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Document 31980R3000

    Verordnung (EWG) Nr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 315 vom 24/11/1980, p. 1–382 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3000/oj

    31980R3000

    Verordnung (EWG) Nr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 315 vom 24/11/1980 S. 0001 - 0382


    ++++

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3000/80 DES RATES

    VOM 28 . OKTOBER 1980

    ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 28 UND 113 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    IM RAHMEN DER ABKOMMEN , DIE MIT DRITTLÄNDERN UNTERZEICHNET WURDEN , INSBESONDERE AUFGRUND DES GENFER PROTOKOLLS ( 1979 ) UND DES ZUSATZPROTOKOLLS ZUM GENFER PROTOKOLL ( 1979 ) - BEIDE ANHÄNGE ZUM ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMEN - SOWIE AUFGRUND DES ABKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILEN LUFTFAHRZEUGEN , DIE AM SCHLUSS DER MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN VON 1973 BIS 1979 UNTERZEICHNET WURDEN , HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT ZU ZOLLSENKUNGEN VERPFLICHTET , VON DENEN EINIGE VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE AB 1 . JANUAR 1981 VORZUNEHMEN SIND . UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU GEWÄHRLEISTEN , SIND IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2538/80 DER KOMMISSION ( 2 ) , DIE AB 1 . JANUAR 1981 GELTENDEN VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSÄTZE ANZUGEBEN .

    EINIGE VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN SEHEN DIE AUFNAHME DES SICH AUS IHRER ANWENDUNG ERGEBENDEN ZOLLTARIFSCHEMAS IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VOR UND/ODER ÄNDERN ZOLLSÄTZE . IN DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG SIND DAHER ALLE ÄNDERUNGEN AUS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERGANGENEN VERORDNUNGEN AUFZUNEHMEN .

    AUS GRÜNDEN DER KLARHEIT EMPFIEHLT ES SICH , DEN GESAMTEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF AUF DEN NEUESTEN STAND ZU BRINGEN . ZU DIESEM ZWECK SIND NICHT NUR DIE TEILE , DIE AB 1 . JANUAR 1981 ÄNDERUNGEN ERFAHREN , SONDERN AUCH DIE BEREITS GEÄNDERTEN SOWIE DIE NICHT GEÄNDERTEN TEILE IN EINEM TEXT ZUSAMMENZUSTELLEN .

    OBWOHL DIE ZEITLICH BEGRENZTEN TARIFÄNDERUNGEN UND DIE SICH AUS VERSCHIEDENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBENDEN PRÄFERENZREGELUNGEN BESTANDTEIL DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND , ERSCHEINT ES ANGEZEIGT , SIE NICHT IN DIESE VERORDNUNG AUFZUNEHMEN .

    OBGLEICH DIESE VERORDNUNG NICHT FÜR WAREN GILT , DIE UNTER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN , WERDEN ZUR UNTERRICHTUNG UND ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS DAS ZOLLTARIFSCHEMA UND DIE VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSÄTZE DIESER WAREN IN DAS VERZEICHNIS DER ZOLLSÄTZE AUFGENOMMEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DER ANHANG " GEMEINSAMER ZOLLTARIF " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ERHÄLT DIE IM ANHANG ZU DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ENTHALTENE FASSUNG .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 28 . OKTOBER 1980 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    P . HELMINGER

    ( 1 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 259 VOM 2 . 10 . 1980 , S . 24 .

    ANHANG : SIEHE ABL .

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