This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31975R0645
Regulation (EEC) No 645/75 of the Commission of 13 March 1975 laying down common detailed rules for the application of the export levies and charges on agricultural products
Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ABl. L 67 vom 14/03/1975, p. 16–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1989; Aufgehoben und ersetzt durch 31989R0120
Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 067 vom 14/03/1975 S. 0016 - 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0097
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0097
++++ ( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 . ( 2 ) ABL . NR . L 175 VOM 29 . 6 . 1973 , S . 5 . ( 3 ) ABL . NR . 197 VOM 29 . 10 . 1966 , S . 3393/66 . ( 4 ) ABL . NR . 117 VOM 19 . 6 . 1967 , S . 2269/67 . ( 5 ) ABL . NR . L 11 VOM 16 . 1 . 1975 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . 130 VOM 28 . 6 . 1967 , S . 2600/67 . ( 7 ) ABL . NR . L 264 VOM 23 . 11 . 1972 , S . 1 . ( 8 ) ABL . NR . 174 VOM 31 . 7 . 1967 , S . 1 . ( 9 ) ABL . NR . L 52 VOM 28 . 2 . 1975 , S . 31 . ( 10 ) ABL . NR . 308 VOM 18 . 12 . 1967 , S . 1 . ( 11 ) ABL . NR . L 264 VOM 1 . 10 . 1974 , S . 70 . ( 12 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 13 ) ABL . NR . L 85 VOM 29 . 3 . 1974 , S . 51 . ( 14 ) ABL . NR . L 153 VOM 1 . 7 . 1968 , S . 8 . ( 15 ) ABL . NR . L 264 VOM 23 . 11 . 1972 , S . 1 . ( 16 ) ABL . NR . L 201 VOM 21 . 7 . 1973 , S . 10 . ( 17 ) ABL . NR . L 11 VOM 16 . 1 . 1975 , S . 2 . ( 18 ) ABL . NR . L 282 VOM 9 . 10 . 1973 , S . 13 . ( 19 ) ABL . NR . L 52 VOM 28 . 2 . 1975 , S . 33 . ( 20 ) ABL . NR . L 128 VOM 10 . 5 . 1974 , S . 24 . ( 21 ) ABL . NR . L 332 VOM 12 . 12 . 1974 , S . 1 . ( 22 ) ABL . NR . L 172 VOM 27 . 6 . 1974 , S . 9 . ( 23 ) ABL . NR . L 318 VOM 28 . 11 . 1974 , S . 2 . ( 24 ) ABL . NR . L 133 VOM 19 . 6 . 1971 , S . 32 . ( 25 ) ABL . NR . L 342 VOM 21 . 12 . 1974 , S . 30 . ( 26 ) ABL . NR . L 58 VOM 8 . 3 . 1969 , S . 1 . ( 27 ) ABL . NR . L 73 VOM 27 . 3 . 1972 , S . 14 . ( 28 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 1 . ( 29 ) ABL . NR . L 191 VOM 5 . 8 . 1969 , S . 1 . ( 30 ) ABL . NR . L 59 VOM 10 . 3 . 1969 , S . 3 . ( 31 ) ABL . NR . L 130 VOM 7 . 6 . 1972 , S . 15 . ( 32 ) ABL . NR . L 35 VOM 12 . 2 . 1971 , S . 31 . ( 33 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 . ( 34 ) ABL . NR . L 283 VOM 29 . 12 . 1970 , S . 15 . ( 35 ) ABL . NR . L 59 VOM 5 . 3 . 1975 , S . 16 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 645/75 DER KOMMISSION VOM 13 . MÄRZ 1975 ZUR FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN UND -ABGABEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1707/73 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 17 ABSATZ 3 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 162/66/EWG DES RATES VOM 27 . OKTOBER 1966 ÜBER DEN HANDEL MIT FETTEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND ( 3 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 120/67/EWG DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 85/75 ( 5 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 171/67/EWG DES RATES VOM 27 . JUNI 1967 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN UND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR VON OLIVENÖL ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2429/72 ( 7 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 11 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 359/67/EWG DES RATES VOM 25 . JULI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 8 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 476/75 ( 9 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 10 ABSATZ 2 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( 10 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2476/74 ( 11 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 11 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 16 ABSÄTZE 4 UND 5 . GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 12 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 662/74 ( 13 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 865/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 14 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2429/72 ( 15 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1968/73 DES RATES VOM 19 . JULI 1973 ZUR FESTLEGUNG DER IM FALLE VON STÖRUNGEN AUF DEM GETREIDESEKTOR ANZUWENDENDEN GRUNDREGELN ( 16 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 86/75 ( 17 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 1 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2737/73 DES RATES VOM 8 . OKTOBER 1973 ZUR FESTLEGUNG DER IM FALLE VON STÖRUNGEN AUF DEM REISSEKTOR ANZUWENDENDEN GRUNDREGELN ( 18 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 477/75 ( 19 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 1 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1132/74 DES RATES VOM 29 . APRIL 1974 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG IM GETREIDE - UND REISSEKTOR ( 20 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3113/74 ( 21 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 BUCHSTABE A ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1603/74 DES RATES VOM 25 . JUNI 1974 ÜBER DIE ERHEBUNG EINER AUSFUHRABGABE FÜR GEWISSE GEZUCKERTE ERZEUGNISSE AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE , REIS UND MILCH IM FALLE VON VERSORGUNGSSCHWIERIGKEITEN MIT ZUCKER ( 22 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 3 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2980/74 DES RATES VOM 26 . NOVEMBER 1974 ZUR ERHEBUNG EINER AUSFUHRABGABE FÜR GEWISSE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE MIT ZUSATZ VON ZUCKER IM FALLE VON SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUCKERVERSORGUNG ( 23 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 4 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : AUSFÜHRABSCHÖPFUNGEN ODER -ABGABEN - NACHSTEHEND ABSCHÖPFUNGEN GENANNT - SIND FÜR EINIGE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE EINGEFÜHRT WORDEN . DIE ERFAHRUNG HAT GEZEIGT , DASS FÜR DIESE ABSCHÖPFUNGEN GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ERFORDERLICH SIND . ES EMPFIEHLT SICH , DIE ABSCHÖPFUNG BEI AUSFUHREN , FÜR DIE EINE LIZENZ MIT EINER IM VORAUS ODER IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG FESTGELEGTEN ERSTATTUNG ERTEILT WORDEN IST , NICHT ANZUWENDEN . DER WIRTSCHAFTLICHE ASPEKT EINIGER AUSFUHREN RECHTFERTIGT DIE ANWENDUNG EINER ABSCHÖPFUNG NICHT . ES IST ANGEZEIGT , DEN FÜR DIE ANWENDUNG DES ABSCHÖPFUNGSSATZES BEI DER AUSFUHR MASSGEBENDEN ZEITPUNKT UND DEN DIE ABSCHÖPFUNG ERHEBENDEN MITGLIEDSTAAT ZU BESTIMMEN . IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG VON EINEM ORT DER GEMEINSCHAFT ZU EINEM ANDEREN DAS HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN , SOLLTEN BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF DIE ERHEBUNG DER BETREFFENDEN ABSCHÖPFUNG VORGESEHEN WERDEN , FALLS DIESE ERZEUGNISSE NICHT WIEDER IN DIE GEMEINSCHAFT ZURÜCKVERBRACHT WERDEN . HIERFÜR EMPFIEHLT ES SICH , AUF DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1279/71 DER KOMMISSION VOM 17 . JUNI 1971 ÜBER DEN GEBRAUCH DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERE ZUR DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN BEI DER AUSFUHR BESTIMMTER WAREN ( 24 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3227/74 ( 25 ) , ZURÜCKZUGREIFEN . AUFUHRLIZENZEN OHNE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG KÖNNEN VOR EINFÜHRUNG DER ABSCHÖPFUNG BEANTRAGT ODER AUSGESTELLT WORDEN SEIN . AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN SOLLTEN DIESE LIZENZANTRAEGE ZURÜCKGEZOGEN UND DIESE LIZENZEN AUF ANTRAG DES BETEILIGTEN FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN , WOBEI DIE GELEISTETE SICHERHEIT FREIGEGEBEN WIRD . DIE ABSCHÖPFUNG BEI DER AUSFUHR GILT NICHT FÜR VEREDELUNGSERZEUGNISSE , DIE IM RAHMEN DES AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS IM SINNE DER RICHTLINIE DES RATES NR . 69/73/EWG VOM 4 . MÄRZ 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ( 26 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE ( 27 ) , HERGESTELLT WORDEN SIND . ES IST WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGT , WENN BEI DER EINFUHR EINER WARE KEINE EINFUHRGABE ANWENDBAR IST , DIE MÖGLICHKEIT ZUR VERARBEITUNG DIESER WARE UNTER ZOLLKONTROLLE VORZUSEHEN , DAMIT DIE WARE BEI IHRER AUSFUHR IN FORM EINES VEREDELUNGSERZEUGNISSES KEINER ABSCHÖPFUNG UNERLIEGT . DAS ZUR ÄNDERUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE ZU BEFOLGENDE VERFAHREN IST SO BESCHAFFEN , DASS DIE AUSDEHNUNG IHRES ANWENDUNGSBEREICHS NICHT KURZFRISTIG ERFOLGEN KANN . DAHER IST NUNMEHR EINE VORLÄUFIGE LÖSUNG ANGEZEIGT , UM DEN DERZEITIGEN ZUSTAND ZU BEENDEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DEN STELLUNGNAHMEN ALLER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIESE VERORDNUNG LEGT UNBESCHADET ABWEICHENDER VORSCHRIFTEN IN DEN BESONDEREN GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE DIE GEMEINSAMEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE REGELUNG DER AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN UND -ABGABEN , NACHSTEHEND " ABSCHÖPFUNGEN " GENANNT , FEST , DIE VORGESEHEN SIND IN : - ARTIKEL 18 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG , - ARTIKEL 16 ABSÄTZE 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG . - ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1968/73 , - ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2737/73 , - ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1132/74 , - ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1603/74 , - ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2980/74 . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE ABSCHÖPFUNG WIRD UNBESCHADET DER IN DER DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN AUSNAHMEN AUF ERZEUGNISSE ERHOBEN , DIE AUS DEM GEOGRAPHISCHEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT WERDEN UND SICH IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFINDEN , WOBEI DIE RECHTSLAGE DER VERPACKUNGEN AUSSER BETRACHT BLEIBT . ( 2 ) DIE ABSCHÖPFUNG WIRD FERNER AUF ERZEUGNISSE ERHOBEN , DIE AUS DEM GEOGRAPHISCHEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT WERDEN UND SICH NICHT IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFINDEN , SOFERN SICH DER ODER DIE BEI DER BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDEN BESTANDTEILE DARIN BEFANDEN , BEVOR SIE IN DIESE ERZEUGNISSE ÜBERGEGANGEN SIND . ( 3 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 192/75 ( 28 ) FINDET ENTSPRECHENDE ANWENDUNG . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE ABSCHÖPFUNG GILT NICHT FÜR AUSFUHREN , FÜR DIE EINE ERSTATTUNG IM VORAUS ODER IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG FESTGESETZT WORDEN IST . WIRD FÜR EIN ZUSAMMENGESETZTES ERZEUGNIS EINE ERSTATTUNG AUF GRUND EINES ODER MEHRERER SEINER BESTANDTEILE IM VORAUS FESTGESETZT , SO BETRIFFT DIE NICHTANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNG NUR DIESEN ODER DIESE BESTANDTEILE . ( 2 ) DIE ABSCHÖPFUNG GILT NICHT : A ) FÜR ERZEUGNISSE , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ZUR BEVORRATUNG VON SEESCHIFFEN ODER VON INTERNATIONALE LINIEN BEDIENENDEN LUFTFAHRZEUGEN AN BORD GEBRACHT WERDEN , SOFERN IHRE MENGE DEN FÜR DEN VERBRAUCH AN BORD DER SCHIFFE ODER LUFTFAHRZEUGE ERFORDERLICHEN BEDARF NICHT ÜBERSTEIGT ; B ) FÜR ERZEUGNISSE , DIE FÜR STREITKRÄFTE BESTIMMT SIND , DIE DIE FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS FÜHREN , ABER AUSSERHALB DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETS DER GEMEINSCHAFT STATIONIERT SIND ; C ) FÜR KLEINSENDUNGEN OHNE HANDELSCHARAKTER , WENN DIE MENGE DER ABSCHÖPFUNGSPFLICHTIGEN ERZEUGNISSE 3 KG JE SENDUNG NICHT ÜBERSTEIGT ; D ) FÜR DIE IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1544/69 ( 29 ) IM PERSÖNLICHEN REISEGEPÄCK ENTHALTENEN ERZEUGNISSE , WENN DIE MENGE DER ABSCHÖPFUNGSPFLICHTIGEN ERZEUGNISSE 3 KG JE REISENDER NICHT ÜBERSTEIGT ; E ) FÜR ERZEUGNISSE , DIE UNTER EINE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 441/69 ( 30 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1181/72 ( 31 ) , GENANNTEN REGELUNGEN FALLEN . ( 3 ) ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GILT NUR , WENN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINE VON DEN BETREFFENDEN STREITKRÄFTEN AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WORDEN SIND , VORGELEGT WORDEN IST UND FÜR DIE BETREFFENDEN AUSFUHREN AUSREICHENDE SICHERHEITEN FÜR DIE ERREICHUNG DES BESTIMMUNGSORTS VORLIEGEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DER ANZUWENDENDE ABSCHÖPFUNGSSATZ IST , FALLS DIE ABSCHÖPFUNG NICHT IM VORAUS ODER IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG FESTGESETZT WORDEN IST , DERJENIGE , DER AN DEM TAG GILT , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE WILLENSERKLÄRUNG DES ZOLLBETEILIGTEN ANNIMMT , DIE EINER ABSCHÖPFUNG UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE AUSZUFÜHREN . IM ZEITPUNKT DIESER ANNAHME WERDEN DIE ERZEUGNISSE BIS ZUM VERLASSEN DER GEMEINSCHAFT UNTER ZOLLKONTROLLE GESTELLT . ( 2 ) DIE ANNAHME DER IN ABSATZ 1 BEZEICHNETEN WILLENSERKLÄRUNG GILT IM SINNE DIESER VERORDNUNG ALS ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN . ( 3 ) DER TAG DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IST MASSGEBEND FÜR DIE FESTSTELLUNG VON MENGE , ART UND BESCHAFFENHEIT DES AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE ABSCHÖPFUNG WIRD VON DEM MITGLIEDSTAAT ERHOBEN , AUF DESSEN HOHEITSGEBIET DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN . ( 2 ) BEI EINER STAFFELUNG DER ABSCHÖPFUNG NACH BESTIMMUNGSLAND A ) WIRD DIE ABSCHÖPFUNG , DIE FÜR DAS IN DER ANMELDUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE BESTIMMUNGSLAND FESTGESETZT WIRD , ERHOBEN ; FÜR DIE ZAHLUNG DES ETWAIGEN UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM BETRAG DIESER ABSCHÖPFUNG UND DEM BETRAG DER HÖCHSTEN ABSCHÖPFUNG , DIE AM TAG DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN GILT , WIRD EINE SICHERHEIT GELEISTET ; B ) MUSS DER BETEILIGTE , WENN ER EINE SICHERHEIT GELEISTET HAT , AUSSER IM FALL HÖHERER GEWALT , DIE ANKUNFT DES ERZEUGNISSES AM BESTIMMUNGSORT BINNEN SECHS MONATEN VOM TAG DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NACHWEISEN ; DIESER NACHWEIS WIRD GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 192/75 ERBRACHT ; C ) GELTEN DIE ERZEUGNISSE , FALLS DER UNTER BUCHSTABE B ) VORGESEHENE NACHWEIS NICHT FRISTGERECHT ERBRACHT WIRD , AUSSER IM FALL HÖHERER GEWALT ALS IN EIN DRITTLAND EINGEFÜHRT , FÜR DAS DER HÖCHSTE ABSCHÖPFUNGSSATZ GILT ; DIE SICHERHEIT VERFÄLLT ALS ABSCHÖPFUNG ; D ) GEBEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE SICHERHEIT ENTSPRECHEND DER ERREICHTEN BESTIMMUNG FÜR DIE MENGEN FREI , FÜR DIE DIE ANKUNFT FRISTGERECHT NACHGEWIESEN WORDEN IST ; WIRD DIE SICHERHEIT NICHT ODER NUR TEILWEISE NICHT FREIGEGEBEN , SO VERFÄLLT DER RESTBETRAG ALS ABSCHÖPFUNG ; E ) BERICHTIGEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE FESTGESETZTE ABSCHÖPFUNG UND GEBEN DIE SICHERHEIT FREI , FALLS DER BETEILIGTE INNERHALB EINER FRIST GEMÄSS BUCHSTABE B ) NACHWEIST , DASS DAS ERZEUGNIS INFOLGE HÖHERER GEWALT EINEN BESTIMMUNGSORT ERREICHT HAT , FÜR DEN EINE NIEDRIGERE ABSCHÖPFUNG GILT ALS DIE ANGEWENDETE ; F ) IST DIE SICHERHEIT IN BAR ODER IN FORM EINER BÜRGSCHAFT EINES HIERFÜR IN BETRACHT KOMMENDEN INSTITUTS ZU LEISTEN , DAS DEN VON DEM MITGLIEDSTAAT , AUF DESSEN HOHEITSGEBIET DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WERDEN , FESTGELEGTEN KRITERIEN ENTSPRICHT . ( 3 ) KANN DIE IN B ) , C ) UND E ) GENANNTE FRIST INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT EINGEHALTEN WERDEN , SO KANN SIE AUF ANTRAG DES AUSFÜHRERS VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT WORDEN SIND , FÜR EINE AUF GRUND DER GELTEND GEMACHTEN UMSTÄNDE ERFORDERLICH ERACHTETE DAUER VERLÄNGERT WERDEN . ARTIKEL 6 DIE EINER ABSCHÖPFUNG UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE VERKEHREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NACH MASSGABE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1279/71 . ARTIKEL 7 IN DEN FÄLLEN DER ARTIKEL 4A ODER 4B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1279/71 IST EINE SICHERHEIT NACH ARTIKEL 4A ABSATZ 2 ERSTER SATZ DER GENANNTEN VERORDNUNG FÜR DIE ABSCHÖPFUNG ZU LEISTEN , UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE ERZEUGNISSE IN DIE GEMEINSCHAFT ZURÜCKVERBRACHT WERDEN . DIE SICHERHEIT WIRD FREIGEGEBEN , SOBALD IN DEM ABGANGSMITGLIEDSTAAT AUS DEN DOKUMENTEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS HERVORGEHT , DASS DIE ERZEUGNISSE IN DIE GEMEINSCHAFT ZURÜCKVERBRACHT WORDEN SIND , UND ZWAR FÜR DIE MENGEN , FÜR DIE DER NACHWEIS DER WIEDEREINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ERBRACHT WIRD . ARTIKEL 8 UNTERLIEGT EIN ERZEUGNIS , DAS ZU EINEM BESTIMMUNGSBAHNHOF INNERHALB DES GEBIETES DER GEMEINSCHAFT BEFÖRDERT WERDEN SOLL , DER REGELUNG NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 304/71 ( 32 ) , SO KANN DIE ABGANGSZOLLSTELLE EINE ÄNDERUNG DES BEFÖRDERUNGSVERTRAGS , WONACH DIE BEFÖRDERUNG AUSSERHALB DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETS DER GEMEINSCHAFT ENDEN SOLL , ERST GENEHMIGEN , NACHDEM DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN FÜR DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG GETROFFEN WORDEN SIND . IN DIESEM FALL IST DER ABSCHÖPFUNGSSATZ ANZUWENDEN , DER AM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN BEI DER ABGANGSZOLLSTELLE GILT . ARTIKEL 9 ( 1 ) UNBESCHADET DER RICHTLINIE DES RATES NR . 69/73/EWG VOM 4 . MÄRZ 1969 ÜBER DIE ANGLEICHUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE EINFUHR VON AGRARERZEUGNISSEN , DIE SICH NICHT IN EINER DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTEN RECHTSLAGEN BEFINDEN , IM HINBLICK AUF IHRE VERARBEITUNG UNTER ZOLLKONTROLLE BEWILLIGEN , WENN DIE ERZEUGNISSE DAZU BESTIMMT SIND , GANZ ODER TEILWEISE IN FORM VON VEREDELUNGSERZEUGNISSEN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT ZU WERDEN . IN DIESEM FALL WIRD DIE ABSCHÖPFUNG BEI DER AUSFUHR NICHT ERHOBEN . ( 2 ) DIE VERARBEITUNG DER ERZEUGNISSE ERFOLGT UNTER ENTSPRECHENDER ANWENDUNG - VON ARTIKEL 2 ABSÄTZE 3 UND 4 UND ARTIKEL 4 BIS 6 , 9 BIS 21 , 23 BIS 25 , 31 UND 32 DER RICHTLINIE DES RATES NR . 69/73/EWG , - DER RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VORGENANNTEN ARTIKEL . ( 3 ) IST DEM BETEILIGTEN AUCH BEWILLIGT , DIE ALS VEREDELUNGSERZEUGNISSE GELTENDEN ERZEUGNISSE VORHER AUSZUFÜHREN , SO IST EINE SICHERHEIT GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE F ) ZU LEISTEN . DIE HÖHE DER SICHERHEIT IST NACH DEM ABSCHÖPFUNGSSATZ ZU BEMESSEN , DER AM TAG DER ERFÜLLUNG DER AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN GILT , UND , FALLS DIESER SATZ JE NACH BESTIMMUNGSLAND UNTERSCHIEDLICH IST , NACH DEM HÖCHSTSATZ . DIE SICHERHEIT WIRD FÜR DIE MENGE FREIGEGEBEN , FÜR DIE INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DER ZUR ABWICKLUNG DES IN DIESEM ABSATZ GENANNTEN VERFAHRENS VORGESEHENE NACHWEIS DER EINFUHR ERBRACHT IST . WIRD DIESER NACHWEIS NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST ERBRACHT , SO WERDEN DIE AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BEHANDELT , ALS HÄTTEN SIE EIN DRITTLAND ERREICHT , FÜR DAS DER HÖCHSTE ABSCHÖPFUNGSSATZ GILT , UND DIE SICHERHEIT VERFÄLLT ALS ABSCHÖPFUNG . ( 4 ) BEI BEWILLIGUNGEN FÜR DIE VORHERIGE AUSFUHR VON ALS VEREDELUNGSERZEUGNISSE GELTENDEN ERZEUGNISSEN DARF DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FÜR DIE EINFUHR FESTGESETZTE FRIST DREI MONATE NICHT ÜBERSCHREITEN . ARTIKEL 10 ( 1 ) WÄHREND DES ZEITRAUMS , IN DEM FÜR EIN ERZEUGNIS EIN ABSCHÖPFUNGSSATZ ÜBER NULL ANZUWENDEN IST , KANN JEDER BETEILIGTE DIE NICHTIGERKLÄRUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR DIESES ERZEUGNIS BEANTRAGEN ODER EINEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ ZURÜCKZIEHEN , ES SEI DENN , A ) DIE LIZENZ ENTHÄLT EINE IM VORAUS ODER IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG FESTGESETZTE ERSTATTUNG ; B ) DIE LIZENZ IST AUF EINEN ANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 ( 33 ) AN EINEM TAG GESTELLT WORDEN , AN DEM EINE ABSCHÖPFUNG ANZUWENDEN WAR ; C ) ES HANDELT SICH UM EINEN ANTRAG AUF EINE SOLCHE LIZENZ ZU A ) ODER B ) . ( 2 ) IN DIESEM FALL WIRD DIE KAUTION FÜR DIE LIZENZ UNVERZUEGLICH FREIGEGEBEN . ARTIKEL 11 AUFGEHOBEN WERDEN - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 991/72 , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1076/72 , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2182/73 , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2823/73 , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 389/74 , - ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 3 , ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1981/74 ; - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3162/74 ; ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG JEDOCH ERST MIT ABLAUF DES 30 . APRIL 1975 , - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3170/74 . DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2637/70 ( 34 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 558/75 ( 35 ) WERDEN VON DER AUFHEBUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN . 1076/72 , 2182/73 UND 2823/73 NICHT BERÜHRT . ARTIKEL 12 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAT NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST AUF ERZEUGNISSE ANZUWENDEN , FÜR DIE DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN AB 31 . MÄRZ 1975 ERFÜLLT WERDEN . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 13 . MÄRZ 1975 FÜR DIE KOMMISSION P . J . LARDINOIS MITGLIED DER KOMMISSION