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Document 62007TJ0162

Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009.
Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Außervertragliche Haftung - Zollunion - Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Meeresfischereierzeugnissen - Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Dokumente als Nachweis - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Haftung der Gemeinschaft bei Fehlen eines rechtswidrigen Handelns ihrer Einrichtungen.
Rechtssache T-162/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00153*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:333





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission

(Rechtssache T-162/07)

„Außervertragliche Haftung – Zollunion – Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Meeresfischereierzeugnissen – Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Dokumente als Nachweis – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Haftung der Gemeinschaft bei Fehlen eines rechtswidrigen Handelns ihrer Einrichtungen“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 45-47)

2.                     Außervertragliche Haftung – Art. 288 Abs. 2 EG – Geltungsbereich (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 74-77)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass der Rat und die Kommission keine Vorschriften erlassen haben, die es den Zollbehörden eines Mitgliedstaats erlauben, als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Meeresfischereierzeugnissen andere Dokumente zu akzeptieren als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) vorgesehene Bescheinigung T2M

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia trägt die Kosten.

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