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Document 62002TJ0135

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005.
    Greencore Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Durchführung eines Urteils des Gerichts - Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße - Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen - Nichtigkeitsklage - Grundsatz der Rechtssicherheit.
    Rechtssache T-135/02.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00031*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:457





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Greencore Group/Kommission

    (Rechtssache T-135/02)

    „Durchführung eines Urteils des Gerichts – Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße – Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen – Nichtigkeitsklage – Grundsatz der Rechtssicherheit“

    1.                     Wettbewerb – Geldbußen – Rückzahlung eines zu viel gezahlten Betrages ohne Stellungnahme zum Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen – Ausdrückliche Ablehnung der Verzinsung nach späterem entsprechendem Antrag – Begründung der Ablehnung mit der Verspätung des Antrags in Anbetracht der vorherigen stillschweigenden Ablehnung und des Erfordernisses der Rechtssicherheit – Rechtswidrigkeit angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (vgl. Randnrn. 56-57, 63-69)

    2.                     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidungen – Heilung eines Begründungsmangels im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 58)

    3.                     Rechtsmittel – Urteil des Gerichtshofes – Bindende Wirkungen für das Gericht – Tragweite (vgl. Randnrn. 61-62)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin ablehnte, an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den in Durchführung eines Urteils des Gerichts zurückgezahlten Betrag Verzugszinsen zu entrichten

    Tenor

     

    Die Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der es die Kommission ablehnte, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den an diese zurückgezahlten Hauptbetrag zu entsprechen, wird für nichtig erklärt.

     

    Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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