten niedrigeren Preisunterbietungsspanne ersichtlich wird.

    - Das Volumen und der Marktanteil der Einfuhren entwickelten sich im Bezugszeitraum anders als im Falle der übrigen betroffenen Länder.

    - Die Ware wird an andere Kunden, in erster Linie Lacktürhersteller, verkauft.

    (40) Die Prüfung dieser Behauptungen ergab folgendes:

    Fast alle Einfuhren aus Brasilien waren für besondere Verwendungszwecke, nämlich hauptsächlich zur Lacktürherstellung, bestimmt; dies ist ein Sektor, in dem hohe Preise erzielt werden und an den die anderen betroffenen Länder nicht verkaufen. In der Tat hielten die Verwender der brasilianischen Hartplatten die Einfuhren aus diesen anderen Ländern sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen als für ihre Zwecke völlig ungeeignet.

    Diese Feststellungen zum Endverwendungszweck werden durch das brasilianische Preisniveau bestätigt, das deutlich über dem der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern liegt. Außerdem sind die Einfuhrmengen aus Brasilien rückläufig, während die anderen zunehmen.

    (41) Daher ist es in diesem Fall nicht unvertretbar, den Schluß zu ziehen, daß eine kumulative Bewertung der Einfuhren aus Brasilien und der Auswirkungen der Einfuhren aus den anderen von der Untersuchung betroffenen Ländern unangemessen wäre.

    Die Auswirkungen der Einfuhren aus Brasilien wurden daher getrennt untersucht.

    b) Mengen- und wertmäßige Entwicklung der gedumpten Einfuhren

    (42) Die vorläufigen Feststellungen werden bestätigt.

    Da jedoch beschlossen wurde, die Auswirkungen der Einfuhren aus Brasilien getrennt von den Auswirkungen der Einfuhren aus den anderen Ländern zu prüfen, stellt sich die Analyse der Einfuhrmengen und Preisentwicklungen wie folgt dar:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (43) Die Einfuhrmengen und der Marktanteil gingen zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum erheblich zurück, während die Preise über den gesamten Bezugszeitraum hinweg relativ stabil blieben.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Einfuhrmengen und die Marktanteile erhöhten sich zwischen 1993 und 1995 erheblich, gingen 1996 zurück und stiegen schließlich im Untersuchungszeitraum erneut. Sowohl absolut gesehen als auch gemessen am Marktanteil waren die Einfuhren im Untersuchungszeitraum höher als zu Beginn des Bezugszeitraums.

    Obwohl sich die Preise während des für die Schadensuntersuchung zugrunde gelegten Zeitraums deutlich erhöhten, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum durch die Einfuhren aus allen diesen Ländern weiterhin erheblich unterboten.

    c) Preisvergleich

    (44) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurden von den brasilianischen ausführenden Herstellern Bemerkungen zur Methode für die Berechnung der Preisunterbietung übermittelt.

    Es wurde darauf hingewiesen, daß das Gefälle zwischen den brasilianischen Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hauptsächlich auf einen kleinen Teil der Verkäufe im Untersuchungszeitraum zurückzuführen sei, auf den weniger als 1 % der Gemeinschaftsproduktion entfalle.

    Einer der brasilianischen ausführenden Hersteller beantragte, für den Vergleich gegebenenfalls den Preis heranzuziehen, der dem mit ihm verbundenen Einführer von dem ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft gezahlt wurde, da dieser Preis dieselbe Handelsstufe betreffe wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ferner wurde beantragt, die festgestellten Spannen als Prozentsatz des Gesamtwerts der Einfuhren im Untersuchungszeitraum auszudrücken und somit auch diejenigen Einfuhren einzubeziehen, die bei dem Vergleich nicht berücksichtigt wurden, weil von den Gemeinschaftsherstellern keine vergleichbaren Modelle verkauft worden waren.

    (45) Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Bei den Gemeinschaftsorganen ist es gängige Praxis, nur den cif-Wert derjenigen Einfuhren im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, für die das Vorliegen einer Preisunterbietung tatsächlich geprüft wurde, d. h., für die zum Zeitpunkt der Ermittlung der Spannen vergleichbare in der Gemeinschaft hergestellte Warentypen gefunden wurden.

    (46) Ferner wurden die von den ausführenden Herstellern und den Gemeinschaftsherstellern mitgeteilten Warenkontrollnummern sorgfältig überprüft und erforderlichenfalls berichtigt, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten. Der Ab-Werk-Preis der Gemeinschaftshersteller wurde dann auf derselben Handelsstufe mit den cif-Ausfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, verglichen, sofern die Ware von den ausführenden Herstellern direkt an einen unabhängigen Kunden verkauft wurde, und anderenfalls mit dem Ab-Lager-Wiederverkaufspreis, zu dem die Ware von dem verbundenen Einführer an den ersten unabhängigen Kunden verkauft wurde.

    (47) Zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne wurden die durchschnittlichen Unterbietungsbeträge bei den einzelnen Warentypen auf der Grundlage der gedumpten Einfuhrmengen multipliziert mit den Durchschnittspreisen der entsprechenden in der Gemeinschaft hergestellten Typen gewogen.

    Diese Methode wurde auch beim Preisvergleich für die übrigen betroffenen Länder angewandt.

    (48) Die für den Vergleich herangezogenen Exportverkäufe entsprachen mindestens 74 % der Gesamtausfuhren der einzelnen betroffenen Länder.

    (49) Die Überprüfung der Berechnungen bestätigte, daß bei allen betroffenen Ländern mit Ausnahme Brasiliens eine Preisunterbietung vorlag. Die neuen Preisunterbietungsspannen sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (50) Die vorläufigen Feststellungen werden bestätigt.

    4. Schlußfolgerung zur Schädigung

    (51) Die polnischen und lettischen ausführenden Hersteller stellten die vorläufigen Schlußfolgerungen zur Schädigung in Frage und machten geltend, der Trend bei einigen Schadensfaktoren wie Produktion, Marktanteil und Umsatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht negativ genug, um auf das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung hinzudeuten.

    Diese Einwände wurden geprüft, ihnen konnte jedoch nicht stattgegeben werden. Die Gesamtanalyse aller die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betreffenden Indikatoren auf Gemeinschaftsebene bestätigt insbesondere unter Berücksichtigung des erheblichen Rückgangs der Verkaufspreise und der zunehmenden finanziellen Verluste das Vorliegen einer Schädigung.

    (52) Die vorläufigen Feststellungen zur Schädigung werden daher bestätigt.

    E. SCHADENSURSACHE

    1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Brasilien

    (53) Die brasilianischen ausführenden Hersteller behaupteten, die Einfuhren der Ware mit Ursprung in Brasilien könnten die Schädigung aus folgenden Gründen nicht verursacht haben:

    - Die aus Brasilien eingeführten Mengen seien zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um 20 % zurückgegangen.

    - Die brasilianische Ware konkurriere nicht mit der in der Gemeinschaft hergestellten Ware, da sie an spezialisierte Verwender verkauft werde, nämlich an die Hersteller von lackierten Türen und Telleruntersetzern sowie an die Automobilindustrie, die wegen ihrer besonderen Qualitätsanforderungen die brasilianischen Eukalyptushartplatten benötigten und diese trotz ihres höheren Preises nicht durch andere Hartplatten ersetzen könnten.

    - Die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller würden durch die brasilianischen Ausfuhren nicht unterboten, vor allem nicht in den genannten Spezialbereichen.

    (54) Zur ersten Behauptung ist festzustellen, daß der Rückgang der Einfuhrmengen nicht ausschließt, daß durch diese Einfuhren im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursacht wurde; denn die Einfuhren wiesen immer noch ein beträchtliches Niveau auf und lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung.

    (55) Zu den übrigen Behauptungen wurde folgendes festgestellt:

    - Im Untersuchungszeitraum waren rund 68 % der Einfuhren aus Brasilien für die Herstellung lackierter Türen in der Gemeinschaft bestimmt. Die Lacktürindustrie in der Gemeinschaft stellt strenge Qualitätsanforderungen, die von den brasilianischen Eukalyptushartplatten besonders gut erfuellt werden. Wie bereits unter Randnummer 18 dargelegt, hängt die von den Türherstellern verlangte hohe Qualität jedoch nicht allein von der verwendeten Holzsorte, in diesem Fall Eukalyptus, ab. Die brasilianischen Hartplatten sind nicht nur deshalb besonders gut für die Herstellung lackierter Türen geeignet, weil sie aus Eukalyptusholz gefertigt werden, sondern auch, weil die brasilianischen Hersteller die Qualität ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft sehr streng kontrollieren.

    - Im Untersuchungszeitraum wurden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Hartplatten nur in sehr geringen Mengen für die Herstellung lackierter Türen verwendet; die Nachfrage wurde fast vollständig mit Eukalyptushartplatten gedeckt, die entweder aus Brasilien eingeführt oder von dem portugiesischen Hersteller geliefert wurden, der nicht zu den Antragstellern gehörte. Die Türhersteller begründeten ihre Wahl mit der bei diesen Lieferanten garantierten hohen Qualität.

    - Das Argument der besonderen Endverwendungen wird durch die Tatsache gestützt, daß keine Unterbietung durch die Preise der für die Herstellung von Türbeplankungen bestimmten brasilianischen Ausfuhren stattfindet; diese liegen erheblich über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    - Die Behauptung der Gemeinschaftshersteller, die Marktpreise würden durch die brasilianischen Einfuhren gedrückt, und dieser Preisdruck hindere sie daran, der brasilianischen Ware qualitativ gleichwertige und zur Herstellung lackierter Türen geeignete Türbeplankungen herzustellen, läßt sich demnach nicht belegen.

    - Durch die nicht im Marktsegment Lacktüren verkauften Einfuhren aus Brasilien wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller im Durchschnitt nicht unterboten.

    (56) Dies führt zu dem Schluß, daß die Einfuhren aus Brasilien nicht die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren und daß das Verfahren im Falle Brasiliens daher ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

    2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den übrigen von der Untersuchung betroffenen Ländern

    (57) Die Einfuhren aus den übrigen von der Untersuchung betroffenen Ländern nahmen zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum mengenmäßig um 29 % zu. Obwohl die Preise dieser Einfuhren im selben Zeitraum um durchschnittlich 32 % stiegen, lagen sie im Untersuchungszeitraum immer noch erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Infolge dieser Preisunterbietung um 44 % bis 67 % mußte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Rückgang seiner Verkaufspreise um 16 % und eine erhebliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage hinnehmen.

    Die vorläufige Feststellung, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, wird daher bestätigt.

    3. Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

    (58) Einige ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern wiederholten ihre Behauptung, die Schädigung sei durch den Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht worden, übermittelten jedoch keine neuen Informationen, die zu einer Änderung der vorläufigen Feststellungen führen könnten.

    Die vorläufigen Feststellungen werden daher bestätigt.

    4. Wettbewerb durch die nichtantragstellenden Gemeinschaftshersteller

    (59) Einige der betroffenen ausführenden Hersteller wiesen darauf hin, daß die nichtantragstellenden Gemeinschaftshersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar nicht im Untersuchungszeitraum, wohl aber zwischen 1993 und 1995 im Durchschnitt unterboten hätten und daß dies zu diesem Zeitpunkt möglicherweise eine Ursache für die Schädigung gewesen sei.

    (60) Die Preise der nichtantragstellenden Hersteller lagen zwar unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, jedoch erheblich über den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern mit Ausnahme Brasiliens: 1993 betrug der Durchschnittspreis dieser Einfuhren 167 ECU pro Tonne, der Durchschnittspreis der nichtantragstellenden Hersteller dagegen 1,02 ECU pro m2, d. h. mehr als 300 ECU pro Tonne.

    (61) Angesichts dieser Preisrelationen erscheint es unwahrscheinlich, daß die Preisgestaltung der nichtantragstellenden Hersteller eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war; auf jeden Fall reichen ihre Auswirkungen nicht aus, um den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den sechs Ländern und der Schädigung zu durchbrechen.

    5. Auswirkungen der im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten

    (62) Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen machten mehrere ausführende Hersteller erneut geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen, sondern auf den Wettbewerb mit dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten.

    (63) Die Untersuchung ergab, daß in den meisten Bereichen, in denen Hartplatten verwendet werden, auch dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten eingesetzt werden könnten. Der Markt für im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten ist zwar in den letzten Jahren stark gewachsen, jedoch nicht zu Lasten des Hartplattensektors, wie durch den ebenfalls zunehmenden Verbrauch von Hartplatten belegt wird.

    (64) Mehrere interessierte Parteien legten Schätzungen für die Größe des Sektors der dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten vor. Auf der Grundlage von Statistiken der europäischen MDF-Industrie wird das Produktionsvolumen für dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten im Jahr 1997 auf 500 000 bis 600 000 m3 geschätzt, was einem Anstieg um 50 % zwischen 1993 und 1997 entspricht. Gesonderte Statistiken für die Einfuhren dünner im Trockenverfahren hergestellter Faserplatten liegen nicht vor, bis 1997 wurden aber nur geringfügige Einfuhren von im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten aller Stärken gemeldet.

    (65) Bei der vorläufigen Sachaufklärung erwies es sich jedoch als unwahrscheinlich, daß die Schädigung in erheblichem Maße durch die steigende Nachfrage nach dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten verursacht wurde, da auch der Verbrauch von Hartplatten zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 20 % gestiegen war (es sei daran erinnert, daß sich der Verbrauch im Untersuchungszeitraum trotz des Anstiegs bei den dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten auf rund 1,2 Mio. Tonnen belief). Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand nicht in einem Rückgang der Verkaufsmengen, der auf eine Substitution hätte hindeuten können. Sie äußerte sich vielmehr in finanziellen Verlusten infolge des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden starken Preisdrucks.

    (66) Nach den vorliegenden Angaben lag der Durchschnittspreis der dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten im gesamten Zeitraum 1993-1996 über dem der in der Gemeinschaft hergestellten Hartplatten gleicher Stärke. Nur für den Untersuchungszeitraum wurden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Preis für einen bestimmten Typ von dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten, nämlich für dünne MDF, in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft auf das Niveau des Preises für in der Gemeinschaft hergestellte Hartplatten gesunken sein könnte. Auch bei diesem Szenario wurden die aus den betroffenen Ländern eingeführten Hartplatten im Untersuchungszeitraum, wie unter Randnummer 49 erläutert, zu erheblich niedrigeren Preisen verkauft.

    (67) Wegen der Austauschbarkeit aller Arten von Waren auf Holzbasis sind dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten nun auf allen Märkten für Platten auf Holzbasis präsent, so auch auf dem Hartplattenmarkt. Dank der allgemein gestiegenen Nachfrage nach Holzplatten, insbesondere nach Faserplatten, konnte auch die Nachfrage nach Hartplatten trotz des Angebots konkurrierender Waren steigen.

    (68) Es wurden keine neuen Informationen übermittelt, die zu einer Änderung der vorläufigen Feststellung führen könnten, daß ungeachtet der gestiegenen Nachfrage nach dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten die gedumpten Einfuhren von Hartplatten aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern mit Ausnahme Brasiliens für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form von Preisdruck und finanziellen Verlusten sind.

    6. Schlußfolgerung zur Schadensursache

    (69) Die vorläufigen Feststellungen zur Schadensursache werden daher mit Ausnahme der Feststellungen zu den Einfuhren aus Brasilien bestätigt.

    F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Endgültige Sachaufklärung

    (70) Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde die Prüfung der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die von der Untersuchung betroffenen Sektoren fortgesetzt. Wie unter Randnummer 3 erläutert, wurden Besuche bei Verwendern von Hartplatten sowie bei einem nichtantragstellenden Gemeinschaftshersteller von Eukalyptushartplatten durchgeführt.

    2. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (71) Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden mehrere Argumente zu den voraussichtlichen Auswirkungen endgültiger Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgebracht.

    Diese Argumente betrafen das Verhältnis zwischen Hartplatten und dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten.

    a) Argumente der interessierten Parteien

    (72) Einige interessierte Parteien behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne wegen der Austauschbarkeit von Hartplatten und dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten keinen Nutzen aus den Antidumpingmaßnahmen ziehen.

    Zur Stützung dieser Behauptung wurde angeführt, der Preis für dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten sei auf das Niveau des Preises für Hartplatten gleicher Stärke gesunken. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen mit dem Ziel, die Preise für Hartplatten in der Gemeinschaft anzuheben, würde zu einem höheren Preis für Hartplatten als für die konkurrierenden dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten führen. Aufgrund der Austauschbarkeit der beiden Waren würden sich die Kunden infolge der Antidumpingmaßnahmen für die Verwendung dünner im Trockenverfahren hergestellter Faserplatten entscheiden. Mit anderen Worten würden Antidumpingmaßnahmen nur dazu führen, daß der Verbrauch von Hartplatten gesenkt und der Umstieg der Verwender auf dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten gefördert würde.

    (73) Ferner wurde geltend gemacht, die dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten seien eine Ware, bei der ein Anstieg der Nachfrage sowie der Investitionen zum Ausbau der Produktionskapazität zu beobachten sei und die im Falle einer Änderung der Preisrelationen die Hartplatten bei den meisten Endverwendungen ersetzen könne.

    b) Größe des Sektors der dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten

    (74) Wie unter Randnummer 64 erwähnt, stieg die Produktion dünner im Trockenverfahren hergestellter Faserplatten zwischen 1993 und 1997 um 50 % und erreichte 1997 500 000 bis 600 000 m3. Die Kapazität der auf die Herstellung dieser dünnen Platten spezialisierten Betriebe (d. h. der Betriebe, die über einen Kalander verfügen) ist jedoch zur Zeit fast voll ausgelastet, und die meisten Neuinvestitionen in die Herstellung von Faserplatten im Trockenverfahren werden in Betrieben getätigt, die am besten für die Herstellung "mittlerer" (nicht von dieser Untersuchung betroffener) Stärken (6-30 mm) ausgerüstet sind.

    Ein Anstieg der Produktion dünner Faserplatten im Trockenverfahren ist daher kurzfristig unwahrscheinlich.

    c) Wettbewerb zwischen Hartplatten und dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten

    (75) Wie unter den Randnummern 5 bis 9 erläutert, sind Hartplatten und im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten bei vielen Endverwendungen theoretisch austauschbar, haben aber wegen ihrer unterschiedlichen materiellen Eigenschaften bei jeder Endverwendung ihre besonderen Vor- und Nachteile.

    (76) Die ausführenden Hersteller behaupteten, bei einer Änderung des Preisverhältnisses zwischen den beiden konkurrierenden Waren könnten Zusatzkosten infolge technischer Probleme im Zusammenhang mit der Umstellung auf dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten in Kauf genommen werden, wenn der Preisvorteil gegenüber den Hartplatten groß genug werde.

    (77) Dagegen behauptete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Ersetzung der Hartplatten durch im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten habe bei den Endverwendungen, bei denen letztere technisch von Vorteil seien, bereits stattgefunden, und die Wettbewerbslage auf dem Markt befinde sich zur Zeit im Gleichgewicht, woran sich durch die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen nichts wesentliches ändern werde. Da der Verbrauch von Hartplatten im Bezugszeitraum um weitere 20 % gestiegen ist, deutet alles darauf hin, daß die Hartplatten mit den dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten wirksam konkurrieren konnten; dies unterstützt die Argumentation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wegen des kontinuierlichen technischen Fortschritts bei der Herstellung dünner Faserplatten im Trockenverfahren ist jedoch schwer zu beurteilen, inwieweit diese künftig in Bereichen verwendet werden könnten, in denen bisher Hartplatten dominieren.

    (78) Dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten waren im größten Teil des Bezugszeitraums teurer als Hartplatten gleicher Stärke; allerdings sank ihr Preis aufgrund des technologischen Fortschritts und der damit einhergehenden Kostensenkungen im Bezugszeitraum kontinuierlich und erreichte 1997 etwa das Niveau der in der Gemeinschaft hergestellten Hartplatten gleicher Stärke.

    Es läßt sich nicht absehen, ob dieser rückläufige Preistrend aufgrund kontinuierlicher Kostensenkungen durch technologischen Fortschritt in nächster Zeit anhalten wird. Nach Angaben des Antragstellers ist in der Gemeinschaft bei den dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten nicht mit nennenswerten weiteren Preissenkungen zu rechnen. Die Ware habe die Phase des schnellen Wachstums der letzten Jahre und der damit einhergehenden sinkenden Stückkosten überschritten, und die Betriebe näherten sich nun mit einer ähnlichen Kostenstruktur wie bei den Hartplatten der vollen Kapazitätsauslastung. Im Falle der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen dürfte daher der Preis für dünne im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten auf dem Niveau der Preise für in der Gemeinschaft hergestellte Hartplatten bleiben.

    (79) Allerdings sind die bei der Produktion dünner Faserplatten im Trockenverfahren eingesetzten Fließbänder und Kalander nach Angaben der Industrie effizienter als die zur Herstellung von Hartplatten verwendeten Etagenpressen. Insbesondere fallen bei diesen MDF-Fertigungsverfahren angeblich sehr viel weniger Schnitt- und sonstige Abfälle an als bei Etagenpressen, obwohl die Produktionsgeschwindigkeit höher ist. Daher wird behauptet, daß die Preise für in der Gemeinschaft im Trockenverfahren hergestellte dünne Faserplatten tendenziell weiter sinken könnten. Der gleiche Trend wird von einigen interessierten Parteien auch für die Preise der Einfuhren dünner im Trockenverfahren hergestellter Faserplatten aus Drittstaaten vorhergesagt.

    Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die Verwendung von Hartplatten in den Bereichen aus, in denen sich ihre Endverwendung mit der der im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten überschneidet, z. B. in der Möbelindustrie. Sollten die Preise für im Trockenverfahren hergestellte Faserplatten nach Einführung der endgültigen Antidumpingzölle weiter sinken, so könnte sich der Verbrauch in den Marktsegmenten, in denen die beiden Plattensorten austauschbar sind, von den Hartplatten auf die dünnen im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten verlagern.

    d) Schlußfolgerung zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (80) Auf der Grundlage dieser Analyse wurde festgestellt, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen sich höchstwahrscheinlich positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken werden. Sollten keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, so würden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren weiter erheblich unterboten. Angesichts der bei der Schadensermittlung festgestellten finanziellen Schwierigkeiten wäre die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernstlich bedroht und ein großer Teil der Gemeinschaftsproduktion von Hartplatten gefährdet, durch die zur Zeit eine breite Palette von Kundenwünschen abgedeckt wird; die Verwender wären gezwungen, auf nicht optimale Alternativen auszuweichen, z. B. auf die gedumpten Einfuhren oder auf andere Platten auf Holzbasis.

    Ferner ist zu berücksichtigen, daß einige positive Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen zwar möglicherweise anderen Wirtschaftszweigen als der Hartplattenindustrie zugute kommen, daß es jedoch höchst unwahrscheinlich ist, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schutz gegen unlautere Handelspraktiken beantragt hätte, wenn er sich nicht einen Vorteil von den Maßnahmen versprochen hätte.

    Je nach Entwicklung des Preisverhältnisses zwischen Hartplatten und im Trockenverfahren hergestellten Faserplatten könnte jedoch die Wirksamkeit der Maßnahmen nachlassen, so daß gegebenenfalls eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gerechtfertigt sein könnte.

    3. Auswirkungen auf die vorgelagerten Wirtschaftszweige

    (81) Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    4. Auswirkungen auf die Einführer

    (82) Mangels weiterer Stellungnahmen werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    5. Auswirkungen auf die Verwender

    (83) Alle Verwenden, die an der Untersuchung mitarbeiteten, waren Türhersteller, die ausschließlich aus Brasilien eingeführte Hartplatten verwendeten. Es wurde festgestellt, daß die Einfuhren aus Brasilien dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schädigung verursacht haben und daß im Falle dieses Landes keine Maßnahmen eingeführt werden sollten.

    Die Auswirkungen auf die übrigen Verwender dürften angesichts der Höhe der vorgeschlagenen Antidumpingzollsätze und des geringen Anteils der Hartplatten an den Produktionskosten der meisten dieser Verwenden nicht ins Gewicht fallen.

    6. Schlußfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (84) Daher wird der Schluß gezogen, daß kein Grund zu der Annahme besteht, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in den Ländern, für die endgültige Maßnahmen getroffen werden sollen, liege nicht im Interesse der Gemeinschaft insgesamt.

    G. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

    1. Einstellung des Verfahrens im Falle Brasiliens

    (85) Aufgrund der Schlußfolgerungen der endgültigen Sachaufklärung wird das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien mit Beschluß. 1999/71/EG der Kommission (3) ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll sind daher freizugeben. Die vorläufig angenommenen Verpflichtungen der beiden ausführenden Hersteller in Brasilien werden nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung automatisch hinfällig.

    2. Endgültige Maßnahmen

    a) Schadensbeseitigungsschwelle

    (86) Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde nach der in der vorläufigen Verordnung unter Randnummer 113 beschriebenen Methode berechnet; dabei wurde eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe vorgenommen, um den über Händler getätigten Verkäufen Rechnung zu tragen.

    (87) Mit Hilfe dieser Vergleiche wurde für jeden betroffenen ausführenden Hersteller eine Schadensspanne ermittelt und als Prozentsatz des cif-Wertes seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgedrückt, denen vergleichbare in der Gemeinschaft hergestellte Warentypen gegenüberstanden.

    b) Form und Umfang der endgültigen Maßnahmen

    (88) Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung, zum Kausalzusammenhang und zum Interesse der Gemeinschaft wurde geprüft, in welcher Form und in welcher Höhe Antidumpingzölle eingeführt werden müssen, um die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen.

    Endgültige Maßnahmen sollten in Form von Wertzöllen eingeführt werden, die als geeignet erscheinen, die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen.

    Da im Falle eines polnischen ausführenden Herstellers die Schadensspanne niedriger war als die festgestellte Dumpingspanne, wird der endgültige Antidumpingzoll für dieses Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf der Höhe der Schadensspanne festgesetzt. Bei allen anderen ausführenden Herstellern sind die Schadensspannen höher als die entsprechenden Dumpingspannen, so daß die Antidumpingzölle den Dumpingspannen entsprechen. Das gleiche gilt für die Residualzölle.

    c) Verpflichtungen

    (89) Wie unter den Randnummern 115 ff. der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Brasilien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen Verpflichtungen angeboten und von der Kommission vorläufig angenommen.

    Diese Verpflichtungen, mit Ausnahme der von den brasilianischen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen, entsprechen hinsichtlich der darin vereinbarten Mindestpreise den endgültigen Feststellungen der Untersuchung und wurden mit Beschluß 1999/71/EG der Kommission endgültig angenommen.

    3. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    (90) Angesichts des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle nach der vorläufigen Verordnung bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Hartplatten, definiert als im Naßverfahren hergestellte Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt und mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3, der KN-Codes ex 4411 11 00 und ex 4411 19 00 (Taric-Codes 4411 11 00*10 und 4411 19 00*10) mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft der von nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Ware finden folgende endgültige Antidumpingzollsätze Anwendung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    (1) Abweichend von Artikel 1 findet der endgültige Zoll keine Anwendung auf die Einfuhren von Hartplatten, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen hergestellt, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt und einem Einfuhrunternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfuellt sind.

    (2) Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung von der Vorlage einer von einem der in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellten gültigen Verpflichtungsrechnung bei den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaates abhängig. Die Verpflichtungsrechnung, deren wesentliche Elemente im Anhang aufgeführt sind, muß die Voraussetzungen erfuellen, die für diese Rechnungen in der mit dem Beschluß 1999/71/EG der Kommission angenommenen Verpflichtung festgelegt sind.

    (3) Die Einfuhren, für die eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, sind unter folgenden Taric-Zusatzcodes anzumelden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    (1) Die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Ländern werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    (2) Die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Brasilien werden freigegeben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. FISCHER

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18).

    (2) ABl. L 218 vom 6. 8. 1998, S. 16.

    (3) Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung

    1. Warenkenncode (wie im Verpflichtungsangebot des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt).

    2. Genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

    - Warencode des Unternehmens; Angabe, ob die Hartplatten unbearbeitet oder bearbeitet sind; Stärke und genaue Abmessungen der Platten (in Klammern ist anzugeben, ob sie Standardmaße (STA) aufweisen oder zugeschnitten (cut-to-size = CTS) wurden);

    - KN-Code;

    - Taric-Zusatzcode, unter dem die in Rechnung gestellte Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der Verordnung angegeben);

    - Menge (in m2).

    3. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, u. a.:

    - Preis pro Quadratmeter (1);

    - Zahlungsbedingungen;

    - Lieferbedingungen;

    - Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

    4. Name des Einführers, dem das Unternehmen die Ware direkt in Rechnung stellt.

    5. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

    "Der Unterzeichnete bestätigt, daß der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von . . . [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluß 1999/71/EG (2) angenommenen Verpflichtung erfolgt. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig."

    (2) Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.

    (1) Im Falle des lettischen ausführenden Herstellers AS "Bolderâja" muß der Preis pro m2

    bei Verkäufen über in der Gemeinschaft niedergelassene Verkaufsagenten nicht auf der von AS "Bolderâja" ausgestellten Verpflichtungsrechnung erscheinen, sondern kann auf einer von dem Agenten ausgestellten Zusatzrechnung angegeben werden. In diesem Fall ist auf der Verpflichtungsrechnung der Name des Agenten zu nennen.

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