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Document 31978R1852

    Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

    ABl. L 211 vom 01/08/1978, p. 30–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1852/oj

    31978R1852

    Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

    Amtsblatt Nr. L 211 vom 01/08/1978 S. 0030 - 0033
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0003


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1852/78 DES RATES vom 25. Juli 1978 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (2) sieht in Artikel 9 Absatz 2 vor, daß zur Verwirklichung der in Absatz 1 desselben Artikels genannten Ziele gemeinsame Maßnahmen beschlossen werden können, soweit sie die Ziele von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages betreffen. Diese gemeinsamen Maßnahmen können gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (4), durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, nachstehend "Fonds" genannt, finanziert werden.

    Eine Aktion zur Umstrukturierung der Küstenfischerei ist notwendig, um eine rationelle Nutzung des vorhandenen Potentials und einen optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren zu fördern und zugleich der von der Fischerei lebenden Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Zu diesem Zweck hat die Kommission dem Rat eine gemeinsame Maßnahme vorgeschlagen, wonach die Umstrukturierung des betreffenden Sektors im Rahmen von Programmen abzuwickeln ist, deren Durchführung eine eingehende Untersuchung der Produktionsmöglichkeiten in den einzelnen Gebieten der Gemeinschaft erforderlich macht. Diese Untersuchung ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Der Vorschlag betreffend diese gemeinsame Maßnahme ist vom Europäischen Parlament befürwortet worden.

    Solange noch keine genaueren Angaben über diese Möglichkeiten vorliegen, ist für das Jahr 1978 sicherzustellen, daß aus dem Fonds Investitionsvorhaben finanziert werden, die der Förderung der Küstenfischerei in Gebieten mit entsprechenden Fischereimöglichkeiten und der Förderung der Aquakultur in Gebieten dienen, die hierfür besonders geeignet sind.

    Eine Beteiligung des Fonds in Form eines Kapitalzuschusses von höchstens 25 % des Investitionsbetrages stellt einen angemessenen Beitrag zur Durchführung der Investition dar.

    Einige Gebiete der Gemeinschaft befinden sich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einkommen und der Unterbeschäftigung in der Landwirtschaft und in anderen Wirtschaftsbereichen in einer ungünstigen Lage. Maßnahmen zur strukturellen Entwicklung dieser Gebiete sind verstärkt in solchen Bereichen durchzuführen, in denen die grössten Aussichten für eine rasche und dauerhafte Verbesserung dieser Lage bestehen.

    Es ist zweckmässig, ein wirksames Kontrollverfahren sowie die Möglichkeit der Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Zuschüsse aus dem Fonds vorzusehen, damit die Einhaltung der Bedingungen gewährleistet wird, die den Begünstigten bei der Gewährung der Zuschüsse aus dem Fonds auferlegt worden sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Bestimmungen über Vorhaben

    Artikel 1

    (1) Der Fonds kann sich an der Finanzierung von Investitionsvorhaben beteiligen, die abzielen auf: - die Förderung der Küstenfischerei in Gebieten, in denen entsprechende Fischereimöglichkeiten bestehen;

    - die Förderung der Aquakultur in Gebieten, die hierfür besonders geeignet sind.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bilden zusammen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als Vorhaben jedes Investitionsvorhaben: a) zum Bau oder Erwerb von Fischereifahrzeugen; (1)ABl. Nr. C 131 vom 5.6.1978, S. 86. (2)ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1.

    b) zum Bau, zur Ausrüstung oder Modernisierung von Aquakulturanlagen zur Aufzucht von Fischen, Krebs- und Weichtieren in Salz- oder Brackwasser.

    Artikel 3

    (1) Für eine Gewährung von Zuschüssen aus dem Fonds müssen die in den Vorhaben genannten Ausrüstungen folgende technische Bedingungen erfuellen: a) Fischereifahrzeuge müssen - eine Länge von 12 bis 24 Metern (40 bis 80 Fuß) zwischen den Loten oder einen Schiffsraum von 25 bis 130 BRT haben.

    b) Die Aufzucht muß - die Vermehrung und das Wachstum von Fischen, Krebs- und Weichtieren für gewerbliche Zwecke betreffen.

    (2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte untere Grenzwert kann auf 6 Meter (20 Fuß) Länge bzw. 10 BRT für Schiffe gesenkt werden, die andere Fanggeräte als Schleppnetze und Ringwaden verwenden und deren Besatzung aus Personen besteht, die die Fischerei als Haupttätigkeit ausüben.

    Artikel 4

    (1) Die Vorhaben müssen hinsichtlich ihrer Rentabilität eine ausreichende Garantie bieten und in wirtschaftlich dauerhafter Weise zur Verbesserung der Strukturen des betreffenden Sektors beitragen.

    (2) Die Beteiligung des Fonds soll in erster Linie solchen Vorhaben gelten, für die es besonders schwer ist, den Erfordernissen einer Entwicklung der Produktionsstrukturen gerecht zu werden, und die einem oder mehreren der nachstehenden Kriterien entsprechen: - sie tragen zu einer rationellen Ausrichtung der Produktion und zu einer besseren Marktversorgung bei;

    - sie bewirken eine Verbesserung der Beschäftigungslage in der Küstenfischerei oder der Aquakultur;

    - sie verbessern die Arbeits- und vor allem die Sicherheitsbedingungen für die betreffenden Arbeitnehmer;

    - sie ermöglichen die Diversifizierung der Fischereitätigkeit, insbesondere durch die Anwendung mehrerer Fischereiverfahren entsprechend den vorhandenen Beständen in den betreffenden Fischereizonen.

    Artikel 5

    Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission für jedes Vorhaben bzw. jedes Vorhabensbündel ein zusammenfassendes Dokument, aus dem hervorgeht, daß a) bei den Fischereifahrzeugen - eine etwaige Produktionssteigerung den tatsächlichen Fangmöglichkeiten entspricht;

    - der Kapitän des jeweiligen Fahrzeugs die erforderliche Qualifikation besitzt, um einen optimalen Einsatz der Ausrüstung dieses Fahrzeugs zu ermöglichen;

    b) bei der Aquakultur - die Investitionen die Verwendung moderner Zuchtverfahren vorsehen und die Entwicklung neuer Produktionsstrukturen in den betreffenden Gebieten ermöglichen;

    - die von den Vorhaben betroffenen Arten bereits für die Vermarktung gezuechtet worden sind.

    Artikel 6

    (1) Die Beteiligung des Fonds wird in Form eines Kapitalzuschusses gewährt, der in einer oder mehreren Zahlungen geleistet wird.

    (2) Für jedes Vorhaben gelten nachstehende Bedingungen: a) die finanzielle Beteiligung des Begünstigten muß mindestens 50 % der Investitionen betragen;

    b) die finanzielle Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats muß mindestens 5 % ausmachen;

    c) der Zuschuß des Fonds darf sich auf höchstens 25 % belaufen.

    (3) Abweichend von Absatz 2 gelten für Grönland, Irland, Nordirland und den Mezzogiorno folgende Bedingungen: a) die finanzielle Beteiligung des Begünstigten muß mindestens 25 % der Investition betragen;

    b) die finanzielle Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats muß mindestens 5 % der Investition ausmachen;

    c) der Zuschuß der Fonds darf sich auf höchstens 50 % belaufen.

    Artikel 7

    (1) Diese gemeinsame Maßnahme ist auf den 31. Dezember 1978 befristet.

    (2) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds werden auf 5 Millionen ERE veranschlagt.

    TITEL II Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

    Artikel 8

    (1) Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Fonds müssen vor dem 1. Dezember 1978 bei der Kommission eingehen. Die Kommission hat bis zum 31. März 1979 über diese Anträge zu entscheiden.

    (2) Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Fonds ist über den betreffenden Mitgliedstaat einzureichen und muß von diesem befürwortet sein.

    Artikel 9

    (1) Über die Gewährung von Zuschüssen aus dem Fonds wird nach dem Verfahren des Artikels 12 entschieden, nachdem der Fondsausschuß zu den finanziellen Aspekten gehört worden ist.

    (2) Der betreffende Mitgliedstaat und die Begünstigten werden über die jeweils getroffene Entscheidung unterrichtet.

    Artikel 10

    (1) Einen Zuschuß aus dem Fonds erhalten natürliche oder juristische Personen oder ihre Zusammenschlüsse, die letztlich die Kosten der Verwirklichung des Vorhabens tragen.

    Zuschüsse aus dem Fonds werden über die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stellen ausgezahlt.

    (2) Während der gesamten Dauer der Fondsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Antrag alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei jedem Vorhaben eingehalten worden sind. Die Kommission kann erforderlichenfalls Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

    Nach Anhörung des Fondsausschusses zu den finanziellen Aspekten kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Fondsbeteiligung beschließen, wenn - das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

    - bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

    - der Begünstigte entgegen den in seinem Antrag enthaltenen und im Beschluß über die Gewährung des Zuschusses übernommene Angaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach Notifizierung dieses Beschlusses mit den Arbeiten beginnt und vor Ablauf dieser Frist keine ausreichenden Garantien für die Durchführung des Vorhabens geliefert hat.

    Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

    Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

    Artikel 11

    Nach Anhörung des Fondsausschusses zu den finanziellen Aspekten wird nach dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen, welche Angaben in den in Artikel 8 genannten Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Fonds enthalten sein müssen, und in in welcher Form die Vorhaben zu unterbreiten sind.

    Artikel 12

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß äussert sich hierzu innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt nicht an der Abstimmung teil.

    (3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die unmittelbar anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft, so werden sie von der Kommission unverzueglich dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung ihrer Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H.J. ROHR

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