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Document 62004TJ0393
Judgment of the Court of First Instance (First Chamber) of 3 May 2006. # Dirk Klaas v European Parliament. # Officials - Promotion - Transitional measures. # Case T-393/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 3. Mai 2006.
Dirk Klaas gegen Europäisches Parlament.
Beamte - Beförderung - Artikel 45 des Statuts - Übertragung von Beförderungspunkten auf die neue Besoldungsgruppe nach einer Beförderung - Übergangsmaßnahmen - Grundsatz der Gleichbehandlung.
Rechtssache T-393/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 3. Mai 2006.
Dirk Klaas gegen Europäisches Parlament.
Beamte - Beförderung - Artikel 45 des Statuts - Übertragung von Beförderungspunkten auf die neue Besoldungsgruppe nach einer Beförderung - Übergangsmaßnahmen - Grundsatz der Gleichbehandlung.
Rechtssache T-393/04.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2006 I-A-2-00103; II-A-2-00465
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:118
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
3. Mai 2006(*)
„Beamte – Beförderung – Artikel 45 des Statuts – Übertragung von Beförderungspunkten auf die neue Besoldungsgruppe nach einer Beförderung – Übergangsmaßnahmen – Grundsatz der Gleichbehandlung“
In der Rechtssache T‑393/04
Dirk Klaas, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Heidelberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Moos,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch L. Knudsen und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2004 über die Streichung der beiden Beförderungspunkte, die dem Kläger für die Zeit vor 1999 zuerkannt worden waren, und Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers insoweit sowie wegen Feststellung, dass die beiden Beförderungspunkte auf die Folgejahre übertragen werden,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterinnen I. Labucka und V. Trstenjak,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Nach Artikel 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten – mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 – regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Diese Beurteilung wird dem Beamten bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
2 Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts bestimmt:
„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.“
3 1999 führte das Parlament ein neues System für die Beförderung der bei ihm eingesetzten Beamten ein, das auf dem „Grundsatz der angesammelten Verdienste“ beruht. Das Präsidium des Parlaments nahm am 8. März 1999 einen Text mit dem Titel „Instructions en matière de promotion et de programmation des carrières“ („Anweisungen zur Beförderung und Laufbahnplanung“, im Folgenden: Anweisungen) an. Der Generalsekretär des Parlaments erließ aufgrund der Anweisungen zwei Anordnungen, die erste am 21. Juli 1999 mit dem Titel „Dispositions pour la mise en oeuvre du nouveau système de promotion“ („Bestimmungen für die Durchführung des neuen Beförderungssystems“, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) und die zweite am 1. September 1999 mit dem Titel „Instructions relatives à la procédure d’attribution des points de promouvabilité“ („Anweisungen zum Verfahren der Zuteilung von Beförderungspunkten“).
4 Die Anweisungen definieren die Grundsätze für die Beurteilung der Verdienste und die Laufbahnentwicklung des Beamten (Nr. 1) sowie die Modalitäten der jährlichen Vergabe der Beförderungspunkte (Nr. 2). Sie legen die Zahl der Beförderungsmöglichkeiten (Nr. 3), den Inhalt der Beurteilung (Nr. 4) und die Stufen des Beförderungsverfahrens (Nr. 5) fest.
5 Die Verdienste eines Beamten entsprechen der Summe der Beförderungspunkte, die er während seiner Laufbahn in einer bestimmten Besoldungsgruppe jährlich innerhalb einer Spanne von einem bis drei Punkten erhalten hat. Für jede Besoldungsgruppe besteht eine Mindestzahl von Beförderungspunkten, die für eine Beförderung erforderlich sind, der so genannte „Schwellenwert“, der der Anzahl der Jahre des normalen Verbleibs in der Besoldungsgruppe, multipliziert mit 2, entspricht (Nr. 1.3 der Anweisungen). Für den Übergang von der Besoldungsgruppe A 7 in die Besoldungsgruppe A 6 ist dieser Wert auf zehn Punkte festgesetzt worden.
6 Die Verteilung der Punkte, die jährlich pro Direktion oder unabhängige Verwaltungseinheit stattfindet, wird für jede Besoldungsgruppe aufgrund einer Abwägung der Verdienste vorgenommen (Nr. 2 der Anweisungen).
7 Die Anweisungen sehen außerdem vor, dass bei einer Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe die Beförderungspunkte des in die neue Besoldungsgruppe beförderten Beamten auf null zurückgeführt werden. Konnte jedoch der Beamte, der den Schwellenwert erreicht hat, nicht befördert werden, so werden die später erworbenen Beförderungspunkte nach seiner Beförderung auf seine neue Besoldungsgruppe übertragen (Nr. 1.3 der Anweisungen).
8 Die Durchführungsbestimmungen legen die Modalitäten für die Befolgung der Anweisungen fest. Sie sehen für die Durchführung des neuen Systems eine Umwandlung der vor 1997 erhaltenen Benotungen in Beförderungspunkte vor. Außerdem ist eine Übergangszeit von zwei Jahren (1999 und 2000) vorgesehen, um „die Lasten der Vergangenheit aufzufangen“, in der die Beförderungspunkte des in die neue Besoldungsgruppe beförderten Beamten wieder mit null anfangen (Nr. 6). In Durchführung des Urteils des Gerichts vom 11. Februar 2003 in der Rechtssache T‑30/02 (Leonhardt/Parlament, Slg. ÖD 2003, I‑A-41 und II‑265) können die im Jahr 2000 beförderten Beamten die Beförderungspunkte, die sie 1999 erhalten haben, auf ihre neue Besoldungsgruppe übertragen.
9 Die am 1. September 1999 vom Generalsekretär des Parlaments erlassenen Anweisungen erläutern ausführlich die Modalitäten der Zuteilung der Beförderungspunkte.
Sachverhalt
10 Der Kläger wurde beim Parlament am 1. September 1993 zum Beamten auf Probe und am 1. Juni 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
11 Vom 16. Mai 1999 bis 30. November 2002 befand er sich im Urlaub aus persönlichen Gründen und nahm am 1. Dezember 2002 seinen Dienst im Parlament wieder auf.
12 Seine Beurteilung für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 wurde gemäß Artikel 6 der am 8. März 1999 vom Parlamentspräsidium erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zunächst nicht kontradiktorisch erstellt, da er sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden hatte.
13 Nach seiner Rückkehr erfuhr der Kläger durch Einsicht in seine Personalakte, dass ihm mit Entscheidung vom 11. November 1999 insgesamt vier Beförderungspunkte für die Jahre 1997 und 1998 erteilt worden waren.
14 Daraufhin beantragte er die Wiederaufnahme des Beurteilungsverfahrens für die Jahre 1997 und 1998. Die Beurteilung für diesen Zeitraum wurde anlässlich einer Unterredung vom 18. Juni 2003 ergänzt, was für jedes dieser Jahre zu einer Zuteilung von drei Beförderungspunkten führte.
15 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Beförderungssystems, also im Jahr 1999, war der Kläger in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft.
16 Die Benotung, die er in dieser Besoldungsgruppe nach dem alten Beförderungssystem erhalten hatte, wurde dabei nach dem in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Verfahren in Beförderungspunkte umgewandelt.
17 Der Kläger erhielt insgesamt 12 Beförderungspunkte für die Zeit von 1994 bis 1998, und zwar jeweils zwei Beförderungspunkte für die Jahre 1994 bis 1996 und jeweils drei Punkte für die Jahre 1997 und 1998. Außerdem wurden ihm ein Beförderungspunkt für die Zeit vom 1. Januar bis 15. Mai 1999 und ein Punkt für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2002 zugeteilt; er erhielt also insgesamt 14 Punkte.
18 Mit Entscheidung vom 26. November 2003 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2003 nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Von den genannten 14 Beförderungspunkten wurden zwei Punkte, die für die Zeit nach dem 1. Januar 1999 vergeben worden waren, als Beförderungspunkte auf seine neue Besoldungsgruppe übertragen.
19 Auf eine E-Mail des Klägers vom 21. Januar 2004 erklärte ihm der Generaldirektor für Personal des Parlaments in einem Schreiben vom 12. Februar 2004 den Standpunkt der Verwaltung in Bezug auf seine Situation und insbesondere hinsichtlich der Übertragung seiner Beförderungspunkte.
20 Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 legte der Kläger Beschwerde ein, in der er sich gegen die Entscheidung wandte, ihn erst zum 1. Januar 2003 zu befördern und ihm zwei Punkte abzuerkennen, die ihm für die Zeit vor 1999 zuerkannt worden waren.
21 Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 gab der Generalsekretär des Parlaments der Beschwerde teilweise statt und bewilligte dem Kläger eine Beförderung mit Wirkung vom 1. Januar 1999. Soweit die Beschwerde die Übertragung der vor 1999 zugeteilten Beförderungspunkte betraf, wurde sie jedoch zurückgewiesen.
Verfahren und Anträge der Parteien
22 Mit am 30. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
23 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
24 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. November 2005 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
25 Der Kläger beantragt,
– die Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2004 über die Streichung von zwei Beförderungspunkten, die ihm für die Zeit vor 1999 zugeteilt worden waren, sowie die Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2004 über die Zurückweisung seiner insoweit am 27. Februar 2004 eingelegten Beschwerde aufzuheben;
– festzustellen, dass die beiden streitigen Beförderungspunkte auf die Folgejahre übertragen werden;
– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
26 Das Parlament beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
27 Mit seinem ersten Antrag, der auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments abzielt, die beiden vor 1999 erworbenen Beförderungspunkte nach der Beförderung nicht auf seine neue Besoldungsgruppe zu übertragen, macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts geltend. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird die Rechtswidrigkeit des neuen Beförderungssystems gerügt. Der zweite Teil betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
28 Mit seinem zweiten Antrag ersucht der Kläger das Gericht, festzustellen, dass die beiden streitigen Beförderungspunkte auf die Folgejahre übertragen werden.
Zum ersten Antrag
Zum ersten Teil: Rechtswidrigkeit des neuen Beförderungssystems
– Vorbringen der Parteien
29 Nach Ansicht des Klägers verstößt es gegen Artikel 45 des Statuts, dass die Anstellungsbehörde seine Beförderungspunkte zum Zeitpunkt seiner Beförderung wieder mit null angesetzt habe. Dieser Artikel bezwecke, an die Leistungsbereitschaft der Beamten zu appellieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, mit überdurchschnittlichen Leistungen auf einer sicheren Basis schneller Karriere zu machen.
30 Es sei unbestritten, dass die Anstellungsbehörde das Recht habe, nach Artikel 45 des Statuts im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Beförderungsregelungen zu treffen, was das Recht einschließe, diese Regelungen zu modifizieren und ein neues System einzuführen. Dieses Ermessen der Anstellungsbehörde müsse sich jedoch auch in solchen Regelungen wiederfinden, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage geschaffen würden. Die Regel, dass Beförderungspunkte ohne Ermessensspielraum zu streichen seien, verstoße gegen den Grundgedanken der Ermächtigungsnorm.
31 Die Übergangsregelungen, die erlassen worden seien, um den Wechsel von einem System zu einem anderen zu ermöglichen, seien nicht gerechtfertigt. Die Frage der Notwendigkeit dieser Übergangsregelungen stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Annullierung von Beförderungspunkten, die aufgrund einer überdurchschnittlichen Leistung erworben worden seien.
32 Die Übergangsregelungen genügten auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da nur Beamte mit überdurchschnittlichen Leistungen benachteiligt würden. Die Streichung der überschießenden Beförderungspunkte stehe außerdem in keinem erkennbaren Kontext zu dem angegebenen Zweck der Übergangsregelungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass schließlich auf der Grundlage umgerechneter Beförderungspunkte, kumuliert mit Beförderungspunkten, die nach dem neuen System ausgewiesen worden seien, zum 1. Januar 1999 Beförderungen ausgesprochen worden seien.
33 Der Kläger stellt fest, dass die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übergangsregelungen niemals Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gewesen seien. Das Urteil Leonhardt/Parlament stelle für seine Sache keinen Präzedenzfall dar.
34 Insoweit weist er erstens darauf hin, dass es ihm um die Übertragung von Beförderungspunkten gehe, die man ihm nach dem neuen Beförderungssystem zugeteilt habe und die durch eine Übergangsregelung annulliert worden seien. In der Rechtssache, die zum Urteil Leonhardt/Parlament geführt habe, seien die Beförderungspunkte dagegen im Wesentlichen durch Umwandlung von unter dem alten System angesammelten Punkten entstanden. Entscheidend sei, aufgrund welcher Norm die Punkte vergeben worden seien.
35 Zweitens trägt er vor, Herr Leonhardt sei zu der maßgebenden Zeit ein Beamter mit unterdurchschnittlichen Leistungen gewesen. Er selbst hingegen liege über dem Durchschnitt.
36 Drittens macht er geltend, die zusätzlichen Punkte, über die Herr Leonhardt verfügt habe, seien nicht unmittelbar vor der Beförderung vergeben, sondern über einen Zeitraum von acht Jahren angesammelt worden.
37 Dass seine eigenen Beförderungspunkte von der Anstellungsbehörde zum Zeitpunkt seiner Beförderung auf null zurückgeführt worden seien, sei außerdem mit dem neuen Beförderungssystem unvereinbar, das auf dem Grundsatz der angesammelten Verdienste beruhe; danach behalte ein Beamter, der über mehr Punkte verfüge, als für die Beförderung erforderlich sei, die überzähligen Punkte, wodurch seine nächste Beförderung beschleunigt werden könne. Daraus ergebe sich, falls Beförderungsstellen vorhanden seien, ein Beförderungsvorteil für die Beamten mit den größten Verdiensten gegenüber den Beamten, die lediglich als gut oder durchschnittlich bewertet würden. Durch die Schaffung des neuen Beförderungssystems habe sich die Anstellungsbehörde also gegenüber den betreffenden Beamten im Wege der Selbstbindung verpflichtet.
38 Das Parlament ist der Auffassung, dass die anwendbaren Übergangsbestimmungen und insbesondere auch die Tatsache, dass bei der Zählung der Punkte nach einer Beförderung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wieder bei null begonnen worden sei, mit Artikel 45 des Statuts in Einklang stünden. Das neue System der Akkumulierung von Beförderungspunkten sei errichtet worden, um zu gewährleisten, dass jeder verdienstvolle Beamte befördert werde. Die Übergangsbestimmungen seien dabei erlassen worden, um die Beförderung für alle Beamten sicherzustellen, die den Schwellenwert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Systems erreicht hätten. Diese Garantie sei aber auf die erste Beförderung ab 1. Januar 1999 beschränkt gewesen und habe keinesfalls eine Laufbahn über diese Beförderung hinaus beschleunigen können.
39 Die Übergangsbestimmungen seien wegen der Notwendigkeit gerechtfertigt, eine starke Verfälschung des neuen Systems und die Entstehung haushaltsrechtlicher Probleme zu verhindern. Das Parlament legt in diesem Zusammenhang eine Liste von Beamten, unterteilt nach Besoldungsgruppen und Zahl der Beförderungspunkte, vor, um zu veranschaulichen, bei wie viel Beamten der Schwellenwert von zehn Punkten am 1. Januar 1999 überschritten gewesen sei. Aus dieser Liste sei ersichtlich, dass 348 beim Parlament beschäftigte Beamte am 1. Januar 1999 mehr als zehn Beförderungspunkte aufgewiesen hätten.
40 Im Übrigen sei die Frage, ob es notwendig und gerechtfertigt sei, Punkte, die vor 1999 angesammelt worden seien und den Schwellenwert überschritten, nicht zu übertragen, vom Gericht bereits im Urteil Leonhardt/Parlament (Randnrn. 53 bis 57) entschieden worden.
41 Hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auf Randnummer 55 dieses Urteils zu verweisen, wobei dieser Grundsatz als Teil der Frage der Notwendigkeit der Übergangsregelung aufzufassen sei.
42 Was den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde angehe, so habe diese ihn bereits bei den Beförderungsverfahren vor 1999 genutzt und ausgeschöpft. Insoweit habe das Parlament dafür gesorgt, dass es zu keiner Bevorzugung des Dienstalters gegenüber den Verdiensten gekommen sei.
43 Zu dem Argument, dass der vorliegende Fall nicht mit dem des Herrn Leonhardt vergleichbar sei, sei zu sagen, dass es hinsichtlich der Zeit vor 1999 keinen relevanten sachlichen Unterschied gebe.
44 Was die Jahre 1997 und 1998 angehe, so lägen sie vor der Übergangszeit (die die Jahre 1999 und 2000 umfasse) und gehörten deshalb nicht dazu. Das Beförderungsverfahren für die Jahre 1997 und 1998 sei nach dem alten System erfolgt, denn die Beförderungen beruhten stets auf Beurteilungen, die vor dem Jahr der Beförderung erstellt worden seien.
45 Das Parlament räumt jedoch ein, dass es dem Kläger unmittelbar die Beförderungspunkte zugeteilt habe, ohne auf das alte System zurückzugreifen und dann die nach diesem System erteilten Punkte in Beförderungspunkte für den Zeitraum 1997–1998 umzuwandeln. In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament klargestellt, dass dies nur das Beurteilungsverfahren und nicht die Anwendung des neuen Beurteilungssystems betroffen habe. Für den Zeitraum 1997–1998 habe sich das Parlament der administrativen Mittel des neuen Systems bedient, die seit Anfang des Jahres 1999 verfügbar gewesen seien. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das neue System rückwirkend für den Zeitraum 1997–1998 in Kraft gewesen sei.
46 Was den Verlust der vor dem Jahr 1999 angesammelten restlichen Punkte angehe, so stelle die Rechtssache, die zum Urteil Leonhardt/Parlament geführt habe, einen Präzedenzfall für die Angelegenheit des Klägers dar. Herr Leonhardt habe nach der Umwandlung der Punkte für die Zeit vor 1997 und der Zuteilung von Punkten für die Jahre 1997 und 1998 Punkte angesammelt, die den Schwellenwert für den genannten Zeitraum überschritten hätten. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass weder die Gesamtzahl noch der Durchschnittswert der angesammelten Punkte oder die Rangfolge, in der die Beförderungspunkte vor dem 1. Januar 1999 angesammelt worden seien, Auswirkungen auf das Recht auf Übertragung gehabt hätten.
47 Aus dem Urteil Leonhardt/Parlament folge keineswegs, dass die vor dem 1. Januar 1999 erworbenen Beförderungspunkte hätten übertragen werden müssen, entweder weil sie wegen überdurchschnittlich guter Leistungen vergeben worden seien oder weil sie ohne Anwendung der Umwandlungsmethode und nachdem eine „Bewertung nach dem neuen Beurteilungssystem“ erfolgt sei, vergeben worden seien.
48 Das Parlament meint schließlich, dass eine Übertragung der vor dem 1. Januar 1999 erhaltenen Beförderungspunkte einen Missbrauch von Befugnissen durch die Anstellungsbehörde dargestellt hätte.
49 Zum Argument des Verstoßes gegen eine Selbstbindung der Verwaltung trägt das Parlament vor, die Gesamtzahl und die Reihenfolge, in der die Beförderungspunkte angesammelt worden seien, seien lediglich insoweit berücksichtigt worden, als es aus Haushaltsgründen nicht möglich gewesen sei, die Lasten des alten Systems im ersten Beförderungsjahr der Übergangszeit aufzufangen. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde, die für den Zeitraum vor 1999 vergebenen Verdienstpunkte nicht zu übertragen, sei unter Berücksichtigung der Tatsache getroffen worden, dass die Personen, die über mehr Punkte als den Schwellenwert für diesen Zeitraum verfügt hätten, vor 1999 keine Beförderung hätten verlangen können.
50 Die Anstellungsbehörde habe durch den Erlass von Übergangsbestimmungen, die die Möglichkeiten einer Übertragung der vor 1999 angesammelten Beförderungspunkte beschränkten, die Möglichkeit der Errichtung eines rückwirkenden Systems ausdrücklich verworfen.
– Würdigung durch das Gericht
51 Aus Artikel 45 des Statuts ergibt sich, dass Beförderungen aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die eine Mindestdienstzeit aufweisen, vorgenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt, die Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält, sofern dies sorgfältig und unparteiisch im dienstlichen Interesse und gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten geschieht (Urteile des Gerichts vom 5. November 2003 in der Rechtssache T‑240/01, Cougnon/Gerichtshof, Slg. ÖD 2003, I‑A‑263 und II‑1283, Randnrn. 62 und 70, und vom 28. September 2004 in der Rechtssache T‑216/03, Tenreiro/Kommission, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 68).
52 Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit der Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom früheren Beförderungssystem zu dem 1999 vom Parlament eingeführten neuen Beförderungssystem und insbesondere der Rückführung seiner Beförderungspunkte auf null, nachdem seine Beförderung zum 1. Januar 1999 wirksam geworden war, da sie ihm unter Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts den Vorteil der Berücksichtigung seiner Verdienste im Hinblick auf die künftige Entwicklung seiner Laufbahn vorenthielten.
53 Zunächst ist festzustellen, dass sich das Gericht im Urteil Leonhardt/Parlament bereits zur Rechtmäßigkeit der Übergangsbestimmungen geäußert hat, die das Parlament erlassen hat, um den Wechsel von einem Beförderungssystem zum anderen zu ermöglichen.
54 Der Kläger ist jedoch der Ansicht, dass in seinem Fall eine andere Lösung angewandt werden müsse. Daher ist zu prüfen, ob die Argumente des Klägers es rechtfertigen würden, dass das Gericht von der Begründung abweicht, die es im Urteil Leonhardt/Parlament gegeben hat.
55 Was erstens das Argument des Klägers betrifft, dass die Übergangsbestimmungen nicht gerechtfertigt seien und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten, so ist daran zu erinnern, dass das Gericht entschieden hat, dass es mit einem Reformprozess, wie ihn das Parlament eingeleitet hat, bei dem die Verwaltung die Erforderlichkeit der Reform mit einem weiten Spielraum bewerten kann, notwendig verbunden ist, dass die Beurteilung der Verdienste der Beamten zu einem bestimmten Zeitpunkt auf neue Grundlagen gestellt wird. Das Gericht hat außerdem ausgeführt, dass eine vollständige und gleichbleibende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen, die die Beamten nach dem alten System erhalten haben, von der Verwaltung im Rahmen des neuen Systems nicht verlangt werden kann, denn dies hätte nahezu unvermeidlich zur Folge, dass der Reform des Beförderungsverfahrens jede praktische Bedeutung genommen würde (vgl. Urteil Leonhardt/Parlament, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
56 Was zweitens das Argument angeht, dass dem Kläger durch die Rückführung der Beförderungspunkte auf null der Vorteil der Berücksichtigung seiner Verdienste im Hinblick auf die künftige Entwicklung seiner Laufbahn vorenthalten werde, so ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 56 des Urteils Leonhardt/Parlament entschieden hat, dass die eingeschränkte Berücksichtigung der früheren Beurteilungen, die dazu führt, dass die sich aus deren Umwandlung in Beförderungspunkte nach dem neuen System ergebende theoretische Berechnung es den betroffenen Beamten nicht erlaubt, mehr zu erreichen als einen Aufstieg in die höhere Besoldungsgruppe, nicht als eine Überschreitung der Befugnisse angesehen werden kann, über die die Anstellungsbehörde verfügt, um vorübergehend die Änderung der Regeln für die Beförderung der Beamten anzupassen. Diese Einschränkung geht nämlich nicht über die Festlegung einer Obergrenze bei der Berücksichtigung der früheren Verdienste hinaus.
57 Was drittens das Argument betrifft, dass die Rückführung der Beförderungspunkte auf null mit dem neuen Beförderungssystem, das auf dem Konzept der angesammelten Verdienste beruhe, unvereinbar sei, so ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Klägers die für die Zeit vor 1999 erworbenen Punkte nach dem neuen System nicht übertragen werden können, und zwar unabhängig von der Reihenfolge und der Schnelligkeit der Ansammlung dieser Punkte, von der Zahl der über dem Schwellenwert liegenden Punkte und von der angewandten Methode. Diese Punkte sowie das Niveau der Überschreitung des Schwellenwerts konnten nämlich nur bei der Auswahl der Beamten eine Rolle spielen, die bei der ersten Beförderungswelle des Übergangszeitraums (im Jahr 1999) zu befördern waren, als es nicht genügend haushaltsrechtliche Möglichkeiten gab, um alle Beamten, die den Schwellenwert erreicht hatten, zu befördern, wie das Parlament zutreffend vorgetragen hat.
58 Was schließlich das Argument betrifft, dass die überschießenden Beförderungspunkte nach dem neuen Beförderungssystem vergeben worden seien, so hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich nur der administrativen Mittel des neuen Systems, die seit Anfang des Jahres 1999 verfügbar gewesen seien, bedient habe und dass es sich nicht um eine rückwirkende Anwendung des neuen Systems gehandelt habe.
59 Folglich ist davon auszugehen, dass die Argumente des Klägers, ob sie nun den gleichen Gegenstand haben wie die vom Gericht bereits im Urteil Leonhardt/Parlament geprüften oder ob sie nur für die vorliegende Rechtssache gelten, die Bestätigung der sich aus diesem Urteil ergebenden Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht in Frage stellen können.
60 Der erste Teil des Klagegrundes ist also zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
– Vorbringen der Parteien
61 Der Kläger rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Durch die Übergangsregelung würden alle Beamten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 befördert worden seien, einander angeglichen. Dies widerspreche dem Rechtsgedanken des Artikels 45 des Statuts und dem ihm innewohnenden Gleichheitsgrundsatz.
62 Er trägt vor, dass die Übergangsbestimmungen zur Folge hätten, dass Beamte mit überdurchschnittlichen Verdiensten, zu denen er gehöre, gegenüber Beamten mit durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Verdiensten besonders benachteiligt würden, da ihre berufliche Entwicklung behindert werde.
63 Erstens werde den Beamten mit überdurchschnittlichen Leistungen, die in den Jahren 1997 und 1998 jeweils drei Beförderungspunkte erhalten hätten, nicht nur eine angemessene Würdigung ihrer überdurchschnittlichen Verdienste vorenthalten, sondern es werde ihnen auch die zuvor erarbeitete Chance genommen, ein Jahr früher als die Beamten mit durchschnittlichen Leistungen befördert zu werden.
64 Zweitens werde die Punktzahl der Beamten mit durchschnittlichen Leistungen, die in den Jahren 1997 und 1998 jeweils zwei Punkte erhalten hätten, wenn sie am 1. Januar 1999 den Schwellenwert von zehn Punkten erreicht hätten und zu diesem Zeitpunkt befördert worden seien, wieder auf null gesetzt. Die Streichung der bis zur Beförderung erarbeiteten Beförderungspunkte wirke sich daher auf ihre Situation nicht aus.
65 Drittens seien die Beamten mit unterdurchschnittlichen Leistungen, die in den Jahren 1997 und 1998 keinen oder nur einen Beförderungspunkt erhalten hätten, von den Übergangsbestimmungen nicht betroffen, da sie am 1. Januar 1999 den Schwellenwert von zehn Punkten, der die Beförderung ermögliche, noch nicht erreicht hätten.
66 Das Parlament erinnert daran, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung verlange, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt würden, es sei denn, dass eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T‑92/96, Monaco/Parlament, Slg. ÖD 1997, I‑A‑195 und II‑573, Randnr. 54).
67 In diesem Zusammenhang weist das Parlament darauf hin, dass bei allen Beamten, die den Schwellenwert vor dem Übergangszeitraum erreicht hätten, der „gleiche Sachverhalt“ im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gegeben sei, da sie alle den Schwellenwert infolge der Umwandlung der nach dem alten Beurteilungssystem erhaltenen Benotung in Punkte erreicht hätten.
68 Konkret sei bei all diesen Beamten, zu denen auch der Kläger gehöre, der gleiche Sachverhalt gegeben, und sie seien alle insofern gleichbehandelt worden, als ihr Punktekonto nach ihrer Beförderung systematisch auf null zurückgeführt worden sei.
– Würdigung durch das Gericht
69 Nach der Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Situation keinen wesentlichen Unterschied aufweist, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden (Urteile des Gerichts vom 15. März 1994 in der Rechtssache T‑100/92, La Pietra/Kommission, Slg. ÖD 1994, I‑A-83 und II‑275, Randnr. 50, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T‑173/99, Elkaïm und Mazuel/Kommission, Slg. ÖD 2000, I‑A‑101 und II‑433, Randnr. 64).
70 Wie das Parlament vorträgt, befanden sich alle Beamten, die am 1. Januar 1999 den Schwellenwert erreicht oder überschritten hatten, wodurch sie im Jahr 1999 befördert werden konnten, hinsichtlich des Schwellenwerts in der gleichen Ausgangssituation. Diese Beamten wurden insofern gleichbehandelt, als ihr Beförderungspunktekonto nach ihrer Beförderung systematisch auf null zurückgeführt wurde. Eine solche Behandlung weist daher keinen diskriminierenden Charakter auf.
71 Daraus folgt, dass der zweite Teil des Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt wird, zurückzuweisen ist, da sich alle Beamten, die vor dem Übergangszeitraum den Schwellenwert erreicht oder überschritten hatten, in einer vergleichbaren Situation befanden und gleichbehandelt wurden.
72 Folglich ist dieser Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
73 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Antrag zurückzuweisen ist, der auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2004 über die Streichung von zwei Beförderungspunkten, die dem Kläger für die Zeit vor 1999 zuerkannt worden waren, und auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers insoweit abzielt.
Zum zweiten Antrag
74 Hinsichtlich des zweiten Antrags des Klägers genügt die Feststellung, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Klage nach Artikel 91 des Statuts den Gemeinschaftsorganen keine Anordnungen zu erteilen hat. Denn im Fall der Aufhebung eines Rechtsakts ist das betreffende Organ nach Artikel 233 EG verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile des Gerichts vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache T‑94/92, X/Kommission, Slg. ÖD 1994, I‑A-149 und II‑481, Randnr. 33, und vom 2. März 2004 in der Rechtssache T‑14/03, Di Marzio/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
75 Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die beiden streitigen Beförderungspunkte auf die Folgejahre übertragen werden, ist folglich unzulässig.
Kosten
76 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.
77 Da der Kläger unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
García-Valdecasas |
Labucka |
Trstenjak |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Mai 2006.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
R. García-Valdecasas |
* Verfahrenssprache: Deutsch.