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Document 31997R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

ABl. L 142 vom 02/06/1997, p. 1–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/950/oj

31997R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

Amtsblatt Nr. L 142 vom 02/06/1997 S. 0001 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 950/97 DES RATES vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Anläßlich neuer Änderungen dieser Verordnung ist im Interesse der Klarheit und Zweckmäßigkeit eine Neufassung angebracht. Darüber hinaus ist es aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz zweckmäßig, die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (5) in den vorliegenden Text zu integrieren.

(2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (6) unterstützt die Politik, die die Gemeinschaft vor allem mit Hilfe des Strukturfonds verfolgt, die Erreichung der in den Artikeln 130a und 130c des Vertrags niedergelegten allgemeinen Ziele, indem sie zur Verwirklichung von fünf vorrangigen Zielen beiträgt. Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, soll die Entwicklung des ländlichen Raums durch die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik fördern.

(3) Die Interventionen des EAGFL zur Erreichung des Ziels Nr. 5 a) sind Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (7) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (8).

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehene gemeinsame Maßnahme muß sich einerseits in den Rahmen der übrigen horizontalen Maßnahmen einfügen, die zur Erreichung des Ziels 5 a) getroffen wurden. Andererseits spiegelt sie bestimmte Prinzipien der Agrarstrukturpolitik der Gemeinschaft wider, die für alle Interventionen des Strukturfonds gelten.

(5) Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrags genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik können nicht erreicht werden, ohne die Landwirtschaft in die Lage zu versetzen, die Verbesserung der Effizienz ihrer Strukturen fortzusetzen, hauptsächlich in den Gebieten, in denen die Probleme ganz besonders schwerwiegend sind.

(6) Diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Strukturen ist ein unerläßlicher Bestandteil der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, die sich daher auf eine gemeinschaftliche Konzeption und gemeinschaftliche Kriterien stützen muß.

(7) Die Unterschiede in den Ursachen, in der Art und in der Bedeutung der Strukturprobleme in der Landwirtschaft können regional unterschiedliche Lösungen erforderlich machen, die zeitlich angepaßt werden können. Es muß zur wirtschaftlichen und sozialen Gesamtentwicklung jeder betroffenen Region beigetragen werden.

(8) Die Marktrealitäten für Agrarerzeugnisse haben sich geändert und werden sich aufgrund der zur schrittweisen Umkehrung der überschüssigen Produktionsentwicklung notwendigen Neuorientierung der gemeinsamen Agrarpolitik noch weiter verändern.

(9) In diesem Zusammenhang muß die Strukturpolitik dazu beitragen, die Landwirte bei der Anpassung an diese neuen Realitäten zu unterstützen und mögliche Auswirkungen der Neuorientierung der Markt- und Preispolitik, insbesondere hinsichtlich der Agrareinkommen, zu mildern.

(10) Damit die europäische Landwirtschaft auch künftig auf den Weltmärkten gegenwärtig sein kann, muß die gemeinsame Agrarpolitik stets darauf abzielen, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Obwohl die langfristige Sicherung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaft in der Gemeinschaft vor allem im Bereich der Marktpolitik ansetzen muß, sollte auch die Strukturpolitik durch eine Optimierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen in diesem Bereich ihren Beitrag leisten, ohne daß sich das Ungleichgewicht zwischen den in der Landwirtschaft eingesetzten Produktivressourcen und den voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten verschärfen darf.

(11) Um eine Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen zu erreichen, ist es zweckmäßig, die Mitgliedstaaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme entscheiden zu lassen, ob sie, unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihrer Landwirtschaft, Maßnahmen treffen oder nicht und diese gegebenenfalls den unterschiedlichen Gegebenheiten anpassen, wobei jedoch die sektoralen Verbote und Beschränkungen sowie die Bestimmungen für staatliche Beihilfen beachtet werden müssen.

(12) Die Agrarstruktur der Gemeinschaft ist durch eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe gekennzeichnet, denen die erforderlichen Strukturbedingungen fehlen, um angemessene Einkommen und Lebensbedingungen sicherzustellen.

(13) In Zukunft werden sich nur solche Betriebe der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen können, deren Betriebsinhaber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen und deren Rentabilität buchführungsmäßig und anhand eines Betriebsverbesserungsplans nachgewiesen wird.

(14) Die gemeinschaftlichen Investitionsbeihilfen sollen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe beitragen und ihre Lebensfähigkeit im Rahmen einer rationellen Entwicklung der Agrarerzeugung verbessern. Die Anpassung dieses Elements der Strukturpolitik muß der Forderung nach Modernisierung und Diversifizierung der Landwirtschaft Rechnung tragen und gleichzeitig mit den Maßnahmen zur Eindämmung von Überschußerzeugung in Einklang stehen.

(15) Normalerweise muß ein Landwirt, um gemeinschaftliche Investitionsbeihilfen erhalten zu können, die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben, d. h. mindestens die Hälfte seiner Zeit für seine Tätigkeit im Betrieb aufwenden und mindestens die Hälfte seines Einkommens aus dieser Tätigkeit beziehen. Auch Personen, die die Landwirtschaft nicht als Hauptberuf betreiben, sollten jedoch Investitionsbeihilfen erhalten können, sofern sie sich in ihrem Betrieb forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten widmen oder Leistungen für den Umweltschutz und die Erhaltung des natürlichen Lebensraums erbringen.

(16) Die Investitionsbeihilfen müssen auf die landwirtschaftlichen Betriebe konzentriert werden, die diese Finanzhilfe am nötigsten brauchen.

(17) Eine Verbesserung der Betriebsstruktur durch Produktivitätsverbesserung, die sich in einer Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion auswirkt, trifft wegen des Zustands der Märkte für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Die Investitionsbeihilfen zielen nicht unbedingt auf die Erhöhung der Produktionskapazitäten, sondern auch auf eine qualitative Verbesserung der Produktionsbedingungen ab. Es ist deshalb erforderlich, die Beihilfen auf solche Investitionen zu konzentrieren, die eine Senkung der Produktionskosten, eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen oder eine Produktionsumstellung ermöglichen. Diese Beihilfen können auch auf Investitionen ausgedehnt werden, die eine Diversifizierung der Einkommensquellen, insbesondere durch touristische oder handwerkliche Tätigkeiten oder die Herstellung und den Direktverkauf von Erzeugnissen, die Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und des Tierschutzes sowie den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Gegenstand haben.

(18) Außerdem macht die Zielsetzung eines Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft spezifische Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen in der Schweineproduktion, Milch- und Rindfleischproduktion, sowie im Bereich der Eier- und Gefluegelerzeugung erforderlich.

(19) Besondere Förderungsmaßnahmen für junge Landwirte können nicht nur deren Niederlassung erleichtern, sondern ihnen auch die Verbesserung der Betriebsstruktur nach der ersten Niederlassung ermöglichen.

(20) Unerläßliches Instrument zur sachgerechten Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Betriebs, insbesondere wenn er sich modernisieren will, ist die Buchführung, deren Haltung durch einen finanziellen Anreiz gefördert werden kann.

(21) Im Interesse einer rationellen Erzeugung und einer Verbesserung der Lebensbedingungen ist auch die Bildung von Zusammenschlüssen zu fördern, deren Zweck die Betriebshilfe ist, einschließlich des Einsatzes neuer Technologien und Methoden zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums; gefördert werden sollten auch Zusammenschlüsse, die zum Zweck der Einführung alternativer landwirtschaftlicher Methoden gegründet werden; ferner sollten Zusammenschlüsse gefördert werden, die die rationellere gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Produktionsmittel oder die gemeinsame Bewirtschaftung zum Ziel haben.

(22) In diesem Zusammenhang ist ferner die Schaffung landwirtschaftlicher Vereinigungen zu fördern, deren Ziel die Zurverfügungstellung von Betriebshelfer- oder Betriebsführungsdiensten ist.

(23) Der Rat erläßt das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, für die auf Gemeinschaftsebene Sondermaßnahmen zu treffen sind, die an die jeweiligen Bedingungen angepaßt sind, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Produktionsbedingungen und im Hinblick auf die Erhaltung eines angemessenen landwirtschaftlichen Einkommens in diesen Gebieten.

(24) Um die der Landwirtschaft dieser Gebiete gesteckten Ziele zu erreichen, ist die Gewährung einer jährlichen Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile an diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auf lange Sicht in den benachteiligten Gebieten ausüben, unter Umständen unerläßlich. Dabei sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Rahmen bestimmter Grenzen und Bedingungen, die sich hinsichtlich der verschiedenen Gebietstypen sowohl auf die Beträge als auch auf die betreffenden Produktionen beziehen, diese Ausgleichszulage je nach der Schwere der bestehenden Nachteile und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der Einkommenssituation der Betriebe festzusetzen.

(25) Um keine Störung des Marktgleichgewichts hervorzurufen und um die Umwelt nicht zu belasten, ist es insbesondere angezeigt, die Ausgleichszulage nur für 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar der gesamten Futteranbaufläche des Betriebs zu gewähren. In bezug auf den Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeihilfen je Betrieb sollten außerdem zur Behebung verwaltungsmäßiger Schwierigkeiten die Gemeinschaftsmittel auf die Betriebe konzentriert werden, die ihrer am stärksten bedürfen und auf den Gegenwert von 120 Einheiten beschränkt werden.

(26) Die Rationalisierung der Betriebe und die notwendige Erhaltung des natürlichen Lebensraums erfordern, daß in den benachteiligten Gebieten Beihilfen für kollektive Investitionen gewährt werden, vor allem im Bereich der Futtermittelproduktion und für die Verbesserung und Ausrüstung der Weiden und Almen.

(27) Die Entwicklung und Spezialisierung der Landwirtschaft erfordern einen angemessenen allgemeinen, technischen und ökonomischen Ausbildungsstand der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung, insbesondere im Fall der Neuorientierung bei der Betriebsführung, der Produktion oder der Vermarktung sowie im Fall junger Landwirte, die sich niederlassen wollen oder sich gerade in einem Betrieb niedergelassen haben.

(28) Die unzureichenden Finanzmittel, die für die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Leiter und Führungskräfte von Genossenschaften oder landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, zur Verfügung stehen, stehen in vielen Gebieten der notwendigen Anpassung der Agrarstrukturen im Wege.

(29) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Strukturfondsreform, insbesondere mit den Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, kann der EAGFL die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben kofinanzieren. Die Sätze der gemeinschaftlichen Kofinanzierung können entsprechend den Kriterien und bis zu den Hoechstsätzen nach Artikel 13 der genannten Verordnung gestaffelt werden. Diese Hoechstsätze werden von der Kommission festgesetzt.

(30) Im Bereich der Verwaltung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzliche Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen.

(31) Um die Verbesserung der Agrarstrukturen in bestimmten Gebieten zu erleichtern, sind einige vorübergehende Änderungen der Regelung zur beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vorzusehen.

(32) Aus Gründen der Klarheit und um die periodisch wiederkehrende Angleichung der Beihilfenbeträge zu erleichtern, sind diese Beträge in einem Anhang anzugeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Rahmen der gemeinsamen Maßnahme

Artikel 1

Zur Beschleunigung der Anpassung der Agrarstrukturen in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 definierten Ziel 5 a) wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 eingeführt, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird und folgende Ziele hat:

a) Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Marktkapazität;

b) Beitrag zur Verbesserung der Effizienz der landwirtschaftlichen Betriebe durch Verstärkung und Neuausrichtung ihrer Strukturen und Förderung ergänzender Tätigkeiten;

c) Erhaltung einer lebensfähigen landwirtschaftlichen Gemeinschaft als Beitrag zur Entwicklung des sozialen Gefüges in den ländlichen Gebieten, indem den Landwirten ein angemessener Lebensstandard, einschließlich des Ausgleichs der Auswirkungen naturbedingter Nachteile in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, gewährleistet wird;

d) Beitrag zur Erhaltung der Umwelt und des ländlichen Raums, einschließlich der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Landwirtschaft.

Artikel 2

Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im folgenden "Fonds" genannt, kofinanziert im Rahmen der gemeinsamen Maßnahme die einzelstaatlichen Beihilferegelungen in folgenden Bereichen:

a) Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Verringerung der Produktionskosten, zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Landwirte, zur Förderung der Diversifizierung ihrer Tätigkeit, einschließlich des Direktverkaufs von Erzeugnissen des Betriebs, und zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt;

b) Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten;

c) Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe im Hinblick auf die Einführung einer Buchführung sowie Startbeihilfen für Zusammenschlüsse, Dienste und andere überbetriebliche Maßnahmen;

d) Maßnahmen zur Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen und zur Erhaltung einer lebensfähigen landwirtschaftlichen Gemeinschaft in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten in Form von Beihilfen zum Ausgleich natürlicher Nachteile;

e) Berufsbildungsmaßnahmen in Verbindung mit den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Maßnahmen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft beteiligt sich an den in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 nur bis zur Höhe der Finanzmittel, die sich aus der Aufteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ergeben.

Die Mitgliedstaaten können daher den Rechtsanspruch der Antragsteller auf diese Beihilfen auf die zur Verfügung stehenden Mittel beschränken.

TITEL II Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 4

Um zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen sowie der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen in den landwirtschaftlichen Betrieben beizutragen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Maßnahme eine Beihilferegelung für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben einführen.

Artikel 5

(1) Die Beihilferegelung beschränkt sich auf landwirtschaftliche Betriebe, deren Inhaber

a) die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Beihilferegelung auch für Nebenerwerbslandwirte vorsehen, deren Einkommen aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten oder öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraums auf ihrem Betrieb mindestens 50 % des Gesamteinkommens ausmacht, ohne daß allerdings der unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens weniger als 25 % des Gesamteinkommens des Betriebsinhabers beträgt und die für Tätigkeiten außerhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers umfaßt;

b) ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzen;

c) einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen. Dieser Plan muß nachweisen, daß die Investitionen vom Standpunkt der Situation des Betriebs und seiner Wirtschaft aus gerechtfertigt sind und daß seine Durchführung zu einer dauerhaften Verbesserung dieser Situation führt;

d) sich zu einer vereinfachten Buchführung verpflichten, die mindestens folgendes umfaßt:

- die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen,

- die Aufstellung einer Jahresbilanz betreffend den Stand der Aktiva und Passiva des Betriebs.

(2) Die Beihilferegelung ist auf die landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, deren Arbeitseinkommen je Vollarbeitskraft (VAK) unter dem 1,2-fachen des Referenzeinkommens nach Absatz 3 liegt.

Ferner können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Beihilferegelung auf die landwirtschaftlichen Familienbetriebe beschränken.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen das Referenzeinkommen nicht über dem durchschnittlichen Bruttolohn außerlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer in dem betreffenden Gebiet fest.

(4) Der Betriebsverbesserungsplan umfaßt mindestens:

a) eine Beschreibung der Ausgangssituation;

b) eine Beschreibung der Situation nach Durchführung des Plans, bei der von einem Kostenvoranschlag ausgegangen wird;

c) die Angabe der Maßnahmen, insbesondere der beabsichtigten Investitionen.

(5) Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff "hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber".

Bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für die Tätigkeiten außerhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.

Im Fall anderer als natürlicher Personen definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 2 angegebenen Kriterien.

(6) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Beurteilung der beruflichen Befähigung des Betriebsinhabers fest, wobei das Niveau seiner landwirtschaftlichen Ausbildung und/oder eine Mindestdauer an Berufserfahrung zugrunde gelegt werden.

Artikel 6

(1) Die Beihilferegelung kann sich auf Investitionen beziehen für:

a) die qualitative Verbesserung und Umstellung der Erzeugung nach Maßgabe der Marktbedürfnisse und gegebenenfalls zur Anpassung an die gemeinschaftlichen Qualitätsnormen;

b) die Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb, insbesondere durch touristische und handwerkliche Tätigkeiten oder die Herstellung von Erzeugnissen des Betriebs und ihren Direktverkauf;

c) die Anpassung des Betriebs mit dem Ziel, die Produktionskosten zu senken und Energieeinsparungen zu bewirken;

d) die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;

e) die Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung und die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz oder aber, in Ermangelung solcher Normen, der entsprechenden nationalen Normen bis zum Erlaß von Gemeinschaftsnormen;

f) den Schutz und die Verbesserung der Umwelt.

(2) Die Gewährung einer Investitionsbeihilfe kann abgelehnt oder beschränkt werden, wenn die betreffenden Investitionen dazu führen, daß die Produktion von Erzeugnissen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, im Betrieb zunimmt.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen und legt insbesondere die Erzeugnisse im Sinne von Unterabsatz 1 fest.

(3) Die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für die Milcherzeugung, die zu einer Überschreitung der nach der Regelung für die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzten Referenzmenge führen, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß eine zusätzliche Referenzmenge gewährt wurde oder sich eine solche Menge durch eine Übertragung gemäß der genannten Regelung ergeben hat.

In diesem Fall ist die Gewährung der Beihilfe an die Bedingung geknüpft, daß durch die Investition die Zahl der Milchkühe nicht auf über 50 je VAK und auf über 80 je Betrieb heraufgesetzt wird, oder daß sie nicht dazu führt, die Zahl der Milchkühe um mehr als 15 % zu erhöhen, wenn der Betrieb über mehr als 1,6 VAK verfügt.

(4) Eine Investitionsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn sie zu einer Erhöhung der Zahl der Schweineplätze führt.

Der für eine Zuchtsau erforderliche Platz entspricht dem Platz für 6,5 Mastschweine.

Sieht ein Betriebsverbesserungsplan eine Investition für die Schweinehaltung vor, so ist eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe für diese Investition, daß nach Durchführung des Plans mindestens eine Äquivalenzmenge von 35 % der von den Schweinen verbrauchten Futtermenge vom Betrieb hergestellt werden kann.

Jedoch kann die Kommission einen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 30 ermächtigen, in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Investitionen zur Reduzierung der durch tierische Exkremente verursachten Emissionen und zur Beseitigung von Gülle in bestehenden Betrieben von dieser Voraussetzung abzuweichen, sofern diese Investitionen zu einem besseren Ergebnis für den Umweltschutz als die genannte Voraussetzung führen und keine Ausweitung der Produktionskapazität zur Folge haben.

(5) Im Bereich der Rindfleischerzeugung wird eine Investitionsbeihilfe mit Ausnahme der Beihilfen zu Leistungen im Bereich des Umweltschutzes, der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes, sofern diese nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen, nur Tierhaltungen gewährt, bei denen die Anzahl der für die Fleischproduktion gehaltenen Rinder je Hektar für die Ernährung dieser Rinder benötigter Futterfläche im letzten Jahr des Planzeitraums folgenden Wert in Großvieheinheiten (GVE) nicht übersteigt: 3 GVE/ha, 2,5 GVE/ha bzw. 2 GVE/ha für die Pläne, die in den Jahren 1994, 1995 bzw. 1996 und später enden. Die Schwellen 2,5 GVE/ha und 2 GVE/ha gelten nur für Anträge, die vom 1. Januar 1994 an eingereicht werden.

Übersteigt die Zahl der in einem Betrieb gehaltenen und für die Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 4g Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 24. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (9) zu berücksichtigenden Tiere 15 GVE nicht, so gilt als Hoechstdichte 3 GVE/ha.

Die Tabelle für die Umrechnung in GVE ist in Anhang II enthalten.

(6) Eine Investitionsbeihilfe darf nicht im Eier- und Gefluegelsektor gewährt werden; Beihilfen zu Leistungen im Bereich des Umweltschutzes, der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes sind davon ausgenommen, sofern sie nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen.

Artikel 7

(1) Die Beihilferegelung für landwirtschaftliche Investitionen umfaßt Beihilfen in Form eines Kapitalzuschusses oder einer gleichwertigen Zinsvergütung oder eines gleichwertigen Tilgungsaufschubs oder einer Kombination dieser Formen für die zur Durchführung des Betriebsverbesserungsplans notwendigen Investitionen, mit Ausnahme der Aufwendungen für den Kauf von:

a) Land;

b) lebenden Schweinen, Gefluegel und Schlachtkälbern.

Beim Kauf von Vieh kann nur die im Betriebsverbesserungsplan vorgesehene Erstbeschaffung berücksichtigt werden.

Die Beihilferegelung kann sich auf Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen erstrecken, soweit keine ausreichenden dinglichen und persönlichen Sicherheiten vorhanden sind.

(2) Der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsvolumens, ist wie folgt begrenzt:

a) in den benachteiligten Gebieten:

- 45 % für Investitionen in Immobilien,

- 30 % für die übrigen Investitionen;

b) in den übrigen Gebieten:

- 35 % für Investitionen in Immobilien,

- 20 % für die übrigen Investitionen.

(3) Der Kapitalzuschuß kann sich auf ein Investitionsvolumen in Höhe der in Anhang I angegebenen Beträge beziehen. Die Mitgliedstaaten können als Hoechstgrenzen niedrigere als die in diesem Anhang angegebenen Beträge festsetzen.

Wird die Beihilfe nicht in Form eines Kapitalzuschusses gewährt, so erstellen die Mitgliedstaaten jährlich eine Übersicht, aus der der Wert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsbetrags, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes nicht zinsvergüteter Darlehen, des Wertes der Zinsvergütung, der Laufzeit der Darlehen, der Zinsvergütungen und einer etwaigen aufgeschobenen Tilgung sowie aller anderen Parameter hervorgehen, die verwendet wurden, um die Beihilfe in Subventionsäquivalente umzurechnen.

Nach dem Verfahren des Artikels 30 kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Beihilfen zu gewähren, welche die in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Beträge übersteigen, wenn die Kapitalmarktlage des Mitgliedstaats dies rechtfertigt.

Artikel 8

Die Zahl der aufeinanderfolgenden Betriebsverbesserungspläne, die während eines Zeitraums von sechs Jahren je Begünstigter angenommen werden können, ist auf drei begrenzt. Das gesamte Investitionsvolumen, das für eine Kofinanzierung in Betracht kommt, ist auf die in Anhang I angegebenen Beträge begrenzt.

Artikel 9

(1) Ein Betriebsverbesserungsplan kann einen einzelnen Betrieb oder mehrere Betriebe betreffen, die sich ganz oder teilweise zusammenschließen wollen.

(2) Bei Betriebszusammenschlüssen betrifft der Betriebsverbesserungsplan den zusammengeschlossenen Betrieb sowie, gegebenenfalls, die von den Mitgliedern des zusammengeschlossenen Betriebs weiterhin bewirtschafteten Einzelbetriebe.

(3) Die Mitgliedstaaten können Betriebszusammenschlüssen die Investitionsbeihilfen gewähren, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder des Betriebszusammenschlusses die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 erfuellen.

(4) Mit Ausnahme des Bereichs der Aquakultur können die in Artikel 6 Absatz 3, in Artikel 7 Absatz 3 und in Artikel 8 genannten Hoechsttierbestände oder Hoechstbeträge mit der Zahl der Betriebe, die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses sind, multipliziert werden.

Die Hoechsttierbestände oder Hoechstbeträge dürfen jedoch folgende Grenzen nicht überschreiten:

- 200 Kühe,

- die im Anhang I angegebenen Beträge

je Betriebszusammenschluß, gegebenenfalls einschließlich der von den Mitgliedern des Betriebszusammenschlusses weiterhin bewirtschafteten Einzelbetriebe.

(5) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 30 ermächtigen, die Investitionsbeihilfen unter den für Betriebszusammenschlüsse geltenden Bedingungen auch landwirtschaftlichen Genossenschaften und vergleichbaren Vereinigungen zu gewähren, deren Tätigkeit allein darin besteht, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Gleichzeitig legt die Kommission die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen an diese Genossenschaften und Vereinigungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für eine Überschreitung des für Betriebszusammenschlüsse geltenden Investitionsvolumens fest.

(6) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, denen die zusammengeschlossenen Betriebe entsprechen müssen, und zwar insbesondere

a) die Rechtsform;

b) die Mindestdauer, welche mindestens sechs Jahre betragen muß;

c) die Bildung des Gesellschaftskapitals;

d) die Beteiligung der Mitglieder an der Bewirtschaftung.

TITEL III Spezielle Maßnahmen für Junglandwirte

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten können Junglandwirten unter 40 Jahren Beihilfen für die erste Niederlassung gewähren, sofern

a) sich der Junglandwirt in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederläßt; unter Niederlassung als Betriebsinhaber ist die Übernahme der zivil- und steuerrechtlichen Haftung oder Mithaftung für die Betriebsführung und der Zugang zu dem in dem betreffenden Mitgliedstaat für selbständige Betriebsinhaber geltenden sozialrechtlichen Status zu verstehen;

b) sich der Junglandwirt hauptberuflich als Landwirt niederläßt oder nach seiner Niederlassung als Nebenerwerbslandwirt damit beginnt, die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptberuf zu betreiben. Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe jedoch auch für Junglandwirte vorsehen, die als Nebenerwerbslandwirte tätig sind und deren Einkommen aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten oder öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraums auf ihrem Betrieb mindestens 50 % des Gesamteinkommens ausmacht, ohne daß der unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens weniger als 25 % des Gesamteinkommens des Betriebsinhabers beträgt und die für Tätigkeiten außerhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers umfaßt;

c) der Junglandwirt zum Zeitpunkt seiner Niederlassung, spätestens jedoch zwei Jahre danach, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt;

d) der Arbeitsanfall des Betriebs mindestens die Äquivalenz einer VAK erfordert, wobei dieser Arbeitsanfall spätestens zwei Jahre nach der Niederlassung erreicht sein muß.

(2) Die Beihilfen für die Niederlassung können bestehen aus:

a) einer einmaligen Prämie bis zu dem im Anhang I angegebenen zuschußfähigen Hoechstbetrag. Die Zahlung der Prämie kann in Raten über höchstens fünf Jahre erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Prämie durch eine gleichwertige Zinsvergütung ersetzen;

b) einer Zinsvergütung für die Darlehen, die zur Deckung der Kosten der Niederlassung aufgenommen wurden.

Die Dauer dieser Vergütung beträgt höchstens 15 Jahre; ihr kapitalisierter Wert darf den Wert der einmaligen Prämie nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert der sich aus Höhe und Dauer der Darlehen ergebenden Zinsvergütung in Form eines Zuschusses zahlen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest:

a) die Voraussetzungen für die Niederlassung;

b) die besonderen Voraussetzungen für den Fall, daß sich der Junglandwirt nicht als alleiniger Betriebsinhaber im Betrieb niederläßt, insbesondere wenn er sich im Rahmen von Vereinigungen oder Genossenschaften niederläßt, deren Hauptaufgabe in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht, wobei diese Voraussetzungen denen entsprechen müssen, die bei der Niederlassung als alleiniger Betriebsinhaber verlangt werden;

c) die landwirtschaftliche berufliche Qualifikation, die der Junglandwirt zum Zeitpunkt der Niederlassung oder innerhalb von zwei Jahren danach nachweisen muß;

d) die Voraussetzungen, unter denen festgestellt wird, daß mindestens einer VAK entsprechende Arbeitsanfall spätestens zwei Jahre nach der Niederlassung erzielt wird.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Junglandwirten unter 40 Jahren eine zusätzliche Beihilfe zu den in einem Betriebsverbesserungsplan vorgesehenen Investitionen gewähren, die höchstens 25 % der gemäß Artikel 7 Absatz 2 gewährten Beihilfe entspricht, sofern der junge Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach seiner Niederlassung einen Betriebsverbesserungsplan vorlegt und sofern er die in Artikel 10 Absatz 1 genannte berufliche Qualifikation besitzt.

TITEL IV Staatliche Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 12

(1) Staatliche Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die außerhalb der Beihilferegelung nach Titel II gewährt werden, unterliegen den Bedingungen des vorliegenden Artikels.

Der vorliegende Artikel gilt auch, wenn die Mitgliedstaaten die Investitionsbeihilferegelung nach Titel II nicht einführen.

(2) (Allgemein zugelassene Beihilfen) Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für folgende Investitionen gewähren:

a) Ankauf von Land;

b) verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet;

c) Ankauf von männlichen Zuchttieren;

d) Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen;

e) Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen;

f) Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz oder der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazität führen;

g) Aktivitäten, die sich nicht auf den Ackerbau oder die Tierhaltung beziehen.

Auf diese Beihilfen finden die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags Anwendung.

(3) (Beihilfen für Betriebe, die den Bedingungen entsprechen) In Einzelbetrieben oder Betriebszusammenschlüssen, die den Bedingungen der Artikel 5 und 9 entsprechen, sind Investitionsbeihilfen verboten, die die Werte und Beträge des Artikels 7 Absätze 2 und 3 und des Artikels 11 überschreiten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Beihilfen für:

a) bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden;

b) im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen;

c) die Bodenverbesserung;

d) Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.

Die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags sowie die Verbote und sektoralen Beschränkungen des Artikels 6 dieser Verordnung sind auf die Beträge anzuwenden, die zu den Werten und Beträgen des Artikels 7 Absätze 2 und 3 und des Artikels 11 hinzukommen.

(4) (Beihilfen für Betriebe, die den Bedingungen nicht entsprechen) Die Mitgliedstaaten können Investitionsbeihilfen in den Betrieben gewähren, die den Bedingungen des Artikels 5 nicht entsprechen. Diese Beihilfen

a) können die Werte und Beträge des Titels II erreichen, wenn sie für die folgenden Maßnahmen bestimmt sind:

- Durchführung von Energieeinsparungen,

- Bodenverbesserung,

- Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen,

- Investitionen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz oder der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten führen;

b) können bis zu dem in Anhang I angegebenen Investitionsvolumen als Übergangsbeihilfe für Investitionen in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden. Sie dürfen nicht unter günstigeren Bedingungen als den in den Artikeln 7 und 11 vorgesehenen gewährt werden;

c) müssen in allen anderen Fällen:

- um mindestens ein Viertel unter den gemäß Titel II gewährten Beihilfen liegen,

- sich auf Investitionen während eines Zeitraums von sechs Jahren beziehen, die nicht das in Anhang I angegebene Gesamtvolumen überschreiten;

d) müssen die Bedingungen der Artikel 6 und 7 erfuellen, es sei denn, sie sind für folgendes bestimmt:

- im Bereich der Schwimmvogelhaltung für die Herstellung von Leberpastete,

- für den Ankauf von Vieh, der aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 förderungswürdig ist, auch wenn es sich nicht um eine Erstbeschaffung handelt,

- für den Bereich der Milcherzeugung, vorausgesetzt die Investition erhöht die Anzahl der Milchkühe nicht auf mehr als 50 pro VAK und Betrieb, und die übrigen Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 werden beachtet.

Mit Ausnahme des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrags finden die Artikel 92 bis 94 des Vertrags keine Anwendung.

TITEL V Beihilfen für die Einführung der Buchführung

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung einführen, um die Einführung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern.

Nach dieser Regelung wird hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern eine Beihilfe gewährt, die mindestens auf die ersten vier Jahre der Geschäftsbuchführung in ihrem Betrieb aufgeteilt wird. Die Buchführung wird mindestens vier Jahre lang betrieben.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe der Beihilfe innerhalb der in Anhang I angegebenen Spanne.

(2) Die Buchführung

a) umfaßt:

- die jährliche Erstellung einer Eröffnungs- und einer Schlußbestandsaufnahme,

- die systematische und regelmäßige Eintragung aller den Betrieb betreffenden Sach- und Barbewegungen während des Buchführungsjahres;

b) führt zur jährlichen Vorlage:

- einer Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Betriebs, insbesondere der eingesetzten Produktionsfaktoren,

- einer ausführlichen Bilanz (der Aktiva und Passiva) und einer ausführlichen Betriebsrechnung (Belastungen und Erträge),

- der erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Effizienz der gesamten Betriebsführung, namentlich des Arbeitseinkommens je VAK und des Einkommens des Betriebsinhabers sowie der Rentabilität der wichtigsten Betriebstätigkeiten.

(3) Wird ein Betrieb von hierzu von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen ausgewählt, um Buchführungsdaten für Informationszwecke und Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft, zu liefern, so hat sich der Betriebsinhaber, der die Beihilfe erhält, zu verpflichten, die Buchführungsdaten seines Betriebs den genannten Stellen anonym zur Verfügung zu stellen.

TITEL VI Startbeihilfe für landwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können anerkannten Zusammenschlüssen, die die folgenden Ziele verfolgen, eine Beihilfe gewähren:

a) gegenseitige Betriebshilfe, einschließlich für den Einsatz neuer Technologien und Methoden zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums;

b) Einführung alternativer landwirtschaftlicher Methoden;

c) rationellere gemeinsame Nutzung der landwirtschaftlichen Produktionsmittel;

d) gemeinsame Bewirtschaftung.

Die Beihilfe soll für höchstens fünf Jahre nach der Gründung zu den Betriebskosten der Zusammenschlüsse beitragen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der Beihilfe unter Berücksichtigung der Anzahl der Teilnehmer und der Art der gemeinsamen Tätigkeit fest. Der Hoechstbetrag je Zusammenschluß ist in Anhang I festgelegt.

Die Mitgliedstaaten regeln die Rechtsform der betreffenden Zusammenschlüsse und die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern.

TITEL VII Startbeihilfe für Vertretungsdienste

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten können landwirtschaftlichen Vereinigungen, die Vertretungsdienste für Betriebe einrichten wollen, eine Startbeihilfe als Beitrag zur Deckung ihrer Betriebskosten gewähren.

(2) Der Vertretungsdienst muß vom Mitgliedstaat anerkannt sein und mindestens eine Person, die für die von ihr verlangten Dienste ausreichend qualifiziert ist, Vollzeit beschäftigen.

(3) Die Mitgliedstaaten regeln die Bedingungen für die Anerkennung der Vertretungsdienste, insbesondere:

a) die Rechtsform;

b) die Art und Weise ihrer Betriebsführung und der Buchführung;

c) die Vertretungsfälle, die insbesondere die Vertretung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten oder einer erwachsenen Hilfskraft umfassen können;

d) ihre Mindestdauer, die mindestens zehn Jahre betragen muß;

e) die Mindestzahl angeschlossener Landwirte.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Startbeihilfe auf den in Anhang I angegebenen Betrag je Vollzeit beschäftigter Vertretungsperson fest. Dieser Betrag wird auf die ersten fünf Tätigkeitsjahre einer jeden Vertretungsperson aufgeteilt; er kann während dieses Zeitraums degressiv aufgeteilt werden.

TITEL VIII Beihilfen für Betriebsführungsdienste

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten können landwirtschaftlichen Vereinigungen eine Beihilfe gewähren, welche die Errichtung oder den Ausbau von Diensten zur Unterstützung der Betriebsführung zum Zweck hat und mit der ein Beitrag zur Deckung ihrer Betriebskosten geleistet werden soll.

(2) Der Betriebsführungsdienst muß vom Mitgliedstaat anerkannt sein und mindestens eine qualifizierte Person Vollzeit beschäftigen.

(3) Die Beihilfe wird für die Tätigkeit von Personen gewährt, die damit beauftragt sind, im Bereich der technischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen Betriebsführung eine auf den Einzelbetrieb zugeschnittene Unterstützung zu bieten.

(4) Die Mitgliedstaaten regeln die Bedingungen für die Anerkennung dieser Dienste, insbesondere:

a) die Rechtsform;

b) die Art und Weise ihrer Betriebsführung und der Buchführung;

c) ihre Mindestdauer, die mindestens zehn Jahre betragen muß;

d) die Mindestzahl angeschlossener Landwirte.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Vollzeit beschäftigter Person fest. Dieser Betrag wird auf die ersten fünf Tätigkeitsjahre einer jeden Person aufgeteilt; er kann während dieses Zeitraums degressiv aufgeteilt werden. Der je beschäftigter Person erstattungsfähige Hoechstbetrag dieser Beihilfe ist in Anhang I angegeben.

(6) Die Mitgliedstaaten können das in Absatz 5 genannte Beihilfesystem durch ein System der Beihilfe bei der Einführung einer landwirtschaftlichen Betriebsführung zugunsten hauptberuflicher Landwirte ersetzen, die die Dienste zur Unterstützung der Betriebsführung in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten setzen in diesem Fall die Beihilfe auf den in Anhang I angegebenen Betrag je Betrieb fest, der auf mindestens zwei Jahre zu verteilen ist.

TITEL IX Beihilfen zugunsten benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete

Untertitel I Ausgleichszulage

Artikel 17

(1) Um die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landwirtschaft in den nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten benachteiligten Gebieten sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten eine Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen in diesen Gebieten einführen.

Die aufgrund dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Ziele angewandt.

(2) In den Gebieten des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten für die ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten eine jährliche Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile gewähren.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten können denjenigen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern eine Ausgleichszulage gewähren, die mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) bewirtschaften und sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 17 ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Der Betriebsinhaber kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn er die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und die weitere Bewirtschaftung der betreffenden Flächen gewährleistet ist; ebenso ist er im Fall höherer Gewalt, insbesondere im Fall der Enteignung oder des Ankaufs im öffentlichen Interesse, von dieser Verpflichtung befreit; der Betriebsinhaber ist auch dann befreit, wenn er eine allgemeine Rente im Rahmen einer Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung bezieht.

Im Gebiet des italienischen Mezzogiorno einschließlich der Inseln, in den Gebieten der französischen überseeischen Departements sowie in den spanischen, griechischen und portugiesischen Gebieten wird die LF je Betrieb hingegen auf mindestens zwei Hektar festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen für die Gewährleistungen der Ausgleichszulage vorsehen, auch für Methoden, die mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang stehen.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe der Ausgleichszulage unter Berücksichtigung des Ausmaßes der die landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigenden ständigen natürlichen Nachteile und in den nachstehenden Grenzen, wobei diese Ausgleichszulage jedoch nicht weniger als die in Anhang I angegebenen Beträge je GVE - oder gegebenenfalls je Hektar - betragen darf.

a) (Zulage für bestimmte Tierhaltungen) Im Fall der Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung oder der Haltung von Einhufern berechnet sich die Zulage nach dem Umfang des Viehbestands. Die Zulage darf nicht mehr als die in Anhang I angegebenen Beträge je GVE betragen. Der Gesamtbetrag der Zulage darf nicht mehr als der in Anhang I angegebene Betrag je Hektar der gesamten Futteranbaufläche des Betriebs betragen. Die Tabelle für die Umrechnung von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen in GVE ist in Anhang II enthalten.

In benachteiligen Gebieten kann der Gesamtbetrag der Zulage jedoch auf die in Anhang I angegebenen Beträge je GVE und je Hektar erhöht werden, sofern dies aufgrund der besonderen Schwere der ständigen natürlichen Nachteile gerechtfertigt ist.

Die Zulage wird für höchstens 1,4 GVE je Hektar der gesamten Futteranbaufläche des Betriebs gewährt.

Kühe, deren Milch zur Vermarktung bestimmt ist, können für die Berechnung der Zulage nur in Betracht gezogen werden:

- in Berggebieten,

- in den anderen benachteiligten Gebieten, in denen die Milchproduktion einen wesentlichen Teil der Produktion der Betriebe ausmacht, bis zu 20 Milchkühen je Betriebsinhaber.

b) (Zulage für andere Nutzungen) Außer im Fall der Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung oder der Haltung von Einhufern berechnet sich die Zulage entsprechend der bewirtschafteten Fläche, abzüglich der für die Ernährung des Viehs bestimmten Flächen sowie folgender Flächen:

- bei sämtlichen benachteiligten Gebieten abzüglich der Anbauflächen für Weizen, mit Ausnahme von Weichweizen auf Flächen, auf denen der Ertrag bei Weichweizen 2,5 Tonnen pro Hektar nicht überschreitet,

- bei sämtlichen benachteiligten Gebieten abzüglich der Flächen für die Erzeugung von Äpfeln, Birnen oder Pfirsichen in Vollpflanzungen, die 0,5 Hektar je Betrieb überschreiten,

- bei benachteiligten Gebieten außerhalb der Berggebiete abzüglich der Anbauflächen für Wein - mit Ausnahme der Weinanbauflächen, deren Hektarertrag 20 hl nicht übersteigt - sowie der Anbauflächen für Zuckerrüben und Intensivkulturen.

Der Betrag der Zulage darf die in Anhang I angegebenen Beträge je Hektar nicht überschreiten. In benachteiligten Gebieten, in denen die besondere Schwere der ständigen natürlichen Nachteile dies rechtfertigt, kann jedoch der Gesamtbetrag der gewährten Zulage bis zu dem in Anhang I angegebenen Betrag je Hektar erhöht werden.

c) (Variation der Zulagen) Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Ausgleichszulage je nach Wirtschaftslage des Betriebs und Einkommen des Betriebsinhabers variieren. Der Betrag der Zulage kann auch nach Maßgabe der Anwendung landwirtschaftlicher Methoden, die mit den Erfordernissen des Umweltschutzes oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums in Einklang stehen, gestaffelt werden; dabei dürfen etwaige Zuschläge nicht mit den Beihilfen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (10) kumuliert werden.

(2) Der aus dem Fonds zuschußfähige Hoechstbetrag ist auf die Äquivalenz von 120 Einheiten je Betrieb beschränkt, unabhängig davon, ob es sich um Großvieheinheiten (GVE) oder um Flächeneinheiten (ha) handelt; bei Überschreiten des Gegenwerts von 60 Einheiten wird der beihilfeberechtigte Hoechstbetrag auf die Hälfte gekürzt.

(3) Für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausgleichszulage wird keine Kofinanzierung durch den Fonds gewährt, wenn der Betriebsinhaber eine allgemeine Rente im Rahmen einer Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung bezieht.

Die Gewährung einer Ausgleichszulage, die die im vorliegenden Titel genannten Grenzen übersteigt oder von seinen Bedingungen abweicht, ist untersagt.

(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete als Berggebiet angesehen.

Untertitel II Beihilfe für kollektive Investitionen

Artikel 20

(1) In den benachteiligten Gebieten können die Mitgliedstaaten Beihilfen für kollektive Investitionen im Bereich der Futtermittelproduktion, einschließlich der Lagerung und Verteilung, und für die Herrichtung und Ausstattung gemeinsam genutzter Weiden gewähren; ferner können sie in Berggebieten Beihilfen zu kollektiven oder einzelbetrieblichen Investitionen für Wasserstellen, Zufahrtswege zu Weiden und Almen sowie Tierunterstände gewähren.

Spielt die Tierzucht jedoch in diesen Gebieten eine untergeordnete Rolle, so werden die Beihilfen auf andere landwirtschaftliche Tätigkeiten als die Tierzucht ausgedehnt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeiten können, falls dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, kleinere landwirtschaftliche Wasserbaumaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Kleinbewässerung, die mit dem Umweltschutz vereinbar sind, sowie den Bau oder die Instandsetzung von für die Wandertierhaltung erforderlichen Unterständen umfassen.

(3) Die Höhe der Beihilfen darf die in Anhang I angegebenen Beträge je kollektiver Investition, je Hektar verbesserter oder ausgerüsteter Weide oder Alm und je Hektar Bewässerungsfläche nicht überschreiten.

Untertitel III Festlegung der benachteiligten Gebiete

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Grenzen der Gebiete mit, in denen sie die Beihilferegelung durchzuführen beabsichtigen und die geeignet sind, in Anbetracht der in den Artikeln 22 bis 25 genannten Merkmale in das Verzeichnis der benachteiligten Gebiete aufgenommen zu werden. Gleichzeitig teilen sie alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale dieser Gebiete und über die zu der besonderen Beihilferegelung gehörenden Maßnahmen mit, die sie dort anzuwenden beabsichtigen.

(2) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags das Verzeichnis der benachteiligten Gebiete fest.

(3) Auf einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag eines Mitgliedstaats hin können die Grenzen der Gebiete nach dem gleichen Verfahren geändert werden, wie es in Artikel 30 vorgesehen ist. Diese Änderungen dürfen nicht bewirken, daß die LF der Gesamtgebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat um mehr als 1,5 % der LF dieses Mitgliedstaats zunimmt.

Artikel 22

(1) Die benachteiligten Gebiete umfassen diejenigen Berggebiete, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung der Landschaft - insbesondere für den Schutz gegen Bodenerosion oder die Erhaltung von Erholungsgebieten - erforderlich ist, sowie weitere Gebiete, in denen die Erhaltung einer Mindestbevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft nicht gewährleistet sind.

(2) Die Gebiete nach Absatz 1 müssen mit ausreichenden gemeinschaftlichen Anlagen, insbesondere für die Zufahrtswege zu den Betrieben, die Strom- und Trinkwasserversorgung sowie - in den Fremdenverkehrs- oder Erholungsgebieten - die Reinhaltung der Gewässer ausgerüstet sein. Soweit derartige Anlagen fehlen, muß in den öffentlichen Ausrüstungsprogrammen die baldige Schaffung dieser Anlagen vorgesehen werden.

Artikel 23

(1) Die Berggebiete bestehen aus Gemeinden oder Gemeindeteilen mit erheblich eingeschränkten Möglichkeiten für eine Nutzung der Böden und bedeutend höheren Arbeitskosten aufgrund folgender Gegebenheiten:

a) ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben,

b) oder starke Hangneigung des größten Teils der Flächen in geringerer Höhenlage, so daß die Mechanisierung nicht möglich oder der Einsatz besonderer kostspieliger Maschinen oder Geräte erforderlich ist,

c) oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, falls die Benachteiligung durch jede einzelne dieser beiden Gegebenheiten geringer ist; in diesem Fall muß der Nachteil, der sich aus diesem Zusammentreffen ergibt, eine ebenso große Benachteiligung zur Folge haben, wie die in den Buchstaben a) und b) genannten Gegebenheiten.

(2) Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete werden den Berggebieten gleichgestellt, soweit sie besonders schwierige klimatische Verhältnisse aufweisen, die eine deutlich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben.

Artikel 24

Die von Entvölkerung bedrohten benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, in denen die Erhaltung der Landwirtschaft erforderlich ist, bestehen aus Agrarzonen, die ein bezug auf die natürlichen Produktionsbedingungen homogen sind; sie müssen gleichzeitig folgende Merkmale aufweisen:

a) schwach ertragfähige und für den Anbau und die Intensivierung wenig geeignete Böden, deren geringe Möglichkeiten nicht ohne übermäßige Kosten verbessert werden können und die hauptsächlich für die extensive Viehhaltung nutzbar sind;

b) als Folge dieser geringen natürlichen Ertragfähigkeit deutlich hinter dem Durchschnitt der wichtigsten Indexzahlen zurückbleibende Ergebnisse für die wirtschaftliche Lage in der Landwirtschaft;

c) entweder eine geringe Bevölkerungsdichte oder eine Tendenz zur Abnahme der Bevölkerung, die überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist und deren beschleunigte Abnahme die Lebensfähigkeit des betreffenden Gebiets und seine Besiedlung in Frage stellen würde.

Artikel 25

Den benachteiligten Gebieten können kleine, durch spezifische Nachteile gekennzeichnete Gebiete gleichgestellt werden, in denen die Fortführung der Ausübung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit besonderen Auflagen, zur Erhaltung der Umwelt, zur Erhaltung der Landschaft und ihrer touristischen Bestimmung oder aus Gründen des Küstenschutzes erforderlich ist. Die Gesamtfläche dieser Gebiete darf in einem Mitgliedstaat 4 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.

TITEL X Anpassung der Berufsbildung an die Bedürfnisse der modernen Landwirtschaft

Artikel 26

Sofern eine Finanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 (11) nicht bewilligt wird, können die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen sich dies als erforderlich erweist, zur reibungslosen Durchführung entsprechender Aktionen eine Beihilferegelung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen beruflichen Qualifikation der Personen einführen, die die in den Artikeln 5 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen, sowie der Junglandwirte unter 40 Jahren.

Artikel 27

Diese Beihilferegelung kann folgende Maßnahmen umfassen:

a) Lehrgänge oder Praktika zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Betriebsinhabern, mitarbeitenden Familienangehörigen und landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, sowie ergänzende Lehrgänge oder Praktika für diesen Personenkreis mit dem Ziel, die Landwirte auf die qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung dem Schutz des natürlichen Lebensraums gerecht werdender Produktionsmethoden vorzubereiten und ihnen das erforderliche Ausbildungsniveau für die Bewirtschaftung ihrer Waldflächen zu vermitteln;

b) Lehrgänge oder Praktika zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Leitern und Verwaltern von Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften, soweit sich dies für die Verbesserung der wirtschaftlichen Organisation der Erzeuger sowie der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des betreffenden Gebiets als erforderlich erweist;

c) die ergänzenden Lehrgänge, die erforderlich sind, um die in Artikel 10 genannte berufliche Qualifikation zu erreichen, und deren Dauer mindestens 150 Stunden betragen muß.

Artikel 28

(1) Die Regelung umfaßt die Gewährung von Beihilfen

a) für den Besuch von Lehrgängen oder Praktika;

b) für die Veranstaltung und Durchführung von Lehrgängen und Praktika.

(2) Die von den Mitgliedstaaten für die Gewährung von Beihilfen für die berufliche Bildung getätigten Ausgaben sind bis zu dem im Anhang I angegebenen Betrag je Person, welche Lehrgänge oder Praktika abgeschlossen hat, erstattungsfähig; von dem vorgenannten Betrag ist der in Anhang I angegebene Betrag ergänzenden Lehrgängen oder Praktika vorbehalten, die die Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung von Produktionsmethoden, die dem Schutz des natürlichen Lebensraums gerecht werden, sowie die Bewirtschaftung von Waldflächen zum Gegenstand haben.

Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge an landwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind, gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Titels.

TITEL XI Allgemeine und Finanzbestimmungen

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a) die Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der vorliegenden Verordnung, insbesondere derjenigen betreffend Artikel 12;

b) die bestehenden Vorschriften, die die Durchführung dieser vorliegenden Verordnung ermöglichen können.

(2) Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Entwürfe und bereits in Kraft befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutern die Mitgliedstaaten die Zusammenhänge, die auf regionaler Ebene zwischen den betreffenden Maßnahmen und den wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnissen bestehen.

(3) Bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) mitgeteilten Entwürfen prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele der vorliegenden Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfuellt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 3 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar nach ihrer Verabschiedung mit.

Artikel 30

Bei den gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 4 mitgeteilten Vorschriften beschließt die Kommission binnen zwei Monaten nach der Mitteilung nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung und unter Berücksichtigung ihrer Ziele sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind.

Artikel 31

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Elemente und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erstellen die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1994 bis 1999 die jährlichen Ausgabenansätze.

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum 1995 bis 1999.

Diese Ansätze decken sämtliche durch den Fonds finanzierten Ausgaben, die unter folgende Vorschriften fallen:

a) die vorliegende Verordnung;

b) die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (12);

c) die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (13);

d) die Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (14);

e) die Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (15);

f) die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (16);

g) die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (17).

(2) Die Mitgliedstaaten fügen den jährlichen Ausgabenansätzen einen Antrag auf Beteiligung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 bei.

Der Antrag auf Beteiligung enthält die Informationen, die für eine Bewertung des Antrags durch die Kommission erforderlich sind, und zwar insbesondere eine Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme, ihres Geltungsbereichs, einschließlich des betreffenden geographischen Gebiets, und ihrer spezifischen Ziele sowie Angaben über die für die Durchführung der Maßnahme zuständigen Stellen und die Begünstigten.

Sofern die in Absatz 1 genannten Verordnungen und die der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen eine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer spezifischen Ziele enthalten, ist es nicht erforderlich, die entsprechenden Informationen in den Antrag auf Beteiligung aufzunehmen.

In jedem Fall umfaßt der Antrag auf Beteiligung für den gesamten Zeitraum eine Aufschlüsselung der voraussichtlichen Ausgaben entsprechend den in Absatz 1 genannten Verordnungen und im Fall der vorliegenden Verordnung entsprechend ihren verschiedenen Titeln sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtausgaben nach Jahren.

(3) Für die Regionen, die unter die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 definierten Ziele 1 und 6 fallen, werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausgabenansätze in die Unterlagen über die Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 7 der vorgenannten Verordnung und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 aufgenommen.

(4) Für die nicht unter die Ziele 1 und 6 fallenden Regionen übermitteln die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Ausgabenansätze spätestens am 30. April 1994, wobei die Angaben über die Ziel-5 b)-Gebiete von den Angaben für das restliche Hoheitsgebiet unterschieden werden.

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt.

Spätestens bis zum 30. April aktualisieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Ausgabenansätze sowie die zusammen mit den Anträgen auf Beteiligung vorgelegten Informationen.

(5) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 32

(1) Für die Mitfinanzierung durch den Fonds kommen die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Artikeln 5 bis 11 und 13 bis 28 vorgesehenen Maßnahmen in Betracht.

(2) Für die Regionen, die nicht unter die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 definierten Ziele 1 und 6 fallen, beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 über die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, insbesondere auch über den gemeinschaftlichen Mitfinanzierungssatz, gemäß den Kriterien und innerhalb der Grenzen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, um die Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der letztgenannten Verordnung zu gewährleisten.

Damit die Ausgaben innerhalb des Rahmens der Mittel bleiben, die für sämtliche in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 genannten Maßnahmen verfügbar sind, können die Bedingungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes nach demselben Verfahren geändert werden.

(3) Gegebenenfalls erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 33

(1) Die Beteiligung wird gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gezahlt. Für die Zahlung des Restbetrages oder die Rückerstattung müssen jedoch nicht nur die Bedingungen von Absatz 4 des genannten Artikels erfuellt sein, sondern der Kommission müssen auch vor dem 1. Juli des folgenden Jahres nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

a) eine von den Mitgliedstaaten erstellte Erklärung über die im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und

b) ein gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung erstellter Bericht über die Anwendung der Maßnahmen im Laufe des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 30.

Artikel 34

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beihilfemaßnahmen festlegen.

Artikel 35

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Durchführungsbestimmungen, die eine Begleitung und Bewertung ermöglichen, um insbesondere die Anwendung der gemeinsamen Maßnahmen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 in Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 zu gewährleisten.

Artikel 36

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beträge anpassen, um der Entwicklung der Inflationsrate Rechnung zu tragen.

Artikel 37

(1) Es ist den Mitgliedstaaten unbenommen, im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Bereiche nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 17 zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu treffen, für die von der vorliegenden Verordnung abweichende Bedingungen oder Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge nach der vorliegenden Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen in Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags stehen.

(2) Mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 4 sowie Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 38

Die Kontrollen erfolgen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88.

Artikel 39

In dem kontinentalen Teil Portugals darf bis zum 31. Dezember 1997 die Ausgleichszulage gemäß Artikel 17 landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, die mindestens einen Hektar LF bewirtschaften.

Artikel 40

Für das Gebiet der neuen Bundesländer Deutschlands gelten bis zum 31. Dezember 1996 folgende Sonderbestimmungen:

a) Bei der Schaffung von Familienbetrieben

- ist die Bedingung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht anwendbar;

- kann die Bundesrepublik Deutschland die Beihilfen gemäß den Artikeln 10 und 11 Landwirten gewähren, die nicht älter als 55 Jahre sind. Beihilfen, die Landwirten ab dem Alter von 40 Jahren gewährt werden, kommen jedoch nicht für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht.

b) Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich gelten nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Milchkühe, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Milchkühe übersteigt, die vorher in den alten Betrieben gehalten wurden.

Die in Artikel 6 Absatz 4 betreffend die Zahl der Schweineplätze und in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich für den Bereich der Schweineproduktion vorgesehenen Bedingungen gelten nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Mastschweineplätze, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Mastschweineplätze übersteigt, die vorher in den alten Betrieben vorhanden waren.

c) Das Investitionsvolumen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird auf die in Anhang I angegebenen Beträge erhöht.

Der in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Hoechstbetrag wird auf das Dreifache dieses Investitionsbetrags je Betrieb erhöht.

d) Im Rahmen der Umstrukturierung der genossenschaftlichen Betriebe gilt Artikel 9 Absatz 5 auch für Vereinigungen, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben.

Artikel 41

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und die Richtlinie 75/268/EWG werden aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang III zu entnehmen.

Artikel 42

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 115 vom 19. 4. 1996, S. 34.

(2) Stellungnahme vom 13. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/97 (ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 4).

(5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(7) ABl. Nr. L 374 vom 31.12. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44).

(9) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 894/96 (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1993, S. 1).

(10) Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39).

(12) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8).

(13) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).

(14) Siehe S. 30 dieses Amtsblatts.

(15) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 (ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 1).

(16) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(17) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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