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Document 31985R3639

    Verordnung (EWG) Nr. 3639/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über ein Programm zur Unterstützung der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe

    ABl. L 350 vom 27/12/1985, p. 25–28 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3639/oj

    31985R3639

    Verordnung (EWG) Nr. 3639/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über ein Programm zur Unterstützung der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe

    Amtsblatt Nr. L 350 vom 27/12/1985 S. 0025 - 0028
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0019
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0019


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3639/85 DES RATES

    vom 20. Dezember 1985

    über ein Programm zur Unterstützung der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Durchführung einer gemeinschaftlichen Energiestrategie gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat, und es ist Aufgabe der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3056/73 vom 9. November 1973 über die Unterstützung gemeinschaftlicher Vorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe (4) erlassen.

    Wegen der Bedeutung der Kohlenwasserstoffe bei der Energieversorgung der Gemeinschaft und in Anbetracht der Abhängigkeit der Gemeinschaft von der Einfuhr stellt die Schaffung von Bedingungen, mit denen langfristig die Versorgungssicherheit gewährleistet werden kann, eines der grundlegenden Ziele dieser Politik dar.

    Der Anreiz für die technologischen Entwicklungstätigkeiten, die unmittelbar mit den Tätigkeiten des Aufsuchens, der Förderung, der Lagerung oder des Transports von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, ist geeignet, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, und kann daher ein Mittel zur Erreichung dieser Politik sein.

    In erster Linie muß die Erdölindustrie für die Finanzierung dieser Tätigkeiten sorgen. Da diese Tätigkeiten mit hohen Risiken und erheblichen Investitionen verbunden sind, ist es jedoch angebracht, für die Gemeinschaft die Möglichkeit zu schaffen, hierfür eine Unterstützung zu gewähren, insbesondere soweit dadurch die Durchführung bestimmter Vorhaben beschleunigt wird.

    Die Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung neuer Technologien unterscheiden sich von den Forschungstätigkeiten, auch wenn einige Phasen der Vorhaben zur Entwicklung neuer Technologien gewisse Forschungselemente enthalten können.

    Eine Gemeinschaftsunterstützung ist geeignet, den Zusammenschluß der Arbeiten von Unternehmen aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu fördern.

    Dienstleistungsunternehmen und Ausrüstungshersteller spielen bei den technologischen Entwicklungen eine wichtige Rolle.

    Diese Unterstützung kann für Vorhaben gewährt werden, die für die Sicherheit der Versorgung der Gemeinschaft mit Kohlenwasserstoffen von grösster Bedeutung sind und technologische Entwicklungstätigkeiten betreffen, die unmittelbar mit den Tätigkeiten des Aufsuchens, der Förderung, der Lagerung oder des Transports verbunden sind. Diese Unterstützung sollte finanzieller Art sein.

    Der spezifisch internationale Charakter von Aufbau und Tätigkeiten der im Bereich der Kohlenwasserstoffe tätigen Unternehmen rechtfertigt die direkte Übermittlung der Unterlagen für Vorhaben an die Kommission.

    Ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten kann die Kommission bei der Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben beraten.

    Die Gewährung der vorgesehenen Unterstützung durch die Gemeinschaft darf auf die Wettbewerbsbedingungen keine Auswirkungen haben, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar sind.

    Die Gemeinschaft muß über alle geeigneten Mittel verfügen, die ihr im Einzelfall die Beurteilung des aus der Durchführung dieser Vorhaben zu erwartenden Nutzens sowie deren Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinschaftlichen Energiepolitik erlauben.

    Als Gegenleistung für die gewährte Unterstützung müssen die Begünstigten Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft eingehen.

    Es ist wichtig, daß die im Bereich der Kohlenwasserstoffe unternommenen Anstrengungen zur Unterstützung der technologischen Entwicklung als Maßnahmen zur Stützung der Energiestrategie der Gemeinschaft während eines weiteren Zeitraums fortgesetzt werden.

    Die Kommission hat eine Auswertung des 1974 auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3056/73 eingerichteten und seitdem verfolgten Programms in Berichten über die Anwendung dieser Verordnung vorgenommen, die sie dem Rat und dem Parlament vorgelegt hat. Das Ergebnis hat gezeigt, daß es sinnvoll ist, diese Maßnahmen fortzusetzen und das Programm unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen anzupassen. Diese Anpassung zielt hauptsächlich auf die Dauer des Programms, das Beschlußfassungssystem, die Definition der vorrangigen Zielsetzungen und das Verfahren zur Durchführung des Programms ab.

    Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft kann eine finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben in den in Artikel 2 genannten Bereichen gewähren, die für die Sicherheit der Versorgung der Gemeinschaft mit Kohlenwasserstoffen von wesentlicher Bedeutung sind.

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung sind technologische Entwicklungsvorhaben der Gemeinschaft im Bereich der Kohlenwasserstoffe Vorhaben, die Tätigkeiten des Aufsuchens, der Förderung, der Lagerung oder des Transports von Kohlenwasserstoffen betreffen und folgenden Bedingungen entsprechen:

    - Entwicklung innovativer Techniken, Verfahren oder Erzeugnisse oder Durchführung einer neuartigen Anwendung von Techniken, Verfahren oder Erzeugnissen, für die die Forschungsphase abgeschlossen ist;

    - Aussicht auf Nutzbarkeit durch Industrie, Wirtschaft und Handel;

    - Finanzierungsschwierigkeiten wegen grosser technischer und kommerzieller Risiken, so daß die Vorhaben ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht durchgeführt würden.

    (2) Die Kommission legt jedes Jahr nach Anhörung des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratenden Ausschusses die Prioritäten für die Auswahl der Vorhaben fest. Diese Prioritäten werden sodann in den Ausschreibungen genannt.

    (3) Die finanzielle Unterstützung kann für ein Vorhaben insgesamt oder für einzelne Phasen gewährt werden.

    Artikel 3

    Die Verantwortung für jedes Vorhaben muß bei einer natürlichen oder einer nach dem Recht der Mitgliedstaaten errichteten juristischen Person liegen.

    Verursacht die Gründung einer juristischen Person mit Handlungsbefugnis zur Durchführung eines Vorhabens zusätzliche Belastungen für die beteiligten Unternehmen, so darf dieses Vorhaben im Rahmen einer einfachen Zusammenarbeit natürlicher oder juristischer Personen durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen diese Personen gesamtschuldnerisch die Verantwortung für die aus der Unterstützung durch die Gemeinschaft erwachsenden Verpflichtungen.

    Artikel 4

    (1) Ein Vorhaben wird mit einem finanziellen Zuschuß der Gemeinschaft unterstützt, der unter den in den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Bedingungen gewährt wird und unter bestimmten Bedingungen rückzahlbar ist.

    (2) Die Unterstützung darf 40 v.H. der zuschußfähigen Kosten des Vorhabens nicht überschreiten. Bei der Festsetzung des Unterstützungsbetrags berücksichtigt die Kommission sonstige finanzielle Leistungen der Gemeinschaft, des Einzelstaats oder anderer Herkunft, die zugunsten des Vorhabens gewährt wurden oder erwartet werden, sowie den Risikoanteil, den die Verantwortlichen für das Vorhaben unmittelbar übernehmen müssen.

    (3) Die Höhe der Unterstützung wird für jedes Vorhaben nach dem Verfahren des Artikels 5 einzeln festgelegt.

    (4) Bei der Auswahl der Vorhaben nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission neben den in Artikel 2 festgelegten Kriterien, daß Vorhaben mit folgenden Merkmalen Vorrang einzuräumen ist:

    a) Vorhaben, bei denen das Zusammenwirken von mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen unabhängigen Unternehmen vorgesehen ist, sofern feststeht, daß jedes dieser Unternehmen imstande ist, einen wirksamen und wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Vorhabens zu leisten;

    b) Vorhaben, die von kleinen und mittleren Unternehmen einzeln oder gemäß Buchstabe a) vorgelegt werden.

    Artikel 5

    (1) Die Kommission prüft jedes Vorhaben, das ihr aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben durch Personen oder Unternehmen der Gemeinschaft vorgelegt wird, anhand der folgenden von den Antragstellern zu machenden Angaben:

    - Eingehende Beschreibung des Vorhabens, einschließlich seiner Verwaltungsstruktur;

    - Bedeutung des Vorhabens für die Sicherheit der Versorgung der Gemeinschaft mit Kohlenwasserstoffen;

    - Art und Umfang der technischen und wirtschaftlichen Risiken des Vorhabens;

    - Kosten des Vorhabens, erwartete Rentabilität und vorgesehene Finanzierungsmodalitäten;

    - jede Angabe zur Beurteilung der Nutzbarkeit des Vorhabens durch Industrie, Wirtschaft und Handel;

    - Fristen für die Durchführung des Vorhabens;

    - finanzielle Lage und technische Möglichkeiten des oder der für das Vorhaben Verantwortlichen;

    - Angabe jeder geplanten Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen der Gemeinschaft oder aus Drittländern;

    - nähere Angaben über die beteiligten Unternehmen, ihren Sitz und die Rolle, die jedem von ihnen bei der Durchführung des Vorhabens zukommt;

    - Angaben über sämtliche Finanzbeihilfen, die das Vorhaben von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten in einer früheren Forschungs- und Entwicklungsphase erhalten hat; - genaue Angaben über alle sonstigen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft vorgesehen oder zu erwarten sind;

    - Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit von Menschen und auf die Umwelt;

    - Angabe eines Plans für die Bekanntmachung der Ergebnisse;

    - alle sonstigen Angaben, die die beantragte Gemeinschaftsunterstützung begründen können.

    (2) Die Kommission entscheidet über die Unterstützung von Vorhaben nach Anhörung eines Beratenden Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, sowie aufgrund der Stellungnahmen dieses Beratenden Ausschusses.

    Der Ausschuß steht unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Die Entscheidung der Kommission wird unverzueglich dem Rat, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mitgeteilt. Sie wird nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen nach Erhalt dieser Mitteilung anwendbar, sofern während dieser Zeit kein Mitgliedstaat den Rat mit dieser Frage befasst hat.

    Wird der Rat befasst, so beschließt er binnen dreissig Werktagen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages über die Entscheidung der Kommission.

    Artikel 6

    Die von der Gemeinschaft gewährte Unterstützung darf auf die Wettbewerbsbestimmungen keine Auswirkungen haben, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar sind.

    Artikel 7

    (1) Die Verträge, die zur Durchführung der nach Artikel 5 ausgewählten Vorhaben erforderlich sind, werden von der Kommission ausgehandelt und geschlossen. Sie erstellt einen Mustervertrag, in dem die Rechte und Pflichten jedes Vertragspartners und vor allem die Modalitäten für eine etwaige Rückzahlung der gewährten Unterstützung sowie für den Zugang zu den Kenntnissen, für ihre Verbreitung und Verwertung geregelt sind.

    (2) Der oder die Verantwortlichen für die Durchführung eines von der Gemeinschaft unterstützten Vorhabens übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen einen Bericht über die Erfuellung der gegenüber der Kommission eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere über den Stand der das Vorhaben betreffenden Arbeiten und die Aufwendungen dafür.

    (3) Die Kommission kann an Ort und Stelle und anhand von Unterlagen Nachprüfungen vornehmen lassen, um die Ausführung des Vertrages und besonders den Stand der Arbeiten und die Durchführung des Vorhabens zu verfolgen.

    Während der Dauer der Arbeiten und in den fünf Jahren nach ihrem Abschluß haben die Kommission und der Rechnungshof oder deren Beauftragte Zugang zu den Abrechnungen, die das unterstützte Vorhaben betreffen.

    Alle Dokumente, die diese Vorhaben betreffen, sind während dieses Zeitraums aufzubewahren.

    (4) Wenn die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft und der Umfang des Vorhabens dies rechtfertigen, kann die Kommission als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsgremien für das Vorhaben teilnehmen, sofern eine solche Teilnahme mit Zustimmung des Projektträgers im Vertrag vorgesehen ist.

    Artikel 8

    Die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen haben vertraulichen Charakter.

    Artikel 9

    Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird insbesondere die Rückzahlungsrate der finanziellen Unterstützung festgestellt.

    Artikel 10

    Die nach dieser Verordnung zu gewährenden Beträge werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

    Der Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen dieser Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 für erforderllich gehalten werden, beläuft sich auf 140 Millionen ECU. Er umfasst die finanzielle Unterstützung für die ausgewählten Vorhaben sowie die Aufwendungen für die Durchführung dieser Verordnung.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3056/73 wird aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiterhin für Vorhaben, die aufgrund einer in Anwendung derselben Verordnung veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben vorgelegt worden sind.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 1989. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. KRIEPS

    (1) ABl. Nr. C 325 vom 6. 12. 1984, S. 6.

    (2) ABl. Nr. C 175 vom 15. 7. 1985, S. 279.

    (3) ABl. Nr. C 160 vom 1. 7. 1985, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 312 vom 13. 11. 1973, S. 1.

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