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Document 31984L0140

Richtlinie 84/140/EWG des Rates vom 5. März 1984 zur Änderung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG auf dem Gebiet der Agrarstrukturen

ABl. L 72 vom 15/03/1984, p. 24–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1984; Stillschweigend aufgehoben durch 31984L0513

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/140/oj

31984L0140

Richtlinie 84/140/EWG des Rates vom 5. März 1984 zur Änderung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG auf dem Gebiet der Agrarstrukturen

Amtsblatt Nr. L 072 vom 15/03/1984 S. 0024 - 0025


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 5. März 1984

zur Änderung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG auf dem Gebiet der Agrarstrukturen

(84/140/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 16 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), Artikel 7 der Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (4) und Artikel 9 der Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (5), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (6), sehen vor, daß die vorgesehene Dauer der Durchführung der in diesen Richtlinien genannten gemeinsamen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1983 begrenzt ist.

Die Kommission hat dem Rat am 10. Oktober 1983 Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der Strukturen der Landwirtschaft übermittelt, die die in den vorgenannten Richtlinien genannten Maßnahmen ersetzen sollen.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (8), ist die vorgesehene Dauer für die Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahmen bis zum 30. Juni 1984 zu verlängern, um die Kontinuität zu gewährleisten, die auf diesem Gebiet unerläßlich ist, bis die vorgeschlagenen Maßnahmen Anwendung finden, unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der gemeinschaftlichen Finanzierung -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1984

1. erhält Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Fassung:

»(1) Die vorgesehene Dauer für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist bis zum 30. Juni 1984 begrenzt."

2. erhält Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Fassung:

»(1) Die vorgesehene Dauer für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist bis zum 30. Juni 1984 begrenzt."

3. erhält Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 72/161/EWG folgende Fassung:

»(1) Die vorgesehene Dauer für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist bis zum 30. Juni 1984 begrenzt."

Artikel 2

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Beihilfen zur Durchführung der Betriebsverbesserungspläne, die vom 1. Januar 1984 bis zum 29. Februar 1984 gemäß Artikel 8 der Richtlinie 72/159/EWG oder gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG gewährt worden sind, sind durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach den Bedingungen des Artikels 19 der Richtlinie 72/159/EWG oder des Artikels 15 der Richtlinie 75/268/EWG erstattungsfähig.

Artikel 3

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der Beihilfen zur Durchführung der Betriebsverbesserungspläne, die nach dem 29. Februar 1984 gewährt worden sind, werden durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähig, wenn ihre Eigenschaften und die Kriterien ihrer Gewährung denjenigen entsprechen, die vom Rat in der künftigen Verordnung über die Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen für die Pläne zur materiellen Betriebsverbesserung beschlossen werden.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

(1) ABl. Nr. C 18 vom 25. 1. 1984, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 23. Februar 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37.

(7) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(8) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S 87.

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