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Document 31999D0179

    1999/179/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 340) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 57 vom 05/03/1999, p. 31–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 01/04/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/179(1)/oj

    31999D0179

    1999/179/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 340) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 05/03/1999 S. 0031 - 0035


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 340) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/179/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 werden die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen bestimmt.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 wird die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses gemäß spezifischen Umweltkriterien für Produktgruppen beurteilt.

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission den wichtigsten Interessengruppen in einem Anhörungsgremium Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

    Die in diesem Beschluß festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Produktgruppe "Schuhe" (nachstehend "Produktgruppe" genannt) wird wie folgt definiert:

    "Alle Erzeugnisse, die zum Schutz oder zur Bekleidung des Fußes bestimmt sind, mit fester Laufsohle, die mit dem Boden in Berührung kommt."

    Artikel 2

    Die Umweltfreundlichkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Produktgruppe werden gemäß den im Anhang dargelegten Kriterien der Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit bestimmt.

    Artikel 3

    Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Kriterien gelten drei Jahre, gerechnet vom ersten Tag des Monats, in dem die Kriterien angenommen wurden.

    Artikel 4

    Zu administrativen Zwecken wird dieser Produktgruppe die Code-Nummer 017 zugeteilt.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Februar 1999

    Für die Kommission

    Ritt BJERREGAARD

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

    ANHANG

    Zur Vergabe des Umweltzeichens muß das in Artikel 1 definierte Erzeugnis den in diesem Anhang festgelegten Kriterien entsprechen, wobei die in den Kriterien angegebenen Prüfungen durchzuführen sind. Gegebenenfalls können andere Prüfverfahren angewandt werden, wenn sie von der den Antrag prüfenden zuständigen Stelle als gleichwertig betrachtet werden. Sind keine Prüfverfahren erwähnt oder sind solche Verfahren zu Prüf- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten die zuständigen Stellen gegebenenfalls vom Antragsteller eingereichten Erklärungen und Unterlagen und/oder unabhängigen Prüfungen Rechnung tragen.

    Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Beurteilung von Anträgen und der Überwachung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14001 Rechnung zu tragen.

    Diese Kriterien sollen insbesondere die Gehalte an giftigen Rückständen und die Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen einschränken und ein dauerhafteres Produkt gewährleisten.

    Die Menge, auf die sich die Anforderungen beziehen, ist ein Paar Schuhe der in Paris geltenden Schuhgröße 40 (Paris Point 40). Bei Kinderschuhen gelten die Anforderungen für die in Paris angewandte Größe 32 oder die oberste Größe, wenn die Hoechstgrößen unterhalb der in Paris geltenden Größe 32 (Paris Point 32) liegen.

    UMWELTKRITERIEN

    1. Rückstände im Fertigprodukt

    a) Die durchschnittliche Konzentration von Rückständen im Fertigerzeugnis darf folgende Werte nicht übersteigen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Prüfverfahren (der Prüfbericht ist bei der Antragstellung einzureichen)

    - Cr (VI): Standard EN 420 (man beachte, daß Meßschwierigkeiten infolge von Interferenzen auftreten können, wenn bestimmte gefärbte Lederarten geprüft werden).

    - Cd, Pb, As: Atomabsorptionsspektroskopie (AAS) nach Aufschluß in starker Säure.

    Probenzubereitung:

    1) Obere Komponenten von den unteren abtrennen.

    2) Die oberen und die unteren Komponenten getrennt vollständig zermahlen.

    3) Eine Probe beider Zubereitungen analysieren.

    4) Die Konzentrationen der oben erwähnten Stoffe in beiden Proben dürfen die oben festgelegten Werte nicht übersteigen.

    b) In Schuhen darf der Gehalt an freiem und teilweise hydrolysiertem Formaldehyd der Textilkomponenten 75 ppm, derjenige der Lederkomponenten 150 ppm nicht übersteigen.

    Prüfverfahren (der Prüfbericht ist bei der Antragstellung einzureichen)

    - Textilien: Japan Law 112, SFS 4996 oder PRENISO 14184-1,

    - Leder: IUC 94. 50001 a oder DIN 53315.

    2. Emissionen bei der Stoffherstellung

    Das Abwasser aus der Gerberei muß entweder im Betrieb oder in einer Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde behandelt werden, um eine Minderung des chemischen Sauerstoffbedarfs von mindestens 75 % zu erreichen.

    Prüfverfahren (der Prüfbericht und geeignete ergänzende Daten sind mit dem Antrag einzureichen)

    Chemischer Sauerstoffbedarf: ISO 6060 - Wasserqualität, Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs.

    3. Verwendung schädlicher Stoffe (bis zum Kauf)

    a) Pentachlorphenol (PCP) und seine Salze und Ester dürfen nicht verwendet werden.

    Prüfverfahren (zu Überprüfungszwecken)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Es dürfen keine Azo-Farbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abscheiden können:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Prüfverfahren (zu Überprüfungszwecken)

    - Textilien: Deutsche Methode B-82.02 oder gleichwertige Methode, Grenzwert 30 ppm. (Es ist zu beachten, daß für 4-Aminoazobenzol falsche positive Werte erhalten werden können, weshalb eine Bestätigungsbestimmung empfohlen wird.)

    - Leder: Standard DIN 53316, Grenzwert 30 ppm. (Es ist darauf hinzuweisen, daß für 4-Aminoazobenzol, 4-Aminobiphenyl und 2-Naphthylamin falsche positive Werte erhalten werden können, weshalb eine Bestätigungsbestimmung empfohlen wird.)

    4. Verwendung fluechtiger organischer Verbindungen (VOC) bei der Endfertigung der Schuhe

    Der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe soll für die einzelnen Kategorien folgende Durchschnittswerte nicht übersteigen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VOC sind organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck ≥ 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben.

    Der VOC-Gesamtverbrauch während der Endfertigung der Schuhe wird wie folgt berechnet:

    M(VOC insgesamt) = Ó (M(Klebstoffe) × C(VOCa)) + Ó (A(Finish) × M(Finish) × C(VOCf)),

    wobei:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Kauf von Leder, Klebstoffen, Materialien für das Finishing und die Produktion von Schuhen während mindestens der letzten sechs Monate muß registriert werden.

    5. Elektrische Komponenten

    Die Schuhe dürfen keinerlei elektrische oder elektronische Komponenten enthalten.

    6. Verpackung des Fertigerzeugnisses

    a) Werden die Schuhe in Pappschachteln endverpackt, so müssen diese zu mindestens 80 % aus Recycling-Papier bestehen.

    b) Werden die Schuhe in Kunststofftüten endverpackt, so müssen diese aus Recycling-Kunststoff hergestellt werden.

    VERBRAUCHERINFORMATION

    7. Anweisungen an den Anwender

    Folgende Informationen sind mit dem Erzeugnis mitzuliefern:

    - "Diese Schuhe sind behandelt worden, um ihre Wasserbeständigkeit zu erhöhen." (Dieses Kriterium gilt nur für Schuhe, die einer Behandlung zur Erhöhung der Wasserbeständigkeit unterworfen wurden.)

    - "Reparieren Sie ihre Schuhe soweit wie möglich, anstatt sie wegzuwerfen. Sie vermindern damit Umweltschäden."

    GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSKRITERIEN

    8. Parameter, die sich auf die Dauerhaftigkeit beziehen

    Berufs- und Sicherheitsschuhe müssen mit dem EG-Zeichen versehen werden (gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über persönliche Schutzausrüstungen). Alle sonstigen Schuhe müssen den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Anforderungen genügen (der Prüfbericht ist bei der Antragstellung einzureichen). Die erwähnten Parameter werden nach folgenden Verfahren gemessen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Spezialschuhe für kaltes Wetter müssen ferner folgenden Wasserbeständigkeitsanforderungen genügen:

    - Schaftmaterial: Durchdringungszeit ≥ 240 Minuten, Aufnahme

    (1) ABl. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.

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