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Document 31991R0439

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 439/91 DER KOMMISSION vom 25. Februar 1991 zur Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in das am 31. Dezember 1987 geltende Schema das Gemeinsamen Zolltarifs

    ABl. L 52 vom 27/02/1991, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/02/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/439/oj

    31991R0439

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 439/91 DER KOMMISSION vom 25. Februar 1991 zur Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in das am 31. Dezember 1987 geltende Schema das Gemeinsamen Zolltarifs -

    Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1991 S. 0005 - 0006


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 439/91 DER KOMMISSION vom 25 . Februar 1991 zur Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in das am 31 . Dezember 1987 geltende Schema das Gemeinsamen Zolltarifs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 950/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( 3 ), aufgehoben durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87, wurde das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auf der Grundlage des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vom 15 . Dezember 1950 erstellt .

    Auf der Grundlage der Verordnung ( EWG ) Nr . 97/69 des Rates vom 16 . Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen ( 4 ), aufgehoben durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87, hat die Kommission mehrere Verordnungen zur Einreihung von Waren in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erlassen .

    Einige dieser Verordnungen sind insbesondere aufgrund der Änderungen infolge der Ablösung des auf dem Abkommen vom 15 . Dezember 1950 beruhenden Gemeinsamen Zolltarifs durch die Kombinierte Nomenklatur gegenstandslos geworden . Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist eine förmliche Aufhebung dieser Verordnungen angezeigt .

    Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die im Anhang aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben . Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 25 . Februar 1991 Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S. 14 . ( 3 ) ABl . Nr . L 172 vom 22 . 7 . 1968, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 14 vom 21 . 1 . 1969, S . 1 .

    ANHANG 1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2622/78 der Kommission ( 1 )

    2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 341/81 der Kommission ( 2 )

    3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3414/85 der Kommission ( 3 )

    4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1285/80 der Kommission ( 4 )

    5 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1286/80 der Kommission ( 5 )

    6 . Verordnung ( EWG ) Nr . 300/81 der Kommission ( 6 )

    7 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3225/84 der Kommission ( 7 )

    8 . Verordnung ( EWG ) Nr . 663/69 der Kommission ( 8 )

    9 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1536/83 der Kommission ( 9 )

    10 . Verordnung ( EWG ) Nr . 495/69 der Kommission ( 10 )

    11 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1387/83 der Kommission ( 11 )

    12 . Verordnung ( EWG ) Nr . 803/80 der Kommission ( 12 )

    13 . Verordnung ( EWG ) Nr . 496/69 der Kommission ( 13 )

    14 . Verordnung ( EWG ) Nr . 241/70 der Kommission ( 14 )

    15 . Verordnung ( EWG ) Nr . 107/70 der Kommission ( 15 )

    16 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1688/78 der Kommission ( 16 )

    17 . Verordnung ( EWG ) Nr . 498/83 der Kommission ( 17 )

    18 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1386/83 der Kommission ( 18 )

    19 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3616/83 der Kommission ( 19 )

    20 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1668/85 der Kommission ( 20 )

    21 . Verordnung ( EWG ) Nr. 1434/69 der Kommission ( 21 )

    22 . Verordnung ( EWG ) Nr . 954/70 der Kommission ( 22 )

    23 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1352/76 der Kommission ( 23 )

    ( 1 ) ABl . Nr . L 316 vom 10 . 11 . 1978, S . 9 .

    ( 2) ABl . Nr . L 38 vom 11 . 2 . 1981, S . 7 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 324 vom 5 . 12 . 1985, S . 11 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 132 vom 29 . 5 . 1980, S . 13 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 132 vom 29 . 5 . 1980, S . 15 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 33 vom 5 . 2 . 1981, S . 19 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 301 vom 20 . 11 . 1984, S . 11 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 86 vom 10 . 4 . 1969, S . 9 .

    ( 9 ) ABl. Nr . L 155 vom 14 . 6 . 1983, S . 7 .

    ( 10 ) ABl . Nr . L 67 vom 19 . 3 . 1969, S . 6 .

    ( 11 ) ABl . Nr . L 141 vom 1 . 6 . 1983, S . 45 .

    ( 12 ) ABl . Nr . L 87 vom 1 . 4 . 1980, S . 55 .

    ( 13 ) ABl . Nr . L 67 vom 19 . 3 . 1969, S . 7 .

    ( 14 ) ABl . Nr . L 32 vom 10 . 2 . 1970, S . 6 .

    ( 15 ) ABl . Nr . L 16 vom 22 . 1 . 1970, S . 9 .

    ( 16 ) ABl . Nr . L 194 vom 19 . 7 . 1978, S . 5 .

    ( 17 ) ABl . Nr . L 56 vom 3 . 3 . 1983, S . 11 .

    ( 18 ) ABl . Nr . L 141 vom 1 . 6 . 1983, S . 44 .

    ( 19 ) ABl . Nr . L 358 vom 22 . 12 . 1983, S . 20 .

    ( 20 ) ABl . Nr . L 160 vom 20 . 6 . 1985, S . 30 .

    ( 21 ) ABl . Nr . L 183 vom 25 . 7 . 1969, S. 19 .

    ( 22 ) ABl . Nr . L 114 vom 27 . 5 . 1970, S . 15 .

    ( 23 ) ABl . Nr . L 153 vom 12 . 6 . 1976, S . 33 .

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