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Document 31994R0858

Verordnung (EG) Nr. 858/94 des Rates vom 12. April 1994 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft

ABl. L 99 vom 19/04/1994, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 13/11/2003; Aufgehoben durch 32003R1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/858/oj

31994R0858

Verordnung (EG) Nr. 858/94 des Rates vom 12. April 1994 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/1994 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0051


VERORDNUNG (EG) Nr. 858/94 DES RATES vom 12. April 1994 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewirtschaftung und Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und in den angrenzenden Meeren durch eine geeignete Politik geregelt wird. Die am 21. März 1969 in Kraft getretene Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, im folgenden "ICCAT-Konvention" genannt, bildet den geeigneten internationalen Rahmen für diese Politik.

Die Gemeinschaft ist durch den Beschluß 86/238/EWG des Rates (3) der ICCAT-Konvention in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention beigetreten. Bis zum Abschluß der Ratifizierungsverfahren nimmt die Gemeinschaft an den Arbeiten der ICCAT als Beobachterin teil.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung des Bestands an Rotem Thun hat die ICCAT auf ihrer achten ausserordentlichen Tagung vom 8. bis 13. November 1992 in Madrid eine Entschließung angenommen, der zufolge bei der Einfuhr von Rotem Thun in das Hoheitsgebiet der einzelnen Vertragsparteien ein Dokument für statistische Zwecke vorzulegen ist. Diese Entschließung sieht vor, daß das fragliche Dokument vom Flaggenstaat des jeweiligen Fangschiffs ausgefertigt werden muß.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die derzeit Mitglieder der ICCAT-Konvention sind, sind verpflichtet, die Entschließungen der ICCAT einzuhalten und anzuwenden. Um ein ordnungsgemässes Funktionieren des Binnenmarktes und eine einheitliche Anwendung dieser Entschließung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden.

In diesen Gemeinschaftsvorschriften ist die Erfassung bestimmter Angaben über die Fänge und die Vorlage eines statistischen Dokuments, das bestimmte Angaben enthalten muß, vorzusehen. Dieses Dokument muß von den jeweiligen Betreibern erstellt werden. Es muß vorgelegt und überprüft werden, wenn Roter Thun im Zollgebiet der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) enthält insbesondere in Artikel 31 Bestimmungen über die Sanktionen, die bei Verstössen gegen die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik angenommenen Gemeinschaftsvorschriften angewendet werden können.

Die durch diese Regelung erfassten statistischen Angaben sind der Kommission zur Weiterleitung an die ICCAT zu übermitteln -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur statistischen Erfassung gelten für

- den Fang von Rotem Thun (Thunnus thynnus) durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder Gemeinschaftserzeuger,

- die Abfertigung von Rotem Thun (Thunnus thynnus) der KN-Codes 0302 39 und 0303 49 aus Drittländern zum freien Verkehr in der Gemeinschaft (einschließlich direkter Anlandungen).

Artikel 2

(1) Sämtliche Mengen von Rotem Thun, die von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft oder einem Gemeinschaftserzeuger gefangen werden, müssen für statistische Zwecke erfasst werden.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Erfassung nach Absatz 1 fest, die folgende Angaben enthalten muß:

- Name des Schiffes oder, wenn der Fang nicht durch ein Fischereifahrzeug erfolgt ist, Name des Erzeugers;

- Fangort: Ostatlantik, Westatlantik (nach der geographischen Aufteilung gemäß Anhang II Nummer 1), Mittelmeer, andere;

- verwendetes Fanggerät nach den Codes gemäß Anhang II Nummer 3;

- Menge (Fanggewicht in Tonnen, einschließlich Rückwürfe);

- Unterschrift des Kapitäns oder des Reeders oder, wenn der Fang nicht durch ein Fischereifahrzeug erfolgt ist, des Erzeugers.

Artikel 3

(1) Jede Menge von Rotem Thun aus Drittländern, die zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt abgefertigt wird (einschließlich direkter Anlandungen), muß von dem statistischen Dokument gemäß Anhang I begleitet sein.

(2) Das statistische Dokument wird in den jeweils zutreffenden Abschnitten von den jeweiligen Personen ausgefuellt und unterzeichnet; diese haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

Es muß von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten des Flaggenstaats des Schiffes, das den Roten Thun gefangen hat, oder, wenn der Fang nicht durch ein Fischereifahrzeug erfolgt ist, des Landes, in dessen Hoheitsgewässern der Fang erfolgt ist, bestätigt werden. Im Fall der in Anhang II Nummer 2 aufgeführten Drittländer allerdings kann diese Bestätigung von einer hierzu bevollmächtigten Stelle, zum Beispiel einer Handelskammer, vorgenommen werden.

(3) Das statistische Dokument wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Artikel 4

Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Anwendung.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis Ende August für das erste Halbjahr und bis Ende Februar für das zweite Halbjahr des Jahres nachstehende Angaben:

- die Halbjahresmengen von Rotem Thun, die von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft oder von einem Gemeinschaftserzeuger gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Fangorten und verwendetem Fanggerät;

- die Halbjahresmengen aller handelsüblichen Aufmachungen von Rotem Thun, die in ihrem Hoheitsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt wurden (einschließlich direkter Anlandungen), aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern sowie Fangorten und verwendetem Fanggerät.

(2) Die Kommission leitet die Angaben gemäß Absatz 1 an die ICCAT weiter.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. CONSTANTINOU

(1) ABl. Nr. C 174 vom 25. 6. 1993, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 268 vom 4. 10. 1993, S. 191.

(3) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

ANHANG I

ANHANG II

1. Von der ICCAT für den Fang von Rotem Thun (Thunnus thynnus) anerkannte geographische Aufteilung des Atlantiks

2. Von der ICCAT anerkannte Drittländer, in denen das statistische Dokument von einer hierzu ermächtigten Stelle, etwa einer Handelskammer, bestätigt werden kann

Angola, Benin, Brasilien, Kanada, Kap Verde, Korea, Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), USA, Gabun, Ghana, Äquatorial-Guinea, Japan, Marokko, Guinea-Bissau, Rußland, Sao Tomé e Príncipe, Südafrika, Uruguay, Venezuela.

3. Fanggeräte-Codes

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