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Document 62005TJ0007

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Parthenon AE Oikodomikon - Technikon - Touristikon - Viomichanikon - Emporikon kai Exagogikon Ergasion.
    Schiedsklausel - Viertes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Wiedereinziehung von Vorschüssen.
    Rechtssache T-7/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00100*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:388





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006 – Kommission/Parthenon

    (Rechtssache T‑7/05)

    „Schiedsklausel – Viertes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Wiedereinziehung von Vorschüssen“

    Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Artikel 238 EG; Beschluss Nr. 1110/94 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 73-92, 94-107)

    Gegenstand

    Klage gemäß Artikel 238 EG auf Wiedereinziehung der Beträge, die im Rahmen des von der Kommission wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte gekündigten Vertrags FAIR-CT98-9544 als Vorschuss gezahlt worden sind

    Tenor

    1.

    Die Beklagte, die Parthenon AE Oikodomikon – Technikon – Touristikon – Viomichanikon – Emporikon kai Exagogikon Ergasion, wird verurteilt, der Kommission einen Betrag in Höhe von 154 383,53 Euro zuzüglich Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satz, erhöht um eineinhalb Punkte für den Zeitraum vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2002 und um zwei Punkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Beklagten; diese hat zwei Drittel ihrer eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission zu tragen.

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