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Document 31993R1784

    Verordnung (EWG) Nr. 1784/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 über die zum Ausgleich der Faserflachsbeihilfe festzulegenden Koeffizienten

    ABl. L 163 vom 06/07/1993, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R0245

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1784/oj

    31993R1784

    Verordnung (EWG) Nr. 1784/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 über die zum Ausgleich der Faserflachsbeihilfe festzulegenden Koeffizienten

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/07/1993 S. 0007 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0223
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0223


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1784/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 über die zum Ausgleich der Faserflachsbeihilfe festzulegenden Koeffizienten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird die betreffende Beihilfe durch Multiplikation mit Koeffizienten differenziert, die unter Zugrundelegung der Durchschnittserträge bestimmt werden, welche in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1991/92 in gleichartigen Erzeugungsgebieten für geriffelten, gerösteten sowie anderen als solchen Flachs festgestellt wurden. Eine solche Differenzierung lässt sich durch Anwendung der nachstehenden Koeffizienten erreichen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vorbehaltlich Absatz 2 wird die den Marktbeteiligten zu gewährende Beihilfe mit dem im Anhang festgesetzten Koeffizienten multipliziert.

    Dieser Koeffizient ist anwendbar auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannte, gegebenenfalls um die Rückstellung gemäß Artikel 2 derselben Verordnung und um den Betrag verringerte Beihilfe, der etwaigen Währungsneufestsetzungen entspricht.

    (2) Für nicht geriffelten, gerösteten Flachs wird die in Absatz 1 genannte Beihilfe mit 0,868 multipliziert.

    (3) Im Sinne dieser Verordnung ist "nicht geriffelter, gerösteter Flachs" Faserlein, der

    a) nach dem Raufen auf dem Feld länger geblieben ist als zur Trocknung erforderlich;

    b) wenigstens zwei der nachstehenden Merkmale aufweist:

    - dunkelbraune oder schwarze Farbe,

    - leicht entfernbare Samenkapsel,

    - Freilegung der Fasern leichter als bei Flachs, der nach dem Raufen nicht länger auf dem Feld geblieben ist als zur Trocknung erforderlich;

    c) nicht geriffelt ist.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 26.

    ANHANG

    GLEICHARTIGE FASERFLACHSERZEUGUNGSGEBIETE UND ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSKÖFFIZIENTEN

    /* Tabellen: S. ABl. */

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