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Judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber, extended composition) of 21 September 2004. # Société française de transports Gondrand Frères SA v Commission of the European Communities. # Remission of import duties - Article 1(3) of Regulation (EC) No 3319/94 - Meaning of "special situation" under Article 905 of Regulation (EEC) No 2454/93 - Anti-dumping duty on imports of urea ammonium nitrate solution originating in Poland - Direct invoicing of the importer. # Case T-104/02.
Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 21. September 2004. Société française de transports Gondrand Frères SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Begriff "besonderer Fall" im Sinne des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Antidumpingzoll auf Einfuhren von Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen aus Polen - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer. Rechtssache T-104/02.
Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 21. September 2004. Société française de transports Gondrand Frères SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Begriff "besonderer Fall" im Sinne des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Antidumpingzoll auf Einfuhren von Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen aus Polen - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer. Rechtssache T-104/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-03211
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:270
Date of document:
21/09/2004
Date lodged:
08/04/2002
Author:
Gericht
Country or organisation from which the request originates:
Société française de transports Gondrand Frères SA
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Erlass von Einfuhrabgaben – Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 – Begriff ‚besonderer Fall‘ im Sinne des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Antidumpingzoll auf Einfuhren von Harnstoff‑ und Ammoniumnitratlösungen aus Polen – Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer“
Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 21. September 2004
Leitsätze des Urteils
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben – Artikel 239 des Zollkodex
der Gemeinschaften – Billigkeitsklausel – Zweck – Berücksichtigung besonderer Umstände, die die Erstattung der genannten Abgaben
rechtfertigen – Bestreiten des Bestehens einer Antidumpingschuld – Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 239; Verordnung Nr. 384/96 des Rates; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel
905)
2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben – Billigkeitsklausel
des Artikels 905 der Verordnung Nr. 2454/93 – Erstattungsvoraussetzungen – Vorliegen eines „besonderen Falles“ – Begriff –
Keine Folgen etwaiger Schwierigkeiten bei der Auslegung der Bestimmungen über die Einführung eines Antidumpingzolls
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 239; Verordnung Nr. 3319/94 des Rates, Artikel 1 Absatz 3; Verordnung Nr. 2454/93
der Kommission, Artikel 905)
1. Anträge auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen, die gemäß Artikel 239 der Verordnung Nr. 2913/92
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung Nr. 2913/92 an die Kommission gerichtet werden, betreffen nicht die Frage, ob eine Antidumpingschuld besteht
oder nicht, sondern zielen nur auf die Feststellung ab, ob besondere Umstände vorliegen, die unter Billigkeitsgesichtspunkten
eine Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben rechtfertigen können. Die Stellung eines solchen Antrags bei der Kommission
setzt aber das Bestehen der betreffenden Schuld voraus, da der Kläger insbesondere nach der Verordnung Nr. 384/96 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der geänderten Fassung über
andere Rechtsbehelfe verfügt, mit denen er das Bestehen dieser Schuld in Frage stellen kann.
(vgl. Randnr. 25)
2. Nach Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 hängt die Erstattung
von Einfuhrabgaben von zwei nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen ab, nämlich erstens dem Vorliegen eines besonderen
Falles und zweitens dem Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht des Beteiligten. Ein besonderer
Fall liegt vor, wenn Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die
gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist.
Etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen können
aber nicht das Vorliegen von Umständen begründen, die zu einem besonderen Fall in Bezug auf den Kläger führen können. Zum
einen wirft die mit Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgestellte Regel, die die Fälle betrifft, in denen keine direkte Rechnungsausstellung
durch den Ausführer oder Hersteller an den unabhängigen Einführer erfolgt, um jede Art von Dreiecksabsatz auszuschließen,
die die Gefahr bergen könnte, dass die Antidumpingmaßnahmen umgangen werden, keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit auf.
Zum anderen beträfen diese Auslegungsschwierigkeiten in gleicher Weise alle Wirtschaftsteilnehmer, die Harnstoff‑ und Ammoniumnitratlösungen
aus Polen einführen, und versetzten den Kläger nicht in eine im Vergleich zu vielen anderen Wirtschaftsteilnehmern außergewöhnliche
Lage.
(vgl. Randnrn. 57-58, 62, 66-67)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer) 21. September 2004(1)
In der Rechtssache T-104/02
Société française de transports Gondrand Frères SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Famchon, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Durand, B. Stromsky und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 24 endg. der Kommission vom 14. Januar 2002 zur Feststellung, dass der Erlass
der Einfuhrabgaben in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh, der Richter R. García‑Valdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi sowie der Richterin
E. Martins Ribeiro,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Die Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen
exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 350, S. 20) bestimmt in ihrer 39. Begründungserwägung
unter Titel H — „Antidumpingmaßnahmen“:
„In Anbetracht der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form finanzieller Verluste, der Gefahr
der Absorption eines Wertzolls und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Preisbildung in der Gemeinschaft
bei diesem saisonabhängigen und äußerst preisempfindlichen Produkt sowie der vorhandenen Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen
in Drittländern wird es als angemessen angesehen, einen variablen Zoll in einer Höhe einzuführen, die es dem Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben; dieser variable Zoll ist auf die Einfuhren
anwendbar, die direkt von den bulgarischen oder polnischen Herstellern oder den Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die
die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum ausführten. Auf alle anderen Einfuhren wird auf derselben Grundlage ein fester
Zoll eingeführt, um die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern.“
2
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 legt folgenden endgültigen Antidumpingzoll fest:
„Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Polen entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von
89 ECU je Tonne und dem cif‑Preis [cif = Kosten, Versicherung und Fracht] frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des je Tonne
zu entrichtenden GZT‑Zolls [GZT = Gemeinsamer Zolltarif] , sofern der cif‑Preis frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des
je Tonne zu entrichtenden GZT‑Zolls niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführten Einfuhren dem unabhängigen Einführer von einem der nachstehenden, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller
direkt in Rechnung gestellt werden:
…
–
Zaklady Azotowe Pulawy, Pulawy,
–
(Taric-Zusatzcode: 8793).
Auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren, die dem unabhängigen Einführer nicht direkt von einem
der vorgenannten, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller in Rechnung gestellt werden, wird folgender fester Zoll
eingeführt:
für die Ware …, die nachweislich von Zaklady Azotowe Pulawy hergestellt wird … ein fester Zoll von 19 ECU je Tonne … (Taric-Zusatzcode:
8795).“
3
Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. L 302, S. 1, nachfolgend: Zollkodex) sieht vor, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet werden, als nachgewiesen
wird, dass ihr Betrag im Zeitpunkt ihrer Zahlung oder ihrer buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der
Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Eine Erstattung oder ein Erlass ist jedoch
ausgeschlossen, wenn die Zahlung oder die buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrages auf ein betrügerisches
Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
4
Artikel 239 des Zollkodex (nachfolgend: Billigkeitsklausel) lautet:
„(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder
erlassen werden; diese Fälle
–
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
–
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften
dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb
von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können
in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern.“
5
Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl.
L 253, S. 1, nachfolgend: Durchführungsverordnung) bestimmt in seinem Absatz 1:
„Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt
worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen
Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit
des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach
dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor. …“
6
Artikel 399 des französischen Zollgesetzbuchs definiert als an dem Betrug „Beteiligten“ denjenigen, der in irgendeiner Weise
an einem Schmuggelvergehen oder an einem Vergehen der Einfuhr oder Ausfuhr ohne Anmeldung teilgenommen hat. Gegen die am Betrug
Beteiligten können die gleichen Strafen verhängt werden wie gegen die Zuwiderhandelnden selbst sowie darüber hinaus Strafen
nach Artikel 432 des französischen Zollgesetzbuchs, mit denen ihnen Rechte entzogen werden.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
7
Die Klägerin ist ein französisches Unternehmen, das als Zollspediteur tätig ist. Am 22. und 23. August sowie 17. September
1996 überführte sie beim Zollamt Rouen (Frankreich) drei Lieferungen einer Harnstoff‑ und Ammoniumnitratlösung aus Polen für
Rechnung der drei französischen Unternehmen UNCAA, Champagne Fertilisants und EFI Trade (nachfolgend: Empfängerunternehmen)
in den zollrechtlich freien Verkehr.
8
Diese Waren waren von dem französischen Unternehmen Evertrade beim polnischen Unternehmen Zaklady Azotowe Pulawy (nachfolgend:
ZAP) gekauft worden. Sie wurden zunächst Evertrade von ZAP in Rechnung gestellt und dann den Empfängerunternehmen von Evertrade
(Rechnungen vom 12. August 1996 an Champagne Fertilisants, Nrn. 96.00230 und 96.00231, und an UNCAA, Nr. 96.00232, und vom
21. August 1996 an EFI Trade, Nrn. 96.00243, 96.00244, 96.00245 und 96.00246).
9
Die von der Klägerin abgegebenen Zollanmeldungen enthielten einen Antrag auf Freistellung vom Antidumpingzoll auf der Grundlage
von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94. Die Waren wurden von den Zollbehörden im Zollamt Rouen (nachfolgend: zuständige
Zollbehörden) angenommen, die die besagten Anmeldungen bei ihrer Vorlage am 22. und 23. August sowie 17. September 1996 mit
dem Konformitätsvermerk „ACD“ („admis conforme sur documents“) versahen. Die sieben von Evertrade ausgestellten Rechnungen
(siehe oben, Randnr. 8) waren den Anmeldungen beigefügt.
10
Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 teilte der Receveur principal des douanes et droits indirects (Leiter der Einnahmestelle für
Zölle und indirekte Abgaben) bei der interregionalen Zolldirektion Rouen der Klägerin mit, dass eine nachträgliche Prüfung
der Zollanmeldungen ergeben habe, dass die fraglichen Einfuhren den drei Empfängerunternehmen von ZAP nicht direkt in Rechnung
gestellt worden seien. Er war der Ansicht, dass deshalb im vorliegenden Fall der spezifische Zoll von 19 ECU pro Tonne des
Erzeugnisses hätte erhoben werden müssen und dass die Klägerin Antidumpingzoll in Höhe von 1 757 175 FRF und inzidente Mehrwertsteuer
in Höhe von 96 643 FRF, insgesamt also 1 853 818 FRF (nachfolgend: Antidumpingschuld) schulde.
11
Mit Schreiben vom 3. August 2000 an den Zollgeneraldirektor (Rouen) beantragte die Klägerin auf der Grundlage der Artikel
236 Absatz 1 und 239 Absatz 1 des Zollkodex den Erlass der von ihr geforderten Antidumpingzölle. Am 12. Dezember 2000 teilte
ihr die französische Generaldirektion für Zölle und indirekte Abgaben mit, dass ihr Erlassantrag der Kommission auf der Grundlage
von Artikel 239 des Zollkodex übermittelt worden sei.
12
Mit ihrer Entscheidung C(2002) 24 endg. vom 14. Januar 2002 zur Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem
besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist, lehnte die Kommission diesen Antrag ab (nachfolgend: streitige Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
13
Mit Klageschrift, die am 8. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage
erhoben.
14
Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige
Beweisaufnahme zu eröffnen.
15
Auf das Nichterscheinen der Klägerin in der Sitzung am 18. Dezember 2003 hat der Kanzler bestätigt, dass die Ladung zur Sitzung
an die von der Klägerin benannte Zustellungsanschrift in Luxemburg gesandt und die Empfangsbescheinigung über diese Ladung
an die Kanzlei des Gerichts zurückgesandt worden sei. Nachdem die Kommission zu einer etwaigen Aussetzung befragt worden ist
und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, hat dieses beschlossen, die Sitzung fortzuführen.
16
Die Kommission hat in der Sitzung mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
17
Die Klägerin beantragt,
–
die Klage für zulässig zu erklären;
–
die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
–
ihr die gegen sie verhängten Antidumpingzölle zu erlassen.
18
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unbegründet abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit des Antrags der Klägerin, ihr die gegen sie verhängten Antidumpingzölle zu erlassenVorbringen der Parteien
19
Die Kommission macht geltend, der Antrag der Klägerin, ihr die von ihr geforderten Antidumpingzölle zu erlassen, sei unzulässig.
Das Gericht könne sich nämlich nicht an die Stelle der Verwaltungsstellen setzen, die die Entscheidungen über einen Erlass
zu treffen hätten.
Würdigung durch das Gericht
20
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht befugt, im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts gemäß
Artikel 230 EG den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen. Wenn nämlich das Gericht
den angefochtenen Rechtsakt für nichtig erklärt, obliegt es dem betreffenden Organ, gemäß Artikel 233 EG die Maßnahmen zur
Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T‑67/94, Ladbroke
Racing/Kommission, Slg. 1998, II‑1, Randnr. 200, und vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T‑133/95 und T‑204/95, IECC/Kommission,
Slg. 1998, II‑3645, Randnr. 52). Der Antrag der Klägerin, ihr die gegen sie verhängten Antidumpingzölle zu erlassen, ist daher
als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
21
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, nämlich erstens auf das Nichtbestehen der Antidumpingschuld, zweitens
auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und drittens auf einen Formfehler der streitigen Entscheidung.
Zum ersten Klagegrund: Nichtbestehen der Antidumpingschuld Vorbringen der Parteien
22
Nach Ansicht der Klägerin besteht keine Antidumpingschuld. Sie macht geltend, der Evertrade von ZAP in Rechnung gestellte
Preis und erst recht der den Empfängerunternehmen von Evertrade in Rechnung gestellte Preis hätten weit über dem Mindesteinfuhrpreis
von 89 ECU nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3319/94 gelegen, und es handele sich folglich nicht um
einen Dumpingpreis. Den Zollspediteur finanziell mit Antidumpingzöllen für Einfuhren zu belasten, die ganz offenkundig weder
etwas mit Dumping noch mit einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen zu tun hätten, sei weder in sachlicher Hinsicht noch rechtlich,
noch unter Billigkeitsgesichtspunkten hinnehmbar.
23
Die Kommission ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf das Nichtbestehen der Antidumpingschuld berufen, um die
Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede zu stellen. Denn es sei nicht Gegenstand ihrer Entscheidungen über den Erlass
aus Billigkeitsgründen, über das Bestehen einer Zollschuld zu befinden (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1998 in
der Rechtssache C‑413/96, Sportgoods, Slg. 1998, I‑5285, Randnrn. 39 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in
der Rechtssache T‑195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II‑2907, Randnr. 36).
Würdigung durch das Gericht
24
Artikel 239 des Zollkodex stellt eine „allgemeine Billigkeitsklausel“ dar. Diese Bestimmung und Artikel 905 der Durchführungsverordnung
sollen eine außergewöhnliche Situation erfassen, in der sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen,
die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar
1999 in der Rechtssache C‑86/97, Trans‑Ex‑Import, Slg. 1999, I‑1041, Randnr. 18, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache
C‑61/98, De Haan, Slg. 1999, I‑5003, Randnr. 52). Die Billigkeitsklausel und Artikel 905 der Durchführungsverordnung sollen
insbesondere Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der
Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht
erlitten hätte (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T‑42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998,
II‑401, Randnr. 132). Die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen
und in den von den oben genannten Bestimmungen eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, stellen eine Ausnahme
vom gewöhnlichen Einfuhr‑ und Ausfuhrsystem dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2003 in der Rechtssache
C‑156/00, Niederlande/Kommission, Slg. 2003, I‑2527, Randnr. 91).
25
Daraus folgt, dass die Anträge an die Kommission gemäß der Billigkeitsklausel in Verbindung mit Artikel 905 der Durchführungsverordnung
nicht die Frage betreffen, ob eine Antidumpingschuld besteht oder nicht, sondern nur auf die Feststellung abzielen, ob besondere
Umstände vorliegen, die unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Erstattung von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben rechtfertigen können
(vgl. entsprechend Urteile Sportgoods, Randnrn. 39 bis 43, und Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Randnrn. 36
und 37). Die Stellung eines solchen Antrags bei der Kommission setzt aber das Bestehen der betreffenden Schuld voraus, da
die Klägerin insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der geänderten Fassung über
andere Rechtsbehelfe verfügt, mit denen sie das Bestehen dieser Schuld in Frage stellen kann.
26
Die Klägerin kann daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht das Bestehen der Antidumpingschuld in Frage stellen.
27
Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler
28
Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Die Klägerin beanstandet erstens, die Kommission habe einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, hier das Vorliegen eines „besonderen Falles“ anzuerkennen. Zweitens
bringt die Klägerin vor, ihr könne keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
29
Die Klägerin macht erstens geltend, die ihr vorgeworfene Verfehlung sei „rein formal“ und habe sich nicht im Sinne des Artikels
204 des Zollkodex wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt.
30
Zweitens gehe es weit über die mit der anwendbaren Regelung verfolgten Ziele hinaus, die fraglichen Einfuhren allein deshalb
mit Antidumpingzöllen zu belegen, weil die Rechnungsausstellung durch den Ausführer an einen ersten in der Gemeinschaft ansässigen
Empfänger dem Einführer nicht den Nachweis erlaube, dass keine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen vorliege. Es liege ein Missverhältnis
zwischen den Zielen der Verordnung Nr. 3319/94, wie sie in deren Begründungserwägungen beschrieben seien, und dem Text dieser
Verordnung vor. Das vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgte und in der 39. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3319/94 genannte
Ziel sei es gewesen, zu verhindern, dass die Antidumpingmaßnahmen durch die Errichtung von Einfuhrketten unter Zwischenschaltung
in Drittstaaten ansässiger Unternehmen umgangen würden. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da der Erstkäufer beim polnischen
Ausführer ein französisches Unternehmen gewesen sei. Hätte der Gemeinschaftsgeber jeden Dreiecksabsatz ausschließen wollen,
wäre in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3319/94 das verfolgte Ziel nicht mit einem Wortlaut definiert worden,
der allein „Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen in Drittländern“ nenne.
31
Die Klägerin bestreitet die nachstehend in Randnummer 50 wiedergegebene Behauptung der Kommission, Evertrade habe sich bewusst
aus der für die Zollbehörden „sichtbaren“ Handelskette herausgenommen und habe damit wieder vollständige Freiheit im Hinblick
auf den ihr in Rechnung gestellten Preis erlangt und den zuständigen Zollbehörden so jedes Recht auf Einblick in einen etwaigen
nachträglichen Rabatt genommen. Hätten diese Behörden Zweifel an dem von Evertrade an ZAP gezahlten Preis gehabt, hätten sie
ihn gemäß Artikel 65 des Zollkodex überprüfen können. Das Argument, dass Evertrade die Möglichkeit gehabt habe, einen nachträglichen
Rabatt zu erhalten, greife nicht durch. Denn zum einen bestehe unabhängig davon, ob der Direktkäufer in Polen der angegebene
Einführer sei oder nicht, dieselbe Betrugsgefahr. Zum anderen drohten Evertrade im Betrugsfall nach Artikel 399 des französischen
Zollgesetzbuchs dieselben Strafen, ob nun als Haupttäter, wenn die Zollanmeldungen in seinem Namen abgegeben worden wären,
oder als Teilnehmer am Betrug bei Einfuhren im Namen seines eigenen Abnehmers.
32
Außerdem werfe Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 Auslegungsschwierigkeiten auf, und sehr viele Wirtschaftsteilnehmer
und Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten hätten diese Bestimmung falsch ausgelegt. Im Schreiben der französischen Generaldirektion
für Zölle und indirekte Abgaben vom 12. Dezember 2000, mit dem der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ihr Erlassantrag der
Kommission übermittelt worden sei (siehe oben, Randnr. 11), werde anerkannt, dass hier ein besonderer Fall vorliege, weil
der Einfuhrpreis der Waren nicht unter dem in der Verordnung Nr. 3319/94 vorgesehenen Mindestpreis liege und allein die Überführung
in den freien Verkehr im Namen des Endempfängers mit einer vom französischen Zwischenhändler ausgestellten Rechnung die Anwendung
des spezifischen Zolles begründe.
33
Die Kommission lege Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 dahin aus, dass damit zwei verschiedene Zölle eingeführt
würden. Zum einen solle es einen variablen Zoll geben, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU und dem
cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze zuzüglich des pro Tonne des Erzeugnisses zu entrichtenden GZT‑Zolls entspreche, wenn der
cif‑Preis unter 89 ECU liege und die Einfuhren dem unabhängigen Einführer von ZAP direkt in Rechnung gestellt würden. Zum
anderen solle es einen spezifischen Zoll in Höhe von 19 ECU pro Tonne geben, wenn das genannte Unternehmen die Rechnung nicht
direkt an den Einführer ausgestellt habe. Diese Bestimmung sehe jedoch keine Berechnungsmethode für die Dumpingspanne vor,
wenn der von ZAP in Rechnung gestellte Preis über 89 ECU pro Tonne liege. Die Klägerin widerspricht der Ansicht der Kommission,
dass in einem solchen Fall der Antidumpingzoll anwendbar sei, wenn der polnische Ausführer die Rechnung nicht direkt an den
Einführer ausgestellt habe. Zum einen könne nämlich die Bestimmung auch dahin ausgelegt werden, dass nur für den Fall differenziert
werde, dass der cif‑Preis niedriger als der Mindestpreis von 89 ECU sei, und zum anderen sei die 39. Begründungserwägung der
Verordnung Nr. 3319/94 nicht eindeutig, da sie Bezug nehme auf eine „Höhe, … die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben“, und angebe, dass der spezifische Zoll festgesetzt werde,
„um die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern“. Dieselbe Begründungserwägung nehme auch Bezug auf die im vorliegenden
Fall nicht verwirklichten „vorhandenen Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen in Drittländern“.
34
Hinzu komme, dass der Mikrofiche des Zollkodex zur beanstandeten Tarifposition diese Verwirrung nähre.
35
Nach Ansicht der Klägerin liegt hier somit ein besonderer Fall vor, der darin bestehe, dass sie aufgrund eines „verbreiteten
Irrtums bei der Auslegung“ von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 eine Befreiung von Antidumpingzöllen für Waren,
die alle objektiven Voraussetzungen dafür erfüllt hätten, beantragt habe, sich dabei aber zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr im Namen der Endempfänger anstatt richtigerweise im Namen von Evertrade entschieden habe, und dass die zuständigen
Zollbehörden, die die Anmeldungen erst nach Prüfung der Waren und Begleitdokumente eingetragen hätten, die Wahl des Taric‑Zusatzcodes
und die daraus folgende Befreiung für gerechtfertigt gehalten hätten.
36
In ihrer Erwiderung wendet sich die Klägerin gegen das Vorbringen der Kommission, dass hier ein besonderer Fall ausgeschlossen
sei, weil sich eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern in der gleichen Lage befinde. Sie bringt vor, die Besonderheit
ihres Falles ergebe sich daraus, dass der cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze, zu dem die eingeführten Waren von ZAP verkauft
worden seien, deutlich über dem Mindesteinfuhrpreis nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 gelegen habe und ZAP
die Waren einem französischen Unternehmen, Evertrade, in Rechnung gestellt habe, dessen Buchführung den französischen Zollfahndern
zur Prüfung frei zugänglich gewesen sei. Solche Umstände lägen im Allgemeinen nicht bei einer unbestimmten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern
vor.
37
Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Zollanmeldungen bei der Einfuhr der Waren von den zuständigen Zollbehörden,
denen die Umstände der Einfuhr voll und ganz bekannt gewesen seien, uneingeschränkt angenommen worden seien.
38
Die Klägerin stützt diese Ansicht darauf, dass die Waren (wie es der Stempel „CIR1“ auf den Anmeldungen belege) das Verfahren
des „Circuit 1“ durchlaufen hätten, das eine gegenständliche Kontrolle und eine Kontrolle der Unterlagen umfasse. Außerdem
hätten die zuständigen Zollbehörden gesehen, dass sie die Anmeldungen abgegeben habe, indem sie die Tarifposition unter Hinweis
auf den Taric‑Zusatzcode 8793 vervollständigt habe, der Einfuhren entspreche, die von Antidumpingzöllen befreit seien, und
nicht unter Hinweis auf den Taric‑Zusatzcode 8795, der für die Einfuhren von ZAP gegolten habe, für die eine solche Befreiung
nicht bestanden habe. Dass die zuständigen Zollbehörden die Anmeldungen mit dem Vermerk „ACD“ und nicht mit dem Vermerk „reconnu“
versehen hätten, bedeute, dass sie die Begleitdokumente zu diesen Anmeldungen geprüft hätten.
39
Folglich hätten die zuständigen Zollbehörden feststellen müssen, dass zum eine keine Übereinstimmung zwischen dem in der Anmeldung
als Versender eingetragenen Unternehmen ZAP und dem Unternehmen, das die dieser Anmeldung beigefügte Rechnung ausgestellt
habe, nämlich Evertrade, bestanden habe und dass zum anderen der angegebene Taric‑Zusatzcode in Anbetracht dessen, dass die
Rechnung von Evertrade gestammt und sich der angemeldete Wert aus dieser Rechnung ergeben habe, nicht hätte anerkannt werden
dürfen. Die zuständigen Zollbehörden hätten selbst einen Fehler begangen, indem sie unter diesen Umständen die Befreiung der
Waren von den Antidumpingzöllen gewährt hätten.
40
Die Kommission könne nicht widerspruchsfrei zugleich behaupten, dass die zuständigen Zollbehörden die Regelungskonformität
der Zollanmeldungen nicht hätten prüfen müssen und damit die grundlegendste Konformitätsprüfung der Anmeldung auf die späteren
Kontrollen hätten verschieben können und dass Evertrade dadurch, dass es nicht als direkter Einführer auftauche, die Regelung
hätte umgehen können. Es hätte schlicht genügt, bei der nachträglichen Kontrolle den von Evertrade tatsächlich gezahlten Preis
zu prüfen, um diese Möglichkeit auszuschließen. Im Übrigen habe Evertrade im vorliegenden Fall den zuständigen Zollbehörden
die betreffenden Rechnungen auf die erste Aufforderung hin gesandt.
41
Der Umstand, dass die zuständigen Zollbehörden die erste, am 22. August 1996 abgegebene Anmeldung kommentarlos angenommen
hätten, habe sie nur dazu veranlassen können, die folgenden Anmeldungen unter denselben Bedingungen abzugeben.
42
Schließlich fügt die Klägerin in ihrer Erwiderung hinzu, dass auch Artikel 220 Buchstabe b des Zollkodex für einen Erlass
der Abgaben spreche.
43
Die Kommission bestreitet, dass bei der Klägerin ein besonderer Fall vorgelegen habe.
44
Sie macht erstens zum angeblich formalen Charakter des Fehlverhaltens insbesondere geltend, die Klägerin könne sich nicht
mit Erfolg auf Artikel 204 des Zollkodex berufen. Sie bekräftigt, dass „in ihren Entscheidungen über den Erlass aus Billigkeitsgründen
nicht über das Bestehen einer Zollschuld entschieden wird“. Artikel 204 regele aber eine der Arten der Entstehung einer Zollschuld.
45
Zweitens stellt die Kommission die Erheblichkeit des Vorbringens der Klägerin in Abrede, wonach es über die Ziele der Verordnung
Nr. 3319/94 hinausgehe, die fraglichen Einfuhren mit Antidumpingzöllen zu belegen, und wonach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung
Auslegungsschwierigkeiten aufwerfe.
46
Sie macht insoweit geltend, die Gewährung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen bestimme sich nach den folgenden beiden „wesentlichen
Grundsätzen“. Zum einen begründe ein objektiver Umstand, der für eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelte,
keinen besonderen Fall im Sinne der Billigkeitsklausel (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86,
Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22). Zum anderen könnten eventuelle Irrtümer
oder Unzulänglichkeiten der Verwaltungsbehörden nur dann zur Anwendung der Billigkeitsklausel führen, wenn durch sie einem
Wirtschaftsteilnehmer eine finanzielle Belastung auferlegt worden sei, die er mit keinem Rechtsbehelf habe anfechten können
(Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission,
Slg. 1987, 1303, Randnr. 17).
47
Ein etwaiges Missverhältnis zwischen den Zielen der Verordnung Nr. 3319/94, wie sie in deren Begründungserwägungen wiedergegeben
seien, und dem Wortlaut dieser Verordnung könne keinen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung
begründen.
48
Im gleichen Sinne macht die Kommission geltend, eine etwaige Schwierigkeit bei der Auslegung der Verordnung Nr. 3319/94 versetze
die Klägerin im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten, nicht in eine außergewöhnliche
Lage, denn die Verordnung betreffe eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern.
49
Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Ziel der alternativen Berechnungsart des Antidumpingzolls in keinem Zusammenhang mit
der Art der sie betreffenden Geschäfte stehe, sei zurückzuweisen, da „jeder Dreiecksabsatz über einen Mittler die Gefahr birgt,
dass ein (auf einen Mindestpreis gestützter) ‚variabler‘ Antidumpingzoll umgangen werden kann“.
50
Außerdem sei das Vorbringen der Klägerin unerheblich, dass der Evertrade von ZAP in Rechnung gestellte Preis höher gewesen
sei als der Mindesteinfuhrpreis. Die Erhebung des spezifischen Antidumpingzolls sei gerechtfertigt gewesen, da eine Unsicherheit
hinsichtlich des an den Hersteller oder Ausführer gezahlten Preises bestanden habe. Die Kommission weist darauf hin, dass
„Evertrade sich bewusst aus der für die Zollbehörden ‚sichtbaren‘ Handelskette herausgenommen hat (indem sie nicht selbst
verzollt hat) und dass sie damit wieder vollständige Freiheit im Hinblick auf den ihr in Rechnung gestellten Preis erlangt
und den Einfuhrzollbehörden so jedes Recht auf Einblick in einen etwaigen nachträglichen Rabatt genommen hat, den sie beim
polnischen Lieferanten hätte nachfragen und erhalten können“.
51
Nach Ansicht der Kommission kann sich die Klägerin drittens nicht darauf berufen, dass die zuständigen Zollbehörden die fraglichen
Zollanmeldungen angenommen hätten. Sie bestreitet, dass die genannten Behörden im vorliegenden Fall selbst einen Fehler begangen
hätten und bringt dafür mehrere Argumente vor.
52
Sie macht erstens geltend, die Zollanmeldungen seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der Einfuhr von den zuständigen
Zollbehörden nicht uneingeschränkt angenommen worden. Sie stützt dies darauf, dass es „sachlich falsch“ sei, zu behaupten,
dass die Anbringung des Vermerks „ACD“ auf den Zollanmeldungen eine Prüfung von deren Begleitdokumenten impliziere. Dieser
Vermerk bedeute nur, dass die Anmeldungen als den zollrechtlichen Anforderungen entsprechend angenommen worden seien. Im Rahmen
der Annahme einer Anmeldung als konform beschränkten sich die zuständigen Zollbehörden auf die Prüfung, ob die zwingend auszufüllenden
Rubriken der Anmeldung tatsächlich ausgefüllt und auch die vorgeschriebenen Begleitdokumente beigefügt seien. Im vorliegenden
Fall hätten also die zuständigen Zollbehörden nur das Vorliegen der Dokumente und nicht deren Inhalt geprüft. Bei der Zollabfertigung
habe weder eine eingehendere Kontrolle dieser Dokumente noch eine gegenständliche Kontrolle der Ware stattgefunden.
53
Der Vermerk „circuit 1“ auf den Zollanmeldungen widerspreche diesen Feststellungen nicht, sondern stütze sie vielmehr. Im
Verfahren des „Circuit 1“ könne der Zoll zwar eine gegenständliche Kontrolle der Ware vornehmen, was aber hier, wie aus dem
Vermerk „ACD“ folge, nicht der Fall gewesen sei. Eine eingehendere Kontrolle der Unterlagen resultiere aus einer Abfertigung
im Verfahren des „Circuit 2“, die im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe.
54
Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass nur solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden oder, wenn
eine Unregelmäßigkeit bei einem geringfügigen Tätigwerden hätte entdeckt werden können, auf ihre schuldhafte Untätigkeit zurückzuführen
seien, es gestatteten, von der Nacherhebung der Zölle abzusehen. Dies schließe diejenigen Irrtümer aus, die auf unrichtige
Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgingen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑348/89, Mecanarte,
Slg. 1991, I‑3277, Randnrn. 23 und 26).
55
Folglich begründe die bloße Annahme mit Konformitätsbescheinigung einer Zollanmeldung durch die zuständigen Zollbehörden selbst
dann keinen besonderen Fall, wenn diesen Behörden im Moment der Annahme sämtliche Elemente vorgelegen hätten, die die Feststellung
gestattet hätten, dass die Anmeldung nicht den Zollrechtsvorschriften entspreche.
56
Drittens bringt die Kommission vor, die Klägerin könne sich nicht auf die kommentarlose Annahme der ersten Anmeldung durch
das Zollamt Rouen berufen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes könne nicht geltend gemacht werden, wenn
die Verwaltung der Klägerin keine bestimmten Zusicherungen gemacht habe (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der
Rechtssache T‑571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑2379, Randnr. 72). Als Zollspediteurin habe die Klägerin auch
keinen Zweifel an der Bedeutung des Vermerks „ACD“ haben können, und sie habe somit kein berechtigtes Vertrauen aus der ursprünglichen
Annahme ihrer Zollanmeldungen herleiten können.
– Würdigung durch das Gericht
57
Die Erstattung von Einfuhrabgaben hängt nach dem Wortlaut von Artikel 905 der Durchführungsverordnung von zwei nebeneinander
zu erfüllenden Voraussetzungen ab, nämlich erstens dem Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens dem Fehlen offensichtlicher
Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht des Beteiligten. Folglich ist die Erstattung der Abgaben bereits dann zu versagen,
wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache
T‑290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II‑15, Randnr. 87).
58
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann „auf einen besonderen Fall ..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder
eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt“, im Sinne der genannten Bestimmung
geschlossen werden, wenn im Licht des Regelungszwecks der Billigkeitsklausel Umstände festgestellt werden, aufgrund deren
sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche
Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil Trans‑Ex‑Import, Randnr. 22, und Urteil des Gerichtshofes vom 27. September
2001 in der Rechtssache C‑253/99, Bacardi, Slg. 2001, I‑6493, Randnr. 56).
59
Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 Auslegungsschwierigkeiten aufwerfe
(siehe insbesondere oben, Randnrn. 32 bis 35) und sehr viele Wirtschaftsteilnehmer und Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten
diese Bestimmung falsch ausgelegt hätten, so ist das Gericht der Ansicht, dass der Wortlaut der besagten Bestimmung keine
nennenswerte Schwierigkeit aufweist.
60
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 zum einen einen variablen Antidumpingzoll
einführt, der dann gilt, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren einem unabhängigen Einführer
von bestimmten in Polen niedergelassenen Ausführern oder Herstellern, u. a. ZAP, direkt in Rechnung gestellt werden und der
cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze zuzüglich des GZT‑Zolls niedriger als der Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU pro Tonne des
Erzeugnisses ist, und zum anderen einen festen oder spezifischen Zoll, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten
Einfuhren dem unabhängigen Einführer nicht direkt in Rechnung gestellt werden.
61
Aus der Verordnung Nr. 3319/94 ergibt sich, dass der nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehene spezifische
Zoll anders als der variable Zoll nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung unabhängig von der Differenz zwischen dem cif‑Preis
frei Gemeinschaftsgrenze und dem Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU gilt, wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten
Einfuhren dem unabhängigen Einführer nicht direkt in Rechnung gestellt werden.
62
Mit der Einführung eines spezifischen Zolles wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in der 39. Begründungserwägung der Verordnung
Nr. 3319/94 hervorgehoben wird, auf jeden Fall verhindern, dass die Antidumpingmaßnahmen dadurch umgangen werden, dass Einfuhren
dem unabhängigen Einführer nicht direkt von den bezeichneten Ausführern oder Herstellern in Rechnung gestellt werden. Artikel
1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94 betrifft somit die Fälle, in denen keine direkte Rechnungsausstellung
durch den Ausführer oder Hersteller an den unabhängigen Einführer erfolgt, um jede Art von Dreiecksabsatz auszuschließen,
die die Gefahr bergen könnte, dass die Antidumpingmaßnahmen umgangen werden.
63
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die drei von der Klägerin am 22. und 23. August sowie 17. September 1996
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Lieferungen den Empfängerunternehmen von ZAP nicht direkt, sondern zunächst
Evertrade von ZAP und danach den Empfängerunternehmen von Evertrade in Rechnung gestellt wurden. Da ZAP die Waren den Empfängerunternehmen
nicht direkt in Rechnung gestellt hat, fällt der Sachverhalt folglich eindeutig in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz
3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94.
64
Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden, wonach die Belegung der fraglichen
Einfuhren mit Antidumpingzöllen über die Ziele der Verordnung Nr. 3319/94 hinausgehe, weil es im vorliegenden Fall keine Umgehung
der Antidumpingmaßnahmen gegeben habe und der von Evertrade gezahlte Preis überprüft werden könne.
65
Denn erstens kann die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht das Bestehen der Antidumpingschuld in Frage stellen. Folglich
geht ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrunds zum tatsächlich von Evertrade an ZAP gezahlten Preis ins Leere.
66
Zweitens wirft, wie oben in den Randnummern 59 bis 62 ausgeführt, die mit Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
Nr. 3319/94 aufgestellte Regel keine nennenswerte Auslegungsschwierigkeit auf und wurde eingeführt, um die praktische Wirksamkeit
der Bestimmungen der Verordnung mit dem Ziel zu wahren, die Gefahr der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch den Rückgriff
auf Dreieckseinfuhren auszuschließen, bei denen vor allem der cif‑Preis frei Gemeinschaftsgrenze künstlich erhöht und damit
der variable Zoll nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3319/94 umgangen werden könnte. Insoweit ist nach
Ansicht des Gerichts der Nachweis einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen keine Voraussetzung für die Anwendung von Artikel
1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3319/94. Aus dieser Verordnung folgt vielmehr, dass die Umgehungsgefahr als eingetreten
gilt, wenn die Einfuhren dem unabhängigen Einführer vom Hersteller oder Ausführer nicht direkt in Rechnung gestellt werden.
Unter diesen Umständen war der in dieser Bestimmung genannte spezifische Zoll von 19 ECU pro Tonne der von ZAP nachweislich
hergestellten Ware sehr wohl anwendbar.
67
Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr.
3319/94 als gegeben unterstellt, können diese nicht das Vorliegen von Umständen begründen, die zu einem besonderen Fall in
Bezug auf die Klägerin führen können. Die fraglichen Schwierigkeiten beträfen nämlich in gleicher Weise alle Wirtschaftsteilnehmer,
die Harnstoff‑ und Ammoniumnitratlösungen aus Polen einführen, und versetzten die Klägerin nicht in eine im Vergleich zu vielen
anderen Wirtschaftsteilnehmern außergewöhnliche Lage.
68
Die Klägerin hat somit keine Umstände nachgewiesen, die einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung
begründen können.
69
Zum Vorbringen der Klägerin, dass das ihr vorgeworfene Fehlverhalten rein formaler Natur sei, ist festzustellen, dass nach
dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 und angesichts der Zweckbestimmung dieser Vorschrift die für
die Anwendung des variablen Antidumpingzolls aufgestellte Voraussetzung, dass der Ausführer oder Hersteller dem unabhängigen
Einführer direkt die Rechnung ausgestellt hat, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rein formaler Natur ist. Die Missachtung
dieser Voraussetzung würde sich nämlich wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens auswirken, da das Bestehen
verschiedener Einfuhrmöglichkeiten die Gefahr der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen erhöhen kann.
70
Außerdem gehört das Unterbleiben einer direkten Inrechnungstellung, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht zu der
Liste der Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich auswirken,
in Artikel 859 der Durchführungsverordnung, in dessen Licht Artikel 204 des Zollkodex gelesen werden muss (vgl. in diesem
Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C‑48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I‑7877, Randnr. 43).
71
Die Klägerin macht sodann geltend, die fraglichen Anmeldungen hätten von den zuständigen Zollbehörden nicht angenommen werden
dürfen, da keine Übereinstimmung zwischen dem in diesen Anmeldungen als Versender eingetragenen polnischen Unternehmen und
dem Unternehmen, das die den Anmeldungen beigefügten Rechnungen ausgestellt habe, bestanden habe.
72
Nach Ansicht des Gerichts beruht dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis der Behandlung der betreffenden Dokumente
durch die französischen Behörden, nämlich der Anbringung des Vermerks „ACD“ auf den Anmeldungen. Wie die Kommission in ihrer
Klagebeantwortung vorgetragen hat (siehe oben, Randnrn. 52 und 53), bedeutet dieser Vermerk nur, dass die zwingend auszufüllenden
Rubriken der Zollanmeldung tatsächlich ausgefüllt und auch die vorgeschriebenen Begleitdokumente beigefügt waren. Deshalb
stellt die Überführung der drei Lieferungen in den zollrechtlich freien Verkehr nach Anbringung dieses Vermerks keine Bestätigung
der Gültigkeit oder Richtigkeit der in den fraglichen Anmeldungen oder ihren Begleitdokumenten enthaltenen Angaben durch die
französischen Zollbehörden dar und hinderte diese nicht an einer nachträglichen Prüfung dieser Angaben im Hinblick auf die
Bedingungen, die für den von der Klägerin im Namen des Einführers angegebenen TARIC‑Code gelten.
73
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ZAP, die einer der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 ausdrücklich genannten
polnischen Ausführer oder Hersteller ist, deren Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen mit einem variablen Antidumpingzoll
belegt werden konnten, in den Anmeldungen als Ausführer und die in Frankreich niedergelassenen Unternehmen als Empfänger ausgewiesen
waren. Zudem enthalten die fraglichen Anmeldungen den TARIC‑Code 8793, der dann gilt, wenn die in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführten Einfuhren einem unabhängigen Einführer von einem der in der Verordnung Nr. 3319/94 genannten in Polen
niedergelassenen Ausführer oder Hersteller direkt in Rechnung gestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts liegt daher die Unregelmäßigkeit
im Hinblick auf die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für die Belegung mit einem variablen Antidumpingzoll nach
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3319/94 darin, dass den Zollanmeldungen keine direkten Rechnungen zwischen ZAP und den
Empfängerunternehmen beigefügt waren.
74
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht versehentlich falsche Rechnungen anstelle der einschlägigen
Rechnungen, nämlich direkter Rechnungen zwischen dem polnischen Ausführer und den Empfängerunternehmen, eingereicht wurden.
ZAP hatte nämlich gar keine Rechnungen an die Empfängerunternehmen ausgestellt, da die Geschäfte hier auf zwei Stufen abgewickelt
wurden (siehe oben, Randnr. 8).
75
Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die französischen Zollbehörden nicht verpflichtet waren, die fraglichen Anmeldungen
unter diesen Umständen zurückzuweisen, und dass sie selbst keinen Fehler begangen haben, indem sie den Vermerk „ACD“ auf besagten
Anmeldungen anbrachten, bevor sie eine eingehendere Prüfung der in den Anmeldungen enthaltenen Informationen und der Übereinstimmung
dieser Informationen mit den Informationen vornahmen, die sich aus der Prüfung der den Anmeldungen beigefügten Rechnungen
ergaben. Zu beachten ist nämlich, dass der Einführer und der in seinem Namen handelnde Zollspediteur für die in den betreffenden
Anmeldungen enthaltenen Informationen verantwortlich sind. Wenn sich somit nach einer eingehenderen Prüfung herausgestellt
hat, dass die fraglichen Informationen falsch waren, kann das gleichwohl nicht implizieren, dass die französischen Zollbehörden
bei der Überführung der fraglichen Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr einen Fehler begangen haben, weil sie den
Vermerk „ACD“ anbrachten.
76
Soweit die Klägerin den französischen Zollbehörden vorwirft, sie hätten sie durch die kommentarlose Annahme ihrer ersten Anmeldung
am 22. August 1996 dazu veranlasst, die folgenden Anmeldungen unter denselben Bedingungen abzugeben (siehe oben, Randnr. 41),
so ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nur drei Anmeldungen und innerhalb eines kürzeren Zeitraums als eines
Monats, nämlich zwischen dem 22. August und dem 17. September 1996, abgegeben wurden (siehe oben, Randnr. 9). Die Kürze dieses
Zeitraums gestattete es den französischen Behörden in materieller Hinsicht nicht, eine eingehendere Prüfung der ersten Anmeldung
vorzunehmen und infolgedessen den darin enthaltenen Fehler vor Abgabe der nachfolgenden Anmeldungen festzustellen.
77
Selbst wenn die französischen Zollbehörden bei der Überführung der drei Lieferungen in den zollrechtlich freien Verkehr eine
eingehendere Prüfung der von der Klägerin eingereichten Dokumente vorgenommen und den von ihr in den Formularen hinsichtlich
des verwendeten TARIC‑Codes begangenen Fehler entdeckt hätten, hätte dies jedenfalls weder etwas an der tatsächlichen Durchführung
der hier getätigten Geschäfte noch an dem Umstand geändert, dass diese Lieferungen Gegenstand einer doppelten Rechnungsstellung,
nämlich zunächst zwischen ZAP und Evertrade und dann zwischen Evertrade und den Empfängerunternehmen, waren und deshalb mit
einem festen Antidumpingzoll belegt werden mussten. Die Kommission hat somit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen,
als sie der Ansicht war, dass die Umstände des vorliegenden Falles keinen besonderen Fall im Sinne der Billigkeitsklausel
und des Artikels 905 der Durchführungsverordnung begründeten.
78
Nach alledem ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrunds zurückzuweisen.
79
Da eine der nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen des Artikels 905 der Durchführungsverordnung für die Erstattung von
Einfuhrabgaben nicht erfüllt ist, ist der andere Teil des vorliegenden Klagegrunds nicht zu prüfen.
80
Der zweite Klagegrund wird daher zurückgewiesen.
Zum dritten Klagegrund: Formfehler der streitigen Entscheidung Vorbringen der Parteien
81
Die Klägerin macht geltend, der streitigen Entscheidung hafte ein Formfehler an, da darin keinerlei Bezug auf sie genommen
werde. Der einzige Hinweis, aus dem geschlossen werden könne, dass diese Entscheidung für sie gelte, liege in der Gegenüberstellung
des Betrages der von der streitigen Entscheidung erfassten Abgaben mit dem Betrag, der Gegenstand des Erlassantrags gewesen
sei. Dies wiege umso schwerer, als es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die keinen allgemeinen Charakter haben
könne.
82
Nach Ansicht der Kommission ist die streitige Entscheidung formgerecht und es sind keine wesentlichen Formvorschriften verletzt
worden.
Würdigung durch das Gericht
83
Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission zu Recht herausstellt, keine Bestimmung der Artikel 905 ff. der Durchführungsverordnung,
die das Verfahren betreffend den Erlass von Abgaben gemäß der Billigkeitsklausel regeln, die Kommission dazu verpflichtet,
in der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung den Namen des Erlassantragstellers zu nennen. Aus diesen Bestimmungen ergibt
sich, dass es der Mitgliedstaat, dem die Entscheidungszollbehörde angehört, ist, der der Kommission den Fall zur Behandlung
vorlegt. Die Entscheidung der Kommission über das Vorliegen eines besonderen Falles wird sodann dem betreffenden Mitgliedstaat
bekannt gegeben.
84
Jedenfalls hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass ihr die streitige Entscheidung von den französischen Zollbehörden
übermittelt wurde. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2001
den Eingang ihres von den französischen Behörden vorgelegten Antrags auf Erlass der Einfuhrabgaben bestätigte und ihr ihre
Sicht der Sache mitteilte, um ihr die Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör zu ermöglichen. Ferner teilte die Kommission
in diesem Schreiben mit, dass der Erlassantrag unter dem Aktenzeichen REM 06/01 eingetragen worden sei, also demselben Aktenzeichen,
wie es in der streitigen Entscheidung genannt wird. Dieses Aktenzeichen erlaubte es der Klägerin mithin, zweifelsfrei einen
Zusammenhang zwischen dem von den französischen Behörden bei der Kommission vorgelegten Erlassantrag und der streitigen Entscheidung
herzustellen.
85
Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund nicht begründet und daher zurückzuweisen ist.
86
Da keinem der Klagegründe gegen die streitige Entscheidung gefolgt werden konnte, ist die Klage somit abzuweisen.
Kosten
87
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Lindh
García-Valdecasas
Cooke
Mengozzi
Martins Ribeiro
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2004.