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Document 31983R2950

    Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds

    ABl. L 289 vom 22/10/1983, p. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1989; Aufgehoben durch 31988R4255

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2950/oj

    31983R2950

    Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 22/10/1983 S. 0001 - 0004
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0022
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0022


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2950/83 DES RATES

    vom 17. Oktober 1983

    zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127,

    gestützt auf den Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (1),

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es sind die Arten von Ausgaben festzulegen, zu denen der Fonds Zuschüsse leisten kann.

    Für die Arten von Ausgaben für die Zuschüsse nach Pauschalsätzen geleistet werden, ist die Methode der Berechnung der Sätze zu bestimmen.

    Die wirtschaftlich und sozial besonders benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft, die den erhöhten Beteiligungssatz nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG erhalten, sind zu bestimmen.

    Für die Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Arbeitsmarktpolitik ausgeführt werden, sind die Einzelheiten der Antragstellung und -genehmigung festzulegen.

    Ebenso sind die Einzelheiten der Nachprüfung und der Zahlung für die genehmigten Maßnahmen festzulegen.

    Ohne Rechtsgrund empfangene Zahlungen sind zu erstatten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zuschüsse des Fonds können nur für folgende Ausgaben gewährt werden:

    a) Vergütungen für Personen, die an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilnehmen;

    b) Kosten der

    - Vorbereitung, Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen der beruflichen Bildung einschließlich der Beratung der geförderten Personen bei der Berufswahl, der Ausbildung des Lehrpersonals und der Abschreibung;

    - Unterbringung, Kost und Beförderung der Personen, die an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilnehmen;

    - Anpassung von Arbeitsplätzen im Falle der beruflichen Eingliederung Behinderter;

    c) für höchstens zwölf Monate je Person Beihilfen für die Beschäftigung an zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen oder Lohnkostenzuschüsse im Rahmen von Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, zugunsten von Jugendlichen unter fünfundzwanzig Jahren, die einen Arbeitsplatz suchen, und von Langzeitarbeitslosen; diese Arbeitsplätze müssen dauerhaft sein oder den Erwerb einer zusätzlichen Ausbildung oder einer beruflichen Erfahrung ermöglichen, die Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet und die Beschäftigung an einem dauerhaften Arbeitsplatz erleichtert;

    d) Leistungen, die dazu bestimmt sind, die Übersiedlung und die Eingliederung von Wanderarbeitnehmern sowie ihrer Familienangehörigen zu erleichtern;

    e) Aufwendungen für vorbereitende oder auswertende Maßnahmen oder Untersuchungen.

    Artikel 2

    (1) Für die Ausgaben nach Artikel 1 Buchstabe c) wird ein Zuschuß des Fonds in Höhe von 15 v. H. des

    durchschnittlichen Bruttolohns der im betroffenen Mitgliedstaat in der Industrie tätigen Arbeitnehmer gewährt.

    (2) Die Kommission legt vor dem 1. August eines jeden Jahres für jeden Mitgliedstaat die Höhe des Zuschusses fest, der während des folgenden Haushaltsjahres je Person und je Zeiteinheit gewährt wird, und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 3

    (1) Für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Grönland, Griechenland, den französischen überseeischen Departments, Irland, im Mezzogiorno und in Nordirland wird der in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG vorgesehene erhöhte Beteiligungssatz angewandt.

    (2) In Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich kann die Abschreibung von Einrichtungen der beruflichen Bildung in den Gebieten nach Absatz 1 für sechs Jahre berechnet werden, soweit dies mit den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Methoden der Abschreibung vereinbar ist. In diesem Fall gilt die Einrichtung nach Ablauf des sechsten Jahres nach ihrer Fertigstellung als endgültig abgeschrieben.

    Artikel 4

    (1) Für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 83/516/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Anträge für im nächsten Jahr oder, im Falle mehrjähriger Maßnahmen für in den folgenden Jahren anfallende Ausgaben vor dem 21. Oktober eines jeden Jahres stellen, damit die Anträge berücksichtigt werden können.

    (2) Die Kommission entscheidet über die Anträge vor dem 31. März des entsprechenden Haushaltsjahres. Wird der Haushalt für dieses Haushaltsjahr nach dem 1. März verabschiedet, entscheidet die Kommission innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag der Verabschiedung.

    (3) Die Kommission regelt die Einzelheiten des Verfahrens für Anträge der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG sowie für Anträge in dringenden Fällen.

    Artikel 5

    (1) Die Genehmigung eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 83/516/EWG hat zur Folge daß ein Vorschuß in Höhe von 50 v. H. des gewährten Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Wird die Genehmigung nach diesem Zeitpunkt erteilt, so erfolgt die Zahlung unmittelbar anschließend.

    (2) Die Genehmigung eines Antrags auf Zuschuß nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG hat, auch bei mehrjährigen Maßnahmen, zur Folge, daß ein erster Vorschuß von 30 v. H. des gewährten Zuschusses gezahlt wird. Ein zweiter Vorschuß bis zu 30 v. H. kann gezahlt werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat bestätigt, daß die Maßnahme unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung zur Hälfte ausgeführt ist.

    (3) Die Zahlung der Vorschüsse nach den Absätzen 1 und 2 wird ausgesetzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies rechtzeitig beantragt.

    (4) Anträge auf Restzahlung enthalten einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

    (5) Der Mitgliedstaat benennt mit der Vorlage eines Antrags auf Zuschuß den Empfänger der Zahlungen sowie den Träger, für den der Zuschuß beantragt ist, wenn dieser nicht der Empfänger der Zahlungen ist. Die Kommission unterrichtet alle Beteiligten von der Zahlung.

    Artikel 6

    (1) Wird ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

    (2) Ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, ist zu erstatten. Der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für welche die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG gilt. Soweit der Mitgliedstaat den Anspruch befriedigt, geht der Anspruch der Gemeinschaft an den Kostenträger der Maßnahme auf ihn über.

    Artikel 7

    (1) Unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten kann die Kommission an Ort und Stelle Prüfungen vornehmen.

    (2) Der Inhalt eines Antrags auf Zahlung kann durch repräsentative Stichproben geprüft werden. Die Kommission legt zuvor nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter Berücksichtigung der inhaltlichen und technischen Bedingungen der betreffenden Maßnahme den Umfang der Stichprobenprüfung fest. Soweit die Stichprobe zu einer Kürzung führt, wird diese proportional auf den Gesamtbetrag angewandt, für den die Zahlung beantragt ist; dem Mitgliedstaat ist zuvor Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kommission Zugang zu den Unterlagen hat, die ihr erlauben, Ziel und Inhalt der Anträge sowie den Ablauf, die Finanzierung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten halten die Belege der Bestätigung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 für die Kommission bereit.

    (4) Der betroffene Mitgliedstaat leistet der Kommission die für die Prüfung notwendige Amtshilfe. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig von der vorgesehenen Prüfung. Vertreter des Mitgliedstaats können daran teilnehmen.

    (5) Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nimmt die zuständige Behörde dieses Staates Prüfungen vor. Vertreter der Kommission können daran teilnehmen.

    Artikel 8

    Vor dem 1. Juli eines jeden Jahres berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeit des Fonds im vergangenen Haushaltsjahr.

    Artikel 9

    Die Kommission regelt die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 10

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2396/71 (1), (EWG) Nr. 2895/77 (2) und (EWG) Nr. 858/72 (3) werden aufgehoben. Sie bleiben jedoch für Maßnahmen anwendbar, für die der Antrag vor dem 1. Oktober 1983 gestellt wurde.

    (3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 wird der in diesem Artikel genannte Zeitpunkt für das Jahr 1983 auf den 1. Dezember 1983 festgesetzt.

    (4) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die Anträge für im Jahr 1984 durchzuführende Maßnahmen vor dem 13. März 1984 zu stellen. Der in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird für das Jahr 1984 auf den 13. Juli 1984 festgesetzt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. VARFIS

    (1) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. Nr. C 308 vom 25. 11. 1982, S. 6.

    (3) ABl. Nr. C 161 vom 20. 6. 1983, S. 51.

    (4) ABl. Nr. C 124 vom 9. 5. 1983, S. 4.

    (1) ABl. Nr. L 249 vom 10. 11. 1971, S. 54.

    (2) ABl. Nr. L 337 vom 27. 12. 1977, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 101 vom 28. 4. 1972, S. 3.

    ANHANG

    ERKLÄRUNGEN FÜR DAS RATSPROTOKOLL

    Erklärungen zu Artikel 1

    a) »Der Rat erklärt, daß

    - die Ausgaben für die berufliche Bildung auch die Ausgaben für die berufliche Anpassung bzw. Wiederanpassung Behinderter mit Ausnahme der ärztlichen Kosten für die funktionelle Rehabilitation umfassen;

    - die Einstellungs- oder Beschäftigungsbeihilfen auch für Frauen und Behinderte gelten, sofern es sich um arbeitssuchende Jugendliche unter 25 Jahren oder um Langzeitarbeitslose handelt."

    b) »Der Rat ersucht die Kommission, im Zusammenhang der Arbeiten auf Gemeinschaftsebene zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, zu prüfen, ob der Fonds die Tätigkeit der Entwicklungsberater unterstützen kann."

    Erklärungen zu Artikel 1 Buchstabe c)

    »Der Rat und die Kommission, die der Meinung sind, daß der Schweregrad der Arbeitslosigkeit auch durch die Dauer der Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, vertreten den Standpunkt, daß bei der Genehmigung der Zuschussanträge unter Vermeidung jeglicher Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten dieses Kriterium besonders berücksichtigt werden sollte."

    Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2

    »Der Rat räumt ein, daß die Erstattung ohne Rechtsgrund empfangener Beträge, die im Rahmen der Zuschüsse des Fonds (ebenso wie jedes anderen Finanzierungsinstruments der Gemeinschaft) gezahlt wurden, und die für den Inhaber Zinsen bringen könnten, ein Problem darstellt.

    Er ersucht die Kommission, in einem allgemeineren Zusammenhang Lösungsmöglichkeiten für dieses Problem zu prüfen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten."

    Erklärung zu Artikel 9

    »Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Kommission vor Festlegung der Einzelheiten nach Artikel 9 die Mitgliedstaaten anhören wird."

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