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Document 31981R1054
Council Regulation (EEC) No 1054/81 of 21 April 1981 establishing a common measure for the development of beef cattle production in Ireland and Northern Ireland
Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 des Rates vom 21. April 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland
Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 des Rates vom 21. April 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland
ABl. L 111 vom 23/04/1981, p. 1–3
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986
Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 des Rates vom 21. April 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland
Amtsblatt Nr. L 111 vom 23/04/1981 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0160
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1054/81 DES RATES vom 21. April 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages sind bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik der soziale Aufbau der Landwirtschaft und die strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete zu berücksichtigen. Um die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele zu erreichen, empfiehlt es sich, auf Gemeinschaftsebene geeignete Sondermaßnahmen zu treffen, die den Produktionsbedingungen bestimmter benachteiligter Gebiete gerecht werden. Ähnliche Maßnahmen können vorübergehend auch in anderen Gebieten, die mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, erforderlich sein. Die irische und die nordirische Landwirtschaft beruhen im wesentlichen auf der Tierproduktion. Eine besondere Rolle spielen dabei die Rinderzucht und die Rindfleischerzeugung. Jüngste Entwicklungen in diesem Sektor, unter anderem eine erhebliche Zunahme der Schlachtungen von Tieren, die normalerweise Zuchtzwecken dienen, haben in hohem Masse zum gegenwärtigen Rückgang der landwirtschaftlichen Einkommen beigetragen. Ein umfassendes Fleischrinderentwicklungsprogramm, das die Zucht und die Mast von Qualitätstieren in den Vordergrund stellt, kann zur Hebung der derzeitigen ungünstigen Einkommenslage der irischen und der nordirischen Landwirtschaft beitragen. Die Rinderzucht kann am besten dadurch gefördert werden, daß sowohl die Leistungskontrolle als auch die Nachkommenschaftsprüfungen von Fleischbullen im Hinblick auf die Auswahl von Zuchtbullen mit brauchbarer Erbmasse verstärkt werden. Der seit einiger Zeit rückläufige Einsatz der künstlichen Besamung bei Kühen, der auf die hohen Kosten zurückzuführen ist, hat sich nachteilig auf die Entwicklung des Fleischrindersektors ausgewirkt. Eine besondere finanzielle Hilfe ist erforderlich, um die den Landwirten entstehenden Kosten für die künstliche Besamung zu senken. Die Entwicklung der Rindererzeugung ist in den letzten Jahren auch durch die geringe Qualität vieler Weiden und Wiesen infolge unzureichender Verwendung von Kalk beeinträchtigt worden. Hinzu kommt die ungenügende Versorgung mit geeignetem Winterfutter. Es bedarf daher eines besonderen Anreizes, um Landwirte, die sich hiermit noch nicht befasst haben, zur Produktion von Silofutter zu veranlassen und so die Quantität und Qualität des Winterfutters zu verbessern. Wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen und haushaltsmässigen Möglichkeiten sind Irland und das Vereinigte Königreich nicht in der Lage, ein solches Programm aus eigener Kraft zu finanzieren, so daß sie eine finanzielle Hilfe der Gemeinschaft brauchen. Die genannten Maßnahmen stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 des Rates (3), dar - (1) Stellungnahme vom 9.4.1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 eingeführt, die von Irland und dem Vereinigten Königreich - für Nordirland - durchzuführen ist. Artikel 2 Für die gemeinsame Maßnahme kann die Kommission aus Mitteln der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "Fonds" genannt, Zuschüsse zur Finanzierung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Fleischrindererzeugung gewähren. Artikel 3 (1) Die in Artikel 2 genannten Maßnahmen beziehen sich auf Zuschüsse zur a) Verstärkung von Leistungskontrollen bei Fleischbullenfür eine erste Auswahl von Bullen mit geeignetenMerkmalen für eine leistungsfähige Rindfleischproduktion, b) Verstärkung der Nachkommenschaftsprüfungenbei Fleischbullen für eine endgültige Auswahl vonBullen mit brauchbarer Erbmasse, die zur Steigerungder Qualität der Fleischrindererzeugung verwendetwerden können, c) Förderung des verstärkten Einsatzes der künstlichenBesamung, d) Verbesserung von Weiden und Wiesen durch verstärkteVerwendung von Kalk, e) Verbesserung der Qualität und Quantität der Winterfuttervorrätedurch Förderung der Produktionvon Silofutter durch Landwirte, die sich hiermit bishernicht befasst haben. (2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (1) erlassen. (3) Ausgaben, für die eine Gemeinschaftshilfe aufgrund anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 in Anspruch genommen werden kann, fallen nicht unter diese Verordnung. Artikel 4 (1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme beträgt zwei Jahre, vom Zeitpunkt der Genehmigung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen durch die Kommission an gerechnet. (2) Die von Irland und dem Vereinigten Königreich - für Nordirland - für diese Maßnahmen getätigten Ausgaben kommen für einen Zuschuß aus dem Fonds, Abteilung Ausrichtung, bis zu folgender Höhe in Betracht: - 3,2 Millionen ECU (Lw) für Maßnahmen nach Artikel3 Absatz 1 Buchstaben a) und b), - 26,5 Millionen ECU (Lw) für Maßnahmen nachArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe c), - 18,0 Millionen ECU (Lw) für Maßnahmen nachArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), - 7,6 Millionen ECU (Lw) für Maßnahmen nach Artikel3 Absatz 1 Buchstabe e). (3) Der Fonds erstattet Irland und dem Vereinigten Königreich 50 % der zuschußfähigen Ausgaben. Die zuschußfähigen Ausgaben dürfen jedoch folgende Beträge nicht übersteigen: - 7,5 ECU (Lw) je Kuh bei Maßnahmen nach Artikel3 Absatz 1 Buchstabe c), - 4,0 ECU (Lw) je Tonne Kalk bei Maßnahmennach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), - 4,5 ECU (Lw) je Tonne Silofutter bei Maßnahmennach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e). Artikel 5 (1) Die geschätzten Gesamtkosten der gemeinsamen Maßnahme für den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraum betragen für den Fonds 27,5 Millionen ECU. (2) Die Kommission legt im Einvernehmen mit der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs das Verfahren für ihre regelmässige Unterrichtung über den Stand der Maßnahmen fest. Gleichzeitig benennen die irische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls die für die technische Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Stellen. Artikel 6 (1) Anträge auf Erstattung müssen sich auf von Irland bzw. dem Vereinigten Königreich im Laufe eines einzigen Kalenderjahres getätigte Ausgaben beziehen und sind der Kommission vor dem 1. Juni des folgenden Jahres vorzulegen. (2) Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 getroffen. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. April 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS