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Document 31981R0013

Verordnung (EWG) Nr. 13/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Wein

ABl. L 1 vom 01/01/1981, p. 24–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/13/oj

31981R0013

Verordnung (EWG) Nr. 13/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Wein

Amtsblatt Nr. L 001 vom 01/01/1981 S. 0024 - 0025


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( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 13/81 DES RATES

VOM 1 . JANUAR 1981

ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 72 ABSATZ 1 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE ARTIKEL 58 UND 59 DER BEITRITTSAKTE SEHEN FÜR GRIECHENLAND DIE FESTSETZUNG VON PREISEN VOR , DIE VON DEM NIVEAU DER GEMEINSAMEN PREISE ABWEICHEN . NACH ARTIKEL 61 DER BEITRITTSAKTE WERDEN DIESE PREISUNTERSCHIEDE DURCH BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE AUSGEGLICHEN .

IM WEINSEKTOR FINDEN DIE ARTIKEL 58 , 59 UND 61 DER BEITRITTSAKTE BEI TAFELWEINEN AUF DIE ORIENTIERUNGSPREISE ANWENDUNG . DIE EINZIGEN TAFELWEINARTEN , BEI DENEN EIN PREISUNTERSCHIED FESTGESTELLT WORDEN IST , SIND DIE ARTEN R I UND R II .

ARTIKEL 107 DER BEITRITTSAKTE SIEHT DIE MÖGLICHKEIT VOR , FÜR DIE ANDEREN ERZEUGNISSE , FÜR DIE EIN REFERENZPREIS FESTGESETZT WIRD , AUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE DEREN KRITERIEN FESTZULEGEN . IN DEMSELBEN ARTIKEL WIRD DIE HÖHE DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR LIKÖRWEINE DIREKT FESTGESETZT .

DIE AUSGLEICHSBETRAEGE SIND DAZU BESTIMMT , STÖRUNGEN IM HANDEL INFOLGE VON PREISUNTERSCHIEDEN ZU VERMEIDEN . DAHER IST DIE ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN NICHT ERFORDERLICH , WENN DERARTIGE STÖRUNGEN NICHT ZU BEFÜRCHTEN SIND .

WENN AUFGRUND VON ARTIKEL 67 DER BEITRITTSAKTE BESCHLOSSEN WIRD , BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG IM HANDEL ZWISCHEN GRIECHENLAND UND DRITTLÄNDERN DEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , SO SOLLTE DIESER VORTEIL NICHT DURCH DIE ANWENDUNG DER REGEL ZUNICHTE GEMACHT WERDEN , NACH DER IN DIESEM HANDEL DIE AUSFUHRERSTATTUNG UM DEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG VERMINDERT WIRD -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IM SINNE DIESER VERORDNUNG IST

- NEUNERGEMEINSCHAFT : DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG VOR DEM BEITRITT GRIECHENLANDS ,

- BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG : DIE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE IM HANDEL ZWISCHEN DER NEUNERGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND UND ZWISCHEN DEM LETZTGENANNTEN LAND UND DRITTLÄNDERN ANWENDUNG FINDEN .

ARTIKEL 2

FÜR TAFELWEINE DER ARTEN R I UND R II SOWIE FÜR WEINE IN ENGEM WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG MIT IHNEN SIND DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR JEDES WIRTSCHAFTSJAHR GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ORIENTIERUNGSPREIS UND DEM FÜR GRIECHENLAND FESTGESETZTEN ORIENTIERUNGSPREIS .

ARTIKEL 3

( 1 ) DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR NEUEN , NOCH IN GÄRUNG BEFINDLICHEN ROTWEIN IST GLEICH DEM FÜR DIE TAFELWEINE DER ART R I FESTGESETZTEN BETRAG .

( 2 ) DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR BRENNWEIN AUS ROTWEIN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 4 BUCHSTABE B ) DES KAPITELS 22 DER GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST GLEICH 60 V . H . DES BETRAGES FÜR ROTE TAFELWEINE DER ART R I .

( 3 ) DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR

- MIT ALKOHOL STUMMGEMACHTEN MOST AUS FRISCHEN BLAUEN WEINTRAUBEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 4 BUCHSTABE A ) DES KAPITELS 22 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ;

- KONZENTRIERTEN ODER NICHT KONZENTRIERTEN ROTEN TRAUBENSAFT ( EINSCHLIESSLICH TRAUBENMOST ) MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER DER TARIFSTELLEN 20.07 A I UND B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ;

- KONZENTRIERTEN ODER NICHT KONZENTRIERTEN ROTEN TRAUBENSAFT ( EINSCHLIESSLICH MOST ) MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN DER TARIFSTELLEN 20.07 A I UND B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

IST GLEICH 90 V . H . DES BETRAGES FÜR TAFELWEIN DER ART R I .

( 4 ) BEI LIKÖRWEIN IST DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG GLEICH DER AM 1 . JANUAR 1981 GELTENDEN AUSGLEICHSABGABE GEGENÜBER DRITTLÄNDERN .

ARTIKEL 4

IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL WERDEN DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE VON DEMJENIGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ERHOBEN ODER GEWÄHRT , DESSEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE BERÜCKSICHTIGTES PREISNIVEAU DAS HÖHERE IST .

ARTIKEL 5

WIRD AUFGRUND VON ARTIKEL 67 DER BEITRITTSAKTE BEI DER FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG IM HANDEL ZWISCHEN GRIECHENLAND UND DRITTLÄNDERN DER AUSGLEICHSBETRAG NICHT BERÜCKSICHTIGT , SO WIRD ER VON DER IN DIESEM HANDEL GEWÄHRTEN AUSFUHRERSTATTUNG NICHT ABGEZOGEN .

ARTIKEL 6

DER ANWENDBARE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG IST DER AM TAG DER EINFUHR ODER AUSFUHR GELTENDE BETRAG .

ARTIKEL 7

WIRD FÜR EIN ERZEUGNIS EIN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT , DER VON DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN ABGEZOGEN WERDEN MUSS , UND IST DIE ERSTATTUNG NIEDRIGER ALS DIESER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG ODER IST SIE NICHT FESTGESETZT , SO KANN BEI DER AUSFUHR EINES SOLCHEN ERZEUGNISSES AUS GRIECHENLAND NACH EINEM DRITTLAND DIE ERHEBUNG EINES BETRAGES VORGESEHEN WERDEN , DER HÖCHSTENS GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG UND DER ERSTATTUNG ODER GEGEBENENFALLS DEM BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG IST .

IST FÜR AUSFUHREN NACH EINEM ODER MEHREREN DRITTLÄNDERN DIE ERSTATTUNG NIEDRIGER ALS DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG ODER IST SIE NICHT FESTGESETZT , SO KÖNNEN BEI DER AUSFUHR AUS GRIECHENLAND DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN VORGESEHEN WERDEN , UM DIE ETWAIGE ERHEBUNG DES IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN BETRAGES ZU GEWÄHRLEISTEN .

ARTIKEL 8

NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ( 1 ) WERDEN FESTGELEGT :

A ) DIE EINZELHEITEN FÜR DIE GEWÄHRUNG UND DIE ERHEBUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , SO DASS INSBESONDERE ETWAIGE VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN VERMIEDEN WERDEN ;

B ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG UND INSBESONDERE

- DIE FESTSETZUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE ,

- DIE FÄLLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 .

DIE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ETWAIGER VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN KÖNNEN WÄHREND DER FÜR ERFORDERLICH ERACHTETEN ZEIT NACH AUFHEBUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WERDEN .

ARTIKEL 9

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 1 . JANUAR 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

D . F . VAN DER MEI

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