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Document 31979R0338

Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

ABl. L 54 vom 05/03/1979, p. 48–56 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1987; Aufgehoben und ersetzt durch 31987R0823

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/338/oj

31979R0338

Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1979 S. 0048 - 0056
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0159
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0207
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0207


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 338/79 DES RATES

VOM 5 . FEBRUAR 1979

ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 )

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 3 ) ENTHÄLT EINE REGELUNG , DIE , SOWEIT IHRE TRAGWEITE NICHT AUF ANDERE ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT IST , AUCH FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE GILT . DIE GENANNTE REGELUNG SIEHT INSBESONDERE EINIGE GEMEINSAME REGELN FÜR DIE ERZEUGUNG VOR .

EINE POLITIK DER QUALITÄTSFÖRDERUNG IN DER LANDWIRTSCHAFT UND GANZ BESONDERS IM WEINBAU TRAEGT ZWANGSLÄUFIG ZU EINER VERBESSERUN DER MARKTVERHÄLTNISSE UND DAMIT ZUR AUSWEITUNG DER ABSATZMÖGLICHKEITEN BEI . DIE ANNAHME GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE KONTROLLE DER QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE IN ERGÄNZUNG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DIESER POLITIK EIN UND KANN DAZU BEITRAGEN , DASS DIE VORSTEHEND GENANNTEN ZIELE ERREICHT WERDEN .

WENN AUCH DEN HERKÖMMLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN RECHNUNG GETRAGEN WERDEN MUSS , SO IST ES DOCH ERFORDERLICH , DIE FAKTOREN , DURCH DIE SICH DIE EINZELNEN QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE KENNZEICHNEN LASSEN , AUFZUZÄHLEN UND IHRE ART UND BEDEUTUNG GENAU ZU BESTIMMEN . ES IST INDESSEN ERFORDERLICH , DASS GEMEINSAME BEMÜHUNGEN UM EINE HARMONISIERUNG HINSICHTLICH DER QUALITÄTSANFORDERUNGEN UNTERNOMMEN WERDEN .

DER NATÜRLICHE ALKOHOLGEHALT VON WEINTRAUBEN BEI DER ERNTE IST EIN FAKTOR ZUR BEURTEILUNG DES REIFEZUSTANDS . FÜR QUALITÄTSWEIN B.A . MÜSSEN JEWEILS FÜR DIE EINZELNEN ANBAUGEBIETE NATÜRLICHE MINDESTALKOHOLGEHALTE SO FESTGESETZT WERDEN , DASS SELBST IN UNGÜNSTIGEN JAHREN GARANTIERT IST , DASS DIE ZU SEINER HERSTELLUNG VERWENDETEN TRAUBEN EINEN AUSREICHENDEN REIFEGRAD ERREICHT HABEN .

IN BESTIMMTEN JAHREN KANN ES NÖTIG WERDEN , EINE ERHÖHUNG DES ALKOHOLGEHALTS DER ZUR HERSTELLUNG VON QUALITÄTSWEIN B.A . ODER QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . GEEIGNETEN ERZEUGNISSE ZUZULASSEN . DIE GENEHMIGUNG EINER AUSNAHMSWEISEN ERHÖHUNG DES ALKOHOLGEHALTS VON TAFELWEIN GEMÄSS ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 IST DESHALB VON DER GENEHMIGUNG EINER EVENTÜLL IN BETRACHT KOMMENDEN ERHÖHUNG FÜR QUALITÄTSWEIN B.A . UND QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . AUS DER BETREFFENDEN ANBAUFLÄCHE ZU TRENNEN .

DER SÄUREGEHALT IST EIN FAKTOR ZUR BEURTEILUNG DER QUALITÄT SOWIE EIN FAKTOR FÜR DAS VERHALTEN DES WEINES . ES IST ERFORDERLICH , EINE HÖCHSTGRENZE FÜR DIE SÄUERUNG FESTZUSETZEN .

UM DEN TYPISCHEN HERKUNFTSCHARAKTER EINES QUALITÄTSWEINS B.A . SO WEIT WIE MÖGLICH ZU BEWAHREN UND DEN KONTROLLSTELLEN IHRE AUFGABE ZU ERLEICHTERN , IST ES WICHTIG , DASS SÜSSUNGEN , ABGESEHEN VON NOCH FESTZULEGENDEN AUSNAHMEN , NUR INNERHALB DER JEWEILS BESTIMMTEN REGION UND NUR MIT EINEM AUS DIESER REGION STAMMENDEN ERZEUGNIS NACH DEN VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN INNERHALB GEWISSER GRENZEN FESTGELEGTEN REGELN ERFOLGEN DÜRFEN .

IM INTERESSE EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND QUALITÄTSWEIN B.A . IST DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , BESONDERE ANALYSEMETHODEN ZU ERLASSEN .

UM DIE ERZEUGER VOR UNLAUTEREM WETTBEWERB UND DIE VERBRAUCHER VOR VERWECHSELUNGEN UND TÄUSCHUNGEN ZU SCHÜTZEN , MUSS DIE BEZEICHNUNG " QUALITÄTSWEIN EINES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS " UND " QUALITÄTSSCHAUMWEIN EINES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS " DEN WEINEN VORBEHALTEN WERDEN , WELCHE DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN , OHNE DASS DABEI DIE VERWENDUNG SPEZIFISCHER TRADITIONELLER BEZEICHNUNGEN AUSGESCHLOSSEN WIRD -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN DIESER VERORDNUNG SIND BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE VORGESEHEN .

UNTER QUALITÄTSWEINEN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE - IM FOLGENDEN " QUALITÄTSWEINE B.A . " GENANNT - SIND WEINE ZU VERSTEHEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG SOWIE DEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ENTSPRECHEN UND DIE IN DEN EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN DEFINIERT SIND .

DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DIESER VERORDNUNG BESCHLOSSENE LISTE DER QUALITÄTSWEINE B.A . WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT .

UNTER " QUALITÄTSSCHAUMWEINEN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE " - IM FOLGENDEN " QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . " GENANNT - SIND QUALITÄTSWEINE B.A . ZU VERSTEHEN , DIE DER DEFINITION UNTER NUMMER 13 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 , DEN BESTIMMUNGEN VON TITEL I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 358/79 ( 4 ) SOWIE DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ENTSPRECHEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 UNTERABSATZ 1 , DIE DEN HERKÖMMLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN HABEN , SOWEIT DIESE DIE POLITIK DER QUALITÄTSFÖRDERUNG UND DIE VERWIRKLICHUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN , STÜTZEN SICH AUF FOLGENDE GESICHTSPUNKTE :

A ) ABGRENZUNG DES ANBAUGEBIETS ,

B ) SORTENBESTAND ,

C ) ANBAUMETHODEN ,

D ) METHODEN DER WEINBEREITUNG ,

E ) NATÜRLICHER MINDESTALKOHOLGEHALT ,

F ) HEKTARERTRAG ,

G ) UNTERSUCHUNG UND BEWERTUNG DER ORGANOLEPTISCHEN MERKMALE .

( 2 ) NEBEN DIESEN GESICHTSPUNKTEN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER STÄNDIGEN UND DER VERKEHRSSITTE ENTSPRECHENDEN GEPFLOGENHEITEN ZUSÄTZLICHE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN UND MERKMALE FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE FESTLEGEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) UNTER EINEM BESTIMMTEN ANBAUGEBIET IST EINE WEINANBAUFLÄCHE ODER EINE GESAMTHEIT VON WEINANBAUFLÄCHEN ZU VERSTEHEN , AUF DENEN WEINE MIT BESONDEREN QUALITÄTSMERKMALEN ERZEUGT WERDEN UND DEREN NAME ZUR BEZEICHNUNG DER WEINE VERWANDT WIRD , DIE ZU DEN IN ARTIKEL 1 DEFINIERTEN WEINEN GEHÖREN .

( 2 ) JEDES BESTIMMTE ANBAUGEBIET WIRD GENAU , MÖGLICHST NACH PARZELLEN ODER REBFLÄCHEN , ABGEGRENZT . DIESE ABGRENZUNG WIRD DURCH JEDEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT ; DABEI IST DEN FAKTOREN RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE FÜR DIE QUALITÄT DER IN DIESEN GEBIETEN ERZUGTEN WEINE MITBESTIMMEND SIND , NAMENTLICH BODEN UND UNTERGRUND , KLIMA SOWIE LAGE DER PARZELLEN ODER REBFLÄCHEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT STELLT EIN VERZEICHNIS DER FÜR DIE ERZEUGUNG JEDES EINZELNEN QUALITÄTSWEINS B.A . AUF SEINEM HOHEITSGEBIET GEEIGNETEN REBSORTEN AUF , IN WELCHES NUR REBSORTEN DER ART " VITIS VINIFERA " AUFGENOMMEN WERDEN DÜRFEN , DIE DEN IN ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNTEN EMPFOHLENEN ODER ZUGELASSENEN GRUPPEN ANGEHÖREN .

AROMATISCHE QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . DÜRFEN NUR AUS DEN IM ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 358/79 GENANNTEN REBSORTEN GEWONNEN WERDEN , SOFERN DIESE ALS GEEIGNET FÜR DIE ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEIN B.A . IN DEM BESTIMMTEN ANBAUGEBIET ANERKANNT SIND , DESSEN NAMEN SIE TRAGEN .

( 2 ) ABSATZ 1 KANN SPÄTER VOM RAT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION GEÄNDERT WERDEN .

( 3 ) REBSORTEN , DIE IN DEM VERZEICHNIS NACH ABSATZ 1 NICHT AUFGEFÜHRT SIND , MÜSSEN VON ALLEN PARZELLEN ODER REBFLÄCHEN , DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEINEN B . A . BESTIMMT SIND , ENTFERNT WERDEN .

ABWEICHEND VON UNTERABSATZ 1 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DAS VORHANDENSEIN VON NICHT IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRTEN REBSORTEN WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON DREI JAHREN , BEGINNEND MIT DEM WIRKSAMWERDEN DER ABGRENZUNG DES BETREFFENDEN BESTIMMTEN GEBIETS , WENN DIESE ABGRENZUNG AM 8 . MAI 1970 NOCH NICHT ERFOLGT IST , UNTER DER BEDINGUNG ZULASSEN , DASS DIESE REBSORTEN DER ART " VITIS VINIFERA " ANGEHÖREN UND DASS SIE NICHT MEHR ALS 20 % DES REBSORTENBESTANDS DER BETREFFENDEN PARZELLE ODER DER BETREFFENDEN REBFLÄCHE AUSMACHEN .

( 4 ) SPÄTESTENS NACH ABLAUF DER FRIST DES ABSATZES 3 DÜRFEN ALLE ZUR ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEINEN B.A . BESTIMMTEN PARZELLEN ODER REBFLÄCHEN NUR REBSORTEN ENTHALTEN , DIE IN DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND . BEI NICHTEINHALTUNG DER LETZTGENANNTEN BESTIMMUNGEN VERLIEREN ALLE WEINE , DIE AUS INNERHALB DIESER PARZELLE ODER DIESER REBFLÄCHE GEERNTETEN TRAUBEN GEWONNEN WERDEN , DEN ANSPRUCH AUF DIE BEZEICHNUNG QUALITÄTSWEINE B.A .

ARTIKEL 5

DIE ANBAUMETHODEN , DIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER OPTIMALEN QUALITÄT DER QUALITÄTSWEINE B.A . NOTWENDIG SIND , WERDEN DURCH JEDEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT IN GEEIGNETEN BESTIMMUNGEN GEREGELT .

IN EINER WEINBAUZONE KANN NUR MIT ZUSTIMMUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS BEWÄSSERT WERDEN . DIESE ZUSTIMMUNG KANN NUR ERTEILT WERDEN , WENN DIE UMWELTBEDINGUNGEN DIES RECHTFERTIGEN .

ARTIKEL 6

( 1 ) A ) QUALITÄTSWEINE B.A . DÜRFEN NUR AUS INNERHALB DES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS GEERNTETEN TRAUBEN DER IM VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN REBSORTEN GEWONNEN WERDEN .

DIE VORANGEHENDE BESTIMMUNG SCHLIESST NICHT AUS , DASS EIN QUALITÄTSWEIN B.A . GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GEWONNEN ODER NACH TRADITIONELLEN PRAKTIKEN HERGESTELLT WIRD .

B ) JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON ODER PERSONENVEREINIGUNG , DIE ÜBER TRAUBEN ODER MOSTE , DIE DEN BEDINGUNGEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEINEN B.A . ENTSPRECHEN , UND ANDERE TRAUBEN ODER MOSTE VERFÜGT , GEWÄHRLEISTET EINE GETRENNTE WEINBEREITUNG ; ANDERENFALLS KANN DER ERZEUGTE WEIN NICHT ALS QUALITÄTSWEIN B.A . GELTEN .

( 2 ) DIE VERARBEITUNG DER IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) GENANNTEN TRAUBEN ZU MOST UND DES MOSTES ZU WEIN HAT INNERHALB DESSELBEN BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS ZU ERFOLGEN , IN DEM SIE GEERNTET WERDEN .

DIE HERSTELLUNG EINES QUALITÄTSSCHAUMWEINS B.A . DARF NUR INNERHALB DES IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS ERFOLGEN .

JEDOCH DÜRFEN DIE IN DEN VORSTEHENDEN UNTERABSÄTZEN GENANNTEN VORGÄNGE AUSSERHALB DES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS ERFOLGEN ,

A ) WENN DIE REGELUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE VERARBEITETEN TRAUBEN GEERNTET WURDEN , DIES ZULÄSST

UND

B ) WENN DIE HERSTELLUNG ÜBERWACHT WIRD .

( 3 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

SIE SEHEN INSBESONDERE FOLGENDES VOR :

- DIE VORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUSNAHMEN VON DER REGEL GENEHMIGEN KÖNNEN , WONACH DIE VERARBEITUNG VON TRAUBEN ZU MOST UND VON MOST ZU WEIN INNERHALB DESSELBEN BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS ZU ERFOLGEN HAT ,

- DAS VERZEICHNIS DER QUALITÄTSWEINE B.A . , DIE NACH TRADITIONELLEN PRAKTIKEN IM SINNE VON ABSATZ 1 HERGESTELLT WERDEN .

ARTIKEL 7

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT SETZT EINEN NATÜRLICHEN MINDESTALKOHOLGEHALT FÜR JEDEN DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET ERZEUGTEN QUALITÄTSWEINE B.A . FEST . BEI DER FESTSETZUNG DIESES NATÜRLICHEN ALKOHOLGEHALTS WERDEN INSBESONDERE DIE IN DEN LETZTEN ZEHN JAHREN VOR DIESER FESTSETZUNG FESTGESTELLTEN ALKOHOLGEHALTE BERÜCKSICHTIGT , WOBEI NUR DIE QUALITÄTSMÄSSIG ZUFRIEDENSTELLENDEN ERNTEN DER REPRÄSENTATIVSTEN REBGRUNDSTÜCKE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE IN ABSATZ KOMMEN .

( 2 ) VORBEHALTLICH ABWEICHENDER BESTIMMUNGEN , DIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTZULEGEN SIND , DÜRFEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ALKOHOLGEHALTE NICHT NIEDRIGER SEIN ALS :

6,5 % VOL . IN ZONE A ,

7,5 % VOL . IN ZONE B ,

8,5 % VOL . IN ZONE C LA ,

9 % VOL . IN ZONE C IB ,

9,5 % VOL . IN ZONE C II ,

10 % VOL . IN ZONE C III .

DIE IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN ZONEN SIND IN ANHANG IV DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 8

( 1 ) DIE BESONDEREN WEINBEREITUNGSMETHODEN FÜR DIE GEWINNUNG UND HERSTELLUNG VON QUALITÄTSWEINEN B.A . UND QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . WERDEN FÜR JEDEN DIESER WEINE JEWEILS DURCH DEN ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGELEGT .

( 2 ) WENN ES DIE WITTERUNGSVERHÄLTNISSE IN EINER DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN WEINBAUZONEN ERFORDERLICH MACHEN , KÖNNEN DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERHÖHUNG DES VORHANDENEN ODER POTENTIELLEN NATÜRLICHEN ALKOHOLGEHALTS DER FRISCHEN TRAUBEN , DES TRAUBENMOSTES , DES TEILWEISE GEGORENEN TRAUBENMOSTES , DES JUNGWEINS UND DES WEINES , DER ZUR ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEIN B.A . GEEIGNET IST , ZULASSEN .

DIESE ERHÖHUNG DARF DIE IN ARTIKEL 32 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNTEN GRENZWERTE NICHT ÜBERSCHREITEN .

IN JAHREN MIT AUSSERGEWÖHNLICH UNGÜNSTIGEN WITTERUNGSVERHÄLTNISSEN KANN DIE ERHÖHUNG DES IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN ALKOHOLGEHALTS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 BIS ZU DEN IN ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DER GLEICHEN VERORDNUNG ERWÄHNTEN GRENZWERTEN ZUGELASSEN WERDEN . DIESE GENEHMIGUNG PRÄJUDIZIERT NICHT DIE MÖGLICHKEIT EINER IN DER LETZTGENANNTEN BESTIMMUNG VORGESEHENEN ETWAIGEN ÄHNLICHEN GENEHMIGUNG FÜR TAFELWEIN .

DIE ERHÖHUNG IM SINNE DIESES ABSATZES DARF NUR NACH DEN VERFAHREN UND BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 33 - AUSSCHLIESSLICH ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 UND ABSATZ 6 - DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ERFOLGEN .

BIS ZUM 30 . JUNI 1979 DARF JEDOCH IN DER WEINBAUZONE A SACCHAROSE IN WÄSSRIGER LÖSUNG UNTER DER BEDINGUNG ZUGESETZT WERDEN , DASS DADURCH DAS VOLUMEN DES ERZEUGNISSES , DEM DIE LÖSUNG ZUGESETZT WIRD , NICHT UM MEHR ALS 10 % VERGRÖSSERT WIRD .

( 3 ) ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 358/79 FINDET AUF DIE ANREICHERUNG DER ZUR HERSTELLUNG VON QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . BESTIMMTEN CUVEES ANWENDUNG .

( 4 ) DER GESAMTALKOHOLGEHALT DER QUALITÄTSWEINE B.A . MUSS MINDESTENS 9 % VOL . BETRAGEN . FÜR BESTIMMTE NICHT ANGEREICHERTE WEISSE QUALITÄTSWEINE B.A . BETRAEGT DER MINDESTGESAMTALKOHOLGEHALT JEDOCH 8,5 % VOL .

DER VORHANDENE ALKOHOLGEHALT VON QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . , EINSCHLIESSLICH DES ALKOHOLGEHALTS DER GEGEBENENFALLS HINZUGESETZTEN VERSANDDOSAGE , MUSS MINDESTENS 10 % VOL . BETRAGEN . BEI AROMATISCHEN QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . BETRAEGT DER VORHANDENE MINDESTALKOHOLGEHALT JEDOCH 6 % VOL .

( 5 ) DER GESAMTALKOHOLGEHALT DER CUVEES , DIE ZUR HERSTELLUNG VON QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . BESTIMMT SIND , MUSS IN DER WEINBAUZONE C III MINDESTENS 9,5 % VOL . UND IN DEN ÜBRIGEN WEINBAUZONEN MINDESTENS 9 % VOL . BETRAGEN .

JEDOCH DÜRFEN CUVEES , DIE ZUR HERSTELLUNG VON BESTIMMTEN QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . MIT REBSORTENBEZEICHNUNG BESTIMMT SIND , EINEN NIEDRIGEREN GESAMTALKOHOLGEHALT AUFWEISEN ALS IN UNTERABSATZ 1 FÜR DIE GENANNTE WEINBAUZONE ANGEGEBEN .

( 6 ) DAS VERZEICHNIS DER IN ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 ZWEITER SATZ GENANNTEN QUALITÄTSWEINE B.A . WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

NACH DEM GLEICHEN VERFAHREN WERDEN DAS VERZEICHNIS DER IN ABSATZ 5 UNTERABSATZ 2 GENANNTEN QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . SOWIE DER MINDESTGESAMTALKOHOLGEHALT DER JEWEILIGEN CUVEES FESTGELEGT .

ARTIKEL 9

( 1 ) DIE BEDINGUNGEN UND DIE GRENZEN FÜR DIE SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG DER FRISCHEN TRAUBEN , DES TRAUBENMOSTES , DES TEILWEISE GEGORENEN TRAUBENMOSTES , DES JUNGWEINS UND DES WEINES SOWIE DAS VERFAHREN , NACH DEM ZULASSUNGEN ERTEILT UND ABWEICHUNGEN GESTATTET WERDEN KÖNNEN , SIND IN ARTIKEL 34 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 358/79 FINDET AUF DIE SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG DER ZUR HERSTELLUNG VON QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . BESTIMMTEN CUVEES ANWENDUNG .

( 2 ) DIE SÜSSUNG EINES QUALITÄTSWEINS B.A . DARF IN EINEM MITGLIEDSTAAT NUR ZUGELASSEN WERDEN , WENN SIE

- UNTER EINHALTUNG DER IN ARTIKEL 35 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 VORGESEHENEN BEDINGUNGEN UND GRENZWERTE ERFOLGT ,

- VORBEHALTLICH NOCH FESTZULEGENDER AUSNAHMEN IN DEM BESTIMMTEN ANBAUGEBIET , AUS DEM DER BETREFFENDE QUALITÄTSWEIN B.A . STAMMT , ODER IN EINEM UNMITTELBAR DARAN ANGRENZENDEN GEBIET VORGENOMMEN WIRD ,

- UNTER VERWENDUNG EINES TRAUBENMOTES ODER EINES KONZENTRIERTEN TRAUBENMOSTES ERFOLGT , DIE AUS DEMSELBEN BESTIMMTEN ANBAUGEBIET STAMMEN WIE DER BETREFFENDE WEIN , SOFERN DER KONZENTRIERTE TRAUBENMOST GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GEMELDET WORDEN IST .

DIE UNMITTELBAR ANGRENZENDEN GEBIETE UND DIE AUSNAHMEFÄLLE IM SINNE VON UNTERABSATZ 1 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 10

DIE ANREICHERUNGS - , SÄUERUNGS - UND ENTSÄUERUNGSMETHODEN IM SINNE DES ARTIKELS 8 UND DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 SIND NUR ZULÄSSIG , WENN SIE NACH MASSGABE DES ARTIKELS 36 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DURCHGEFÜHRT WERDEN .

VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 6 ABSATZ 2 DÜRFEN DIE GENANNTEN MASSNAHMEN NUR IN DEM BESTIMMTEN ANBAUGEBIET DURCHGEFÜHRT WERDEN , IN DEM DIE VERARBEITETEN FRISCHEN WEINTRAUBEN GEERNTET WORDEN SIND .

ARTIKEL 11

( 1 ) FÜR JEDEN QUALITÄTSWEIN B.A . WIRD DURCH DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EIN HEKTARERTRAG IN TRAUBEN - , MOST - ODER WEINMENGEN FESTGESETZT .

DABEI WERDEN INSBESONDERE DIE ERTRAEGE DER ZEHN VORHERGEHENDEN JAHRE BERÜCKSICHTIGT , WOBEI NUR DIE QUALITÄTSMÄSSIG ZUFRIEDENSTELLENDEN ERNTEN DER REPRÄSENTATIVEN REBGRUNDSTÜCKE DES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS IN ANSATZ KOMMEN .

DER HEKTARERTRAG KANN FÜR EINEN QUALITÄTSWEIN B.A . UNTERSCHIEDLICH FESTGESETZT WERDEN , JE NACHDEM ,

- AUS WELCHEM TEILANBAUGEBIET , AUS WELCHER GEMEINDE ODER AUS WELCHEM TEIL DER GEMEINDE ,

- VON WELCHER REBSORTE ODER WELCHEN REBSORTEN

DIE ZUR VERARBEITUNG KOMMENDEN TRAUBEN STAMMEN .

DIESER ERTRAG KANN VON DEM MITGLIEDSTAAT GEÄNDERT WERDEN .

( 2 ) DIE ÜBERSCHREITUNG DES IN ABSATZ 1 GENANNTEN ERTRAGS HAT ZUR FOLGE , DASS FÜR DIE GESAMTE ERNTE DIE VERWENDUNG DER BEANSPRUCHTEN BEZEICHNUNG UNTERSAGT WIRD , ES SEI DENN , DASS IN DEN BEDINGUNGEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN GEGEBENENFALLS JE NACH TEILANBAUGEBIET FESTLEGEN , ALLGEMEIN ODER IM EINZELFALL ETWAS ANDERES VORGESCHEN IST ; DIESE BEDINGUNGEN BETREFFEN INSBESONDERE DIE VERWENDUNG DER WEINE ODER ERZEUGNISSE .

ARTIKEL 12

( 1 ) FÜR DIE ZUBEREITUNG DER FÜLLDOSAGE ZUR HERSTELLUNG VON QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . DÜRFEN AUSSER HEFE UND SACCHAROSE NUR VERWENDET WERDEN :

- TRAUBENMOST ,

- TEILWEISE GEGORENER TRAUBENMOST ,

- WEIN ,

- QUALITÄTSWEIN B.A . ,

DIE DEN GLEICHEN QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . ERGEBEN KÖNNEN WIE DERJENIGE , DEM DIE FÜLLDOSAGE ZUGEFÜGT WIRD .

( 2 ) ABWEICHEND VON NUMMER 13 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 MÜSSEN QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . IN GESCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN BEI 20 * C EINEN ÜBERDRUCK VON MINDESTENS 3,5 BAR AUFWEISEN .

BEI QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . , DIE IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON WENIGER ALS 25 CL AUFBEWAHRT WERDEN , UND BEI AROMATISCHEN QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . MUSS DER ÜBERDRUCK JEDOCH MINDESTENS 3 BAR BETRAGEN .

( 3 ) DIE HERSTELLUNGSDAUER EINSCHLIESSLICH DER ALTERUNG IM HERSTELLUNGSBETRIEB MUSS BEI QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . AB BEGINN DER GÄRUNG , DURCH DIE KOHLENSÄURE ENTWICKELT WERDEN SOLL , MINDESTENS 9 MONATE BETRAGEN .

( 4 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 3 MUSS DIE HERSTELLUNGSDAUER BEI AROMATISCHEN QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . MINDESTENS EINEN MONAT BETRAGEN .

( 5 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 3 MUSS DIE HERSTELLUNGSDAUER BEI QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . , DIE BIS ZUM 31 . AUGUST 1981 IN ITALIEN ERZEUGT WERDEN , MINDESTENS SECHS MONATE BETRAGEN .

- BEI QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . , FÜR DIE BIS ZUM 31 . AUGUST 1981 EINE REGELUNG BESTEHT , BRAUCHT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIESE ABWEICHUNG JEDOCH NICHT ANZUWENDEN ;

- BEI QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . , FÜR DIE NACH DEM 1 . SEPTEMBER 1978 EINE REGELUNG BESTEHEN WIRD , BEDARF DIESE ABWEICHUNG JEDOCH EINER GENEHMIGUNG , DIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GEWÄHRT WIRD .

( 6 ) DIE IN ABSATZ 3 GENANNTE DAUER DER GÄRUNG UND DER LAGERUNG AUF DER HEFE MUSS MINDESTENS 60 TAGE BETRAGEN . FINDET DIESE GÄRUNG JEDOCH IN BEHÄLTNISSEN MIT RÜHRVORRICHTUNG STATT , SO MUSS DIESER MINDESTZEITRAUM 21 TAGE BETRAGEN .

( 7 ) DER ZUSATZ EINER VERSANDDOSAGE ZU AROMATISCHEN QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . IST UNTERSAGT .

( 8 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 13

( 1 ) UNBESCHADET STRENGERER BESTIMMUNGEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . ANWENDEN KÖNNEN , DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET ERZEUGT WERDEN , DARF DER GESAMTSCHWEFELDIOXIDGEHALT DER QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . 200 MG/L NICHT ÜBERSCHREITEN .

( 2 ) DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN , FALLS DIES AUFGRUND DER WITTERUNGSVERHÄLTNISSE IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERLICH IST , BEI IN IHREM HOHEITSGEBIET ERZEUGTEN QUALITÄTSSCHAUMWEINEN B.A . EINE ERHÖHUNG DES HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTSCHWEFELDIOXIDGEHALTS UM HÖCHSTENS 25 MG/L ZULASSEN , SOFERN DIE QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . , FÜR DIE DIESE GENEHMIGUNG ERTEILT WORDEN IST , NICHT AUS DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN IN EIN ANDERES LAND VERSANDT WERDEN .

( 3 ) DER RAT BESCHLIESST VOR DEM 1 . SEPTEMBER 1981 AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT ÜBER DIE MIT DEM STAND DER WISSENSCHAFTLICHEN KENNTNISSE UND DER ENTWICKLUNG DER TECHNOLOGIE ZU VEREINBARENDE VERRINGERUNG DES HÖCHSTWERTS FÜR DEN GESAMTSCHWEFELDIOXIDGEHALT . ZU DIESEM ZWECK WIRD DIE KOMMISSION SPÄTESTENS BIS ZUM 1 . APRIL 1981 EINEN BERICHT HIERÜBER ZUSAMMEN MIT GEEIGNETEN VORSCHLAEGEN MIT DEM ZIEL UNTERBREITEN , DEN GENANNTEN HÖCHSTWERT UM MINDESTENS 25 MG/L ZU VERRINGERN , SOFERN DIE WISSENSCHAFTLICHEN KENNTNISSE UND DIE ENTWICKLUNG DER TECHNOLOGIE DIES ERLAUBEN .

( 4 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL SOWIE DIE ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . , DIE VOR DEM 8 . MAI 1970 ERZEUGT WURDEN , WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 14

( 1 ) DIE ERZEUGER SIND VERPFLICHTET , WEINE , AUF WELCHE DIE BEZEICHNUNG QUALITÄTSWEINE B.A . ANGEWANDT WERDEN SOLL , EINER ANALYTISCHEN UND EINER ORGANOLEPTISCHEN PRÜFUNG ZU UNTERWERFEN :

A ) DIE ANALYTISCHE PRÜFUNG ERSTRECKT SICH MINDESTENS AUF DIE WERTE DER CHARAKTERISTISCHEN FAKTOREN DES BETREFFENDEN QUALITÄTSWEINS B.A . , DIE ZU DENEN GEHÖREN , DIE IM ANHANG AUFGEFÜHRT SIND .

DIE GRENZWERTE DIESER FAKTOREN WERDEN VON DEM ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAAT FÜR JEDEN QUALITÄTSWEIN B.A . FESTGELEGT .

B ) DIE ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNG ERSTRECKT SICH AUF FARBE , KLARHEIT , GERUCH UND GESCHMACK .

( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN PRÜFUNG KÖNNEN DURCH DIE VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTEN ZUSTANDIGEN STELLEN IN FORM VON STICHPROBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , BIS DER RAT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION GEEIGNETE BESTIMMUNGEN ÜBER IHRE SYSTEMATISCHE UND ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNG ERLASSEN HAT .

( 3 ) WENN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG DIE ANWENDUNG VON ANDEREN ANALYSEMETHODEN ALS DENJENIGEN , DIE IN ARTIKEL 63 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNT SIND , NOTWENDIG WIRD , SO WERDEN DIESE METHODEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER GLEICHEN VERORDNUNG FESTGELEGT .

( 4 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ABSATZ 1 , INSBESONDERE DIE VERWENDUNG DER WEINE , WELCHE DIE BEI DEN BETREFFENDEN PRÜFUNGEN GESTELLTEN BEDINGUNGEN NICH ERFÜLLEN , UND DIE BEDINGUNGEN FÜR DIESE VERWENDUNG WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKEL 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 15

( 1 ) QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . DÜRFEN NUR IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , WENN DER NAME DES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS , DER IHNEN ZUSTEHT , AUF DEM STOPFEN ANGEGEBEN IST , UND DIE FLASCHEN BEREITS AM HERSTELLUNGSORT MIT EINEM ETIKETT VERSEHEN WERDEN .

BEI DER ETIKETTIERUNG KÖNNEN JEDOCH AUSNAHMEN ZUGELASSEN WERDEN , SOFERN EINE ANGEMESSENE KONTROLLE GEWÄHRLEISTET IST .

( 2 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 16

( 1 ) DER GEMEINSCHAFTLICHE BEGRIFF " QUALITÄTSWEIN B.A . " ODER EIN SPEZIFISCHER , TRADITIONELLER UND IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR BEZEICHNUNG BESTIMMTER WEINE VERWENDETER BEGRIFF DÜRFEN NUR FÜR WEINE VERWENDET WERDEN , DIE DIESER VERORDNUNG UND DEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ENTSPRECHEN .

( 2 ) UNBESCHADET DER ZUSATZLICH NACH DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZULÄSSIGEN BEGRIFFE UND UNTER DER BEDINGUNG , DASS DIE EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER BETREFFENDEN WEINE EINGEHALTEN WERDEN , SIND DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN TRADITIONELLEN SPEZIFISCHE BEGRIFFE :

A ) FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND :

DIE ANGABEN ÜBER DIE HERKUNFT DER WEINE UNTER ZUSATZ DER BEZEICHNUNG " QUALITATSWEIN " ODER DER BEZEICHNUNG " QUALITÄTSWEIN MIT PRÄDIKAT " IN VERBINDUNG MIT EINEM DER BEGRIFFE " KABINETT " , " SPÄTLESE " , " AUSLESE " , " BEERENAUSLESE " ODER " TROCKENBEERENAUSLESE " ;

B ) FÜR FRANKREICH :

" APPELLATION D'ORIGINE CONTROLEE " , " APELLATION CONTROLEE " , " CHAMPAGNE " UND " VIN DELIMITE DE QUALITE SUPERIEURE " ;

C ) FÜR ITALIEN :

" DENOMINAZIONE DI ORIGINE CONTROLLATA " UND " DENOMINAZIONE DI ORIGINE CONTROLLATA E GARANTITA " ;

D ) FÜR LUXEMBURG :

" MARQUE NATIONALE DU VIN LUXEMBOURGEOIS . "

( 3 ) DER GEMEINSCHAFTLICHE BEGRIFF QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . ODER EINE GLEICHWERTIGE SPEZIFISCHE TRADITIONELLE BEZEICHNUNG DARF NUR FÜR QUALITÄTSSCHAUMWEINE B.A . VERWENDET WERDEN .

EIN QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . , BEI DEM DIE KOHLENSÄUREENTWICKLUNG AUSSERHALB DES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS STATTGEFUNDEN HAT , DARF DEN NAMEN DIESES ANBAUGEBIETS NUR TRAGEN ,

- WENN DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND

UND

- WENN EINE SOLCHE BEZEICHNUNG NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE TRAUBEN GEERNTET WORDEN SIND , ZULÄSSIG IST .

( 4 ) DER NAME EINES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS DARF ZUR BEZEICHNUNG EINES WEINES NUR DANN VERWENDET WERDEN , WENN ES SICH UM EINEN QUALITÄTSWEIN B.A . HANDELT .

FÜR EINE AM 31 . AUGUST 1981 AUSLAUFENDE ÜBERGANGSZEIT KANN DER RAT JEDOCH MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UNTER NOCH FESTZULEGENDEN VORAUSSETZUNGEN DIE VERWENDUNG VON NAMEN EINIGER BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ZUR BEZEICHNUNG VON TAFELWEINARTEN GENEHMIGEN , FÜR DIE DIE VERWENDUNG DER BETREFFENDEN NAMEN ÜBLICH IST .

( 5 ) EIN QUALITÄTSWEIN B.A . MUSS UNTER DER BEZEICHNUNG DES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , DIE IHM VON DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ERZEUGT WURDE , ZUERKANNT WURDE .

EIN WEIN , DER DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG UND DEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ENTSPRICHT , DARF OHNE DEN BEGRIFF " QUALITÄTSWEIN B.A . " ODER OHNE EINEN IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTEN TRADITIONELLEN SPEZIFISCHEN BEGRIFF NICHT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN . EIN QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . DARF OHNE DEN BEGRIFF " QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . " ODER OHNE EINEN IN ABSATZ 3 GENANNTEN GLEICHWERTIGEN SPEZIFISCHEN TRADITIONELLEN BEGRIFF NICHT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN .

DER BEGRIFF " QUALITÄTSWEIN B.A . " ODER " QUALITÄTSSCHAUMWEIN B.A . " SOWIE DER NAME DES BETREFFENDEN BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS MÜSSEN IN DEM IN ARTIKEL 53 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 GENANNTEN BEGLEITDOKUMENT AUFGEFÜHRT SEIN .

( 6 ) DIE HERABSTUFUNG EINES QUALITÄTSWEINS B.A . KANN IM STADIUM DER PRODUKTION UNTER DEN IN DEN EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ERFOLGEN ; SIE KANN IM STADIUM DES HANDELS NUR VORGENOMMEN WERDEN , WENN EINE BEI DER REIFUNG , LAGERUNG ODER BEFÖRDERUNG FESTGESTELLTE VERSCHLECHTERUNG DIE MERKMALE DES BETREFFENDEN QUALITÄTSWEINS B.A . ABGESCHWÄCHT ODER VERÄNDERT HAT .

( 7 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL , INSBESONDERE DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER HERABGESTUFTEN QUALITÄTSWEINE B.A . , SOWIE DIE BEDINGUNGEN FÜR DIESE VERWENDUNG WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 17

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT GEWÄHRLEISTET DIE KONTROLLE UND DEN SCHUTZ DER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN QUALITÄTSWEINE B.A .

( 2 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 18

( 1 ) DIE MENGEN AN ZUR GEWINNUNG VON QUALITÄTSWEINEN B.A . GEEIGNETEN TRAUBEN , MOSTEN UND WEINEN SOWIE AN QUALITÄTSWEINEN B.A . WERDEN IN DEN ERNTE - UND BESTANDSMELDUNGEN , DIE IN DEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 28 ABSÄTZE 1 , 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 VORGESEHEN SIND , GETRENNT AUFGEFÜHRT .

( 2 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 19

ABGESEHEN VON DEN IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN KÖNNEN DIE ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATEN FÜR QUALITÄTSWEINE , DIE IN BESTIMMTEN GEBIETEN INNERHALB IHRES HOHEITSGEBIETS ERZEUGT WERDEN , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER STÄNDIGEN UND DER VERKEHRSSITTE ENTSPRECHENDEN GEPFLOGENHEITEN ZUSÄTZLICHE MERKMALE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN FESTLEGEN ODER DIE HIERFÜR BESTEHENDEN MERKMALE UND BEDINGUNGEN STRENGER GESTALTEN .

SIE KÖNNEN NAMENTLICH DEN HÖCHSTGEHALT EINES QUALITÄTSWEINS B.A . AN RESTZUCKER BEGRENZEN UND INSBESONDERE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT UND DEM RESTZUCKER FESTLEGEN .

ARTIKEL 20

DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION TEILEN SICH GEGENSEITIG DIE ZUR ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN MIT .

DIE EINZELHEITEN DER ÜBERMITTLUNG UND VERBREITUNG DIESER ANGABEN WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 67 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 FESTGELEGT .

ARTIKEL 21

( 1 ) SCHAUMWEINE , DIE DIE BEZEICHNUNG EINES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS TRAGEN UND BEI DENEN NACHGEWIESEN WERDEN KANN , DASS SIE VOR DEM 1 . SEPTEMBER 1975 BEREITET WURDEN , DIE ABER NICHT ARTIKEL 1 UNTERABSATZ 4 ENTSPRECHEN , DÜRFEN UNTER DIESER BEZEICHNUNG UND GEGEBENENFALLS EINER SPEZIFISCHEN TRADITIONELLEN BEZEICHNUNG GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 3 VERMARKTET WERDEN , SOFERN SIE DEN BETREFFENDEN FRÜHEREN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN VORSEHEN , DASS MENGEN VON ZEHN HEKTOLITERN UND DARÜBER VON DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN UND VOR DEM 1 . SEPTEMBER 1975 BEREITETEN SCHAUMWEINEN BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GEMELDET WERDEN MÜSSEN .

ARTIKEL 22

( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 817/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( 5 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2211/77 ( 6 ) , WIRD AUFGEHOBEN .

( 2 ) VERWEISUNGEN AUF DIE DURCH ABSATZ 1 AUFGEHOBENE VERORDNUNG GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG .

DIE BEZUGNAHMEN UND VERWEISUNGEN AUF DIE ARTIKEL DER AUFGEHOBENEN VERORDNUNG SIND DER ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE IN ANHANG II ZU ENTNEHMEN .

ARTIKEL 23

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 2 . APRIL 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . FEBRUAR 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . MEHAIGNERIE

( 1 ) ABL . NR . C 276 VOM 20 . 11 . 1978 , S . 44 .

( 2 ) ABL . NR . C 296 VOM 11 . 12 . 1978 , S . 58 .

( 3 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

( 4 ) SIEHE SEITE 130 DIESES AMTSBLATTS .

( 5 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 20 .

( 6 ) ABL . NR . L 256 VOM 7 . 10 . 1977 , S . 1 .

ANHANG I

VERZEICHNIS DER FAKTOREN , UNTER DENEN IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 14 EINE AUSWAHL GETROFFEN WERDEN KANN UND DIE EINE KENNZEICHNUNG DER QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ERMÖGLICHEN

A . ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNG

1 . FARBE

2 . KLARHEIT UND TRUB

3 . GERUCH UND GESCHMACK

B . PRÜFUNG DES VERBALTENS DES WEINES

4 . VERHALTEN AN DER LUFT

5 . VERHALTEN BEI KÄLTE

C . MIKROBIOLOGISCHE UNTERSUCHUNG

6 . VERHALTEN IM BRUTSCHRANK

7 . AUSSEHEN DES WEINES UND DES TRUBS

D . PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE ANALYSE

8 . DICHTE

9 . ALKOHOLGEHALT

10 . GESAMTROCKENSUBSTANZ ( ERMITTELT DURCH DICHTEMESSUNG )

11 . REDUKTIONSZUCKER

12 . SACCHAROSE

13 . ASCHE

14 . ALKALINITÄT DER ASCHE

15 . GESAMTSÄURE

16 . FLÜCHTIGE SÄURE

17 . GEBUNDENE SÄURE

18 . PH-WERT

19 . FREIES SCHWEFELDIOXID

20 . GESAMTES SCHWEFELDIOXID

E . ZUSÄTZLICHE ANALYSE

21 . KOHLENSÄURE ( PERLWEINE UND SCHAUMWEINE , ÜBERDRUCK IN BAR BEI 20 * C ) .

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

VERORDNUNG NR . 24*VORLIEGENDE VERORDNUNG*

ARTIKEL 4 ABSATZ 2*ARTIKEL 2 ABSATZ 1*

ARTIKEL 4 ABSATZ 3*ARTIKEL 2 ABSATZ 2*

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 817/70**

ARTIKEL 2*ARTIKEL 3*

ARTIKEL 3*ARTIKEL 4*

ARTIKEL 4*ARTIKEL 5*

ARTIKEL 5*ARTIKEL 6*

ARTIKEL 6*ARTIKEL 7*

ARTIKEL 7*ARTIKEL 8*

ARTIKEL 8*ARTIKEL 9*

ARTIKEL 9*ARTIKEL 10*

ARTIKEL 10*ARTIKEL 11*

ARTIKEL 10A*ARTIKEL 12*

ARTIKEL 10B*ARTIKEL 13*

ARTIKEL 11*ARTIKEL 14*

ARTIKEL 11A*ARTIKEL 15*

ARTIKEL 12*ARTIKEL 16*

ARTIKEL 12 ABSATZ 2A*ARTIKEL 16 ABSATZ 3*

ARTIKEL 12 ABSATZ 3*ARTIKEL 16 ABSATZ 4*

ARTIKEL 12 ABSATZ 4*ARTIKEL 16 ABSATZ 5*

ARTIKEL 12 ABSATZ 5*ARTIKEL 16 ABSATZ 6*

ARTIKEL 12 ABSATZ 6*ARTIKEL 16 ABSATZ 7*

ARTIKEL 13*ARTIKEL 17*

ARTIKEL 14*ARTIKEL 18*

ARTIKEL 15*ARTIKEL 19*

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ARTIKEL 17*ARTIKEL 21

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