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Document 31994R1017

Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates vom 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal

ABl. L 112 vom 03/05/1994, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 31994R1017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1017/oj

31994R1017

Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates vom 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0002 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 1017/94 DES RATES vom 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Portugal sind im Rahmen der "Reforma Agrária" in mehreren Regionen mehr als 1 Million Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen kollektiviert worden. Ein grosser Teil dieser Flächen wurde oder wird derzeit an die ehemaligen Eigentümer oder an deren Erben zurückgegeben. Ein Teil dieser Flächen diente vor der Kollektivierung der Tierhaltung. Nach ihrer Kollektivierung wurden diese Flächen weitgehend für den Anbau von Kulturpflanzen genutzt. Die von Portugal für die betroffenen Regionen empfohlene Umwidmung dieser Flächen zugunsten der traditionellen extensiven Haltung von Rindern und/oder Schafen/Ziegen setzt - um die Lebensfähigkeit dieser Betriebe nicht zu beeinträchtigen - voraus, daß eine ausreichende Anzahl an Prämienansprüchen nach Artikel 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2) sowie Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (3) zur Verfügung steht. Portugal sollte die Durchführung eines Programms zur Umwidmung dieser Flächen ermöglicht werden, indem für das Land eine spezifische nationale Reserve an Prämienansprüchen bereitgestellt wird. Um Störungen des portugiesischen Marktes zu vermeiden, ist die Hoechstzahl der Großvieheinheiten (GVE), die für das Umwidmungsprogramm in Frage kommen, zu beschränken.

Die Kollektivierung der Flächen hat aufgrund der Art ihrer Durchführung sowie ihres Ausmasses in den betroffenen Regionen die gesamte landwirtschaftliche Tätigkeit und folglich auch alle Betriebe geprägt. Daher sollten alle Flächen, die in von der Kollektivierung betroffenen Regionen liegen, für das Umwidmungsprogramm in Betracht gezogen werden.

Der Zugang zum Umwidmungsprogramm sollte auf Erzeuger beschränkt werden, deren Parzellen teilweise oder vollständig in den von der Kollektivierung betroffenen Regionen liegen, die bestimmte Bedingungen erfuellen und sich verpflichten, diese Parzellen unter Berücksichtigung eines höchstzulässigen Viehbesatzes je umgewidmetem Hektar sowie eines von den zuständigen Behörden genehmigten Umwidmungsplans zugunsten der extensiven Tierhaltung umzuwidmen.

Für die männlichen Rinder, die von den im Rahmen des Umwidmungsprogramms angeschafften Mutterkühen abstammen, sollte die Sonderprämie gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ebenfalls gewährt werden, ohne jedoch die derzeitigen Erzeuger zu benachteiligen. Daher ist es angemessen, daß ein Teil der Prämienansprüche, die sich aus der Umwidmung von ackerbaulich genutzten Flächen zugunsten der Mutterkuhhaltung ergeben, dazu verwendet wird, die in der genannten Verordnung vorgesehene regionale Prämienhöchstgrenze heraufzusetzen.

Um Mißbräuche zu vermeiden, ist die Übertragung und die Abtretung der aufgrund der Umwidmung erworbenen Prämienansprüche zu beschränken; darüber hinaus sind Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß Erzeuger ihre Verpflichtungen nicht einhalten.

Das Umwidmungsprogramm ist zeitlich zu begrenzen. Daher sollte vorgesehen werden, daß nach Abschluß dieses Programms die aufgrund dieser Verordnung eingerichtete spezifische Reserve sowie die bis dahin noch nicht zuerkannten Ansprüche gestrichen werden.

Für die zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmeten Flächen dürfen im Rahmen der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (4) keine Ausgleichszahlungen mehr gewährt werden. Daher sind einerseits diese Flächen den Dauerweiden gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung gleichzustellen und andererseits ist die Gesamtfläche der umgewidmeten Flächen von der regionalen Grundfläche Portugals in Abzug zu bringen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, innerhalb von acht Jahren in den im Anhang genannten Regionen ein Programm zur Umwidmung der derzeit ackerbaulich genutzten Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung durchzuführen. Das Umwidmungsprogramm ist auf 200 000 ha begrenzt.

Artikel 2

zur Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4f der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und des Artikels 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird Portugal eine autonome spezifische nationale Reserve (im folgenden "spezifische Reserve" genannt) eingeräumt, die eine globale Anzahl von Ansprüchen auf die Mutterkuhprämie im Sinne des Artikels 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und/oder auf die Mutterschafprämie im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (im folgenden "Prämienansprüche" genannt) einschließt, die 100 000 Großvieheinheiten (GVE) entsprechen.

Für diese Verordnung erfolgt die Umrechnung der GVE in Prämienansprüche mit Hilfe der Umrechnungstabelle nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (5). Es werden Mutterkühe sowie Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die ein Antrag auf Beteiligung am Umwidmungsprogramm gestellt wird.

Artikel 3

(1) Die Prämienansprüche aus der spezifischen Reserve werden Erzeugern zuerkannt, deren landwirtschaftliche Flächen ganz oder zum Teil für die Erzeugung von Kulturpflanzen nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genutzt werden. Prämienfähig sind allein Parzellen,

- die in den im Anhang aufgeführten Regionen liegen,

- für die die Erzeuger Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 erhalten haben,

- die Gegenstand eines Programms zur Umwidmung zugunsten der extensiven Tierhaltung sind.

(2) Die Prämienansprüche werden mit der Maßgabe zuerkannt, daß die gemäß Artikel 4g Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 errechnete Besatzdichte auf den angegebenen Flächen höchstens 0,5 GVE je Hektar beträgt.

(3) Für jeden zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmeten Hektar wird eine Zahl von Prämienansprüchen zuerkannt, die 0,5 GVE entspricht. Werden Flächen jedoch zugunsten der Mutterkuhhaltung umgewidmet, so wird die Anzahl der zuzuerkennenden Ansprüche auf die Mutterkuhprämie um 25 v. H. verringert; die aufgrund dieser Verringerung nicht zuerkannten Prämienansprüche werden dem jeweiligen regionalen Hoechstbetrag nach Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zugerechnet.

Artikel 4

Um Prämienansprüche zu erwerben, muß jeder Erzeuger einen Antrag einreichen, in dem insbesondere die Art der beantragten Ansprüche präzisiert wird und dem folgendes beigefügt ist:

- ein Entwicklungsplan für die extensive Haltung von Mutterkühen und/oder Schafen und/oder Ziegen, aus dem die zuständige Behörde schließen kann, daß die Umwidmung innerhalb der vorgesehenen Fristen abgeschlossen sein wird und daß die maximale Besatzdichte nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wird,

- die Verpflichtung, den Anbau von Kulturpflanzen auf den angegebenen Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung einzustellen,

- eine Erklärung, aus der hervorgeht, daß der Erzeuger die Bedingungen für die Zuerkennung der Prämienansprüche zur Kenntnis genommen hat.

Artikel 5

Auf der Grundlage der eingereichten Anträge entscheiden die zuständigen Behörden über die Anzahl der zuzuerkennenden Prämienansprüche und unterrichten die antragstellenden Erzeuger jedes Jahr spätestens zwei Monate vor dem ersten Tag des von Portugal vorgesehenen ersten Zeitraums für die Einreichung von Anträgen auf Prämien für Mutterkühe und/oder Schafe und/oder Ziegen.

Artikel 6

(1) Die nach dieser Verordnung zuerkannten Prämienansprüche werden den vom Prämienempfänger bereits erworbenen Prämienansprüchen zugerechnet; für sie gelten die jeweiligen diesbezueglichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Jedoch dürfen diese Prämienansprüche innerhalb von fünf Jahren oder Wirtschaftsjahren nach dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung weder übertragen noch vorübergehend abgetreten werden.

(2) Werden die Flächen, für die ein Antrag auf Zuerkennung von Prämienansprüchen gestellt wurde, nicht entsprechend dem Umwidmungsplan nach Artikel 4 Buchstabe a) umgewidmet, so werden die für diese Flächen zuerkannten Prämienansprüche entzogen und erneut in die spezifische Reserve eingestellt.

Artikel 7

Am Ende des achten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung verfallen die nicht gewährten Prämienansprüche und die spezifische Reserve wird aufgehoben.

Artikel 8

Die portugiesischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Verordnung eingehalten wird. Dazu gehört insbesondere

a) die Überprüfung, ob die angegebenen Flächen prämienfähig sind,

b) die Kontrolle, ob die Erzeugung von Kulturpflanzen auf den angegebenen Flächen eingestellt und diese Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ordnungsgemäß zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmet worden sind.

Artikel 9

(1) Die ackerbaulich genutzten Flächen, die im Rahmen dieser Regelung umgewidmet werden, werden jeweils ab dem folgenden Wirtschaftsjahr von der regionalen Grundfläche oder gegebenenfalls von der individuellen Grundfläche gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Abzug gebracht. Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission jedes Jahr die Gesamtzahl der umgewidmeten Flächen mit, so daß eine rechtzeitige Änderung der regionalen Grundfläche möglich ist.

(2) Die ackerbaulich genutzten Flächen werden nach ihrer Umwidmung den Dauerweiden nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gleichgestellt.

Artikel 10

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erforderlichenfalls die Durchführungsvorschriften für diese Verordnung fest.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) Stellungnahme vom 22. April 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7).

(3) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 233/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 231/94 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 2).

(5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26).

ANHANG

Liste der Regionen nach Artikel 1 Castelo Branco, Santarém, Lisboa, Setúbal, Évora, Beja, Faro und Portalegre.

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