Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21971D1231(02)

    Beschluß Nr. 41/71 des Assoziationsrats EWG-AASM über von der Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" abweichende Bestimmungen, um der besonderen Lage Mauretaniens in bezug auf Fischereierzeugnisse Rechnung zu tragen

    ABl. L 289 vom 31/12/1971, p. 10–10 (DE, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1975

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1971/41(2)/oj

    21971D1231(02)

    Beschluß Nr. 41/71 des Assoziationsrats EWG-AASM über von der Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" abweichende Bestimmungen, um der besonderen Lage Mauretaniens in bezug auf Fischereierzeugnisse Rechnung zu tragen

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 31/12/1971 S. 0010


    BESCHLUSS Nr. 41/71 des Assoziationsrats über von der Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder Ursprungserzeugnisse" abweichende Bestimmungen, um der besonderen Lage Mauretaniens in bezug auf Fischereierzeugnisse Rechnung zu tragen

    DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS-

    gestützt auf das am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichnete Assoziierungabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf den Beschluß Nr. 36/71 des Assoziationsrats über die Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit Ursprung in . . ." oder Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Titels I des Assoziierungsabkommens und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

    gestützt auf den Beschluß Nr. 37/71 des Assoziationsrats zur Übertragung von Befugnissen an den Assoziationsausschuß zur Änderung bzw. Ergänzung des Beschlusses Nr. 36/71,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In dem Beschluß Nr. 36/71 werden der Begriff Erzeugnisse mit Ursprung in . . ." oder Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Titels I des Assoziierungsabkommens sowie die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere in bezug auf Fischereierzeugnisse definiert.

    Um jedoch der besonderen Lage Mauretaniens und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die mauretanischen Fischverarbeitungsfabriken zum Teil von im mauretanischen Hoheitsgebiet ansässigen kanarischen Fischern beliefert werden, sind zugunsten Mauretaniens abweichende Bestimmungen von der in dem genannten Beschluß enthaltenen Ursprungsbestimmung vorzusehen-

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Abweichung von dem Beschluß Nr. 36/71 gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in Mauretanien im Sinne des Titels I des Assoziierungsabkommens Fischereierzeugnisse, die in den mauretanischen Hoheitsgewässern von im mauretanischen Hoheitsgebiet ansässigen kanarischen Fischern gefangen und ausschließlich in Mauretanien zubereitet (eingefroren, zerteilt oder in Filets) worden sind.

    Artikel 2

    Diese abweichenden Bestimmungen gelten nur für jährlich 3 500 t Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 03.01 (ausgenommen Thunfische, Sardinen und Kleine Haie), 03.02 une 03.03 des Gemeinsamen Zolltarifs.

    Artikel 3

    Die mauretanischen Behörden treffen die zur mengenmässigen Kontrolle der unter Artikel 2 fallenden Ausfuhren erforderlichen Maßnahmen.

    Die Warenverkehrsbescheinigungen A.Y. 1, die auf Grund dieses Beschlusses ausgestellt werden, müssen mit folgendem Vermerk versehen sein: Ursprungserzeugnisse auf Grund des Beschlusses Nr. 41/71 des Assoziationsrats". Dieser Vermerk ist mit roter Tinte in die Spalte Bermerkungen" einzutragen.

    Artikel 4

    Wenn die auf Grund dieser abweichenden Bestimmungen getätigten Einfuhren Schwierigkeiten hervorrufen oder hervorzurufen drohen, die die wirtschaftliche Lage eines Gebiets der Gemeinschaft verschlechtern, so kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 des Abkommens von Jaunde die erforderlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Beseitigung einer Verkehrsverlagerung treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat zu derartigen Maßnahmen ermächtigen.

    Artikel 5

    Die assoziierten Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 6

    Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Januar 1975. Artikel 2 kann jedoch gegebenenfalls durch Beschluß des Assoziationsrats geändert werden.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 1971.

    Der Präsident des Assoziationsausschusses

    Alioune SISSOKO

    Top