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Judgment of the Court of First Instance (Third Chamber) of 17 March 2005.#Isabella Scippacercola v Commission of the European Communities.#Access to documents of the institutions - Article 4(5) of Regulation (EC) No 1049/2001.#Case T-187/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. März 2005. Isabella Scippacercola gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Rechtssache T-187/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. März 2005. Isabella Scippacercola gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Rechtssache T-187/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-01029
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:108
Date of document:
17/03/2005
Date lodged:
28/05/2003
Author:
Gericht
Country or organisation from which the request originates:
Belgien
Form:
Urteil
Authentic language:
Englisch
Type of procedure:
Nichtigkeitsklage - Unbegründet
Applicant:
Einzelperson
Defendant:
Europäische Kommission, EU-Institutionen und –Einrichtungen
Judge-Rapporteur:
Jaeger
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. Cabral, Pedro: Access to Member State documents in EC law, European Law Review 2006 p.378-389 (EN)
1. Meisse, Eric: Accès aux documents des institutions. L'exception tirée de l'article 4, § 5, du règlement (CE) nº 1049/2001 confère aux Etats membres un véritable "droit de veto" en matière d'accès du public aux documents des institutions émanant d'eux, Europe 2005 Mai Comm. nº 149 p. 13 (FR)
„Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane – Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Beschränkungen
des Rechts auf Zugang zu Dokumenten – Keine Verbreitung eines von einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige
Zustimmung dieses Staates – Begriff des von einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments – Von einem Dritten für einen Mitgliedstaat
erstellter Bericht – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 5)
2. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen
vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Von Dritten stammende Dokumente und von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Unterschiedliche
Behandlung der Anträge auf Zugang – Befugnis des Mitgliedstaats, das Organ um Nichtverbreitung von Dokumenten zu ersuchen
– Verpflichtung des Organs, sie nicht ohne vorherige Zustimmung zu verbreiten
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absätze 4 und 5)
1. Aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission folgt, dass unter den Dritten die Mitgliedstaaten eine besondere Behandlung erfahren. Nach dieser
Bestimmung kann nämlich ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen, aus dem Bereich dieses Mitgliedstaats stammende Dokumente nicht
ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Diese den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
eingeräumte Befugnis erklärt sich dadurch, dass diese Verordnung weder bezweckt noch bewirkt, das Recht der Mitgliedstaaten
über den Zugang zu Dokumenten abzuändern.
Eine Kosten-Nutzen-Analyse, die der Kommission im Rahmen eines Antrags des begünstigten Mitgliedstaats auf finanzielle Beteiligung
des Kohäsionsfonds zugegangen ist und die notwendig zu den Unterlagen gehört, die ein solcher Antrag enthalten muss, ist als
von diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument anzusehen, auch wenn es von einem Dritten für Rechnung dieses Mitgliedstaats
erstellt worden ist.
(vgl. Randnrn. 34, 36-39)
2. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission haben die Organe den Dritten, der der Urheber des Dokuments ist, zu dem der Zugang beantragt
wird, zu konsultieren, um beurteilen zu können, ob eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 oder 2 anwendbar ist,
es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Daher stellt die Konsultation
des betreffenden Dritten im Allgemeinen eine Voraussetzung dafür dar, dass das Organ beurteilen kann, ob die Ausnahmeregelungen
des Artikels 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bei Dokumenten Dritter anwendbar sind.
Dagegen gilt nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die Mitgliedstaaten eine besondere Behandlung. Bei von
einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden, kann der Mitgliedstaat nämlich dieses
Organ ersuchen, sie nicht zu verbreiten. Dieser Mitgliedstaat braucht sein Ersuchen nicht nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
Nr. 1049/2001 zu begründen, und das Organ hat nicht zu prüfen, ob eine Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments etwa im
öffentlichen Interesse liegt. Daher ist ein Organ, das von einem Mitgliedstaat ersucht wurde, ein aus diesem stammendes Dokument
nicht ohne dessen vorherige Zustimmung zu verbreiten, an dieses Ersuchen gebunden.
(vgl. Randnrn. 54, 56, 58, 62)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 17. März 2005(1)
In der Rechtssache T-187/03
Isabella Scippacercola, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und D. Papakrivopoulos, sodann
Rechtsanwalt K. Adamantopoulos und Solicitor B. Keane, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu einem
Dokument betreffend den Bau des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata (Griechenland) zurückgewiesen worden ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und O. Czúcz,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Artikel 255 EG bestimmt:
„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das
Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und
Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung
dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß
dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.
…“
2
In der der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten 35. Erklärung (im Folgenden: 35. Erklärung) heißt es:
„Die Konferenz kommt überein, dass die in Artikel [255] Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten
Grundsätze und Bedingungen es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden
Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.“
3
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, Bedingungen
und Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten dieser Organe
fest (Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001). Diese Verordnung trat am 3. Dezember 2001 in Kraft.
4
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:
„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich
der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
…
(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die
von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
…“
5
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 mit Begriffsbestimmungen sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a)
‚Dokument‘: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles
Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich
des Organs betreffen;
b)
‚Dritte‘: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der
Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.“
6
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Ausnahmen vom genannten Recht auf Zugang regelt, lautet:
„(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
a)
der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:
–
die öffentliche Sicherheit,
–
die Verteidigung und militärische Belange,
–
die internationalen Beziehungen,
–
die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;
b)
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über
den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
–
der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
–
der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
–
der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
…
(4) Bezüglich Dokumenten Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze
1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.
(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument [in der englischen Sprachfassung:
„a document originating from that Member State“] nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.
(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.
…“
7
Artikel 5 („Dokumente in den Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 1049/2001 schreibt vor:
„Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert
der Mitgliedstaat – es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf –
das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.“
8
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Behandlung sensibler Dokumente bestimmt:
„(1) Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten,
Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender
Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten
Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als ‚TRÈS SECRET/TOP SECRET‘, ‚SECRET‘
oder ‚CONFIDENTIEL‘ eingestuft sind.
(2) Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen
bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese
Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.
(3) Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.
…“
9
Artikel 5 („Konsultationen“) der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001, deren Wortlaut im Anhang des Beschlusses
2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345, S. 94) enthalten
ist, bestimmt:
„(1) Erhält die Kommission einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument, in dessen Besitz sie zwar ist, das aber von einem Dritten
stammt, prüft die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, die Anwendbarkeit einer der
in Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen. Handelt es sich bei dem beantragten Dokument um eine Verschlusssache
gemäß den Schutzvorschriften der Kommission, ist Artikel 6 dieser Bestimmungen anzuwenden.
(2) Gelangt die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, nach dieser Prüfung zu der
Auffassung, dass der Zugang zu dem beantragten Dokument entsprechend einer der in Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001
vorgesehenen Ausnahmen zu verweigern ist, wird die Ablehnung dem Antragsteller ohne Konsultation des Dritten zugestellt.
(3) Die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, erteilt einen positiven Bescheid, ohne
den externen Verfasser zu konsultieren, wenn:
a)
das beantragte Dokument entweder durch seinen Verfasser bzw. aufgrund der Verordnung oder entsprechender Bestimmungen bereits
verbreitet wurde;
b)
die möglicherweise auch teilweise Verbreitung seines Inhalts nicht wesentlich gegen eines der in Artikel 4 der Verordnung
… Nr. 1049/2001 vorgesehenen Interessen verstößt.
(4) In allen anderen Fällen wird der Urheber außerhalb der Organe konsultiert. Insbesondere in Fällen, in denen der Antrag
auf Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaates gestellt wird, konsultiert die Generaldirektion oder der Dienst, bei der
bzw. dem sich das Dokument befindet, die Heimatbehörde, wenn:
a)
das Dokument der Kommission vor dem Inkrafttreten der Verordnung … Nr. 1049/2001 übermittelt wurde;
b)
der Mitgliedstaat die Kommission ersucht hat, das Dokument gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung …
Nr. 1049/2001 nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.
(5) Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig
der Kommission ermöglichen muss, ihre eigenen Beantwortungsfristen zu wahren. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine
Antwort ein, oder ist der Dritte nicht auffindbar bzw. nicht feststellbar, entscheidet die Kommission entsprechend der Ausnahmeregelung
von Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Dritten auf der Grundlage
der Angaben, über die sie verfügt.
(6) Sofern die Kommission beabsichtigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Verfassers den Zugang zu einem Dokument zu
gewähren, unterrichtet sie den Verfasser über ihre Absicht, das Dokument nach einer Frist von zehn Werktagen freizugeben und
verweist ihn auf die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen, um diese Freigabe zu verhindern:
…“
Sachverhalt
10
Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr den Zugang u. a. zu einer Kosten-Nutzen-Analyse
für das Bauprojekt des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata zu gewähren. Dieses Vorhaben war vom Kohäsionsfonds
mitfinanziert worden.
11
Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 lehnte die Generaldirektion (GD) Regionalpolitik der Kommission den Zugang der Klägerin
zur Kosten-Nutzen-Analyse mit folgender Begründung ab:
„Zu Ihrem Anfordern einer Abschrift der Kosten-Nutzen-Analyse sind gemäß Artikel 5 des Beschlusses … 2001/937 die nationalen
Behörden konsultiert worden, da es sich um ein Schriftstück handelt, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung … Nr. 1049/2001
erstellt worden ist. Mit Telefax vom 10. Februar 2002 teilten die nationalen Behörden der GD [Regionalpolitik] mit, dass der
Zugang zu diesem Dokument nicht erlaubt werden dürfe.
Der Grund für die Ablehnung hängt mit dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zusammen. Bei dem Dokument handelt es
sich um eine Untersuchung, die ein privates Beratungsunternehmen für eine Bank durchgeführt hat. Diese unterstützte Griechenland
unter Verpflichtung zur Vertraulichkeit bei der Vorbereitung der Unterlagen für das Vorhaben.
Unter diesen Umständen ist die GD [Regionalpolitik] der Ansicht, dass die fragliche Analyse gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
Nr. 1049/2001 nicht freigegeben werden darf …“
12
Mit demselben Schreiben übermittelte die Kommission der Klägerin den Teil des Antrags auf finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds,
der unter der Überschrift „Beschreibung der Hauptschlussfolgerungen“ eine kurze Beschreibung der wichtigsten Punkte der Kosten-Nutzen-Analyse
enthielt.
13
Mit Schreiben vom 24. Februar und 28. März 2003 wiederholte die Klägerin ihren Antrag.
14
Mit der Klägerin am 31. März 2003 zugegangenem Schreiben vom 19. März 2003 bestätigte der Generalsekretär der Kommission die
Weigerung, den Zugang zum gewünschten Dokument zu gewähren (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Dieses Schreiben lautet:
„Ich danke Ihnen für Ihr am 26. Februar 2003 eingetragenes Schreiben vom 24. Februar 2003, mit dem Sie eine Überprüfung Ihres
Antrags auf Zugang zum vollständigen Text der Kosten-Nutzen-Analyse für den Bau des neuen internationalen Flughafens von Athen
begehren.
Diese Analyse wurde von einer Bank für die griechischen Behörden (Ministerium für nationale Wirtschaft) durchgeführt.
Die Dienststellen der Kommission haben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der mit Beschluss 2001/937 erlassenen Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung Nr. 1049/2001 die griechischen Behörden zur Frage des Zugangs zu diesem Dokument konsultiert, das der Kommission
vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3. Dezember 2001) übersandt worden war. Daraufhin haben die griechischen Behörden mitgeteilt,
dass sie mit der Freigabe dieses Dokuments durch die Kommission nicht einverstanden seien.
Aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 sehe ich mich daher daran gehindert, Ihnen den Zugang zu diesem
Dokument zu gewähren, und muss demgemäß die Ablehnung Ihres Antrags durch die [GD] Regionalpolitik bestätigen.
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
15
Mit am 28. Mai 2003 eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
16
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
17
Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
18
Die Klägerin beantragt,
–
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
–
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
19
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unbegründet abzuweisen;
–
die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Gründe
20
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen
Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, soweit die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass das angeforderte Schriftstück
von einem Mitgliedstaat stamme. Den zweiten Klagegrund stützt die Klägerin auf einen Rechtsfehler, weil die Kommission nicht
die Gründe geprüft habe, die vom griechischen Staat für seine ablehnende Stellungnahme betreffend die Verbreitung des angeforderten
Dokuments angeführt worden seien. Mit dem dritten Klagegrund beanstandet sie einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung.
Der vierte Klagegrund wird auf einen Rechtsfehler gestützt, weil die Kommission nicht geprüft habe, ob zu den Informationen
in dem angeforderten Dokument ein teilweiser Zugang zu gewähren sei.
Zum ersten Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das angeforderte Dokument von einem Mitgliedstaat stamme Vorbringen der Parteien
21
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Fehler bei der
Beurteilung des Sachverhalts behaftet, soweit die Kommission darin zu Unrecht angenommen habe, dass das angeforderte Dokument
von einem Mitgliedstaat stamme. Die Kommission habe Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Artikel 5 Absatz 4
des Beschlusses 2001/937 irrig ausgelegt und angewandt. Außerdem habe sie gegen Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001
und den darin sowie in der Rechtsprechung verankerten Grundsatz verstoßen, dass zu den Dokumenten der Kommission ein weitestmöglicher
Zugang gewährt werden müsse.
22
Die Kommission habe zu Unrecht gemeint, dass das angeforderte Dokument von den griechischen Behörden stamme. Dieses stamme
vielmehr von einem Dritten, so dass Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 hätte angewandt werden müssen.
23
Die unterschiedlichen sprachlichen Fassungen der Verordnung bestätigten die Auslegung, dass sich der Begriff „stammen“ auf
ein Dokument beziehe, das für einen Mitgliedstaat oder von diesem erstellt worden sei.
24
Das angeforderte Schriftstück sei als „Dokument Dritter“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu werten.
Aus dem Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2003 gehe nämlich hervor, dass Urheber des angeforderten Dokuments entweder
das private Beratungsunternehmen oder die Bank gewesen sei, die angeblich die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Erstellung
der Vorhabensunterlagen vorbereitet hätten.
25
Hilfsweise sei die Flughafengesellschaft als „Eigentümer“ des angeforderten Dokuments anzusehen, da die Vorlage der Kosten-Nutzen-Analyse
eine Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung gewesen sei. Die Flughafengesellschaft habe nämlich das
Bauvorhaben des Flughafens von Spata durchgeführt und sei der einzige Empfänger des Zuschusses des Kohäsionsfonds gewesen.
Jedenfalls stehe fest, dass das angeforderte Schriftstück nicht von einem Mitgliedstaat stamme.
26
Der Ausdruck „stammen“ sei eng auszulegen. Diese Auslegung müsse mit der Gemeinschaftsrechtsprechung in Einklang stehen, wonach
Ausnahmen von den Vorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regelten, eng auszulegen und anzuwenden seien (Urteile des Gerichtshofes
vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C‑174/98 P und C‑189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I‑1,
Randnr. 27, und des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T‑105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II‑313, Randnr. 56).
27
Zu beachten sei, dass sich die Verordnung Nr. 1049/2001 auf einen weitestmöglichen Zugang zu Dokumenten (Artikel 1 Buchstabe a)
beziehe und anstrebe, dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen (Begründungserwägungen).
Diesem Zweck liefe eine Auslegung des Ausdrucks „stammen“ zuwider, die so weit wäre, dass einem Mitgliedstaat, der ein Dokument
der Kommission lediglich „übermittle“, Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zur Seite stünde.
28
Die Auffassung der Kommission, dass es auf die Identität des Urhebers nicht ankomme, sei unzutreffend. Dessen Identität sei
vielmehr für das Verfahren der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten wesentlich. Andernfalls könnte jeder Dritte die Voraussetzungen
der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch umgehen, dass er einfach einen Mitgliedstaat bitte, der Kommission das Dokument zu übermitteln.
29
Die Klägerin weist die von der Kommission geäußerte Auffassung zurück, dass Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
schon dann anzuwenden sei, wenn ein Dokument einem Gemeinschaftsorgan übermittelt worden sei. Im Allgemeinen lasse sich nämlich
der Urheber eines Dokuments unschwer ermitteln. Jedenfalls dürfe die Erleichterung des Verwaltungsbetriebs nicht über dem
Recht der Unionsbürger auf größtmöglichen Zugang zu Dokumenten stehen, sofern dies nicht mit übermäßigem Aufwand verbunden
sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssachen C‑353/99 P, Rat/Hautala, Slg. 2001, I‑9565, Randnrn. 29
und 30, und des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T‑14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II‑2489, Randnrn. 85 bis 88).
Im vorliegenden Fall stehe die Identität des Urhebers des Dokuments außer Zweifel. Dieses sei offensichtlich von einem Dritten
abgefasst worden. Die Kommission hätte daher Artikel 4 Absatz 4 statt Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 anwenden
müssen.
30
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und macht geltend, das fragliche Dokument stamme im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001
aus der Hellenischen Republik.
Würdigung durch das Gericht
31
Zunächst ist zu beachten, dass das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang zu den Dokumenten
der Gemeinschaftsorgane alle Dokumente eines Organs betrifft, d. h. nach Absatz 3 dieses Artikels alle Dokumente, die vom
Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission erstellt wurden oder bei diesen eingegangen sind und sich in ihrem
Besitz befinden. So können die Organe gegebenenfalls veranlasst sein, Dokumente zugänglich zu machen, die von Dritten stammen,
zu denen nach der Definition des Begriffes „Dritte“ in Artikel 3 Buchstabe b dieser Verordnung auch die Mitgliedstaaten gehören.
32
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1049/2001 der Zugang der Öffentlichkeit zu den
Dokumenten der Kommission im Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) geregelt war. Mit Artikel 1 dieses Beschlusses wurde der
diesem als Anhang beigefügte Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten (ABl. 1993,
L 340, S. 41) angenommen, der von Rat und Kommission am 6. Dezember 1993 genehmigt worden war. Dieser Verhaltenskodex bestimmte
im dritten Absatz des Abschnitts „Bearbeitung der Erstanträge“: „Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs
befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution
oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an die Urheber des Dokuments
zu richten.“ Nach dieser so genannten „Urheberregel“ durfte ein Organ die von einer großen Gruppe von Dritten, insbesondere
von einem Mitgliedstaat, stammenden Dokumente nicht verbreiten, und der um Zugang zu Dokumenten Nachsuchende musste seinen
Antrag gegebenenfalls bei dem betreffenden Dritten stellen.
33
Die Urheberregel wurde nicht in die Verordnung Nr. 1049/2001 übernommen, nach der grundsätzlich alle den Organen vorliegenden
Dokumente für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen.
34
Aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 folgt jedoch, dass unter den Dritten die Mitgliedstaaten eine besondere
Behandlung erfahren. Nach dieser Bestimmung kann nämlich ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen, aus dem Bereich dieses Mitgliedstaats
stammende Dokumente nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 Absatz 5
der Verordnung Nr. 1049/2001 die 35. Erklärung umsetzt, nach der die Konferenz der Hohen Vertragsparteien übereingekommen
ist, dass die Grundsätze und Bedingungen des Artikels 255 EG es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat
zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.
Diese den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumte Befugnis erklärt sich dadurch,
dass diese Verordnung weder bezweckt noch bewirkt, das Recht der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten abzuändern
(fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1049/2001 und Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 in der Rechtssache
T‑76/02, Messina/Kommission, Slg. 2003, II‑3203, Randnrn. 40 und 41).
35
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kommission das fragliche Schriftstück im Rahmen eines Antrags auf finanzielle
Beteiligung des Kohäsionsfonds zugegangen ist. Hierbei ist zu beachten, dass nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1) in der durch die Verordnungen
(EG) Nrn. 1264/1999 (ABl. L 161, S. 57) und 1265/1999 (ABl. L 161, S. 62) des Rates vom 21. Juni 1999 geänderten Fassung die
Anträge auf finanzielle Unterstützung von Vorhaben durch den Kohäsionsfonds vom begünstigten Mitgliedstaat zu stellen sind.
Nach Absatz 4 dieses Artikels müssen die Anträge auf finanzielle Unterstützung u. a. eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten.
36
Daraus folgt, dass im Rahmen des Kohäsionsfonds zum einen die Anträge auf finanzielle Unterstützung nur vom begünstigten Mitgliedstaat
gestellt werden und zum anderen eine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig zu den Unterlagen gehört, die ein solcher Antrag enthalten
muss.
37
Im vorliegenden Fall wurde die Kosten-Nutzen-Analyse von einer Bank für Rechnung der nationalen griechischen Behörden erstellt.
Denn dieses Schriftstück gehört zu den Unterlagen, die ein Antrag auf finanzielle Unterstützung durch den Kohäsionsfonds enthalten
muss.
38
Ohne dass die Frage beantwortet werden müsste, ob Schriftstücke, die von Mitgliedstaaten lediglich übermittelt (und nicht
verfasst) worden sind, durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gedeckt sind, genügt daher hier die Feststellung,
dass das von einer Bank für die nationalen griechischen Behörden erstellte Dokument, um das es hier geht, für Rechnung eines
Mitgliedstaats erstellt worden ist.
39
Demgemäß hat die Kommission fehlerfrei festgestellt, dass das Dokument aus dem Bereich eines Mitgliedstaats stammt.
40
Überdies geht der Hinweis der Klägerin, wonach jeder Dritte die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch umgehen
könnte, dass er einfach einen Mitgliedstaat um Übersendung des Dokuments an die Kommission ersuche, im vorliegenden Fall völlig
fehl. Denn wie bereits festgestellt worden ist, ist das fragliche Schriftstück der Kommission im Rahmen der Beantragung einer
finanziellen Unterstützung durch den Kohäsionsfonds zugegangen. Im Rahmen dieses Fonds ist der begünstigte Mitgliedstaat der
einzige Gesprächspartner der Kommission. Anträge auf finanzielle Unterstützung von Vorhaben werden nur vom begünstigten Mitgliedstaat
gestellt, so dass die Kommission dieses Schriftstück nicht erhalten hätte, wenn die griechischen Behörden ihren Antrag auf
finanzielle Unterstützung des Kohäsionsfonds nicht gestellt hätten.
41
Hieraus folgt, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Klagegrund: Die Kommission habe nicht die Gründe geprüft, die der Mitgliedstaat für seine ablehnende Stellungnahme
angeführt habe Vorbringen der Parteien
42
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen Buchstaben und Geist von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
und Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/937 verstoßen, soweit sie nicht die Gründe geprüft habe, die vom griechischen
Staat für seine ablehnende Stellungnahme über die Verbreitung des angeforderten Dokuments angeführt worden seien. Damit habe
die Kommission dem Mitgliedstaat praktisch ein Vetorecht hinsichtlich der Verbreitung des in ihrem Besitz befindlichen Dokuments
eingeräumt.
43
Aus dem Gebrauch der Verben „konsultieren“ und „ersuchen“ in Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Artikel
5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/937 folge, dass die Kommission an die Stellungnahme des Mitgliedstaats nicht gebunden sei.
Eine Auslegung dieser Artikel dahin, dass sie den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbreitung eines aus ihnen stammenden
Dokuments ein Vetorecht einräumten, verstieße gegen die offensichtliche Bedeutung des Wortes „ersuchen“.
44
Entscheidungen über die Verbreitung von im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten könnten nur von den Organen selbst getroffen
werden; eine Verweigerung der Verbreitung müsse vom Organ nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt
werden.
45
In den beiden an sie gerichteten Schreiben beziehe sich die Kommission auf die ablehnende Stellungnahme der griechischen Behörden
und in sehr knapper Form auf die Gründe, die von den griechischen Behörden für diese Stellungnahme angeführt worden seien.
Nichts weise darauf hin, dass die Kommission diese Gründe geprüft habe. Noch weniger Hinweise auf die Begründung der griechischen
Behörden und ihre Prüfung durch die Kommission enthalte die angefochtene Entscheidung. Der Generalsekretär nehme darin lediglich
auf die ablehnende Stellungnahme der griechischen Behörden Bezug.
46
Die Kommission sei zur Prüfung der von den griechischen Behörden angeführten Gründe verpflichtet gewesen und hätte die Einzelheiten
ihrer Prüfung in den Schreiben an die Klägerin darlegen müssen. Die Kommission habe so gehandelt, als ob sie an die Stellungnahme
des griechischen Staates gebunden gewesen wäre.
47
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 sehe vor, dass die Kommission den Zugang unter bestimmten Bedingungen verweigere.
Sie müsse diesen Zugang verweigern, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt sei. In Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
heiße es dagegen nicht, dass die Kommission den Zugang verweigern müsse, sondern dass der Mitgliedstaat um eine solche Verweigerung
nachsuchen könne. Was mit diesem Antrag weiter geschehe, sei in das Ermessen der Kommission gestellt.
48
Es sei zweifelhaft, dass in den Mitgliedstaaten, die über ihre eigene Regelung des Zugangs zu Dokumenten verfügten, ein Ersuchen
der Kommission um Verweigerung des Zugangs als bindend angesehen werde. Die Kommission räume vielmehr ein, dass dies nicht
der Fall sei, wenn sie behaupte, dass ihre Wünsche „so weit wie möglich“ berücksichtigt werden müssten. Das bedeute, dass
eine im Rahmen einer solchen Konsultation von der Kommission abgegebene Stellungnahme für die Beantwortung der Frage, ob auf
nationaler Ebene Zugang zu ihren Dokumenten zu gewähren sei oder nicht, weder entscheidend noch bindend sei.
49
Wenn sich ein Mitgliedstaat für an die Auffassung der Kommission gebunden halten sollte, läge darin eine offensichtliche Beschränkung
der Rechte der Bürger in diesem Mitgliedstaat und erhielte die Kommission ein echtes Vetorecht, womöglich ohne die betreffende
nationale Regelung zu kennen. Jedenfalls behalte der Mitgliedstaat hinsichtlich der Modalitäten der Gewährung eines Zugangs
ein Ermessen, um die Erfordernisse seiner eigenen nationalen Regelung und diejenigen der Rechtsordnung des Urhebers miteinander
in Einklang zu bringen. Entsprechend stehe der Kommission, auch wenn der Mitgliedstaat sie um Verweigerung des Zugangs ersuchen
könne, ein Ermessen zu, in dessen Rahmen sie im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat bestimmen könne, wie dessen Bedenken unter
größtmöglicher Gewährung des Zugangs zu Dokumenten Rechnung zu tragen sei.
50
In der Sitzung hat die Klägerin geltend gemacht, dass nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die Verbreitung
sensibler Dokumente die Zustimmung des Urhebers erforderlich sei. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 4 Absatz 5
dieser Verordnung den Mitgliedstaaten ein Vetorecht hätte einräumen wollen, hätte er eine Formulierung gewählt, die sich an
diese Bestimmung anlehne.
51
Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
52
Bei diesem Klagegrund geht es um die Frage, ob Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, indem er vorsieht, dass ein
Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus ihm stammendes Dokument nicht zu verbreiten, diesem Mitgliedstaat ein Vetorecht
einräumt oder ob er dem Organ ein Ermessen belässt.
53
Es ist daran zu erinnern, dass nach der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit
zugänglich sein müssen (elfte Begründungserwägung).
54
Bei Dokumenten Dritter haben die Organe nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung den betreffenden Dritten zu konsultieren, um
beurteilen zu können, ob eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar,
dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Demgemäß sind die Organe zur Konsultation des
betreffenden Dritten dann nicht verpflichtet, wenn klar ist, dass das Dokument entweder verbreitet werden muss oder nicht
verbreitet werden darf. In allen anderen Fällen müssen die Organe den betreffenden Dritten konsultieren. Daher stellt die
Konsultation des betreffenden Dritten im Allgemeinen eine Voraussetzung dafür dar, dass das Organ beurteilen kann, ob die
Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bei Dokumenten Dritter anwendbar sind.
55
Zudem lässt die Verpflichtung der Kommission aus Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, Dritte zu konsultieren,
ihre Befugnis unberührt, zu entscheiden, ob eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung anwendbar
ist.
56
Dagegen folgt aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass für die Mitgliedstaaten eine besondere Behandlung
gilt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich der Mitgliedstaat berechtigt, das Organ zu ersuchen, ein aus ihm stammendes Dokument
nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Wie bereits oben in Randnummer 34 gesagt worden ist, wird mit dieser
Bestimmung die 35. Erklärung umgesetzt.
57
Damit befinden sich die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, der insoweit Lex specialis ist,
in einer anderen Situation als andere Dritte. Nach dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat das Organ entweder bei der Einreichung
eines Dokuments oder auch später ersuchen, ein aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.
Hat der Mitgliedstaat das Organ hierum ersucht, muss dieses erst die Zustimmung des Mitgliedstaats einholen, bevor es das
Dokument verbreitet. Dieser in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar niedergelegten Verpflichtung des Organs
zur vorherigen Einholung der Zustimmung des Mitgliedstaats würde jede Wirkung genommen, wenn das Organ trotz eines ausdrücklichen
entgegenstehenden Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats beschließen könnte, dieses Dokument zu verbreiten. Wenn das Organ
nämlich trotz des Ersuchens des Mitgliedstaats, den Zugang zu dem betreffenden Dokument zu verweigern, zu dessen Verbreitung
berechtigt wäre, wäre die Situation des Mitgliedstaats keine andere als die gewöhnlicher Dritter. Entgegen der Auffassung
der Klägerin darf daher das Organ aufgrund eines solchen Ersuchens des Mitgliedstaats das fragliche Dokument nicht verbreiten.
Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, der Mitgliedstaat das Organ nicht schon bei Einreichung des Dokuments entsprechend ersucht
hat, ist das Organ gleichwohl zur Einholung der Zustimmung des Mitgliedstaats berechtigt, bevor es das Dokument an Dritte
weitergibt. Auch in diesem Fall ist das Organ verpflichtet, einem etwaigen Ersuchen des Mitgliedstaats um Nichtverbreitung
nachzukommen.
58
Hierbei ist zu beachten, dass der Mitgliedstaat sein Ersuchen nicht nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu
begründen braucht und dass das Organ, wenn bei ihm ein solches Ersuchen eingegangen ist, nicht zu prüfen hat, ob eine Nichtverbreitung
des betreffenden Dokuments etwa im öffentlichen Interesse liegt.
59
Um eine der 35. Erklärung gerecht werdende Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu gewährleisten
und den Zugang zu dem betreffenden Dokument dadurch zu erleichtern, dass dem Mitgliedstaat, aus dem es stammt, Gelegenheit
gegeben wird, seiner Verbreitung zuzustimmen, hat das Organ diesen Mitgliedstaat zu konsultieren. Richtet dieser Mitgliedstaat
nach erfolgter Konsultation kein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 an das Organ, obliegt es diesem
gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, seinerseits zu prüfen, ob das Dokument zu verbreiten ist oder nicht.
60
Wenn ein Mitgliedstaat aber ein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 an das Organ richtet, sind die
einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die das Recht auf Zugang zu Dokumenten regeln, sowie der
dort für einen etwaigen Rechtsbehelf geltende rechtliche Rahmen anwendbar. Daher ist es Sache der nationalen Verwaltungsbehörden
und Gerichte, nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, ob der Zugang zu aus dem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren
ist, und zu entscheiden, ob und, wenn ja, inwieweit die Betroffenen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sind.
61
Schließlich ist zu dem von der Klägerin in der Sitzung vorgebrachten Argument, der Gemeinschaftsgesetzgeber hätte, wenn er
den Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Vetorecht hätte einräumen wollen, eine Formulierung
gewählt, die sich an diejenige von Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung angelehnt hätte, festzustellen, dass die letztgenannte
Bestimmung eine Sonderregelung enthält, die einen wirksamen Schutz geheimer oder vertraulicher Dokumente namentlich der Organe,
der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder von internationalen Organisationen in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange,
gewährleisten soll. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 legt u. a. fest, welche Personen zur Bearbeitung dieser Dokumente
befugt sind, und bestimmt, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben
werden. Angesichts des besonderen Charakters dieser Vorschriften ist festzustellen, dass dieser Artikel in keinem Zusammenhang
mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 steht und daher nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden kann. Die
von einem Mitgliedstaat vorgenommene Einstufung als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ kommt nämlich der
Feststellung gleich, dass eine Verbreitung des Dokuments grundsätzlich nicht möglich ist. Bei anderen von einem Mitgliedstaat
stammenden Dokumenten kann nur auf dessen ausdrückliches Ersuchen festgestellt werden, dass sie nicht möglich ist.
62
Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Organ, das von einem Mitgliedstaat
ersucht wurde, ein aus diesem stammendes Dokument nicht ohne dessen vorherige Zustimmung zu verbreiten, an dieses Ersuchen
gebunden ist. Mithin ist der zweite Klagegrund, den die Klägerin darauf stützt, dass die Kommission nicht die Gründe geprüft
habe, die vom griechischen Staat für seine ablehnende Stellungnahme hinsichtlich der Weitergabe des angeforderten Dokuments
angeführt worden seien, nicht begründet.
Zum dritten Klagegrund: Begründungsmangel Vorbringen der Parteien
63
Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da sie die Verpflichtung aus Artikel 253 EG verletzt
habe, die angefochtene Entscheidung mit Gründen zu versehen. Es stelle einen Begründungsmangel dar, dass die Kommission die
vom griechischen Staat angeführten Gründe nicht geprüft habe.
64
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich darauf beschränkt, ihr die vom griechischen Staat für seine ablehnende
Stellungnahme angeführten Gründe mitzuteilen. Weder die beiden an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission noch insbesondere
die angefochtene Entscheidung enthielten eine Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission den Zugang zu dem angeforderten
Dokument ablehne. Damit habe sie es der Klägerin unmöglich gemacht, die Gründe für ihre Weigerung, das angeforderte Dokument
zu verbreiten, zu erkennen, und mache es dem Gemeinschaftsrichter unmöglich, seine Kontrollbefugnis auszuüben.
65
Die Kommission führt aus, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei vollständig gewesen, da darin der Grund für die
Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument dargelegt worden sei, der Umstand nämlich, dass die nationalen Behörden sie ersucht
hätten, das Dokument nicht zu verbreiten.
Würdigung durch das Gericht
66
Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen dem Zweck, den Betroffenen so ausreichend
zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie
anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der
Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichts
vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T‑551/93, T‑231/94 bis T‑234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996,
II‑247, Randnr. 140, vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T‑46/98 und T‑151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II‑167, Randnr. 46,
und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T‑80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II‑2465, Randnr. 35).
67
Aus der angefochtenen Entscheidung geht klar hervor, dass die von der Kommission konsultierten griechischen Behörden diese
ersucht hatten, das Dokument nicht zu verbreiten, weshalb sie an einer Verbreitung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
Nr. 1049/2001 gehindert war.
68
Demgemäß war die Begründung der angefochtenen Entscheidung vollständig, da sie den Grund für die Verweigerung des Zugangs
zu dem Dokument – dass nämlich die nationalen Behörden die Kommission um dessen Nichtverbreitung ersucht hatten – enthielt.
69
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Organe, wie vorstehend entschieden worden ist, an das Ersuchen eines Mitgliedstaats
nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gebunden sind. Die Kommission hatte daher die vom griechischen Staat
angeführten Gründe nicht zu prüfen.
70
Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission, auch wenn sie der Klägerin die von dem Mitgliedstaat angeführten Gründe
um der Transparenz willen mitgeteilt hat, dieser doch nicht die Gründe zu erläutern hatte, aus denen der fragliche Mitgliedstaat
ein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 an sie gerichtet hatte, da nach dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten
nicht verpflichtet sind, ein solches Ersuchen mit Gründen zu versehen.
71
Infolgedessen ist der dritte Klagegrund nicht begründet.
Zum vierten Klagegrund: Die Kommission habe nicht geprüft, ob ein teilweiser Zugang zu den Informationen in dem angeforderten
Dokument zu gewähren sei Vorbringen der Parteien
72
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung
Nr. 1049/2001 begangen, indem sie nicht geprüft habe, ob zu den Informationen in dem angeforderten Dokument, für die keine
Ausnahmeregelungen gälten, ein teilweiser Zugang zu gewähren sei.
73
Sie führt aus, die Kommission habe ihr den Teil des Antrags auf finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds, der eine Beschreibung
der wichtigsten Punkte der Kosten-Nutzen-Analyse enthalten habe, mitgeteilt, nicht aber deren vollständigen Text, wie sie
beantragt habe. Diese Mitteilung genüge nicht den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da diese
Beschreibung keinen Teil des angeforderten Dokuments im Sinne dieser Bestimmung darstelle.
74
Trotz des Ersuchens eines Mitgliedstaats um Verweigerung des Zugangs hätte die Kommission, da sie zur Gewährung eines weitestmöglichen
Zugangs zu Dokumenten verpflichtet gewesen sei, prüfen müssen, ob ein teilweiser Zugang gewährt werden könne. Da sie aber
nicht einmal das geprüft habe, habe sie einen Rechtsfehler begangen (Urteile Rat/Hautala, oben zitiert in Randnr. 29, Randnrn. 29
und 30, und Hautala/Rat, oben zitiert in Randnr. 29, Randnrn. 85 bis 88).
75
Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen und damit der Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
76
Nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen
unterliegen, dessen übrige Teile freizugeben.
77
Zwar ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die Kommission die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zum
angeforderten Dokument zu gewähren, in Betracht gezogen hätte. Es ist jedoch festzustellen, dass der fragliche Mitgliedstaat
einer Verbreitung des gesamten Dokuments umfassend widersprochen hat, wovon die Klägerin auch in Kenntnis gesetzt wurde. Da
die Kommission an dieses Ersuchen gebunden war, konnte ein teilweiser Zugang zu diesem Dokument nicht gewährt werden. Daraus
folgt, dass die Gründe für die Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu dem genannten Dokument implizit, aber notwendig im
Antrag des Mitgliedstaats enthalten waren.
78
Mithin ist der Klagegrund zurückzuweisen.
79
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
80
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Azizi
Jaeger
Czúcz
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. März 2005.