This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31975R2734
Regulation (EEC) No 2734/75 of the Council of 29 October 1975 fixing standard qualities for certain cereals and categories of flour, groats and meal and the rules for fixing the threshold prices of these categories of products
Verordnung (EWG) Nr. 2734/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten
Verordnung (EWG) Nr. 2734/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten
ABl. L 281 vom 01/11/1975, p. 34–41
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1988; Aufgehoben durch 31988R2226
Verordnung (EWG) Nr. 2734/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten
Amtsblatt Nr. L 281 vom 01/11/1975 S. 0034 - 0041
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0187
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0042
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2734/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ZUR FESTSETZUNG DER STANDARDQUALITÄTEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON GETREIDE , MEHL , GROBGRIESS UND FEINGRIESS SOWIE DER REGELN FÜR DIE FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE DIESER ARTEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A ) , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE SCHWELLENPREISE FÜR HAFER , HIRSE ALLER ART , BUCHWEIZEN , KANARIENSAAT SOWIE FÜR DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 AUFGEFÜHRTEN ARTEN VON MEHL , GROBGRIESS UND FEINGRIESS MÜSSEN FÜR BESTIMMTE STANDARDQUALITÄTEN FESTGESETZT WERDEN . DIE STANDARDQUALITÄTEN , FÜR WELCHE DIESE PREISE FESTGESETZT WERDEN , SOLLEN SO WEIT WIE MÖGLICH DEN DURCHSCHNITTLICHEN QUALITÄTEN DES IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEN GETREIDES ENTSPRECHEN . ES IST ANGEBRACHT , FÜR DIE VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND , DEFINITIONEN FESTZULEGEN , EINE BEZUGSMETHÖ ZU IHRER FESTSTELLUNG AUFZUNEHMEN SOWIE DIE PRAKTISCHE BEZUGSMETHODE ZUR FESTSTELLUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS DEN NEUESTEN TECHNISCHEN ERKENNTNISSEN ANZUPASSEN UND INSBESONDERE ZU DIESEM ZWECK VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , DIE DENEN DER ANHÄNGE I UND II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2731/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ZUR FESTSETZUNG DER STANDARDQUALITÄTEN FÜR WEICHWEIZEN , ROGGEN , GERSTE , MAIS UND HARTWEIZEN ( 2 ) ENTSPRECHEN . DIE SCHWELLENPREISE FÜR MEHL , GROBGRIESS UND FEINGRIESS SIND SO FESTZUSETZEN , DASS DIE HÖHE DER RICHTPREISE FÜR DIE GRUNDGETREIDEARTEN ERREICHT WERDEN KANN UND DASS EIN SCHUTZ DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE GEWÄHRLEISTET WIRD . DIES LÄSST SICH DADURCH ERREICHEN , DASS BEI DER FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE DIE HERSTELLUNGSKOSTEN DIESER ERZEUGNISSE UND EIN ANGEMESSENER SCHUTZ DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DIE HERSTELLUNGSKOSTEN LASSEN SICH IN DER WEISE ERMITTELN , DASS ZUM WERT DES GETREIDES INSBESONDERE EIN BETRAG IN HÖHE DER VERMAHLUNGSSPANNE HINZUGERECHNET UND VON DIESER SUMME ENTSPRECHEND DEM JEWEILIGEN FALL DER PAUSCHAL BERECHNETE WERT DER BEIM VERMAHLEN VON GRIESS ODER MEHL GERINGERER QUALITÄT ENTSTEHENDEN NACHPRODUKTE ABGEZOGEN WIRD . ES IST JEDOCH ANGEBRACHT , SICH BEI DER FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON WEICHWEIZEN AUF DAS PAUSCHAL BERECHNETE DURCHSCHNITTLICHE VERHÄLTNIS ZU STÜTZEN , DAS AUF DEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT ZWISCHEN DEM PREIS FÜR WEIZENMEHL UND DEN PREISEN DIESER ERZEUGNISSE BESTEHT - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR HAFER MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER HAFER VON GESUNDEM GERUCH , FREI VON LEBENDEN SCHÄDLINGEN UND EINER DEM HAFER EIGENEN FARBE , DER DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT DES IN DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN BEDINGUNGEN GEERNTETEN HAFERS ENTSPRICHT ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 16 V . H . ; C ) GESAMTANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 3 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES KORNBESATZES : 2 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN FREMDGETREIDE UND SCHÄDLINGSFRASS ) , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 1 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) ; D ) EIGENGEWICHT : 49 KILOGRAMM JE HEKTOLITER . ARTIKEL 2 DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR SORGHUM MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT ENTSPRICHT DEN IN DEN " OFFICIAL GRAIN STANDARDS OF THE UNITED STATES " FÜR USA-YELLOW-GRAIN-SORGHUM NR . 2 FESTGELEGTEN DEFINITIONEN , JEDOCH MIT EINEM FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 15 V . H . ARTIKEL 3 DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR HIRSE ALLER ART , AUSGENOMMEN SORGHUM , MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) HIRSE , DIE DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT VON IN ARGENTINIEN ERZEUGTER HIRSE , AUSGENOMMEN SORGHUM , ENTSPRICHT ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 13 V . H . ; C ) GESAMTANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 17 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES BRUCHKORNS UND DER ENTHÜLSTEN KÖRNER : 15 V . H . , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 2 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) . ARTIKEL 4 DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR BUCHWEIZEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT ENTSPRICHT DER DURCHSCHNITTLICHEN BESCHAFFENHEIT VON IN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA HERGESTELLTEM BUCHWEIZEN , GRAD 2 DER HANDELSÜBLICHEN DEFINITION . ARTIKEL 5 DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR KANARIENSAAT MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : A ) GESUNDE UND HANDELSÜBLICHE KANARIENSAAT ; B ) FEUCHTIGKEITSGEHALT : 16 V . H . ; C ) GESAMTANTEIL DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND : 3 V . H . , DAVON : - ANTEIL DES KORNBESATZES : 2 V . H . ( ALS KORNBESATZ GELTEN FREMDGETREIDE UND SCHÄDLINGSFRASS ) , - ANTEIL DES SCHWARZBESATZES : 1 V . H . ( ALS SCHWARZBESATZ GELTEN UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , VERUNREINIGUNGEN , SPELZEN , TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE ) ; D ) EIGENGEWICHT : 70 KILOGRAMM JE HEKTOLITER . ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR MEHL VON WEIZEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : WEIZENMEHL MIT EINEM ASCHEGEHALT VON 550 MILLIGRAMM JE 100 GRAMM MEHL UND EINEM FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 15,50 V . H . , DAS ALS WEIZENMEHL DER TYPE 550 BEZEICHNET WIRD . ( 2 ) DER IN ABSATZ 1 GENANNTE SCHWELLENPREIS WIRD BERECHNET , INDEM DIE SUMME DER GEMÄSS ABSATZ 3 BESTIMMTEN TEILBETRAEGE GEBILDET UND DAVON DER GEMÄSS ABSATZ 4 BESTIMMTE TEILBETRAG ABGEZOGEN WIRD . ( 3 ) FOLGENDE TEILBETRAEGE SIND ZUSAMMENZURECHNEN : A ) DER WERT DAS ZU MEHL VERARBEITETEN WEICHWEIZENS , ERMITTELT AUF DER GRUNDLAGE - EINER PAUSCHAL MIT 1 400 KILOGRAMM ANGESETZTEN MENGE WEICHWEIZEN FÜR EINE TONNE MEHL SOWIE - DES SCHWELLENPREISES FÜR WEICHWEIZEN ; DABEI WIRD DIE MONATLICHE STAFFELUNG DIESES PREISES BERÜCKSICHTIGT ; B ) EIN BETRAG JE TONNE ZU VERARBEITENDER WEICHWEIZEN , DER ALS VERMAHLUNGSSPANNE ANGESETZT WIRD , IN HÖHE VON 25 RECHNUNGSEINHEITEN ; C ) EIN BETRAG JE TONNE WEIZENMEHL ZUM SCHUTZ DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN HÖHE VON 18,75 RECHNUNGSEINHEITEN . ( 4 ) DER ABZUZIEHENDE TEILBETRAG ENTSPRICHT DEM WERT DER NACHPRODUKTE , ERMITTELT AUF DER GRUNDLAGE - EINER PAUSCHAL MIT 372 KILOGRAMM ANGESETZTEN MENGE NACHPRODUKTE FÜR EINE TONNE MEHL SOWIE - EINES PREISES , DER FÜR DIE GETEILTEN ODER UNGETEILTEN NACHPRODUKTE PAUSCHAL AUF 85 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE FESTGESETZT WIRD . ( 5 ) DER SCHWELLENPREIS FÜR MEHL VON MENGKORN IST GLEICH DEM SCHWELLENPREIS FÜR MEHL VON WEIZEN . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR MEHL VON ROGGEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT WIRD WIE FOLGT BESTIMMT : ROGGENMEHL MIT EINEM ASCHEGEHALT VON 812 MILLIGRAMM JE 100 GRAMM MEHL UND EINEM FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 15,50 V . H . ( 2 ) DER IN ABSATZ 1 GENANNTE SCHWELLENPREIS WIRD NACH ARTIKEL 6 ABSÄTZE 3 UND 4 BERECHNET , WOBEI DIE BEZEICHNUNG " WEICHWEIZEN " DURCH " ROGGEN " ZU ERSETZEN IST . FÜR DIE GETEILTEN UND UNGETEILTEN NACHPRODUKTE WIRD EIN PAUSCHAL AUF 80 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE FESTGESETZTER PREIS ZUGRUNDE GELEGT . ARTIKEL 8 ( 1 ) DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON WEICHWEIZEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT ENTSPRICHT EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 15,50 V . H . ( 2 ) DER IN ABSATZ 1 GENANNTE SCHWELLENPREIS IST GLEICH DEM UM 8 . V . H . ERHÖHTEN SCHWELLENPREIS FÜR MEHL VON WEIZEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) DIE FÜR DEN SCHWELLENPREIS FÜR GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON HARTWEIZEN MASSGEBENDE STANDARDQUALITÄT ENTSPRICHT EINEM ERZEUGNIS MIT EINEM FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 14,50 V . H . ( 2 ) DIESER SCHWELLENPREIS WIRD BERECHNET , INDEM DIE SUMME DER GEMÄSS ABSATZ 3 BESTIMMTEN TEILBETRAEGE GEBILDET UND DAVON DIE GEMÄSS ABSATZ 4 BESTIMMTEN TEILBETRAEGE ABGEZOGEN WERDEN . ( 3 ) FOLGENDE TEILBETRAEGE SIND ZUSAMMENZURECHNEN : A ) DER WERT DES ZU GROBGRIESS UND FEINGRIESS VERARBEITETEN HARTWEIZENS , ERMITTELT AUF DER GRUNDLAGE - EINER PAUSCHAL MIT 1 550 KILOGRAMM ANGESETZTEN MENGE VON HARTWEIZEN FÜR EINE TONNE GROBGRIESS UND FEINGRIESS - SOWIE DES SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN ; DABEI WIRD EINE ETWAIGE MONATLICHE STAFFELUNG DIESES PREISES BERÜCKSICHTIGT ; B ) DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) BZW . C ) VORGESEHENEN TEILBETRAEGE , WOBEI DIE BEZEICHNUNGEN " WEICHWEIZEN " BZW . " WEIZENMEHL " DURCH DIE BEZEICHNUNGEN " HARTWEIZEN " BZW . " GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON HARTWEIZEN " ERSETZT WERDEN . ( 4 ) FOLGENDE TEILBETRAEGE SIND ABZUZIEHEN : A ) DER WERT DER ZWISCHENPRODUKTE , ERMITTELT AUF DER GRUNDLAGE - EINER PAUSCHAL MIT 162 KILOGRAMM ANGESETZTEN MENGE ZWISCHENPRODUKTE FÜR EINE TONNE GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON HARTWEIZEN - SOWIE DES PREISES FÜR DIE ZWISCHENPRODUKTE , DER BERECHNET WIRD , INDEM DIE SUMME DER GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 3 BUCHSTABEN A ) UND B ) BESTIMMTEN TEILBETRAEGE GEBILDET UND DAVON DER GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 4 BESTIMMTE TEILBETRAG ABGEZOGEN WIRD ; DER VERBLEIBENDE BETRAG WIRD UM 35 V . H . GEKÜRZT ; B ) DER WERT DER NACHPRODUKTE , ERMITTELT AUF DER GRUNDLAGE - EINER PAUSCHAL MIT 357 KILOGRAMM ANGESETZTEN MENGE NACHPRODUKTE FÜR EINE TONNE GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON HARTWEIZEN - SOWIE DES PREISES FÜR DIE NACHPRODUKTE VON WEICHWEIZEN , DER GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 4 ZWEITER GEDANKENSTRICH BESTIMMT UND UM 15 V . H . VERRINGERT WIRD . ARTIKEL 10 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG A ) SIND DIE BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND , IN ANHANG I ABSCHNITT A DEFINIERT , ES SEI DENN , DASS DIESE VERORDNUNG ANDERE DEFINITIONEN ENTHÄLT , UND WERDEN NACH DEM IN ANHANG I ABSCHNITT B VORGESEHENEN BEZUGSVERFAHREN BESTIMMT ; B ) ERFOLGT DIE FESTSTELLUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS UNTER BEZUGNAHME AUF DAS IN ANHANG II ANGEGEBENE VERFAHREN . ARTIKEL 11 ( 1 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1397/69 DES RATES VOM 17 . JULI 1969 ZUR FESTSETZUNG DER STANDARDQUALITÄTEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON GETREIDE , MEHL , GROBGRIESS UND FEINGRIESS SOWIE DER REGELN FÜR DIE FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE DIESER ARTEN ( 3 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1172/75 ( 4 ) , WIRD AUFGEHOBEN . ( 2 ) VERWEISUNGEN AUF DIE DURCH ABSATZ 1 AUFGEHOBENE VERORDNUNG GELTEN ALS VERWEISUNGEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG . ARTIKEL 12 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . NOVEMBER 1975 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 29 . OKTOBER 1975 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . MARCORA ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . ( 2 ) SIEHE SEITE 22 DIESES AMTSBLATTS . ( 3 ) ABL . NR . L 179 VOM 21 . 7 . 1969 , S . 6 . ( 4 ) ABL . NR . L 117 VOM 7 . 5 . 1975 , S . 5 . ANHANG I A . BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND 1 . BRUCHKORN : ALS BRUCHKORN GELTEN ALLE KÖRNER , BEI DENEN TEILE DES ENDOSPERMS FREILIEGEN . HIERUNTER FALLEN AUCH ANGESCHLAGENE KÖRNER UND KÖRNER MIT AUSGESCHLAGENEN KEIMLINGEN . DIESE DEFINITION GILT NICHT FÜR MAIS . 2 . KORNBESATZ : A ) SCHMACHTKORN : ALS SCHMACHTKORN GELTEN DIE KÖRNER , DIE NACH ENTFERNUNG SÄMTLICHER ANDERER IN DIESEM ANHANG GENANNTEN BESTANDTEILE DER GETREIDEPROBE DURCH SCHLITZSIEBE MIT FOLGENDEN SCHLITZBREITEN FALLEN ; WEICHWEIZEN 2 MM , ROGGEN 1,8 MM , HARTWEIZEN 1,9 MM , GERSTE 2,2 MM . HIERUNTER FALLEN AUCH FROSTGESCHÄDIGTE KÖRNER UND ALLE NICHT AUSGEREIFTEN KÖRNER ( GRÜNE KÖRNER ) ; B ) FREMDGETREIDE ; ALS FREMDGETREIDE GELTEN ALLE NICHT ZUM GRUNDGETREIDE GEHÖRENDEN GETREIDEKÖRNER EINER GETREIDEPROBE . HANDELT ES SICH UM EINE HARTWEIZENPROBE , SO ZÄHLEN DIE 4 V . H . ÜBERSTEIGENDEN WEICHWEIZENKÖRNER ZUM FREMDGETREIDE ; C ) SCHÄDLINGSFRASS : ZUM SCHÄDLINGSFRASS ZÄHLEN DIEJENIGEN KÖRNER , DIE FRASSSTELLEN AUFWEISEN . WANZENWEIZEN GEHÖRT EBENFALLS ZUR UNTERGRUPPE SCHÄDLINGSFRASS ; D ) KEIMVERFÄRBUNGEN UND FLECKIGE KÖRNER : KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN SIND KÖRNER MIT BRAUNEN BIS BRAUNSCHWARZEN VERFÄRBUNGEN DER SCHALE AM UNVERSEHRTEN , NICHT AUSGEWACHSENEN KEIMLING . BEI WEICHWEIZEN BLEIBEN KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN BIS ZU 8 V . H . UNBERÜCKSICHTIGT . FLECKIGE KÖRNER BEI HARTWEIZEN SIND KÖRNER , DIE AN ANDEREN STELLEN ALS AM KEIMLING BRAUNE BIS BRAUNSCHWARZE FLECKEN AUFWEISEN . 3 . AUSWUCHS : AUSWUCHS LIEGT VOR , WENN WURZEL - ODER BLATTKEIME MIT BLOSSEM AUGE DEUTLICH ZU ERKENNEN SIND . ZUR BEURTEILUNG DES AUSWUCHSGEHALTS DARF JEDOCH DER ALLGEMEINE HABITUS DER GETREIDEPROBE NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN . BEI MANCHEN GETREIDEARTEN , ZUM BEISPIEL BEI HARTWEIZEN , TRITT - SORTENMÄSSIG BEDINGT - DER KEIMLING STARK HERVOR , SO DASS BEI DER BEWEGUNG DES GETREIDES DIE DEN KEIMLING BEDECKENDE SCHALE AUFBRICHT UND AUSWUCHS VORGETÄUSCHT WIRD . EIN SOLCHES KORN IST NICHT ALS AUSWUCHS ZU BEZEICHNEN . AUSWUCHS IST ERST DANN VORHANDEN , WENN AM KEIMLING DEUTLICH SICHTBARE , VOM NORMALZUSTAND LEICHT ZU UNTERSCHEIDENDE VERÄNDERUNGEN EINGETRETEN SIND . 4 . SCHWARZBESATZ : A ) UNKRAUTSAMEN ; B ) VERDORBENE KÖRNER : VERDORBENE KÖRNER SIND SOLCHE , DIE DURCH FÄULNIS , SCHIMMEL - ODER BAKTERIENBEFALL ODER DURCH SONSTIGE EINWIRKUNGEN FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UND BEI FUTTERGETREIDE FÜR DIE FÜTTERUNG UNBRAUCHBAR GEWORDEN SIND . ZU DEN VERDORBENEN KÖRNER GEHÖREN AUCH HITZEGESCHÄDIGTE KÖRNER . HITZEGESCHÄDIGTE KÖRNER SIND SOLCHE VOLLAUSGEBILDETE KÖRNER , DEREN SCHALE EINE GRAUBRAUNE BIS SCHWARZE UND DEREN MEHLKÖRPER BEIM DURCHSCHNEIDEN EINE GELBLICH GRAUE BIS BRÄUNLICH SCHWARZE FÄRBUNG ZEIGT . DURCH WEIZENGALLMÜCKEN GESCHÄDIGTE KÖRNER GELTEN NUR DANN ALS VERDORBENE KÖRNER , WENN DURCH DEN SEKUNDÄR AUFTRETENDEN PILZBEFALL MEHR ALS DIE HÄLFTE DER KORNOBERFLÄCHE GRAU BIS SCHWARZ VERFÄRBT IST . HAT DIE VERFÄRBUNG WENIGER ALS DIE HÄLFTE DER KORNOBERFLÄCHE ERFASST , SO ZÄHLT DAS KORN ZUM SCHÄDLINGSFRASS ; C ) VERUNREINIGUNGEN : ZU DEN VERUNREINIGUNGEN ZÄHLEN SOWOHL DIE IN EINER GETREIDEPROBE ENTHALTENEN BESTANDTEILE , DIE BEIM SIEBEN MIT EINEM 3,5-MM-SCHLITZSIEB ZURÜCKBLEIBEN ( AUSGENOMMEN FREMDGETREIDE UND SEHR DICKE KÖRNER DES GRUNDGETREIDES ) ALS AUCH DIE BESTANDTEILE , DIE BEIM SIEBEN MIT EINEM 1-MM-SCHLITZSIEB DURCHFALLEN . STEINE , ERDKLUMPEN , STROHTEILE UND ANDERE VERUNREINIGUNGEN , DIE SICH IN DEN GETREIDEPROBEN ZWISCHEN 1 MM UND 3,5 MM BEFINDEN , ZÄHLEN EBENFALLS ZU DEN VERUNREINIGUNGEN . DIESE DEFINITION GILT NICHT FÜR MAIS . BEI DIESER GETREIDEART GELTEN ALS VERUNREINIGUNGEN SÄMTLICHE BESTANDTEILE EINER MAISPROBE , DIE BEIM SIEBEN MIT EINEM 1-MM-SCHLITZSIEB DURCHFALLEN , SOWIE ALLE IN UNTERABSATZ 2 GENANNTEN VERUNREINIGUNGEN ; D ) SPELZEN ( BEI MAIS BRUCHSTÜCKE ODER SPINDELN ) ; E ) MUTTERKORN ; F ) BRANDBUTTEN ; G ) TOTE INSEKTEN UND INSEKTENFRAGMENTE . 5 . LEBENDE SCHÄDLINGE B . BEZUGSMETHODE ZUR FESTSTELLUNG DER BESTANDTEILE , DIE NICHT EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND 1 . BEI WEICHWEIZEN , HARTWEIZEN , ROGGEN UND GERSTE WIRD EIN DURCHSCHNITTSMUSTER VON 250 G EINE HALBE MINUTE LANG DURCH SCHLITZSIEBE VON 3,5 UND 1 MM SCHLITZBREITE GESIEBT . FÜR EINE KONSTANTE SIEBUNG WIRD EINE SIEBMASCHINE ( Z . B . EIN VIBRATIONSTISCH MIT AUFMONTIERTEN SIEBEN ) EMPFOHLEN . DER RÜCKHALT DES 3,5-MM-SIEBES UND DER DURCHFALL DES 1-MM-SIEBES SIND ZUSAMMEN AUSZUWIEGEN UND GELTEN ALS VERUNREINIGUNGEN . BEFINDEN SICH IM RÜCKHALT DES 3,5-MM-SIEBES BESTANDTEILE DER FRAKTION FREMDGETREIDE ODER SEHR DICKE KÖRNER DES GRUNDGETREIDES , SO SIND SIE DEM GESIEBTEN MUSTER WIEDER BEIZUFÜGEN . BEIM SIEBEN DURCH DAS 1-MM-SIEB IST FESTZUSTELLEN , OB LEBENDE SCHÄDLINGE VORHANDEN SIND . AUS DEM GESIEBTEN MUSTER WIRD MITTELS EINES PROBENTEILERS EIN MUSTER ZWISCHEN 50 UND 100 G ENTNOMMEN . DIESES TEILMUSTER IST ZU WIEGEN . ANSCHLIESSEND WIRD DIESES TEILMUSTER AUF EINER TISCHPLATTE ZU EINER FLACHEN SCHICHT AUSGEBREITET UND WERDEN DIE FRAKTIONEN BRUCHKORN , FREMDGETREIDE , AUSWUCHS , SCHÄDLINGSFRASS , FROSTGESCHÄDIGTE KÖRNER , KÖRNER MIT KEIMVERFÄRBUNGEN , FLECKIGE KÖRNER , UNKRAUTSAMEN , MUTTERKORN , VERDORBENE KÖRNER , BRANDBUTTEN , SPELZEN , LEBENDE SCHÄDLINGE UND TOTE INSEKTEN MIT HILFE EINER PINZETTE ODER EINES HORNSPATELS AUSGELESEN . BEFINDEN SICH IM TEILMUSTER KÖRNER , DIE NOCH IN DEN SPELZEN SITZEN , SO SIND DIESE KÖRNER VON HAND AUS DER UMHÜLLUNG HERAUSZUHOLEN ; DIESE SPELZEN ZÄHLEN ZU DER FRAKTION SPELZEN . STEINE , SAND UND STROHTEILE WERDEN ZUR FRAKTION VERUNREINIGUNGEN GERECHNET . DAS TEILMUSTER WIRD EINE HALBE MINUTE LANG DURCH EIN SCHLITZSIEB MIT EINER SCHLITZBREITE VON 2 MM BEI WEICHWEIZEN , 1,8 MM BEI ROGGEN , 1,9 MM BEI HARTWEIZEN UND 2,2 MM BEI GERSTE GESIEBT . DER DURCHFALL DIESER SIEBUNG ZÄHLT ZUR FRAKTION SCHMACHTKORN . FROSTGESCHÄDIGTE SOWIE NICHT GANZ GEREIFTE GRÜNE KÖRNER WERDEN DER FRAKTION SCHMACHTKORN ZUGERECHNET . 2 . BEI MAIS WIRD EIN DURCHSCHNITTSMUSTER VON 500 G EINE HALBE MINUTE LANG DURCH EIN SCHLITZSIEB VON 1 MM GESIEBT . ES IST FESTZUSTELLEN , OB LEBENDE SCHÄDLINGE UND TOTE INSEKTEN VORHANDEN SIND . AUS DEM RÜCKHALT DES 1-MM-SIEBES WERDEN STEINE , SAND , STROHTEILE UND ANDERE VERUNREINIGUNGEN MIT HILFE EINER PINZETTE ODER EINES HORNSPATELS AUSGELESEN . DIE AUSGELESENEN VERUNREINIGUNGEN WERDEN DEM DURCHFALL DIESES 1-MM-SIEBES ZUGEFÜGT UND MIT DIESEM ZUSAMMEN GEWOGEN . AUS DEM GESIEBTEN MUSTER WIRD MITTELS EINES PROBENTEILERS EIN MUSTER ZWISCHEN 100 UND 200 G HERGESTELLT . DIESES TEILMUSTER IST ZU WIEGEN . ANSCHLIESSEND WIRD DIESES TEILMUSTER AUF EINER TISCHPLATTE ZU EINER FLACHEN SCHICHT AUSGEBREITET , UND DIE FRAKTIONEN FREMDGETREIDE , SCHÄDLINGSFRASS , FROSTGESCHÄDIGTE KÖRNER , AUSWUCHS , UNKRAUTSAMEN , VERDORBENE KÖRNER , SPELZEN , LEBENDE SCHÄDLINGE UND TOTE INSEKTEN WERDEN MIT HILFE EINER PINZETTE ODER EINES HORNSPATELS AUSGELESEN . DANACH WIRD DIESES TEILMUSTER DURCH EIN 4,5-MM-RUNDLOCHSIEB GESIEBT . DER DURCHFALL DIESER SIEBUNG ZÄHLT ZUR FRAKTION BRUCHKORN . 3 . DIE NACH DEN IN DEN NUMMERN 1 UND 2 GENANNTEN METHODEN ERMITTELTEN FRAKTIONEN , DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND UND DEREN ANTEILE IN DEN ARTIKELN 1 BIS 5 ANGEGEBEN SIND , SIND AUF 0,01 G GENAU AUSZUWIEGEN UND PROZENTUAL AUF DAS DURCHSCHNITTSMUSTER ZU BERECHNEN . DIE ANGABEN IM UNTERSUCHUNGSBERICHT ERFOLGEN MIT EINER GENAUIGKEIT VON 0,1 V . H . ES IST FESTZUSTELLEN , OB LEBENDE SCHÄDLINGE VORHANDEN SIND . GRUNDSÄTZLICH SIND JE MUSTER ZWEI UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN . DABEI DARF SICH HÖCHSTENS EINE ABWEICHUNG VON 10 V . H . DES OBENGENANNTEN GESAMTBESATZES ERGEBEN . 4 . BEI DEN UNTER DEN NUMMERN 1 BIS 3 GENANNTEN MASSNAHMEN SIND FOLGENDE GERÄTE ZU VERWENDEN : A ) PROBENTEILER , Z . B . KONISCHER ODER RIFFELPROBENTEILER ; B ) PRÄZISIONS - UND FEINWAAGE ; C ) SCHLITZSIEBE MIT EINER SCHLITZBREITE VON 1 MM , 1,8 MM , 1,9 MM , 2 MM , 2,2 MM UND 3,5 MM UND RUNDLOCHSIEB VON 4,5 MM LOCHDURCHMESSER . DIE SIEBE SIND GEGEBENENFALLS AUF EINEN VIBRATIONSTISCH MONTIERT . ANHANG II PRAKTISCHE BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS 1 . PRINZIP : DAS ERZEUGNIS WIRD BEI 130-133 * C UND NORMALEN LUFTDRUCK GETROCKNET , UND ZWAR WÄHREND EINER GEMÄSS DER GRÖSSE DER PARTIKEL EMPIRISCH FESTGELEGTEN ZEIT . 2 . ANWENDUNGSGEBIET : DIESE TROCKNUNGSMETHODE GILT FÜR GESCHROTETES GETREIDE , DESSEN TEILCHENGRÖSSE BEI SIEBEN MIT MASCHEN VON 0,5 MM EINE DURCHLÄSSIGKEIT VON ZUMINDEST 50 V . H . GESTATTET UND DAS BEI SIEBEN MIT RUNDMASCHEN VON 1 MM HÖCHSTENS 10 V . H . RÜCKSTAND ZURÜCKLÄSST ; DAS VERFAHREN GILT AUCH FÜR MEHLE . 3 . GERÄTE : PRÄZISIONSWAAGE . ZERKLEINERUNGSGERÄT AUS EINEM MATERIAL , DAS KEINE FEUCHTIGKEIT ABSORBIERT , LEICHT ZU REINIGEN IST , EINE SCHNELLE UND GLEICHMÄSSIGE ZERKLEINERUNG ERMÖGLICHT , OHNE MERKBARE ERWÄRMUNG HERVORZURUFEN , SO WEIT WIE MÖGLICH DEN KONTAKT MIT DER AUSSENLUFT VERHINDERT UND DEN UNTER NR . 2 GESTELLTEN FORDERUNGEN ENTSPRICHT ( Z . B . ZERLEGBARE KEGELMÜHLE ) . GEFÄSS AUS KORROSIONSBESTÄNDIGEN METALL ODER AUS GLAS MIT SCHLIFFDECKEL ; DIE NUTZFLÄCHE MUSS EINE SOLCHE VERTEILUNG DER PROBE ERMÖGLICHEN , DASS 0,3 G AUF 1 CM2 KOMMEN . ELEKTRISCH BEHEIZTER , TEMPERATURGEREGELTER TROCKENSCHRANK , DER AUF EINE TEMPERATUR ZWISCHEN 130 UND 133 * C ( 1 ) EINGESTELLT IST UND EINE AUSREICHENDE LÜFTUNG BESITZT ( 2 ) . EXSIKKATOR MIT DICKER , PERFORIERTER PLATTE AUS METALL , DIE ERSATZWEISE AUS PORZELLAN SEIN KANN . DER EXSIKKATOR ENTHÄLT MIT KOBALTCHLORID GETRÄNKTES SILICAGEL ODER JEDES ANDERE WIRKSAME TROCKNUNGSMITTEL . 4 . ARBEITSVERFAHREN : A ) TROCKNUNG : MINDESTENS 5 G DER GEMAHLENEN SUBSTANZ IN DAS ZUVOR AUSTARIERTE GEFÄSS EINWIEGEN . DAS GEFÄSS IN EINEN AUF 130 * C ERHITZTEN TROCKENSCHRANK STELLEN . DAMIT DIE TEMPERATUR DES TROCKENSCHRANKS NICHT ZU STARK ABFÄLLT , IST DAS GEFÄSS MÖGLICHST RASCH HINEINZUSTELLEN . NACHDEM DER TROCKENSCHRANK ERNEUT DIE TEMPERATUR VON 130 * C ERREICHT HAT , 2 STUNDEN LANG TROCKNEN LASSEN . DAS GEFÄSS AUS DEM TROCKENSCHRANK HERAUSNEHMEN , DEN DECKEL RASCH WIEDER AUFLEGEN , 30 BIS 45 MINUTEN LANG IN EINEM EXSIKKATOR ABKÜHLEN LASSEN UND WIEGEN ( DAS WIEGEN SOLL MIT EINER GENAUIGKEIT VON 1 MG ERFOLGEN ) ; B ) VORTROCKNUNG : KÖRNER , DEREN FEUCHTIGKEITSGEHALT HÖHER ALS 17 V . H . IST , MÜSSEN WIE FOLGT VORGETROCKNET WERDEN : 50 G DER UNGEMAHLENEN KÖRNER WERDEN IN EINEN GEEIGNETEN BEHÄLTER ( Z . B . EINE ALUMINIUMPLATE 20 MAL 12 CM MIT EINEM RAND VON 0,5 CM ) EINGEWOGEN , IN EINEM TROCKENSCHRANK 7 BIS 10 MINUTEN LANG BEI EINER TEMPERATUR VOM 130 * C GETROCKNET UND AUS DEM TROCKENSCHRANK HERAUSGENOMMEN . MAN LÄSST DIE KÖRNER IM LABOR 2 STUNDEN LANG OFFEN ABKÜHLEN UND WIEGT SIE DANN ( DAS WIEGEN SOLL MIT EINER GENAUIGKEIT VON 10 MG ERFOLGEN ) . DIE TEILGETROCKNETEN KÖRNER WERDEN GESCHROTET UND DER VERBLEIBENDE FEUCHTIGKEITSGEHALT WIRD WIE UNTER BUCHSTABE A ) BESCHRIEBEN FESTGESTELLT . 5 . BERECHNUNGSMETHODE UND FORMELN : E = ANFANGSMASSE DER PROBE IN GRAMM , M = MASSE DER PROBE IN GRAMM NACH DER KONDITIONIERUNG , M' = MASSE DER PROBE IN GRAMM NACH DEM SCHROTEN , M = MASSE DER TROCKENEN PROBE IN GRAMM . DER FEUCHTIGKEITSGEHALT DES PRODUKTS , IN HUNDERSÄTZEN AUSGEDRÜCKT , BETRAEGT - OHNE VORKONDITIONIERUNG ( E - M ) MAL 100/E - MIT VORKONDITIONIERUNG : SIEHE ABL . ES MUSS MINDESTENS EINE DOPPELBESTIMMUNG ERFOLGEN . 6 . GENAUIGKEIT DER BESTIMMUNG : DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ZWEI FEUCHTIGKEITSGEHALTSBESTIMMUNGEN BEI EIN UND DERSELBEN PROBE SOLL MEHR ODER WENIGER 0,1 V . H . NICHT ÜBERSCHREITEN .