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Document 31981R0013
Council Regulation (EEC) No 13/81 of 1 January 1981 laying down general rules for the system of accession compensatory amounts in the wine sector
Verordnung (EWG) Nr. 13/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Wein
Verordnung (EWG) Nr. 13/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Wein
ABl. L 1 vom 01/01/1981, p. 24–25
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985
Verordnung (EWG) Nr. 13/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Wein
Amtsblatt Nr. L 001 vom 01/01/1981 S. 0024 - 0025
**** ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 13/81 DES RATES VOM 1 . JANUAR 1981 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 72 ABSATZ 1 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE ARTIKEL 58 UND 59 DER BEITRITTSAKTE SEHEN FÜR GRIECHENLAND DIE FESTSETZUNG VON PREISEN VOR , DIE VON DEM NIVEAU DER GEMEINSAMEN PREISE ABWEICHEN . NACH ARTIKEL 61 DER BEITRITTSAKTE WERDEN DIESE PREISUNTERSCHIEDE DURCH BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE AUSGEGLICHEN . IM WEINSEKTOR FINDEN DIE ARTIKEL 58 , 59 UND 61 DER BEITRITTSAKTE BEI TAFELWEINEN AUF DIE ORIENTIERUNGSPREISE ANWENDUNG . DIE EINZIGEN TAFELWEINARTEN , BEI DENEN EIN PREISUNTERSCHIED FESTGESTELLT WORDEN IST , SIND DIE ARTEN R I UND R II . ARTIKEL 107 DER BEITRITTSAKTE SIEHT DIE MÖGLICHKEIT VOR , FÜR DIE ANDEREN ERZEUGNISSE , FÜR DIE EIN REFERENZPREIS FESTGESETZT WIRD , AUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE DEREN KRITERIEN FESTZULEGEN . IN DEMSELBEN ARTIKEL WIRD DIE HÖHE DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR LIKÖRWEINE DIREKT FESTGESETZT . DIE AUSGLEICHSBETRAEGE SIND DAZU BESTIMMT , STÖRUNGEN IM HANDEL INFOLGE VON PREISUNTERSCHIEDEN ZU VERMEIDEN . DAHER IST DIE ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN NICHT ERFORDERLICH , WENN DERARTIGE STÖRUNGEN NICHT ZU BEFÜRCHTEN SIND . WENN AUFGRUND VON ARTIKEL 67 DER BEITRITTSAKTE BESCHLOSSEN WIRD , BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG IM HANDEL ZWISCHEN GRIECHENLAND UND DRITTLÄNDERN DEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , SO SOLLTE DIESER VORTEIL NICHT DURCH DIE ANWENDUNG DER REGEL ZUNICHTE GEMACHT WERDEN , NACH DER IN DIESEM HANDEL DIE AUSFUHRERSTATTUNG UM DEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG VERMINDERT WIRD - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IM SINNE DIESER VERORDNUNG IST - NEUNERGEMEINSCHAFT : DIE GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG VOR DEM BEITRITT GRIECHENLANDS , - BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG : DIE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE IM HANDEL ZWISCHEN DER NEUNERGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND UND ZWISCHEN DEM LETZTGENANNTEN LAND UND DRITTLÄNDERN ANWENDUNG FINDEN . ARTIKEL 2 FÜR TAFELWEINE DER ARTEN R I UND R II SOWIE FÜR WEINE IN ENGEM WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG MIT IHNEN SIND DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR JEDES WIRTSCHAFTSJAHR GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ORIENTIERUNGSPREIS UND DEM FÜR GRIECHENLAND FESTGESETZTEN ORIENTIERUNGSPREIS . ARTIKEL 3 ( 1 ) DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR NEUEN , NOCH IN GÄRUNG BEFINDLICHEN ROTWEIN IST GLEICH DEM FÜR DIE TAFELWEINE DER ART R I FESTGESETZTEN BETRAG . ( 2 ) DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR BRENNWEIN AUS ROTWEIN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 4 BUCHSTABE B ) DES KAPITELS 22 DER GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST GLEICH 60 V . H . DES BETRAGES FÜR ROTE TAFELWEINE DER ART R I . ( 3 ) DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FÜR - MIT ALKOHOL STUMMGEMACHTEN MOST AUS FRISCHEN BLAUEN WEINTRAUBEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT 4 BUCHSTABE A ) DES KAPITELS 22 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ; - KONZENTRIERTEN ODER NICHT KONZENTRIERTEN ROTEN TRAUBENSAFT ( EINSCHLIESSLICH TRAUBENMOST ) MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER DER TARIFSTELLEN 20.07 A I UND B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ; - KONZENTRIERTEN ODER NICHT KONZENTRIERTEN ROTEN TRAUBENSAFT ( EINSCHLIESSLICH MOST ) MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN DER TARIFSTELLEN 20.07 A I UND B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST GLEICH 90 V . H . DES BETRAGES FÜR TAFELWEIN DER ART R I . ( 4 ) BEI LIKÖRWEIN IST DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG GLEICH DER AM 1 . JANUAR 1981 GELTENDEN AUSGLEICHSABGABE GEGENÜBER DRITTLÄNDERN . ARTIKEL 4 IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL WERDEN DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE VON DEMJENIGEN DER BEIDEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ERHOBEN ODER GEWÄHRT , DESSEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE BERÜCKSICHTIGTES PREISNIVEAU DAS HÖHERE IST . ARTIKEL 5 WIRD AUFGRUND VON ARTIKEL 67 DER BEITRITTSAKTE BEI DER FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG IM HANDEL ZWISCHEN GRIECHENLAND UND DRITTLÄNDERN DER AUSGLEICHSBETRAG NICHT BERÜCKSICHTIGT , SO WIRD ER VON DER IN DIESEM HANDEL GEWÄHRTEN AUSFUHRERSTATTUNG NICHT ABGEZOGEN . ARTIKEL 6 DER ANWENDBARE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG IST DER AM TAG DER EINFUHR ODER AUSFUHR GELTENDE BETRAG . ARTIKEL 7 WIRD FÜR EIN ERZEUGNIS EIN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT , DER VON DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN ABGEZOGEN WERDEN MUSS , UND IST DIE ERSTATTUNG NIEDRIGER ALS DIESER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG ODER IST SIE NICHT FESTGESETZT , SO KANN BEI DER AUSFUHR EINES SOLCHEN ERZEUGNISSES AUS GRIECHENLAND NACH EINEM DRITTLAND DIE ERHEBUNG EINES BETRAGES VORGESEHEN WERDEN , DER HÖCHSTENS GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG UND DER ERSTATTUNG ODER GEGEBENENFALLS DEM BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG IST . IST FÜR AUSFUHREN NACH EINEM ODER MEHREREN DRITTLÄNDERN DIE ERSTATTUNG NIEDRIGER ALS DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAG ODER IST SIE NICHT FESTGESETZT , SO KÖNNEN BEI DER AUSFUHR AUS GRIECHENLAND DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN VORGESEHEN WERDEN , UM DIE ETWAIGE ERHEBUNG DES IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN BETRAGES ZU GEWÄHRLEISTEN . ARTIKEL 8 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ( 1 ) WERDEN FESTGELEGT : A ) DIE EINZELHEITEN FÜR DIE GEWÄHRUNG UND DIE ERHEBUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , SO DASS INSBESONDERE ETWAIGE VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN VERMIEDEN WERDEN ; B ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG UND INSBESONDERE - DIE FESTSETZUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE , - DIE FÄLLE DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 . DIE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ETWAIGER VERKEHRSVERLAGERUNGEN UND WETTBEWERBSVERZERRUNGEN KÖNNEN WÄHREND DER FÜR ERFORDERLICH ERACHTETEN ZEIT NACH AUFHEBUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWANDT WERDEN . ARTIKEL 9 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 1 . JANUAR 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT D . F . VAN DER MEI