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Document 31999R0048

    Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)

    ABl. L 13 vom 18/01/1999, p. 1–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/48/oj

    31999R0048

    Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1999 S. 0001 - 0053


    VERORDNUNG (EG) Nr. 48/1999 DES RATES vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf die Artikel 121 und 122,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten.

    (2) Eine Regelung der Bestandsverwaltung, bei der alle neuen Instrumente der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 voll zum Einsatz kommen, insbesondere das der Begrenzung der Fangmengen auf Mehrjahresbasis und für mehrere Arten, ist noch nicht durchführbar, da zunächst bestimmte Maßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeit in Kraft gesetzt, die Voraussetzungen für eine angemessene Verwaltung durch ein System der Begrenzung des Fischereiaufwands weiter ausgebaut und die wissenschaftlichen Erkenntnisse vertieft werden müssen. Bis zur endgültigen Anwendung einer solchen Regelung sollte die Begrenzung der Befischung weiterhin über das geltende System der Gesamtfangmengen (TAC) gewährleistet werden.

    (3) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ist es Aufgabe des Rates, in Übereinstimmung mit Artikel 4 die TAC für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii) jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

    (4) Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge regeln können.

    (5) Um eine reibungslose Bewirtschaftung der TAC zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

    (6) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2) ist zu bestimmen, für welche Bestände jeweils die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (7) Um eine bessere Ausnutzung der Quoten für Hering, Sardelle, Seehecht, Blauer Wittling, Makrele und Flügelbutt zu ermöglichen, sollen Quotenübertragungen aus dem Gebiet der Zuteilung auf angrenzende Gebiete gestattet werden.

    (8) Nach dem Verfahren des Artikels 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung der Färöer andererseits (3) haben die Vertragsparteien über ihre gegenseitigen Fischereirechte für das Jahr 1999 beraten. Bei diesen Bewertungen wurde eine Einigung erzielt. Es ist daher möglich, die TAC, die Gemeinschaftsanteile und die Quoten für bestimmte gemeinsame oder autonome Bestände, von denen ein Teil den Färöern zugeteilt wurde, festzusetzen.

    (9) Nach dem Verfahren, das in den Artikeln 2 und 7 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (4) vorgesehen ist, haben die Gemeinschaft und Norwegen Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1999 geführt. Da diese Konsultationen erfolgreich abgeschlossen wurden, ist es möglich, die TAC, die Anteile der Gemeinschaft, die Quoten für gemeinsame Bestände und, wenn nötig, für andere Bestände festzulegen.

    (10) Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat Empfehlungen hinsichtlich der TAC für die Bestände von Kabeljau, Lachs, Hering und Sprotten in der Ostsee und der jeweiligen Anteile der Vertragsparteien ausgesprochen. Diesen Empfehlungen ist nachzukommen.

    (11) Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze enthält.

    (12) Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

    (13) Gemäß Artikel 122 der Beitrittsakte von 1994 bleiben die Bedingungen, unter denen die im Rahmen des Beitritts zugeteilten Mengen gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 1994 galten.

    (14) In der südlichen Nordsee können junge Plattfische im Herbst massiv befischt werden. Diese Bestände sollten geschützt werden, um eine bessere Bewirtschaftung zu gewährleisten.

    (15) Von einer Reihe von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (6) muß 1999 vorübergehend abgewichen werden, um auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten neue Bedingungen festzulegen.

    (16) Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat bestimmte technische Bestandserhaltungsmaßnahmen empfohlen, die von den Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durchzuführen sind.

    (17) Zur Wiederauffuellung der Heringsbestände in der Nordsee müssen die besonderen Bewirtschaftungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1602/96 (7) im Jahr 1999 fortgeführt werden.

    (18) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1997 und entsprechender Fangbedingungen (8) festgelegten Bedingungen für die Fischerei auf Sprotte im ICES-Bereich IIIa sollten beibehalten werden.

    (19) Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1999 -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung legt für das Jahr 1999 für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) je Bestand oder Bestandsgruppe, den für die Gemeinschaft verfügbaren Anteil daran, die Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Befischung dieser Bestände fest (9).

    Im Sinne dieser Verordnung gelten für das Skagerrak, das Kattegat und die Nordsee die Abgrenzungen nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 894/97.

    Artikel 2

    Die TAC je Bestand oder Bestandsgruppe, für die Gemeinschaftsvorschriften gelten, sowie die für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile sind für 1999 in Anhang I festgesetzt.

    Artikel 3

    Die TAC für Beifänge von Hering bei bestimmten Fischereien sind für 1999 in Anhang II festgesetzt.

    Artikel 4

    Die Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile an den in Artikel 2 genannten TAC auf die Mitgliedstaaten ist für 1999 in Form von Fangquoten in Anhang I festgelegt.

    Von dieser Aufteilung bleiben unberührt:

    - Austausch von Quoten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92,

    - Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (10),

    - zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96,

    - zurückgehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96,

    - Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    Artikel 5

    Die Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten, auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht anzuwenden sind, und für die Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung gilt, sind für 1999 in Anhang III festgelegt.

    Artikel 6

    (1) Es ist verboten, Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, einer der folgenden Fälle liegt vor:

    i) Die Fänge sind von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder

    ii) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC (Gemeinschaftsanteil) ist nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft; oder

    iii) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 894/97 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm und in Region 3 höchstens 40 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden; oder

    iv) es handelt sich um Hering, der nach den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (11) gefangen wurde; oder

    v) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 v.H. des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert; oder

    vi) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 894/97.

    Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, außer bei Fängen nach Ziffer iii), iv), v) und vi).

    (2) Ist eine der Hoechstfangmengen in Anhang II ausgeschöpft, so ist es - unbeschadet der Absätze 1 und 2 - Schiffen, die in den betreffenden Fischereien tätig sind, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    (3) Die Messung des Anteils von Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 894/97.

    Artikel 7

    Beim Heringsbestand der Nordsee und des östlichen Ärmelkanals können bis zu 50 v.H. der Quoten der ICES-Bereiche IVc und VIId auf den ICES-Bereich IVb übertragen werden.

    Beim Seehechtbestand der Bereiche IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) dürfen die Mitgliedstaaten, die über eine Quote in diesen Bereichen verfügen, nach Ausschöpfung dieser Quote Übertragungen aus den Bereichen Vb (EG-Zone), VI, VII, XII und XIV und aus dem Bereich VIIIa, b und d auf die Bereiche IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) vornehmen.

    Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten, in denen Hering vermengt mit anderen Fängen angelandet wird, stellen sicher, daß angemessene Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um alle angelandeten Heringsbeifänge wirksam zu überwachen.

    Es ist verboten, Fänge mit unsortiertem Hering in Häfen anzulanden, in denen es keine derartigen Stichprobenkontrollen gibt.

    Artikel 9

    Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten besondere Kontroll- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen betreffend den Fang, das Sortieren und die Anlandung von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

    i) spezielle Kontroll- und Inspektionsprogramme;

    ii) Aufwandspläne einschließlich Listen der zugelassenen Schiffe und - falls dies aufgrund einer über 70 %igen Ausschöpfung der Quote erforderlich erscheint - eine Beschränkung der Tätigkeit der zugelassenen Fischereifahrzeuge;

    iii) Kontrolle der Umladungen und bestimmter Praktiken, die zum Rückwurf der Fische führen;

    iv) nach Möglichkeit vorübergehende Fangverbote in Gebieten, in denen hohe Beifangraten an Hering und besonders an Jungfischen bekannt sind.

    Artikel 10

    Inspektoren der Kommission nehmen nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in allen Fällen, in denen die Kommission dies für notwendig hält, unabhängige Inspektionen vor, um die Anwendung der Stichprobenkontrollen und einzelnen Maßnahmen nach Artikel 8 und 9 der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen Stellen zu überprüfen.

    Artikel 11

    Die Kommission untersagt die Anlandung von Hering, wenn davon auszugehen ist, daß die Maßnahmen nach Artikel 8 und 9 nicht ausreichen, um eine strenge Überwachung der fischereilichen Sterblichkeit von Hering in allen Fischereien zu gewährleisten.

    Artikel 12

    (1) Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Bereichen IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die während ihrer Fangtätigkeit in diesen Bereichen nur Schleppnetze einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm oder mehr an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang I angerechnet.

    (2) Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Bereichen IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die bei ihrer Fangtätigkeit in diesen Bereichen nur Schleppnetze einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 32 mm an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang II angerechnet.

    (3) Heringsanlandungen von Fischereifahrzeugen, die den Bedingungen nach Absatz 2 genügen, werden nicht zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten.

    Artikel 13

    Die folgenden vorübergehenden Bestimmungen für technische Maßnahmen werden anwendbar sein in 1999:

    1. Ringwaden und Meeressäuger

    Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 17 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 ist es den nachstehenden Fischereifahrzeugen - oder allen Fischereifahrzeugen, die ordnungsgemäß ermächtigt sind, ein anderes Fischereifahrzeug aus dieser Liste zu ersetzen - unter den Bedingungen, die in dem am 15. Mai 1998 in Washington unterzeichneten Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegt sind, erlaubt, beim Thunfischfang Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen:

    - Schiffsname: AURORA B; äußere Kennzeichen: BI-2-5-57; Rufzeichen: EAQT,

    - Schiffsname: ALBACORA; äußere Kennzeichen: CA-3-1099; Rufzeichen: EGDY,

    - Schiffsname: ALBACORA1; äußere Kennzeichen: VI-5-1-96; Rufzeichen: EAMB,

    - Schiffsname: ALBACORA15; äußere Kennzeichen: VI-5-9835; Rufzeichen: EDUS,

    - Schiffsname: ALMIRANTE; äußere Kennzeichen: CA-3-1069; Rufzeichen: EAYN.

    2. Seezunge und stationäres Fanggerät

    Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 894/97 gilt für den Seezungenfang (Solea solea) in den ICES-Bereichen IVc und VIId während des Jahres 1999 eine Mindestmaschenöffnung von 90 mm.

    3. Katzenhai und stationäres Fanggerät

    Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 894/97 gilt in allen Gewässern nördlich des Breitengrades 48° N, die ICES-Bereiche IIIb, IIIc und IIId ausgenommen, für die Fischerei auf großen Katzenhai (Scyliorhinus stellaris) eine Mindestmaschenöffnung von 120 mm und für die Fischerei auf kleinen Katzenhai (Scyliorhinus caniculus) eine Mindestmaschenöffnung von 90 mm.

    4. Schongebiet für Hering in der Irischen See

    Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 894/97 ist der Heringsfang vom 21. September bis zum 15. November in dem Teil der Irischen See (ICES-Bereich VIIa) verboten, der durch die Küste der Isle of Man und geradegezogenen Linie zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

    - 54°20,0'N, 004°22,5'W und 54°20,0'N, 003°57,2'W,

    - 54°20,0'N, 003°57,2'W und 54°17,5'N, 003°56,8'W,

    - 54°17,5'N, 003°56,8'W und 54°14,6'N, 003°57,5'W,

    - 54°14,6'N, 003°57,5'W und 54°00,0'N, 004°07,5'W,

    - 54°00,0'N, 004°07,5'W und 53°51,5'N, 004°27,8'W,

    - 53°51,5'N, 004°27,8'W und 53°48,5'N, 004°50,0'W,

    - 53°48,5'N, 004°50,0'W und 54°04,0'N, 004°50,0'W.

    5. Schollen-Schutzzone

    Abweichend von Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 894/97 gilt die Erweiterung des Gebiets, in dem der Einsatz von Baumkurren verboten ist, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

    6. Fluchtfenster in der Ostsee

    Abweichend von den Bestimmungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 werden, um die Selektivität von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit besonderen Maschenöffnungen gemäß Anhang IV derselben Verordnung zu gewährleisten, 1999 die beiden in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beschriebenen Modelle für Fluchtfenster zugelassen.

    7. Sommerdorschfangverbot in der Ostsee

    Der Dorschfang ist in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vom 1. Juli bis 20. August einschließlich verboten.

    8. Schließung des Bornholm-Beckens

    Jegliche Fischereitätigkeit ist vom 15. Mai bis 31. August 1999 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

    - 55°30'N, 15°30'O,

    - 55°30'N, 16°10'O,

    - 55°15'N, 16°10'O,

    - 55°15'N, 15°30'O.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MOLTERER

    (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

    (2) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

    (4) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

    (5) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1.

    (6) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1.

    (7) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 1.

    (8) ABl. L 66 vom 6.3.1997, S. 1.

    (9) Die in dieser Verordnung genannten ICES- und CECAF-Bereiche sind in den Mitteilungen der Kommission 85/C 347/05 (ABl. C 347 vom 31.12.1985, S. 14) und 85/C 335/02 (ABl. C 335 vom 24.12.1985, S. 2) definiert.

    (10) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7.11.1997, S. 1).

    (11) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

    ANHANG I

    TACs je Bestand und Gebiet für 1999 und Zuweisung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Anteile an die Mitgliedstaaten (in Tonnen Lebendgewicht, wenn nicht anders angegeben). Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

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    ANHANG II

    Zulässige Gesamtfangmenge, die bei der Fischerei für andere Zwecke als den menschlichen Konsum nicht sortiert angelandet wird (in Tonnen Lebendgewicht). Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

    Fluchtfenster (Modell 1)

    In den Steert von Schleppnetzen und Snurrewaden für den Dorschfang werden zwei Fluchtfenster mit vollständig geöffneten Rautenmaschen eingezogen, die mit Kunststoff beschichtet sind. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 105 mm. Die Fluchtfenster werden mit einem Extrastück Netzwerk (zwischen den normalen Rautenmaschen und den Maschen des Fluchtfensters) befestigt. Die Maschengröße des Extrastücks Netzwerk ist gleich der Maschengröße des Fluchtfenster-Netztuches x der Quadratwurzel aus 2.

    An beiden Seiden des Steerts wird in einer Entfernung von 40-50 cm vom Steertende ein Fluchtfenster eingezogen. Die Länge des Fensters entspricht 80 % der Gesamtlänge des Steerts, das Fenster ist 50 cm hoch. Das Fluchtfenster ist so anzuschlagen, daß zwischen dem oberen und dem unteren Rand des Fensters eine Öffnung von 15-20 cm entsteht (Schaubild 1).

    Fluchtfenster (Modell 2)

    Beschreibung der Fenster

    Fluchtfenster sind Rechtecke aus Netztuch im Steert. Es werden zwei Fluchtfenster in den Steert eingezogen.

    Größe der Fenster

    Jedes Fenster hat über seine gesamte Länge eine Mindestbreite von 45 cm. Jedes Fenster hat eine entlang den Seiten gemessene Mindestlänge von 3,5 m (Schaubild 2); die Fensterlänge beträgt mindestens 80 % der Gesamtlänge des Steerts.

    Netztuch der Fenster

    Die Maschen der Fenster haben eine Mindestgröße von 105 mm. Es sind Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Nutztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, daß die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Die Fensterbreite beträgt acht offene Quadratmaschen.

    Anbringung der Fenster

    Der Steert wird durch Laschen entlang der Steuerbord- und der Backbordseite in eine obere und eine untere Netzhälfte unterteilt. Die beiden Fenster sind in der unteren Netzhälfte unmittelbar im Anschluß an die Laschen eingezogen. Die Fenster enden in einem Abstand von 40 bis 50 cm von der Steertleine (Schaubild 2).

    Das vordere Ende des Fensters wird acht Maschen weit am normalen Netztuch des Steerts befestigt. Eine Seite wird an der Lasche oder unmittelbar neben der Lasche befestigt und die andere Seite an dem normalen, im Knotenschnitt geschnittenen Netztuch der unteren Steerthälfte.

    Maschengröße im gesamten Steert

    Alle Teile des Steerts müssen einer Mindestmaschenöffnung von 105 mm entsprechen.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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