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Document 31994D0937

    94/937/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1994 über die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittländern andererseits sowie zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und diesen Ländern andererseits

    ABl. L 366 vom 31/12/1994, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/937/oj

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    31994D0937

    94/937/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1994 über die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittländern andererseits sowie zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und diesen Ländern andererseits

    Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1994 S. 0021 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0272
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0272


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Dezember 1994

    über die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel der Zweiten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Drittländern andererseits sowie zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und diesen Ländern andererseits

    (94/937/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf das am 1. Februar 1993 mit Rumänien unterzeichnete Europa-Abkommen, geändert durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll,

    gestützt auf das am 1. Mai 1993 in Kraft getretene Interimsabkommen mit Rumänien(), geändert durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll,

    gestützt auf das am 8. März 1993 unterzeichnete Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien, geändert durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll,

    gestützt auf das am 31. Dezember 1993 in Kraft getretene Interimsabkommen mit der Republik Bulgarien(), geändert durch das am 20. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll,

    gestützt auf die Schlußfolgerungen des Rates ,,Allgemeine Angelegenheiten'', der am 31. Oktober 1994 tagte,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften Zweite Zusatzprotokolle zu den Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen und zu den Europa-Abkommen mit Rumänien und der Republik Bulgarien ausgehandelt.

    Bis die für den Abschluß der Zweiten Zusatzprotokolle erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, sollten die darin enthaltenen einschlägigen Artikel vorläufig auf die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Waren ab 1. Januar 1995 angewandt werden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Bis zum förmlichen Abschluß der Zweiten Zusatzprotokolle werden folgende Arikel ab 1. Januar 1995 vorläufig angewandt:

    - Artikel 1 und 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits;

    - Artikel 1 und 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits.

    Der Wortlaut der paraphierten Zweiten Zusatzprotokolle einschließlich der einschlägigen Artikel ist diesem Beschluß beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    () ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

    () ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.

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