EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21981A1218(03)

Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden zur Verbindung des Datenfernübertragungsnetzes der Gemeinschaft (EURONET) und des schwedischen Datennetzes für Informationsretrieval

ABl. L 385 vom 31/12/1981, p. 28–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

Related Council decision

21981A1218(03)

Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden zur Verbindung des Datenfernübertragungsnetzes der Gemeinschaft (EURONET) und des schwedischen Datennetzes für Informationsretrieval

Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1981 S. 0028


++++

ABKOMMEN

über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden zur Verbindung des Datenfernübertragungsnetzes der Gemeinschaft ( EURONET ) und des schwedischen Datennetzes für Informationsretrieval

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN

andererseits ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Laufe der letzten Jahre wurden in Europa erhebliche Anstrengungen auf dem Gebiet der Datenübertragung im Paketvermittlungsverfahren sowie ganz allgemein im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation unternommen .

Am 23 . November 1971 wurde ein Abkommen über die Schaffung eines europäischen Datenverarbeitungsnetzes ( COST 11 ) geschlossen , das die Datenübertragung im Paketvermittlungsverfahren zum Inhalt hat und an dem sich die Europäische Atomgemeinschaft , die Bundesrepublik Deutschland , Frankreich , Italien , Jugoslawien , die Niederlande , Norwegen , Portugal , Schweden , die Schweiz und das Vereinigte Königreich beteiligen .

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - im folgenden " Rat " genannt - hob in seiner Entschließung vom 14 . Januar 1974 über ein erstes Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie hervor , daß die Beteiligung von Drittländern , insbesondere europäischen , an Maßnahmen nach diesem Programm in allen Fällen , in denen sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist , zu ermöglichen ist .

Der Rat verabschiedete am 18 . März 1975 , 9 . Oktober 1978 und 27 . Juli 1981 Dreijahres-Aktionspläne im Bereich der wissenschaftlich-technischen Information und Dokumentation , welche insbesondere den Aufbau eines Datenfernübertragungsnetzes - im folgenden EURONET genannt - vorsehen , mit dem den Benutzern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften - im folgenden " Mitgliedstaaten " gennant - ein zuverlässiger , rascher und wirtschaftlicher Zugriff auf alle verfügbaren wissenschaftlichen , technischen , wirtschaftlichen , rechtlichen und sozialen Daten ermöglicht werden soll .

In der am 11 . Dezember 1975 unterzeichneten multilateralen Übereinkunft über die Einrichtung und den Betrieb eines Telekommunikationsnetzes für EURONET beschlossen die Postverwaltungen der Mitgliedstaaten diese Einrichtung und diesen Betrieb und beauftragten Frankreich , mit der Europäischen Gemeinschaft - im folgenden " Gemeinschaft " gennant - einen diesbezueglichen Vertrag abzuschließen , der am 15 . Dezember 1975 unterzeichnet wurde .

Der Rat sah in seinem Beschluß vom 27 . Juli 1981 vor , daß die Gemeinschaft mit dritten Ländern , die der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post - und Fernmeldewesen ( CEPT ) angehören , Kooperationsabkommen schließen kann .

Seit mehreren Jahren hat sich Schweden an der Weiterentwicklung der Informationswissenschaft , insbesondere im Bereich der Informationsretrievaldienste im Dialogverkehr zwischen den nordeuropäischen Staaten ( Scannet ) beteiligt .

Die schwedische Postverwaltung hat für das Informationsretrieval im Dialogbetrieb in Schweden ein im Paketvermittlungsverfahren arbeitendes öffentliches Datenfernübertragungsnetz - im folgenden " schwedisches Datennetz " genannt - aufgebaut , das am 14 . September 1979 offiziell in Betrieb genommen wurde .

Schweden ist Mitglied der europäischen Weltraumorganisation ; die Gemeinschaft und die europäische Weltraumorganisation arbeiten bei EURONET zusammen .

Es läge im gegenseitigen Interesse der Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens , das schwedische Datennetz und EURONET miteinander zu verbinden , um somit den Benutzern in Schweden Zugang zu den Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten und den Benutzern in den Mitgliedstaaten Zugang zu den Informationsdiensten in Schweden zu ermöglichen , und darüber hinaus zu untersuchen , wie der Markt für derartige Informationsdienste sowohl in Schweden als auch in den Mitgliedstaaten ausgebaut werden könnten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel I

Dieses Abkommen nennt die Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit im Bereich der Informationsdienste , insbesondere für die Verbindung zwischen EURONET und dem schwedischen Datennetz , um gegenseitigen Zugang zu den für die Öffentlichkeit verfügbaren Informationsdiensten zu schaffen . Diese Zusammenarbeit erfolgt über

- eine Durchführungsvereinbarung , die zwischen den an EURONET beteiligten Postverwaltungen und der schwedischen Postverwaltung zu schließen ist ,

- eine Vereinbarung über Informationsdienste , die zwischen der Gemeinschaft und der schwedischen Delegation für wissenschaftliche und technische Information zu schließen ist .

Den Benutzern in den Mitgliedstaaten wird über EURONET Zugang zum schwedischen Datennetz geboten ; den Benutzern in Schweden wird über das schwedische Datennetz Zugang zu EURONET geboten . Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften , insbesondere über den Zugang zu Datenbasen , erhalten die Hosts in den Mitgliedstaaten und in Schweden gleichermassen die Möglichkeit des Anschlusses an die miteinander verbundenen Netze . Ebenso wird vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen der Anschluß der Benutzer und Hosts auf nichtdiskriminierende Weise und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorgenommen .

Artikel II

Die in Artikel I gennante Durchführungsvereinbarung zwischen den Postverwaltungen enthält unter anderem die technischen Spezifikationen für die Verbindung der beiden Fernmeldenetze und nennt ihre finanziellen Auswirkungen . Die in Artikel I genannte Vereinbarung über Informationsdienste zwischen der Gemeinschaft und der schwedischen Delegation für wissenschaftliche und technische Information enthält unter anderem Bestimmungen für den Betrieb und die Entwicklung der über die Netze angebotenen Dienste , nennt die Grundsätze für die geplante Zusammenarbeit der beiden Seiten und bestimmt deren jeweiligen Beiträge .

Artikel III

Um die Interessen der Benutzer zu wahren , einen wirkungsvollen und kostengünstigen Betrieb der Netze zu gewährleisten und wettbewerbsfähige Dienste sicherzustellen , wird sich jede Vertragspartei nach besten Kräften darum bemühen sicherzustellen , daß die Betreiber der an die miteinander verbundenen Netz angeschlossenen Hosts einen Verhaltenskodex beachten , der sich so eng wie möglich an die gemeinsame Absichtserklärung hält , die Gegenstand des Anhangs zu diesem Abkommen ist .

Artikel IV

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zur weiteren Entwicklung von Spezifikationen , Diensten , Einrichtungen und Benutzerunterstützung . Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Zusammenschlüssen von Host-Betreibern und Zusammenschlüssen der Benutzer . Die Gemeinschaft bemüht sich darum , die Teilnahme der schwedischen Host-Betreiber an den Stizungen des im Anhang genannten Ausschusses der Host-Betreiber von EURONET sowie die Beteiligung der schwedischen Benutzer an den Zusammenschlüssen der EURONET-Benutzer zu erleichtern .

Artikel V

Die Vertragsparteien informieren einander laufend über die im Rahmen dieses Abkommens erzielten Fortschritte . Insbesondere tauschen sie so bald wie möglich alle Informationen über geplante Anschlüsse von Hosts und Datenbanken oder Datenbasen aus .

Artikel VI

Über jede Ausdehnung von EURONET auf Nichtgemeinschaftsländer konsultieren die Vertragsparteien einander zuvor , insbesondere bezueglich der Folgen einer derartigen Ausdehnung für die Beziehungen zwischen Schweden und der Gemeinschaft sowie für die künftigen Beziehungen der beiden Vertragsparteien mit den betreffenden Ländern .

Artikel VII

Jede Vertragspartei hat die Möglichkeit , an ihr Netz weitere Netze , Hosts und Benutzer anzuschließen , die ihren Standort ausserhalb von Schweden und ausserhalb der Mitgliedstaaten haben . Die weitere Verbindung dieser Erweiterungen mit dem Netz der anderen Vertragsparteien setzt ein vorheriges Abkommen zwischen den Vertragsparteien und gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Postverwaltungen voraus .

Artikel VIII

Durch dieses Abkommen bleibt das Recht der schwedischen Postverwaltung unberührt , das schwedische Datennetz für einen von EURONET unabhängigen Datenverkehr zu benutzen .

Artikel IX

Bei Meinungsverschiedenheiten bezueglich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander .

Artikel X

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert . Es tritt an dem Tag in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifizieren .

Artikel XI

Dieses Abkommen läuft am 31 . Dezember 1983 ab . Es endet zu einem früheren Zeitpunkt , wenn eine Vertragspartei es unter Einhaltung einer einjährigen Frist gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt .

Artikel XII

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer , niederländischer und schwedischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Geschehen zu Brüssel am ...

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Für die Regierung des Königreichs Schweden

ANHANG

Gemeinsame Absichtserklärung betreffend die Betreiber der Hosts , die an EURONET anzuschließen sind , nach Artikel III des Abkommens über Zusammenarbeit

1 . Der Host-Betreiber - im folgenden " Host " genannt - hat die alleinige Verantwortung für den Betrieb seiner Dienste über das Netz .

2 . Der Host macht zwischen den EURONET-Benutzern keine Unterschiede aufgrund ihrer Nationalität . Falls bestehende Verträge oder internationale Abkommen diskriminierende Bestimmungen enthalten , unterrichtet der Host die zuständigen Behörden hiervon und bemüht sich um eine Änderung dieser Bestimmungen .

3 . Unlauterer Wettbewerb ist zu vermeiden . Gegebenenfalls kann der Host von den zuständigen Behörden seines Landes aufgefordert werden , hiezu entsprechende Erklärungen abzugeben .

4 . Der Host beachtet den Grundsatz , nach dem die Informationsdienste so kostengünstig wie möglich sein sollen , und berücksichtigt dies soweit wie möglich bei seiner Gebührenpolitik .

5 . Der Host beteiligt sich an den Bemühungen um zunehmende Harmonisierung der Dienste . Insbesondere berücksichtigt er folgende Punkte :

- Anwendung der in " EURONET guidelines : standard commands for information retrieval systems " beschriebenen gemeinsamen Befehlssprache bei seinem Informationsretrievalsystem ;

- fortlaufende Harmonisierung der allgemeinen Verkaufsbedingungen , die gemeinsam vorzunehmen ist ;

- fortlaufende Anpassung der Benutzerhandbücher ;

- Vereinfachung der Verfahren für den Zugriff und die Gebührenberechnung für die Benutzer .

6 . Der Host erwägt Maßnahmen für ein wirksames Marketing bezueglich seiner Dienste auf dem von EURONET erfassten Gebiet sowie eine Schulung seiner Benutzer .

7 . Im Interesse einer sinnvollen Zusammenarbeit erklärt sich der Host zur Mitarbeit in einem regelmässig zusammentretenden Ausschuß bereit , in dem die Ansichten der Hosts über alle netzspezifischen Fragen geäussert und Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen , die den zuständigen Behörden der an EURONET beteiligten Länder übermittelt werden . Die Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses werden von den Teilnehmern selbst getragen .

8 . Der Host benennt innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Abkommens , das seinen Anschluß an EURONET vorsieht , seinen Vertreter in diesem Ausschuß ; innerhalb derselben Frist benennt er ausserdem alle weiteren Vertreter für EURONET betreffende Fragen und grenzt ihren Zuständigkeitsbereich ab .

9 . Innerhalb dieser gleichen Frist übergibt der Host den zuständigen Behörden seines Landes eine vorläufige Beschreibung der Datenbasen und der dazugehörigen Dienste , die er anzubieten beabsichtigt . Dabei hält er sich soweit wie möglich an die Beschreibung von Datenbasisdiensten , welche in den " EURONET-Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Organisationen , die Datenbasen anbieten , und Host-Organisationen " enthalten ist . In seiner Beschreibung gibt er insbesondere eine Darstellung der Datenbasen , der verfügbaren Dienste und der entsprechenden Gebühren . Eine endgültige Beschreibung der Dienste ist den zuständigen Behörden spätestens drei Monate vor Beginn des Betriebs zuzuleiten .

10 . Der Host bemüht sich , alle wesentlichen Änderungen in der Art der genannten Dienste drei Monate im voraus anzukündigen und die zuständigen Behörden seines Landes entsprechend zu unterrichten .

11 . Wenn der Host die Absicht hat , seinen EURONET-Anschluß auch für andere Zwecke , als im Abkommen über Zusammenarbeit genannt , zu benutzen , teilt er dies den zuständigen Behörden seines Landes mit .

12 . Um den zuständigen Behörden die Anpassung des Netzes an den jeweiligen Bedarf zu ermöglichen , übermittelt der Host mindestens einmal im Jahr entsprechende Statistiken über seine EURONET-Dienste , z.B . Datenverkehrsstatistik , Zahl der Abonnenten usw .

Top