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Document 31982R2771

Verordnung (EWG) Nr. 2771/82 der Kommission vom 15. Oktober 1982 zur Festsetzung der ab 22. November 1982 geltenden Ankaufspreise bei Interventionen für Hinterviertel auf dem Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/82f

ABl. L 292 vom 16/10/1982, p. 14–18 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/05/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R1253

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2771/oj

31982R2771

Verordnung (EWG) Nr. 2771/82 der Kommission vom 15. Oktober 1982 zur Festsetzung der ab 22. November 1982 geltenden Ankaufspreise bei Interventionen für Hinterviertel auf dem Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/82f

Amtsblatt Nr. L 292 vom 16/10/1982 S. 0014 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2771/82 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 1982

zur Festsetzung der ab 22. November 1982 geltenden Ankaufspreise bei Interventionen für Hinterviertel auf dem Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/82

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (3), sind Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß erstens der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und zweitens den finanziellen Verantwortlichkeiten, die der Gemeinschaft dabei zufallen, Rechnung getragen wird. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die Ankäufe nur auf Hinterviertel zu beschränken.

Deshalb ist die Verordnung (EWG) Nr. 1756/82 der Kommission (4) ab 22. November 1982 aufzuheben und ist nur ein Ankaufspreis für Hinterviertel festzusetzen. In Anbetracht der der italienischen Interventionsstelle gegebenen Ermächtigung, die Ankäufe gemäß Artikel 2 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung durchzuführen, muß diese Stelle die in der genannten Verordnung vorgesehenen Ankäufe bis zu einem späteren Zeitpunkt aussetzen.

Die untere und obere Grenze der Ankaufspreise müssen so festgesetzt werden, daß die Interventionsstellen den Wertunterschieden des Fleisches je nach Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere Rechnung tragen können.

Die oberen Grenzen der Einkaufspreise sind entsprechend der Höhe der in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/82 des Rates (5) für das Wirtschaftsjahr 1982/83 festgesetzten Interventionspreise festzusetzen, wobei die Koeffizienten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/82, anzuwenden sind.

Bei der derzeitigen Marktlage für Rindfleisch empfiehlt es sich, die »Ochsen A" von der Liste der Erzeugnisse zu streichen, die in der Bundesrepublik Deutschland zur Intervention angekauft werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 ist also zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 22. November 1982 kaufen die Interventionsstellen das nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 angebotene Rindfleisch zu Preisen, die innerhalb der im Anhang I für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Grenzen liegen, und zwar unter Berücksichtigung von Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere, von denen sie stammen.

Die italienische Interventionsstelle führt jedoch die im ersten Unterabsatz genannten Ankäufe bereits ab 18. Oktober 1982 durch.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1756/82 wird ab 22. November 1982 aufgehoben.

Die italienische Interventionsstelle setzt jedoch die in der genannten Verordnung vorgesehenen Ankäufe ab 18. Oktober 1982 aus.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 19. 5. 1973, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 26.

(6) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

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