Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0731

    93/731/EG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten

    ABl. L 340 vom 31/12/1993, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2001; Aufgehoben durch 32001D0840

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/731/oj

    31993D0731

    93/731/EG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten

    Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0043 - 0044
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0064
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0064


    BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (93/731/EG)

    DER RAT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 3,

    gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat und die Kommission haben am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten gebilligt, mit dem sie einvernehmlich die Grundsätze für die Regelung dieses Zugangs festgelegt haben.

    Für die Anwendung dieser Grundsätze durch den Rat sind Vorschriften zu erlassen.

    Diese Vorschriften gelten unabhängig vom Datenträger für jedes Dokument, das sich im Besitz des Rates befindet, mit Ausnahme der Dokumente, die eine nicht zum Rat gehörenden Person, Organisation oder Institution als Urheber haben.

    Der Grundsatz eines umfassenden Zugangs der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten, der sich in den Rahmen einer grösseren Transparenz der Arbeit des Rates einfügt, ist jedoch mit Ausnahmen zu verbinden, die insbesondere den Schutz des öffentlichen Interesses, der Einzelperson und der Privatsphäre zum Ziel haben.

    Im Bestreben um Rationalisierung und Effizienz ist vorzusehen, daß der Generalsekretär des Rates im Namen des Rates und mit dessen Genehmigung die Antworten auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten unterzeichnet, ausgenommen in den Fällen, in denen der Rat über einen Zweitantrag zu befinden hat.

    Bei der Durchführung dieses Beschlusses sind die Bestimmungen für den Schutz von Verschlußsachen zu beachten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Öffentlichkeit erhält Zugang zu den Dokumenten des Rates gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses.

    (2) Als Dokument des Rates gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 unabhängig vom Datenträger jedes im Besitz des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen.

    Artikel 2

    (1) Der Antrag auf Zugang zu einem Ratsdokument ist schriftlich beim Rat einzureichen (1). Der Antrag muß hinreichend präzise formuliert sein und muß insbesondere Angaben enthalten, aufgrund deren das bzw. die betreffenden Dokumente ermittelt werden können. Gegebenenfalls wird der Antragsteller um Präzisierung seines Antrags ersucht.

    (2) Ist der Urheber des betreffenden Dokuments eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag nicht an den Rat, sondern direkt an den Urheber des Dokuments zu richten.

    Artikel 3

    (1) Der Zugang zu einem Ratsdokument wird gewährt durch Genehmigung der persönlichen Einsichtnahme in das betreffende Dokument oder durch Bereitstellung einer Kopie auf Kosten des Antragstellers. Die Höhe der fälligen Gebühren wird vom Generalsekretär festgesetzt.

    (2) Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretärs bemühen sich um eine angemessene Lösung bei Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen.

    (3) Die Person, die Zugang zu einem Ratsdokument erhält, darf dieses nicht ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretärs vervielfältigen oder zu gewerblichen Zwecken durch Direktverkauf in Umlauf bringen.

    Artikel 4

    (1) Der Zugang zu einem Ratsdokument darf nicht gewährt werden, wenn durch die Verbreitung des Dokuments folgendes verletzt werden könnte:

    - der Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten);

    - der Schutz des Einzelnen und der Privatsphäre;

    - der Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses;

    - der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

    - die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die eine in dem Dokument enthaltene Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der eine der betreffenden Informationen bereitgestellt hat, erforderlich ist.

    (2) Der Zugang zu einem Ratsdokument kann zwecks Geheimhaltung der Erörterungen des Rates verweigert werden.

    Artikel 5

    Der Generalsekretär beantwortet im Namen des Rates die Anträge auf Zugang zu Ratsdokumenten, ausser in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 3, in denen der Rat die Anträge beantwortet.

    Artikel 6

    Jeder Antrag auf Zugang zu einem Ratsdokument wird von den zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats geprüft, die dann vorschlagen, wie der Antrag weiter zu behandeln ist.

    Artikel 7

    (1) Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats teilen dem Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich mit, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob die Absicht besteht, ihn abzulehnen. Im letzteren Fall wird dem Antragsteller ausserdem mitgeteilt, welches die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung sind, und daß er binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und daß andernfalls davon ausgegangen wird, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat.

    (2) Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt, es sei denn, der Antragsteller reicht innerhalb des folgenden Monats einen Zweitantrag gemäß Absatz 1 ein.

    (3) Die Ablehnung eines Zweitantrags muß innerhalb eines Monats nach Antragstellung erfolgen und ist ordnungsgemäß zu begründen. Sie ist dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen, wobei er zugleich über den Inhalt der Artikel 138e und 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu unterrichten ist, die die Bedingungen für die Befassung des Bürgerbeauftragten durch natürliche Personen bzw. die Überwachung der Rechtmässigkeit der Handlungen des Rates durch den Gerichtshof betreffen.

    (4) Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Zweitantrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.

    Artikel 8

    Bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses sind die Bestimmungen für den Schutz von Verschlußsachen zu beachten.

    Artikel 9

    Dieser Beschluß wird nach einem Zeitraum von zwei Jahren, in dem Erfahrungen gesammelt werden, überprüft. Im Hinblick auf diese Überprüfung unterbreitet der Generalsekretär 1996 einen Bericht über die Durchführung des Beschlusses in den Jahren 1994 und 1995.

    Artikel 10

    Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. CLÄS

    (1) An den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, 170, Rü de la Loi, 1048 Brüssel, Belgien.

    Top