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Document 62004CJ0411

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007.
Salzgitter Mannesmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Faires Verfahren - Beweismittel unbekannter Herkunft - Geldbuße - Zusammenarbeit - Gleichbehandlung.
Rechtssache C-411/04 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00959

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:54

Rechtssache C‑411/04 P

Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Markt für nahtlose Stahlrohre – Faires Verfahren – Beweismittel unbekannter Herkunft – Geldbuße – Zusammenarbeit – Gleichbehandlung“

Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 12. September 2006 

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Januar 2007 

Leitsätze des Urteils

1.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Recht auf ein faires Verfahren

2.     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51)

3.     Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2)

4.     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt D Nr. 2)

1.     Der Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat, ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts.

Dieser Grundsatz fußt auf den Grundrechten, die integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, wobei er sich an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und an die Hinweise anlehnt, die insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention liefert.

In Wettbewerbssachen der Gemeinschaft spielt der Zeugenbeweis nur eine untergeordnete Rolle, während Urkunden eine zentrale Rolle zukommt.

Die Beweisführung in Wettbewerbssachen der Gemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die geprüften Unterlagen oft Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen enthalten, die nicht oder nur mit großen Einschränkungen veröffentlicht werden dürfen.

Unter diesen speziellen Bedingungen der Untersuchung wettbewerbswidriger Praktiken durch die Kommission kann der Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass Schriftstücke, die belastende Beweise enthalten, automatisch als Beweismittel auszuschließen sind, wenn bestimmte Informationen vertraulich bleiben müssen. Diese Vertraulichkeit kann sich auch auf die Identität der Verfasser der Schriftstücke sowie der Personen erstrecken, die sie der Kommission übermittelt haben.

(vgl. Randnrn. 40-44)

2.     Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

(vgl. Randnr. 55)

3.     Der Gerichtshof darf im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts verhängten Geldbußen entscheidet, zwar nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen, doch darf die Ausübung einer solchen Befugnis nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden.

Das Rechtsmittel muss allerdings die rechtlichen Argumente genau bezeichnen, die den Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung speziell stützen; andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig.

(vgl. Randnrn. 68-69)

4.     Bei der Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ist zwischen dem ausdrücklichen Eingeständnis einer Zuwiderhandlung und deren bloßem Nichtbestreiten zu differenzieren, das nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission beiträgt, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft festzustellen und zu verfolgen; die unterschiedliche Behandlung von zwei an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, von denen das eine die Zuwiderhandlung eingestanden hat und das andere nicht, kann daher keine Diskriminierung darstellen.

(vgl. Randnr. 71)




URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

25. Januar 2007(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Markt für nahtlose Stahlrohre – Faires Verfahren – Beweismittel unbekannter Herkunft – Geldbuße – Zusammenarbeit – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache C‑411/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. September 2004,

Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH, mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan und H. Gading als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2006

folgendes

Urteil

1       Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Salzgitter Mannesmann GmbH, vormals Mannesmannröhren-Werke GmbH und davor Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit darin ihre Klage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E‑1/35.860‑B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

 Die streitige Entscheidung

 Das Kartell

2       Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtete die streitige Entscheidung an acht Unternehmen, die nahtlose Stahlrohre herstellen. Darunter sind vier europäische Unternehmen (im Folgenden: Gemeinschaftshersteller): Mannesmann, die Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), die Corus UK Ltd (vormals British Steel Ltd, im Folgenden: Corus) und die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine). Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung sind japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller): die NKK Corp., die Nippon Steel Corp., die Kawasaki Steel Corp. und die Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo).

3       Nahtlose Stahlrohre werden in der Öl- und Gasindustrie verwendet und umfassen zwei große Produktgruppen.

4       Die erste Produktgruppe ist die der Ölfeldrohre, die gemeinhin als „Oil Country Tubular Goods“ oder „OCTG“ bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (sogenannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewindeschneiden dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander zu verbinden. Das Gewinde kann entweder in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung geschnitten werden, wobei die nach dieser Methode hergestellten Gewinderohre als „OCTG-Standardrohre“ bezeichnet werden, oder in Spezialausführungen nach in der Regel patentgeschützten Techniken. Im letztgenannten Fall spricht man von „erstklassigen“ oder „Premiumgewinden“ oder gegebenenfalls von „Premiumverbindungen“; Gewinderohre in einer solchen Ausführung werden als „OCTG-Premiumrohre“ bezeichnet.

5       Die zweite Produktgruppe besteht aus Leitungsrohren für Öl und Gas („line pipe“), bei denen zwischen Rohren in einer Standardausführung und den für bestimmte Projekte maßgefertigten Rohren (im Folgenden: projektbezogene Leitungsrohre) unterschieden wird.

6       Im November 1994 beschloss die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob es bei diesen Produkten wettbewerbswidrige Praktiken gab. Im Dezember 1994 führte sie bei mehreren Unternehmen, zu denen auch Mannesmann gehörte, Nachprüfungen durch. Zwischen September 1996 und Dezember 1997 nahm sie bei Vallourec, Dalmine und Mannesmann zusätzliche Nachprüfungen vor. Anlässlich einer Nachprüfung bei Vallourec am 17. September 1996 gab Herr Verluca, der Vorstandsvorsitzende von Vallourec Oil & Gas, einige Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Verluca). Während einer Nachprüfung bei Mannesmann im April 1997 gab Herr Becher, der Leiter dieses Unternehmens, ebenfalls Erklärungen ab (im Folgenden: Erklärungen von Herrn Becher).

7       Die Kommission richtete auch an mehrere Unternehmen Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Da Dalmine einige der verlangten Auskünfte verweigerte, richtete die Kommission an sie die Entscheidung C(97) 3036 vom 6. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17. Dalmine erhob Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, die mit Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 1998, Dalmine/Kommission (T‑596/97, Slg. 1998, II‑2383), für offensichtlich unzulässig erklärt wurde. Auch Mannesmann verweigerte verschiedene von der Kommission verlangte Auskünfte. Trotz der ihr gegenüber ergangenen Entscheidung K(98) 1204 der Kommission vom 15. Mai 1998 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (im Folgenden: Entscheidung vom 15. Mai 1998) blieb Mannesmann bei ihrer Weigerung. Sie erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht. Mit Urteil vom 20. Februar 2001, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T‑112/98, Slg. 2001, II‑729), erklärte das Gericht die Entscheidung teilweise für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

8       Unter Heranziehung der Erklärungen von Herrn Verluca und Herrn Becher sowie weiterer Beweismittel stellte die Kommission in der streitigen Entscheidung fest, dass deren acht Adressaten eine Übereinkunft getroffen hätten, die u. a. den gegenseitigen Schutz ihrer Heimatmärkte zum Gegenstand gehabt habe. Nach dieser Übereinkunft habe jedes Unternehmen davon Abstand genommen, OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre auf dem Heimatmarkt eines anderen Kartellunternehmens zu verkaufen.

9       Die Übereinkunft sei von den Gemeinschaftsherstellern und den japanischen Herstellern im Rahmen von Sitzungen des sogenannten „Europäisch-Japanischen Clubs“ geschlossen worden.

10     Der Grundsatz des Schutzes der Heimatmärkte sei mit dem Begriff „Grundregeln“ („fundamentals“) bezeichnet worden. Da die Grundregeln tatsächlich respektiert worden seien, habe die fragliche Übereinkunft wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gehabt.

11     Die Übereinkunft habe auf insgesamt drei Säulen geruht, erstens auf den oben erwähnten Grundregeln des Heimatmarktschutzes, die den in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Verstoß bildeten, zweitens auf Preisabstimmungen für Ausschreibungen und der Festlegung von Mindestpreisen auf den „Sondermärkten“ („special markets“) und drittens auf einer Aufteilung der übrigen Weltmärkte, ausgenommen Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika, mittels Verteilerschlüsseln („sharing keys“).

12     Die Existenz der Grundregeln leitete die Kommission aus einem Bündel schriftlicher Indizien, die in den Randnrn. 62 bis 67 der streitigen Entscheidung aufgeführt sind, sowie aus der Tabelle in Randnr. 68 der Entscheidung ab. Dieser Tabelle sei zu entnehmen, dass der Anteil des einheimischen Herstellers am Absatz aller Adressaten der streitigen Entscheidung in Japan und auf den Heimatmärkten der vier Gemeinschaftshersteller sehr hoch sei. Hieraus sei zu schließen, dass die Heimatmärkte von den Kartellunternehmen insgesamt durchaus respektiert worden seien.

13     Die Mitglieder des Europäisch-Japanischen Clubs hätten sich am 5. November 1993 in Tokio getroffen, um zu versuchen, zu einer neuen Marktaufteilungsvereinbarung mit den lateinamerikanischen Herstellern zu kommen. Der Inhalt der dabei getroffenen Übereinkunft lasse sich einem Dokument entnehmen, das der Kommission am 12. November 1997 von einem am Verfahren nicht beteiligten Informanten übergeben worden sei und das u. a. einen „Verteilerschlüssel“ enthalte (im Folgenden: Verteilerschlüssel-Papier).

 Die Dauer des Kartells

14     Der Europäisch-Japanische Club soll sich von 1977 bis 1994 etwa zweimal im Jahr getroffen haben.

15     Die Kommission ging allerdings davon aus, dass zur Festsetzung der Geldbußen das Jahr 1990 als Beginn des Kartells anzusetzen sei, weil zwischen 1977 und 1990 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan Abkommen über eine Selbstbeschränkung der Ausfuhren bestanden. Nach Auffassung der Kommission endete die Zuwiderhandlung im Jahr 1995.

 Die Geldbußen

16     Bei der Bemessung der Geldbußen stufte die Kommission die Zuwiderhandlung als äußerst schwer ein, weil die Übereinkunft dem Schutz der Heimatmärkte gedient und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Absatz nahtloser Stahlrohre durch die Adressaten der streitigen Entscheidung in den vier betroffenen Mitgliedstaaten nur etwa 73 Millionen Euro pro Jahr betragen habe.

17     Angesichts dessen setzte sie den Bußgeldbetrag anhand der Schwere des Verstoßes für jedes der acht Unternehmen auf 10 Millionen Euro fest. Da es sich durchweg um Großunternehmen handelt, hielt sie dabei eine Abstufung der Beträge nicht für erforderlich.

18     Ausgehend von der Annahme eines Verstoßes von mittlerer Dauer ermittelte die Kommission den Grundbetrag der gegen jedes beteiligte Unternehmen zu verhängenden Geldbuße, indem sie den anhand der Schwere festgesetzten Betrag für jedes Jahr der Kartellteilnahme um 10 % erhöhte. Da sich der Stahlrohrsektor in einer langjährigen Krisensituation befand, die sich ab 1991 noch verschlechterte, minderte die Kommission die genannten Grundbeträge jedoch wegen mildernder Umstände um 10 %.

19     Schließlich setzte die Kommission nach Abschnitt D Nr. 2 ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) die Geldbuße für Vallourec um 40 % und die Geldbuße für Dalmine um 20 % herab, weil diese beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit ihr kooperiert hätten.

 Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung

20     Nach Art. 1 Abs. 1 der streitigen Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die sie gerichtet ist, „gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose [OCTG-Standardrohre] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, … verstoßen“.

21     Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung erstreckte sich die Zuwiderhandlung im Fall von Mannesmann, Vallourec, Dalmine, Sumitomo, der Nippon Steel Corp., der Kawasaki Steel Corp. und der NKK Corp. auf den Zeitraum von 1990 bis 1995 und im Fall von Corus auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994.

22     Die weiteren einschlägigen Bestimmungen des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung lauten:

Artikel 2

(1)      [Mannesmann], Vallourec …, [Corus] und Dalmine … haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen haben, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an [Corus] (ab 1994 Vallourec …) geführt haben.

(2)      Im Falle von [Corus] dauerte die Zuwiderhandlung vom 24. Juli 1991 bis Februar 1994, im Falle von Vallourec … vom 24. Juli 1991 bis 30. März 1999, im Falle von Dalmine … vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999 und im Falle [von Mannesmann] vom 9. August 1993 bis 24. April 1997.

Artikel 4

Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt:

1.      [Mannesmann] 13 500 000 EUR

2.      Vallourec … 8 100 000 EUR

3.      [Corus] 12 600 000 EUR

4.      Dalmine … 10 800 000 EUR

5.      Sumitomo … 13 500 000 EUR

6.      Nippon Steel … 13 500 000 EUR

7.      Kawasaki Steel … 13 500 000 EUR

8.      NKK … 13 500 000 EUR“.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23     Sieben der acht in der streitigen Entscheidung mit Geldbußen belegten Unternehmen, darunter auch die Rechtsmittelführerin, reichten bei der Kanzlei des Gerichts Klageschriften ein und beantragten, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

24     Im angefochtenen Urteil hat das Gericht

–       Art. 1 Abs. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Rechtsmittelführerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag;

–       die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auf 12 600 000 Euro festgesetzt;

–       die Klage im Übrigen abgewiesen;

–       jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

25     Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–       das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die streitige Entscheidung abgewiesen wurde;

–       die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

–       hilfsweise, das in Art. 4 der streitigen Entscheidung verhängte Bußgeld und die in Art. 5 festgesetzten Verzugszinsen herabzusetzen;

–       weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–       der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26     Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

27     Die Rechtsmittelführerin führt drei Aufhebungsgründe an: eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, eine fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG durch Art. 2 der streitigen Entscheidung und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

 Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28     Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Heranziehung des in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils erwähnten Verteilerschlüssel-Papiers, auf das die Kommission die streitige Entscheidung und insbesondere deren Randnrn. 85 und 86 stütze, zu Unrecht als belastendes Beweismittel für zulässig gehalten.

29     Dadurch habe das Gericht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Da dieses Papier der Kommission von einem der Rechtsmittelführerin unbekannten Dritten übergeben worden sei, habe sie die Echtheit des Papiers nicht überprüfen und sich nicht angemessen verteidigen können.

30     Da dieser Dritte im Übrigen gegenüber der Kommission behauptet habe, das Verteilerschlüssel-Papier von einem nicht namentlich genannten Handelsvertreter eines der betroffenen Unternehmen erhalten zu haben, kenne auch die Kommission die Identität des Urhebers des Papiers nicht.

31     Nach der Rechtsprechung sei ein Beweismittel nicht verwertbar, wenn sein Urheber nicht preisgegeben werde. Das Gericht habe diese Rechtsprechung, nach der bei der Würdigung von Beweismitteln deren Herkunft zu prüfen sei, falsch ausgelegt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Dritte der Kommission gefälschte Beweismittel übermittelten, um einem Unternehmen aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen Schaden zuzufügen. Das betroffene Unternehmen müsse daher die Möglichkeit haben, zur Glaubwürdigkeit des Informanten Stellung zu nehmen.

32     Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankerten Recht auf ein faires Verfahren müsse der Betroffene die Möglichkeit haben, nicht nur die Glaubhaftigkeit anonymer Angaben, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson in Frage zu stellen. Außerdem werde in dieser Rechtsprechung bestätigt, dass zwar die Heranziehung anonymer Erklärungen in der Ermittlungsphase eines Verfahrens zulässig sei, aber solche Erklärungen nicht als belastende Beweismittel verwendet werden dürften.

33     Die Art. 46 und 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta), die Art. 6 EMRK entsprächen, gewährleisteten ebenfalls das Recht auf ein faires Verfahren. Nach ihrem Art. 52 Abs. 3 müsse die Charta von den Gerichten so ausgelegt werden, dass sie kein geringeres Schutzniveau als die EMRK biete.

34     Die Verwertung eines Beweismittels unbekannter Herkunft sei außerdem mit dem in Art. 6 Abs. 1 EU verankerten Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Denn wenn nicht überprüft werden könne, ob das Beweismittel der Kommission überhaupt von einer dritten Person übergeben worden sei, bestehe die Gefahr von Manipulation und Willkür.

35     Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin erstmals eine Verletzung der EMRK rüge, während sie vor dem Gericht allgemein eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht habe. Überdies könne die Rechtsmittelführerin ihr keine Verletzung der Charta vorwerfen, da diese erst am 7. Dezember 2000 proklamiert worden sei, während die streitige Entscheidung vom 8. Dezember 1999 stamme.

36     Jedenfalls sei die von der Rechtsmittelführerin herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie die Verwertung anonymer Zeugenaussagen im Strafverfahren betreffe, während es in der vorliegenden Rechtssache um ein Verfahren zur Verhängung einer wettbewerbsrechtlichen Geldbuße gehe.

37     Eine Verletzung der Verteidigungsrechte käme auch nur dann in Betracht, wenn das Gericht die ihm vorgelegten Beweise auf der Grundlage von Informationen beurteilen könnte, zu denen sich die Verteidigung nicht habe äußern können. Die Rechtsmittelführerin habe aber zu den Ausführungen, die die Kommission in den Randnrn. 121 und 122 der streitigen Entscheidung zur Authentizität des fraglichen Schriftstücks gemacht habe, Stellung nehmen können. Zudem habe die Anonymität seines Verfassers und des Dritten, der es der Kommission ausgehändigt habe, die Rechtsmittelführerin nicht daran gehindert, die Plausibilität und Schlüssigkeit seines Inhalts zu prüfen.

38     Überdies habe das Gericht dem fraglichen Papier nur geminderte Glaubhaftigkeit zuerkannt und dies gerade damit begründet, dass der Kontext seiner Abfassung weitgehend unbekannt sei. Dass das Gericht ihm gleichwohl einen gewissen Beweiswert zuerkannt habe, liege daran, dass es spezielle Informationen enthalte, die mit Informationen in anderen Schriftstücken übereinstimmten.

39     Selbst wenn das fragliche Papier nicht als belastendes Beweismittel hätte herangezogen werden dürfen, hätte dies an der Feststellung der in den Art. 1 und 2 der streitigen Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlungen nichts geändert. Denn der Ausschluss bestimmter, von der Kommission unter Verletzung der Verteidigungsrechte verwendeter Schriftstücke sei nur dann von Bedeutung, wenn die von der Kommission erhobenen Vorwürfe nur durch diese Schriftstücke bewiesen werden könnten, was hier nicht der Fall sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40     Der Gerichtshof hat als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 21, vom 11. Januar 2000, Niederlande und Van der Wal/Kommission, C‑174/98 P und C‑189/98 P, Slg. 2000, I‑1, Randnr. 17, und vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C‑341/04, Slg. 2006, I‑3813, Randnr. 65).

41     Er hat ferner entschieden, dass dieser Grundsatz auf den Grundrechten fußt, die integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, wobei er sich an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und an die Hinweise anlehnt, die insbesondere die EMRK liefert (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 65).

42     Wie die Kommission zutreffend geltend macht, ist die von der Rechtsmittelführerin herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im vorliegenden Fall jedoch nicht maßgebend. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft diese Rechtsprechung insbesondere den Zeugenbeweis in Strafverfahren, während es in der vorliegenden Rechtssache um ein Schriftstück im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung von Art. 81 EG geht. In Wettbewerbssachen der Gemeinschaft spielt der Zeugenbeweis aber nur eine untergeordnete Rolle, während Urkunden eine zentrale Rolle zukommt.

43     Wie der Generalanwalt ferner in den Nrn. 57 bis 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Beweisführung in Wettbewerbssachen der Gemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass die geprüften Unterlagen oft Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen enthalten, die nicht oder nur mit großen Einschränkungen veröffentlicht werden dürfen.

44     Unter diesen speziellen Bedingungen der Untersuchung wettbewerbswidriger Praktiken durch die Kommission kann der Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass Schriftstücke, die belastende Beweise enthalten, automatisch als Beweismittel auszuschließen sind, wenn bestimmte Informationen vertraulich bleiben müssen. Diese Vertraulichkeit kann sich auch auf die Identität der Verfasser der Schriftstücke sowie der Personen erstrecken, die sie der Kommission übermittelt haben.

45     Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen hat das Gericht zutreffend wie folgt entschieden:

„84      Zur Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweis für die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist … Zudem kann es für die Kommission erforderlich sein, die Anonymität von Informanten zu schützen …, und dies allein verpflichtet sie nicht, ein in ihrem Besitz befindliches Beweismittel außer Betracht zu lassen.

85      Folglich ist das Vorbringen von Mannesmann zwar zu berücksichtigen, um die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert des Verteilerschlüssel-Papiers zu beurteilen. Bei diesem Papier handelt es sich jedoch um kein unzulässiges Beweismittel, das aus der Akte zu entfernen wäre.“

46     Außerdem geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht bei seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers dessen unbekannte Herkunft berücksichtigt hat. Es hat nämlich in Randnr. 86 dieses Urteils ausgeführt: „Soweit Mannesmann mit ihrem Vorbringen zur beweisrechtlichen Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers gleichzeitig dessen mangelnde Glaubhaftigkeit beanstandet, ist festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit des Papiers dadurch, dass der Kontext seiner Abfassung weitgehend unbekannt ist und die Angaben der Kommission hierzu nicht nachprüfbar sind …, zwangsläufig gemindert wird.“

47     Überdies hat das Gericht anerkannt, dass ein Beweismittel unbekannter Herkunft wie das Verteilerschlüssel-Papier für sich allein eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht belegen kann. Es hat nämlich in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Soweit jedoch das Verteilerschlüssel-Papier spezielle Informationen enthält, die mit Informationen in anderen Schriftstücken, insbesondere in den Erklärungen von Herrn Verluca, übereinstimmen, können sich die Beweismittel gegenseitig verstärken.“ Schon in den Randnrn. 81 und 82 seines Urteils hatte das Gericht hervorgehoben, dass das Verteilerschlüssel-Papier Teil eines Bündels von Beweismitteln sei und nur akzessorische Bedeutung habe. Diese Einschätzung ist auch Randnr. 94 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, in der das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diesem Schriftstück ein Beweiswert nur zukomme, „um im Rahmen eines von der Kommission zusammengetragenen Bündels von übereinstimmenden Indizien bestimmte wesentliche Aussagen in den Erklärungen von Herrn Verluca … zu erhärten“.

48     Da das Gericht dem Verteilerschlüssel-Papier somit nur begrenzte Beweiskraft beigemessen hat, hat es bei der Analyse der Zulässigkeit und des Nutzens dieses Schriftstücks als Beweismittel keinen Rechtsfehler begangen.

49     Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin zum Verteilerschlüssel-Papier Stellung nehmen und sich zu dessen Beweiswert im Hinblick auf seine unbekannte Herkunft äußern konnte.

50     Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, ohne dass über die Frage zu entscheiden ist, ob sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht der Sache nach auf das Recht auf ein faires Verfahren berufen hatte und ob sie sich im vorliegenden Verfahren auf die Charta stützen kann, die erst nach Erlass der streitigen Entscheidung proklamiert wurde.

 Zweiter Rechtsmittelgrund: falsche Anwendung von Art. 81 EG in Art. 2 der streitigen Entscheidung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51     Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Existenz der in Art. 2 der streitigen Entscheidung beschriebenen Verletzung des Wettbewerbsrechts zu Unrecht bestätigt. Die Kommission habe nicht dargetan, dass sie mit dem Abschluss eines Liefervertrags mit Corus im Jahr 1993 eine horizontale Absprache mit Vallourec und Dalmine getroffen oder seine Verhaltensweise mit diesen Unternehmen abgestimmt habe. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass sie von den Lieferverträgen zwischen Corus und Vallourec sowie zwischen Corus und Dalmine und von dem angeblich von Vallourec ausgearbeiteten Gesamtplan Kenntnis gehabt habe. Das Gericht habe diese fehler- und lückenhafte Beweisführung der Kommission bestätigt.

52     Das Gericht habe zudem insofern Fehler begangen, als es außer Acht gelassen habe, dass die fraglichen Lieferverträge nicht gleichzeitig geschlossen worden seien, als es angenommen habe, dass die relativ lange Laufzeit dieser Verträge für eine horizontale Abstimmung spreche, und als es entschieden habe, dass im vorliegenden Fall keine Freistellung möglich gewesen sei.

53     Zum letztgenannten Punkt führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht habe ihr Vorbringen zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) im Vertikalverhältnis zwischen Corus und ihr fälschlich zurückgewiesen. Außerdem habe das Gericht die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) außer Acht gelassen, auf deren Grundlage es die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG auf den Vertrag zwischen ihr und Corus hätte ausschließen müssen.

54     Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil er die Tatsachenwürdigung betreffe. Im Übrigen könnte er, selbst wenn er zulässig und begründet wäre, nur insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, als deren Art. 2 betroffen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

55     Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (Urteil vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, Slg. 1998, I‑3111, Randnr. 22). Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C‑53/92 P, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 42, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 49).

56     Das Gericht hat durch seine Prüfung der Existenz der in Art. 2 der streitigen Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung die Sachverhaltselemente festgelegt, zu deren Kontrolle der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist. Da die Rechtsmittelführerin weder eine Verfälschung von Beweismitteln noch eine sachliche Unrichtigkeit oder eine Verletzung der Beweislast- und Beweisführungsregeln dargetan hat, ist ihr Vorbringen zum Vorliegen einer horizontalen Absprache mit Vallourec und Dalmine oder eines mit ihnen abgestimmten Verhaltens und zur Kenntnis der zwischen diesen Unternehmen geschlossenen Verträge oder eines von Vallourec ausgearbeiteten Gesamtplans als unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für ihr Argument, das Gericht hätte bestimmte tatsächliche Umstände wie die Laufzeit der betreffenden Verträge und die Tatsache, dass sie nicht gleichzeitig geschlossen worden seien, anders würdigen müssen.

57     Die Verordnungen Nrn. 1983/83 und 1984/83 wurden erstmals im Rechtsmittelverfahren angeführt. Die auf sie gestützte Rüge ist daher unzulässig.

58     Soweit sich die Rechtsmittelführerin auf die Verordnung Nr. 2790/1999 beruft, genügt die Feststellung, dass das Gericht in Randnr. 171 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, dass „diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, da die [streitige] Entscheidung am 8. Dezember 1999 erlassen wurde und sich ihr Artikel 2 im Fall von Mannesmann auf den Zeitraum von 1993 bis 1997 bezieht, also die Zeit vor Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 2790/1999 zum 1. Juni 2000“. In Randnr. 172 seines Urteils hat das Gericht ebenso zutreffend hinzugefügt: „Sollte diese Verordnung im vorliegenden Fall dennoch als Anhaltspunkt herangezogen werden können, weil sie eine Stellungnahme der Kommission vom Dezember 1999 zum nur wenig wettbewerbsschädigenden Charakter vertikaler Vereinbarungen bildet, ist zu berücksichtigen, dass mit dieser Verordnung Artikel 81 Absatz 3 EG angewandt wurde. Die individuelle Freistellung für Vereinbarungen zwischen Unternehmen nach dieser Bestimmung ist aber, wie sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 ergibt, nur möglich, wenn die Vereinbarungen dafür bei der Kommission angemeldet wurden, was hier nicht geschehen ist.“

59     Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60     Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass es ihre Geldbuße nicht aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit herabgesetzt habe.

61     Sie habe mit den Erklärungen von Herrn Becher zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Tatsachen nicht bestritten. Die Geldbuße von Vallourec sei wegen Kooperation um 40 % gesenkt worden, weil sie durch die Erklärungen von Herrn Verluca zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen habe, und Dalmine habe einen Nachlass von 20 % erhalten, weil sie den Sachverhalt nicht bestritten habe. Dass die Geldbuße der Rechtsmittelführerin nicht herabgesetzt worden sei, stelle daher eine Ungleichbehandlung dar.

62     Die Rechtsmittelführerin rügt auch die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Bedeutung ihrer in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils erwähnten Klage gegen die Entscheidung vom 15. Mai 1998.

63     Sie ist zunächst der Ansicht, dass die Ausführungen zu dieser Klage im angefochtenen Urteil sachfremd seien.

64     Außerdem sei das Gericht in Bezug auf die Beendigung des Rechtsstreits über die Entscheidung vom 15. Mai 1998 von falschen Annahmen ausgegangen. Die Rechtsmittelführerin habe sich erst nach Abschluss eines Vergleichs, in dem die Kommission auf ihr Auskunftsverlangen verzichtet habe, zur Rücknahme ihres Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache bereit erklärt.

65     Im Übrigen sei ihre Klage gegen die Entscheidung vom 15. Mai 1998 teilweise für begründet erklärt worden. Und schließlich habe ihr das Gericht in Randnr. 310 des angefochtenen Urteils zu Unrecht vorgeworfen, an ihrer Weigerung, die verlangten Auskünfte zu erteilen, festgehalten zu haben.

66     Nach Ansicht der Kommission betrifft der vorliegende Rechtsmittelgrund die Würdigung von Tatsachen und ist deshalb unzulässig. Die Rechtsmittelführerin mache nicht geltend, dass das Gericht bei seiner Feststellung in Randnr. 309 des angefochtenen Urteils, wonach sie nicht nachgewiesen habe, dass ihre Kooperation die Aufgabe der Kommission, Zuwiderhandlungen aufzudecken und zu verfolgen, tatsächlich erleichtert habe, Tatsachen oder Beweise verfälscht habe.

67     In der Sache habe das Gericht in den Randnrn. 302 und 305 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die der Kommission von der Rechtsmittelführerin gelieferten Informationen nicht mit den von Vallourec gemachten Angaben vergleichbar seien und dass die Rechtsmittelführerin im Gegensatz zu Dalmine nicht ausdrücklich klargestellt habe, dass sie den Sachverhalt nicht bestreite.

 Würdigung durch den Gerichtshof

68     Der Gerichtshof darf im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts verhängten Geldbußen entscheidet, zwar nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen, doch darf die Ausübung einer solchen Befugnis nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, Slg. 2000, I‑9991, Randnrn. 96 und 97, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 617).

69     Das Rechtsmittel muss allerdings die rechtlichen Argumente genau bezeichnen, die den Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung speziell stützen; andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 618).

70     Soweit sich die Rechtsmittelführerin gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 301 des angefochtenen Urteils wendet, wonach aus den in den Randnrn. 297 bis 300 des Urteils genannten Gründen der „Nutzen der Erklärung von Herrn Becher … ausschließlich darin [liegt], dass sie in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen von Herrn Verluca erhärtet“, und „daher die Aufgabe der Kommission nicht nennenswert [erleichterte] und … darum nicht [genügt], um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen“, betrifft ihr Vorbringen den Sachverhalt, so dass es als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Gerichtshof hat deshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht die Feststellung des Gerichts in Randnr. 302 des angefochtenen Urteils zu überprüfen, wonach „[d]ie Informationen, die Mannesmann der Kommission vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte lieferte, … nicht mit denen von Vallourec vergleichbar [sind]“ und „[j]edenfalls … nicht [genügen], um eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit zu rechtfertigen“.

71     Sodann hat das Gericht in Bezug auf den Vergleich mit der Zusammenarbeit von Dalmine in den Randnrn. 303 bis 305 des angefochtenen Urteils entschieden, dass „ein Unternehmen, um eine Herabsetzung der Geldbuße nach Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, gegenüber der Kommission, nachdem es von der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis genommen hat, ausdrücklich erklären muss, dass es den Sachverhalt nicht bestreitet“. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach zwischen dem ausdrücklichen Eingeständnis einer Zuwiderhandlung und deren bloßem Nichtbestreiten zu differenzieren ist, das nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission beiträgt, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft festzustellen und zu verfolgen (Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C‑65/02 P und C‑73/02 P, Slg. 2005, I‑6773, Randnr. 58). Mangels eines solchen ausdrücklichen Eingeständnisses der Rechtsmittelführerin ist daher ihr auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Dalmine gestütztes Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

72     Zu der von der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Kommission nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 17 erhobenen Klage hat das Gericht in den Randnrn. 310 und 311 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei zwar „offenkundig in jeder Hinsicht legitim und kann nicht als mangelnde Zusammenarbeit gewertet werden“, dass die Rechtsmittelführerin die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 15. Mai 1998 gerichtlich in Frage gestellt habe, doch sei ihre dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Februar 2001, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, weitgehend abgewiesen worden, weil „der größte Teil der Angaben, deren Mitteilung Mannesmann verweigert hatte, von der Kommission rechtmäßig angefordert worden war“.

73     Unter diesen Umständen war das Gericht zu dem in Randnr. 312 des angefochtenen Urteils gezogenen Schluss berechtigt, dass „der Kommission wegen des rechtswidrigen Verhaltens von Mannesmann zahlreiche Informationen, deren Mitteilung sie rechtmäßig im Verwaltungsverfahren verlangt hatte, niemals zur Verfügung standen“, so dass „die Haltung von Mannesmann im Verwaltungsverfahren bei einer Gesamtwürdigung nicht als aktive Zusammenarbeit angesehen werden [kann]“. Die Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass das ursprünglich von der Rechtsmittelführerin gegen das Urteil vom 20. Februar 2001, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, eingelegte Rechtsmittel nach einem zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vergleich im Register gestrichen wurde.

74     Nach alledem ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

75     Da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

76     Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Salzgitter Mannesmann GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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