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Document 31982L0057

    Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

    ABl. L 28 vom 05/02/1982, p. 38–46 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31993R2454

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/57/oj

    31982L0057

    Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

    Amtsblatt Nr. L 028 vom 05/02/1982 S. 0038 - 0046
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0052
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0052


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 1981

    zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

    (82/57/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 26 Ab- satz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur genauen Abgrenzung der Verpflichtungen, die einer Person obliegen, die nach Artikel 3 der Richtlinie 79/695/EWG eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt, ist festzulegen, welche Angaben diese Anmeldung enthalten muß und welche Unterlagen ihr beizufügen sind.

    Diese Angaben und Unterlagen sind die Erfordernisse, denen nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie die Anmeldung entsprechen muß, damit sie angenommen werden kann. In Absatz 2 des genannten Artikels ist allerdings vorgesehen, daß die Zollstelle auf Antrag des Anmelders aus Gründen, die von ihr als stichhaltig erachtet werden, von dieser Forderung abweichen und unter gewissen Voraussetzungen eine unvollständige Anmeldung annehmen kann. Daher sind die Angaben und Unterlagen zu bestimmen, die für die Annahme der Anmeldung in jedem Fall unerläßlich sind; ausserdem sind die Fristen für die Vervollständigung der Anmeldung festzusetzen.

    Unterbleibt die Nachreichung einer im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage, so kann dies Auswirkungen auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben haben. Daher sind genaue Regeln festzulegen, die eine korrekte Anwendung der Gemeinschaftsregelung und gegebenenfalls die Entrichtung der Abgaben auf die Waren gewährleisten.

    Um die richtige Erhebung der Eingangsabgaben so weit wie möglich sicherzustellen, ist es notwendig, Einzelheiten für die vorherige Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben durch den Beteiligten einheitlich festzusetzen. Das gleiche gilt für die Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben durch die zuständigen Behörden nach Annahme der Anmeldung. In diesem letzteren Fall sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die getroffen werden können, um das Verfahren abzuschließen, wenn sich der Anmelder trotz Aufforderung der Zollstelle weigert, bei der Zollbeschau und der Entnahme anwesend zu sein.

    Es ist festzulegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden zu treffen sind, wenn Waren aus einem der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Richtlinie 79/695/EWG genannten Gründe nicht zollrechtlich freigegeben werden konnten.

    Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1).

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Zollregelungen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie legt Durchführungsvorschriften zu Artikel 3, 4, 6, 9 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13, 14 und 15 Absatz 1 der Richtlinie 79/695/EWG - im folgenden Grundrichtlinie genannt - fest.

    TITEL I

    INHALT DER ANMELDUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

    A. Angaben in der Anmeldung

    Artikel 2

    (1) Die Anmeldung nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundrichtlinie muß folgende Angaben enthalten:

    a) Name und Anschrift des Anmelders sowie die entsprechenden rechtlichen Verhältnisse, wenn er für einen Dritten handelt, sofern diese Angabe erforderlich ist, um gegebenenfalls den Zollschuldner zu ermitteln;

    b) Name und Anschrift des Empfängers der Waren, wenn der Anmelder nicht der Empfänger ist;

    c) Die Bezugnahme auf die summarische Zollanmeldung nach Artikel 3 der Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und über die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (2), wenn Waren nach vorheriger summarischer Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die Zollstelle die Bezugnahme nicht selbst einträgt;

    d) bei Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ohne im Sinne von Buchstabe c) summarisch angemeldet worden zu sein,

    - wenn die Waren nicht vorher in ein anderes Zollverfahren überführt worden sind, die erforderlichen Angaben zur Feststellung des Beförderungsmittels, mit dem sie zur Zollstelle verbracht worden sind;

    - wenn die Waren vorher in ein anderes Zollverfahren überführt worden sind, die Bezugnahme auf dieses Verfahren;

    e) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, in denen die angemeldeten Waren enthalten sind, oder, wenn es sich um unverpackte Waren handelt, je nach Fall die Anzahl der Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, oder den Vermerk »Massengut" sowie die zum Erkennen der unverpackten Waren erforderlichen Angaben;

    f) Ort, an dem sich die Waren befinden, sofern die Zollstelle diese Angabe für erforderlich hält;

    g) Tarifstelle, zu der die Waren im Schema des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, sowie die Warenbezeichnung nach Maßgabe dieses Schemas oder in so genauer Form, daß die Zollstelle sofort und eindeutig feststellen kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegebenen Tarifstelle gehören;

    h) bei Waren, die einem Wertzoll unterliegen, den Zollwert nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, sowie gegebenenfalls die zur Ermittlung dieses Wertes erforderlichen Mengenangaben;

    i) bei Waren, die spezifischen Angaben unterliegen, die für die Erhebung dieser Abgaben erforderlichen Mengenangaben und zusätzlichen Angaben;

    j) bei Waren, die einem Wertzoll mit einem Mindest- oder Hoechstbetrag an spezifischen Abgaben unterliegen, sämtliche Angaben nach Buchstabe h) und i);

    k) Versendungsland der Waren im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 sowie ihr Ursprungsland im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (3) oder, wenn es sich um Waren handelt, für die aufgrund ihres Ursprungs eine Präferenzbehandlung beantragt wird, im Sinne der diese Präferenzbehandlung vorsehenden Gemeinschafts- oder Vertragsvorschriften;

    l) Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung, die nach den im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Bestimmungen vorgelegt wird; der Nummer ist die offizielle Abkürzung des Ausstellungslandes voranzustellen;

    m) alle sonstigen Angaben, die für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung der angemeldeten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß in der Anmeldung ausser den Angaben nach Absatz 1 angegeben wird:

    a) Name und Anschrift des Absenders der Waren;

    b) der auf die angemeldete Ware anwendbare Eingangsabgabensatz;

    c) als Hinweis die Höhe der Eingangsabgaben nach den Berechnungen des Anmelders.

    (3) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 17 Buchstabe b) der Grundrichtlinie nicht an und können die Waren entweder zum Pauschalsatz verzollt werden oder sind sie von den Eingangsabgaben befreit, so können die in Absatz 1 Buchstabe g) genannten Angaben in vereinfachter Form gemacht werden.

    Handelt es sich um Waren, die von den Eingangsabgaben befreit sind, so werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben h), i), j) und k) nicht verlangt, sofern die Zollstelle die Angaben nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält.

    B. Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind

    Artikel 3

    (1) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundrichtlinie müssen der Anmeldung folgende Unterlagen beigefügt werden:

    a) Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird, nach der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen (1);

    b) Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80, sofern diese Anmeldung nach der genannten Verordnung vorgeschrieben ist;

    c) Unterlagen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung, die für die angemeldeten Waren gilt, erforderlich sind;

    d) alle sonstigen Unterlagen, die für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung der angemeldeten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.

    (2) Wenn sie dies für erforderlich hält, kann die Zollstelle bei Abgabe der Anmeldung verlangen, daß die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

    Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, so kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.

    (3) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 17 Buchstabe b) der Grundrichtlinie nicht an und können die betreffenden Waren zum Pauschalsatz verzollt werden oder sind sie von den Eingangsabgaben befreit, so kann auf die Vorlage oder in Absatz 1 Buchstabe b) und c) genannten Unterlagen verzichtet werden.

    Bei Waren, die von den Eingangsabgaben befreit sind, kann ferner auf die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe a) verzichtet werden, sofern die Zollstelle diese Unterlagen nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält.

    (4) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen sind die der Anmeldung beigefügten Unterlagen von der Zollstelle aufzubewahren, es sei denn, die Unterlagen können vom Anmelder anderweitig verwendet werden. Im letzteren Fall trifft die Zollstelle alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Unterlagen anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.

    C. Prüfung der Waren und Entnahme von Mustern oder Proben vor der Abgabe der Anmeldung

    Artikel 4

    (1) Die Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 4 der Grundrichtlinie können nur mit Erlaubnis der Zollstelle erfolgen. Die Erlaubnis wird auf Antrag des Beteiligten erteilt.

    (2) Die Erlaubnis zur Prüfung der Waren wird auf mündlichen Antrag des Beteiligten erteilt, es sei denn, daß die Zollstelle nach den Umständen einen schriftlichen Antrag für erforderlich hält.

    Die Erlaubnis zur Entnahme von Mustern oder Proben kann nur auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt werden.

    (3) Die schriftlichen Anträge nach Absatz 2 sind von dem Beteiligten zu unterzeichnen und bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

    - Name und Anschrift des Antragstellers;

    - Ort, an dem sich die Waren befinden;

    - Nummer der summarischen Zollanmeldung, wenn die Zollstelle diese Angabe nicht selbst einträgt, Bezugnahme auf das vorangegangene Zollverfahren oder die erforderlichen Angaben zur Feststellung des Beförderungsmittels, auf dem sich die Ware befindet;

    - alle sonstigen Angaben, die zum Erkennen der Waren erforderlich sind.

    Die Zollstelle erteilt ihre Erlaubnis auf dem Antragsformular des Beteiligten. Handelt es sich um einen Antrag auf Entnahme von Mustern oder Proben, so gibt die Zollstelle die Warenmengen an, die entnommen werden dürfen.

    (4) Die vorherige Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben sind nach Anweisung der Zollstelle vorzunehmen und werden von ihr überwacht.

    Auspacken, Wiegen, Wiedereinpacken und sonstige Behandlungen der Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Beteiligten. Etwaige Analysekosten gehen ebenfalls zu seinen Lasten.

    (5) Sofern die entnommenen Muster oder Proben nicht in einer späteren Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Waren, auf die sie sich beziehen, erfasst sind, werden die gegebenenfalls zu erhebenden Eingangsabgaben anhand der Angaben in dem schriftlichen Antrag nach Absatz 2 zu dem im Zeitpunkt der Annahme dieses Antrags geltenden Satz berechnet.

    D. Unvollständige Anmeldungen

    Artikel 5

    Anmeldungen, bei denen einige in Artikel 2 vorgesehene Angaben fehlen, können von der Zollstelle nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundrichtlinie angenommen werden, wenn sie die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) sowie folgende weitere Angaben enthalten:

    - die Warenbezeichnung in so genauer Form, daß die Zollstelle sofort und eindeutig feststellen kann, zu welcher Tarifstelle die Waren gehören;

    - bei wertzollpflichtigen Waren ihren Zollwert oder, wenn der Anmelder diesen Wert nicht anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf den Wert, der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben, über die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten wird;

    - alle sonstigen Angaben, die nach Ansicht der Zollstelle für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren und die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die zollrechtliche Freigabe der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.

    Artikel 6

    (1) Den Anmeldungen, die von der Zollstelle nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundrichtlinie angenommen werden können, obwohl einige der in Artikel 3 genannten Unterlagen nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Anmeldung, der eine der Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird,

    a) daß die betreffende Unterlage vorhanden und gültig ist,

    b) daß diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte und

    c) daß eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, daß ein höherer Eingangsabgabensatz zur Anwendung käme.

    Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Anmeldung bezeichnet werden. Artikel 7

    (1) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über den Zollwert darf die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Anmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung an nicht überschreiten.

    Handelt es sich jedoch um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermässigten Eingangsabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so kann auf Antrag des Anmelders eine zusätzliche Frist für die Nachreichung dieser Unterlage gewährt werden, sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Waren, auf die sich die unvollständige Anmeldung bezieht, tatsächlich zu einem ermässigten Satz oder abgabenfrei eingeführt werden können. Die zusätzliche Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

    (2) Wird ein ermässigter Eingangsabgabensatz oder eine Abgabenbefreiung für die in den freien Verkehr überführten Waren nur im Rahmen gewisser Zollkontingente oder Plafonds gewährt, kann die Anrechnung innerhalb der vorgesehenen Mengen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der Unterlage vorgenommen werden, von der die Anwendung des ermässigten Eingangsabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängt. Auf jeden Fall muß die Unterlage vorgelegt werden:

    - soweit es sich um Plafonds handelt, vor Wiedereinführung des normalen Eingangsabgabensatzes durch Gemeinschaftsmaßnahme;

    - soweit es sich um Zollkontingente handelt, vor Erreichen der vorgesehenen Mengen.

    (3) Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung des ermässigten Eingangsabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängt, nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den der ermässigte Eingangsabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist, wenn die Anmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen worden ist.

    Artikel 8

    (1) Die Annahme einer unvollständigen Anmeldung durch die Zollstelle darf nicht zur Folge haben, daß die Freigabe der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Freigabe im übrigen nichts entgegensteht. Unbeschadet von Artikel 20 erfolgt die Freigabe im einzelnen nach Absatz 2 bis 5.

    (2) Wirkt sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Anmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Eingangsabgaben nicht aus, so erfasst die Zollstelle unverzueglich den wie üblich ermittelten Abgabenbetrag buchmässig.

    (3) Wird nach Artikel 5 ein vorläufiger Hinweis auf den Wert gegeben, so

    - erfasst die Zollstelle unverzueglich den nach diesem Hinweis berechneten Betrag an Eingangsabgaben buchmässig und

    - verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden kann.

    (4) Kann sich in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen die Nachreichung einer bei der Annahme der Anmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben auswirken, so verfährt die Zollstelle wie folgt:

    a) kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage die Anwendung eines ermässigten Eingangsabgabensatzes zur Folge haben, so

    - erfasst die Zollstelle unverzueglich den nach diesem ermässigten Satz berechneten Betrag der Eingangsabgaben buchmässig und

    - verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des normalen Eingangsabgabensatzes auf die Waren ergeben würde;

    b) kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage die vollständige Befreiung der Waren von Eingangsabgaben zur Folge haben, so verlangt die Zollstelle die Leistung einer Sicherheit für die etwaige Erhebung des nach dem normalen Satz berechneten Betrags der Eingangsabgaben.

    (5) Unbeschadet einer späteren Änderung insbesondere infolge der endgültigen Festsetzung des Zollwerts können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Anmelder die unmittelbare buchmässige Erfassung des Abgabenbetrags beantragen kann, dem die Waren letztlich unterliegen können, anstatt Sicherheit nach Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) zu verlangen. Artikel 9

    Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 7 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder Unterlage nicht nachgereicht, so erfasst die Zollstelle unverzueglich die auf die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben in Höhe des Betrages buchmässig, für den nach Artikel 8 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) Sicherheit geleistet worden ist.

    TITEL II

    ÜBERPRÜFUNG DER ANMELDUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

    A. Überprüfung der Unterlagen

    Artikel 10

    Unbeschadet der Prüfung, die die Zollstelle vor Annahme der Anmeldung vornimmt, um festzustellen, ob der Annahme nichts entgegensteht, überprüft die Zollstelle, soweit sie es für erforderlich hält, die Anmeldung und die beigefügten Unterlagen, um sich insbesondere davon zu überzeugen, daß die Angaben in den Unterlagen denen in der Anmeldung entsprechen.

    B. Zollbeschau

    Artikel 11

    Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne daß sich dieser der Auswahl widersetzen kann.

    Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, daß die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

    Artikel 12

    (1) Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

    (2) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muß der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt der Zollstelle die gewährte Unterstützung nicht, so kann sie vom Anmelder verlangen, daß er eine andere Person benennt, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann.

    (3) Weigert sich der Anmelder, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die von ihr für erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt die Zollstelle ihm eine Frist, es sei denn, daß sie auf die Zollbeschau verzichtet.

    Ist bei Ablauf der gesetzten Frist der Anmelder der Aufforderung der Zollstelle nicht nachgekommen, so nimmt diese zur Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundrichtlinie die Zollbeschau von amtswegen auf Kosten und Gefahr des Zollbeteiligten vor; sie bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie dies für erforderlich hält.

    Die Feststellungen der Zollstelle, die sich bei einer Zollbeschau ergeben, die nach dem vorstehenden Unterabsatz durchgeführt wird, haben dieselben Rechtswirkungen wie die Ergebnisse einer in Anwesenheit des Anmelders durchgeführten Zollbeschau.

    (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zollstelle anstelle der Maßnahmen nach Absatz 3 die Anmeldung zurückweisen kann, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Weigerung des Anmelders, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann, nicht bezweckt oder bewirkt, daß die Zollstelle an der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gehindert wird oder daß gegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 der Grundrichtlinie verstossen wird.

    C. Entnehmen von Mustern oder Proben

    Artikel 13

    (1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

    Die Zollstelle kann, sofern sie dies für zweckdienlich hält, vom Anmelder verlangen, daß er bei der Entnahme anwesend ist oder sich derart vertreten lässt, daß der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewährt wird.

    (2) Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, daß Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.

    Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.

    (3) Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen werden, wie zur Durchführung der Analyse oder Prüfung einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist. Artikel 14

    (1) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren.

    (2) Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder eine Person zu diesem Zweck zu benennen oder gewährt er der Zollstelle nicht die zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung, so findet Artikel 12 Absatz 3 und 4 Anwendung.

    Artikel 15

    Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt sie die betreffenden Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht.

    In diesem Fall findet Artikel 20 Anwendung.

    Artikel 16

    Bei der Festsetzung der Eingangsabgaben auf die angemeldeten Waren werden die Mengen, die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommen worden sind, von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

    Artikel 17

    Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch die Zollstelle gegenstandslos geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die die Zollstelle auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse oder eingehenden Prüfung getroffen hat.

    Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder von der Zollstelle als Muster zur Erleichterung der Überprüfung späterer Warensendungen aufbewahrt. In besonderen Fällen kann die Zollstelle vom Beteiligten verlangen, daß er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.

    D. Feststellung der Zollstelle

    Artikel 18

    (1) Hat die Zollstelle die Anmeldung und die beigefügten Unterlagen überprüft oder die Waren beschaut, so gibt sie Gegenstand und Ergebnis der Überprüfung oder Beschau mindestens auf dem für die Zollverwaltung bestimmten Exemplar der Anmeldung oder auf einem beigefügten Papier an. Im Falle einer Teilbeschau sind ferner die überprüften Waren zu bezeichnen.

    Die Zollstelle vermerkt gegebenenfalls auf der Anmeldung auch die Abwesenheit des Anmelders und seines Vertreters.

    (2) Stimmt das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung und der dieser beigefügten Unterlagen oder der Zollbeschau nicht mit der Anmeldung überein, so vermerkt die Zollstelle mindestens auf dem für die Zollverwaltung bestimmten Exemplar der Anmeldung oder auf dem beigefügten Papier die Grundlagen für die Erhebung der Abgaben auf die Waren sowie die Anwendung der übrigen Vorschriften, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelten.

    (3) Die Feststellung der Zollstelle muß mit dem Datum und der Angabe des beurkundenden Beamten versehen sein.

    (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Anmeldung oder das beigefügte Papier keinen Vermerk darüber zu enthalten braucht, wenn die Zollstelle weder die Anmeldung überprüft, noch die Waren beschaut.

    TITEL III

    WEITERE BEHANDLUNG DER ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDETEN WAREN

    A. Zollrechtliche Freigabe der Waren

    Artikel 19

    Die zollrechtliche Freigabe der Waren wird für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, auf einmal erteilt.

    Das Datum der zollrechtlichen Freigabe der Waren wird auf der Anmeldung vermerkt.

    Artikel 20

    (1) Die Zollstelle kann die Waren auf Antrag des Zollanmelders freigeben, selbst wenn sie der Ansicht ist, die Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung oder der beigefügten Unterlagen oder der Beschau der Waren vorliegt. In diesem Fall werden die Eingangsabgaben unverzueglich nach den Angaben in der Anmeldung buchmässig erfasst. Hält es die Zollstelle für möglich, daß der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergebende, verlangt sie ausserdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach dem vorstehenden Unterabsatz sowie demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Anmelder, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmässige Erfassung des Abgabenbetrages beantragen kann, dem die Waren letztlich unterliegen können.

    (2) Setzt die Zollstelle aufgrund von Überprüfungen, die sie vorgenommen hat, einen anderen Betrag an Eingangsabgaben fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, ist dieser festgesetzte Betrag bei Freigabe der Waren unverzueglich buchmässig zu erfassen.

    Artikel 21

    (1) Können die Waren aus einem der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Grundrichtlinie genannten Gründe nicht freigegeben werden, so setzt die Zollstelle dem Anmelder eine Frist, um die Hinderungsgründe zu beseitigen.

    (2) Hat der Anmelder in den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundrichtlinie genannten Fällen die verlangten Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die betreffende Anmeldung als ungültig betrachtet.

    (3) Hat der Anmelder in den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Grundrichtlinie genannten Fällen unbeschadet der etwaigen Anwendung der Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 14 der genannten Richtlinie den geschuldeten Abgabenbetrag nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gezahlt oder dafür Sicherheit geleistet, so kann die Zollstelle die vorbereitenden Förmlichkeiten für den Verkauf der Waren einleiten. In diesem Fall erfolgt der Verkauf, wenn die Hinderungsgründe in der Zwischenzeit nicht beseitigt worden sind. Dabei kann es sich um eine Zwangsversteigerung handeln, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die Zollstelle angehört, zulässig ist. Die Zollstelle setzt den Anmelder von dem Verkauf in Kenntnis.

    Die Zollstelle kann die Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders in einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.

    B. Verzicht auf die Waren

    Artikel 22

    Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Grundrichtlinie muß der Antrag, auf die Waren zugunsten der Staatskasse verzichten zu dürfen, schriftlich gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Der Antrag kann auf der Anmeldung selbst gestellt werden.

    Erlauben die zuständigen Behörden dem Anmelder, auf die Waren zugunsten der Staatskasse zu verzichten, so muß dies auf der Anmeldung vermerkt werden.

    Die Erteilung der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden hat die Ungültigkeit der Anmeldung zur Folge.

    C. Vernichtung oder Zerstörung der Waren

    Artikel 23

    Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Grundrichtlinie muß der Antrag auf Vernichtung oder Zerstörung schriftlich gestellt und vom Anmelder unterzeichnet werden. Der Antrag kann auf der Anmeldung selbst gestellt werden.

    Lassen die zuständigen Behörden die Vernichtung oder Zerstörung der Waren zu, so ist dies auf der Anmeldung oder der beigefügten Unterlage zu vermerken.

    Die Zollstelle, bei der die Waren vernichtet oder zerstört werden, versieht die Anmeldung oder eine andere beigefügte Unterlage mit einem diesbezueglichen Vermerk. Gegebenenfalls gibt sie auf der Anmeldung oder der Unterlage Art und Menge der bei der Zerstörung der Ware anfallenden Abfälle und Überreste an, damit diese nach ihren Bemessungsgrundlagen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Sofern die Bestimmungen der vorstehenden Artikel eingehalten werden, steht diese Richtlinie der Verwendung eines Anmeldungsvordrucks für mehrere Waren nicht entgegen.

    In diesem Fall gelten die Angaben für jede Ware als gesonderte Anmeldung.

    Artikel 25

    Sind die Eingangsabgaben nach Artikel 8, 15 und 20 unverzueglich buchmässig zu erfassen, so erfolgt diese Erfassung unbeschadet von Maßnahmen nach der Richtlinie 78/453/EWG des Rates vom 22. Mai 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zahlungsaufschub für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (1).

    Artikel 26

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1982 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

    Artikel 27

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Dezember 1981

    Für die Kommission

    Karl-Heinz NARJES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

    (1) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 194 vom 6. 8. 1968, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 16.

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 2. 6. 1978, S. 19.

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