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Document 62001TO0132
Order of the President of the Court of First Instance of 1 August 2001. # Euroalliages, Péchiney électrométallurgie, Vargön Alloys AB and Ferroatlántica v Commission of the European Communities. # Application for interim measures - Dumping - Decision terminating expiry review - Prima facie case - Urgency - Balance of interests. # Case T-132/01 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 1. August 2001.
Euroalliages, Péchiney électrométallurgie, Vargön Alloys AB und Ferroatlántica gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dumping - Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung
Rechtssache T-132/01 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 1. August 2001.
Euroalliages, Péchiney électrométallurgie, Vargön Alloys AB und Ferroatlántica gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dumping - Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung
Rechtssache T-132/01 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 II-02307
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2001:196
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 1. August 2001. - Euroalliages, Péchiney électrométallurgie, Vargön Alloys AB und Ferroatlántica gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dumping - Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Rechtssache T-132/01 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite II-02307
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris" - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Vorläufiger Charakter der Anordnung
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Lage, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen, die an eine Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung von auslaufender Antidumpingmaßnahmen gebunden sind - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 11 Absatz 2)
1. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor. Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren.
( vgl. Randnrn. 19-20 )
2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit dem Antragsteller kein schwerer und irreparabler Schaden entsteht. Letzterem obliegt es, nachzuweisen, dass er nicht den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens muss nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es vielmehr, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.
( vgl. Randnrn. 60-61 )
3. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch den Richter der einstweiligen Anordnung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Ein Schaden finanzieller Art, der nicht schon durch die Durchführung des Urteils zur Hauptsache seitens des betroffenen Organs beseitigt würde, würde nämlich einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann.
In Anwendung dieser Grundsätze wäre eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt, wenn ohne sie die antragstellende Partei in einer Lage wäre, die ihre Existenz vor Erlass des Urteils, das das Verfahren zur Hauptsache abschließt, gefährden würde. In einem solchen Fall wäre es nämlich der antragstellenden Partei durch ihren Untergang vor einer Entscheidung zur Hauptsache unmöglich, irgendwelche gerichtlichen Schritte zur Erlangung von Schadensersatz zu unternehmen.
( vgl. Randnrn. 65-66 )
4. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzung einer Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen oder auf einstweilige Anordnung auf Registrierung der Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses sind einerseits die Interessen der Antragsteller, also der Vertreter der Gemeinschaftsindustrie, eine der beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlangen, und andererseits das Interesse der Einführer, der Ausführer und der Verwender an der Aufrechterhaltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung abzuwägen.
( vgl. Randnr. 78 )
In der Rechtssache T-132/01 R
Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Péchiney électrométallurgie mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),
Vargön Alloys AB mit Sitz in Vargön (Schweden),
Ferroatlántica mit Sitz in Madrid (Spanien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Voillemot und O. Prost,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister A. P. Bentley, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 (ABl. L 84, S. 36), soweit damit das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine eingestellt wird, und wegen Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben wird, die außer Kraft getretenen Antidumpingzölle wieder aufzuerlegen, hilfsweise wegen Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben wird, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in den genannten vier Ländern zu verlangen, eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle zu hinterlegen und ihre Einfuhren registrieren zu lassen, oder äußerst hilfsweise wegen Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben wird, von diesen Einführern zu verlangen, ihre Einfuhren registrieren zu lassen,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) mit der Überschrift Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung" bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2:
(1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Nahme gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
..."
2 Absatz 1 des mit Gemeinschaftsinteresse" überschriebenen Artikels 21 der Verordnung lautet wie folgt:
Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt."
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Endgültige Antidumpingmaßnahmen wurden für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in mehreren Ländern zum einen durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien (ABl. L 302, S. 1) und zum anderen durch die Verordnung (EG) Nr. 621/94 des Rates vom 17. März 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China (ABl. L 77, S. 48) eingeführt.
4 Am 10. Juni 1998 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 177, S. 4).
5 Nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragte Euroalliages, ein Verbindungsausschuss für die Eisenlegierungsindustrie, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Brasilien, China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela.
6 Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einzuleiten, veröffentlichte sie eine Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, C 382, S. 9) und leitete die Untersuchung ein. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998. Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum von 1994 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.
7 Am 21. Februar 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/230/EG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36, im Folgenden: streitige Entscheidung)
Die streitige Entscheidung
8 In der streitigen Entscheidung wird dargelegt, dass die Überprüfung die Kommission zu dem Schluss habe gelangen lassen, dass bei den Ferrosiliciumeinfuhren aus China, Kasachstan, Russland und der Ukraine das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, wenn die Maßnahmen auslaufen.
9 Die 129. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung lautet wie folgt:
Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist."
10 Die Kommission prüfte sodann, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge. Im Rahmen dieser Beurteilung berücksichtigte sie mehrere Kriterien, nämlich erstens, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, ausreichenden Nutzen aus den Maßnahmen zu ziehen, die seit 1987 galten (151. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung), und zweitens, dass die Stahlerzeuger in der Gemeinschaft die negativen Auswirkungen der Maßnahmen in Form zusätzlicher Kosten zu tragen hatten (152. Begründungserwägung).
11 In der 153. und der 154. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung kam sie zu den folgenden Schlussfolgerungen:
153 Obwohl sich die exakten Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beurteilen lassen und angesichts der bisherigen Erfahrung nicht sicher ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen greifbaren Nutzen zieht, wird der Schluss gezogen, dass die Stahlindustrie lange die kumulierten negativen Auswirkungen der Maßnahmen hinnehmen musste und diese durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungebührlich verlängert würden.
154 Daher konnte die Kommission nach einer Bewertung der Auswirkungen einer Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf alle auf dem Spiel stehenden Interessen gemäß Artikel 21 der Grundverordnung eindeutig den Schluss ziehen, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Die Maßnahmen sollten deshalb außer Kraft treten."
12 Aus diesen Gründen wird im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung das Antidumpingverfahren eingestellt und damit das Außerkrafttreten der Maßnahmen hinsichtlich der überprüften Einfuhren angeordnet.
Verfahren
13 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Antragstellerinnen nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung des einzigen Artikels der streitigen Entscheidung erhoben.
14 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben sie ferner beantragt, den Vollzug des streitigen Beschlusses auszusetzen, soweit dieser das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einstellt, und der Kommission aufzugeben, die durch die Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 auferlegten Antidumpingzölle wieder einzuführen, hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in diesen vier Ländern zu verlangen, eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle zu hinterlegen und ihre Einfuhren registrieren zu lassen, oder äußerst hilfsweise, der Kommission aufzugeben, von diesen Einführern zu verlangen, ihre Einfuhren registrieren zu lassen.
15 Die Kommission hat am 5. Juli 2001 zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz schriftlich Stellung genommen.
16 Die Parteien haben am 11. Juli 2001 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe
17 Vorab ist festzustellen, dass infolge eines Schreibfehlers der Kommission, den diese in ihrer schriftlichen und ihrer mündlichen Stellungnahme anerkannt hat, die Erwähnung der Ukraine in der 129. Begründungserwägung der französischen Fassung der streitigen Entscheidung unterblieben ist. Die Parteien sind zu den Auswirkungen dieses Fehlers auf den Gegenstand des vorliegenden Antrags angehört worden. Die beantragten einstweiligen Anordnungen sind so zu verstehen, dass sie den streitigen Beschluss auch insoweit zum Gegenstand haben, als er das Antidumpingverfahren hinsichtlich der Ferrosiliciumeinfuhren mit Ursprung in der Ukraine einstellt.
18 Nach Artikel 242 und Artikel 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
19 Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung sieht vor, dass Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-350/00 R, Free Trade Foods/Kommission, Slg. 2001, II-493, Randnr. 32). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).
20 Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
Vorbringen der Parteien
Zum Fumus boni iuris
21 Zur Darlegung des Fumus boni iuris bringen die Antragstellerinnen zwei Antragsgründe vor.
22 Der erste Antragsgrund, mit dem eine Verletzung der Bestimmungen der Grundverordnung und der Verteidigungsrechte bei der Bestimmung des Interesses der Gemeinschaft gerügt wird, besteht aus fünf Teilen.
23 Im Rahmen des ersten Teils bringen die Antragstellerinnen vor, dass die Kommission die Artikel 11 Absatz 2 und 21 der Grundverordnung dadurch verletzt habe, dass sie eine Analyse des Interesses der Gemeinschaft im Zeitraum von 1987 bis zum Untersuchungszeitraum vorgenommen habe (132. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung). Die geltenden Maßnahmen, zu deren Untersuchung die Kommission verpflichtet gewesen sei, seien nämlich erst 1993 und 1994 durch die Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 eingeführt worden. Im Übrigen machen die Antragstellerinnen geltend, dass die Kommission in die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht die Untersuchung der Maßnahmen für Venezuela und Brasilien hätte einbeziehen dürfen (149. Begründungserwägung des streitigen Beschlusses), da sie den Schluss gezogen habe, dass hinsichtlich dieser Länder die Gefahr eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens eines schädigenden Dumpings nicht bestehe.
24 Im Rahmen des zweiten Teils führen die Antragstellerinnen aus, dass die Kommission Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung dadurch verletzt habe, dass sie Informationen verwertet habe, die Verwender vorgebracht hätten, nachdem die in der Bekanntmachung über die Einleitung der Verfahren zur Überprüfung der Maßnahmen gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei.
25 Im Rahmen des dritten Teils des Antragsgrundes wird vorgetragen, dass die Kommission Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung dadurch verletzt habe, dass sie die Informationen, die die Verwender vorgebracht hätten, als repräsentativ angesehen habe.
26 Nach dem vierten Teil des Antragsgrundes soll die Kommission Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung dadurch verletzt haben, dass sie von den Verwendern vorgelegte Informationen berücksichtigt habe, die nicht durch konkrete Beweise bestätigt gewesen seien.
27 Im Rahmen des letzten Teils schließlich sind die Antragstellerinnen der Ansicht, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung ebenso wie gegen die Verteidigungsrechte verstoßen habe, dass sie es abgelehnt habe, eine Zusammenkunft ihrer Gegenüberstellung mit den Verwendern zu organisieren.
28 Mit dem zweiten Antragsgrund wird eine Verletzung der Artikel 11 Absatz 2, 21 und 6 Absatz 6 der Grundverordnung und der Verteidigungsrechte bei der Bestimmung des Interesses der Gemeinschaft gerügt. Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beurteilung begangen, erstens hinsichtlich der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insofern als sie sich über die Auswirkung der Aufrechterhaltung der Maßnahmen und ihres Auslaufens geirrt habe, zweitens hinsichtlich der Bedeutung der Maßnahmen für die Verwender und drittens hinsichtlich der Interessenabwägung.
29 In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat die Kommission nicht die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsgründe behandelt.
Zur Dringlichkeit
30 Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist die Voraussetzung der Dringlichkeit ebenfalls erfuellt, da ihnen ohne einstweilige Anordnungen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstuende. Wenn weiterhin die Zölle nicht mehr erhoben würden, würde dies hier zu einer Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen, die später nur sehr schwer, wenn nicht überhaupt nicht rückgängig gemacht werden könnte (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).
31 Die Schwere des Schadens stehe fest. Unter Verweis auf die 129. Begründungserwägung des streitigen Beschlusses (siehe oben, Randnr. 9) sind die Antragstellerinnen der Ansicht, die Gefahr, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erneut eine schwere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine gewärtigen müsse, werde von der Kommission ausdrücklich anerkannt.
32 Der nicht wieder gutzumachende Charakter des Schadens sei ebenfalls bewiesen, da sich die betroffenen Unternehmen ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen in einer Situation befänden, die für sie existenzgefährdend sein könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II-67, Randnr. 47).
33 Insoweit legen die Antragstellerinnen, die sich auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609) berufen, Daten darüber vor, wie sich die finanzielle Situation der drei antragstellenden Unternehmen, die Ferrosiliciumherstellerinnen sind, aufgrund von Senkungen des Verkaufspreises des Ferrosiliciums in der Gemeinschaft um 10 und 15 %, die durch die Aufrechterhaltung der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ausgelöst würden, jeweils entwickeln würde.
34 Die finanziellen Prognosen zeigten, dass die hypothetisch als gegeben angenommenen Senkungen des Verkaufspreises zu einem sehr schweren Verfall der Betriebsergebnisse der betroffenen Unternehmen führen würden, der ihre Tätigkeit in der Herstellung von Ferrosilicium gefährden könnte.
35 Schließlich führen sie aus, dass die Möglichkeit der Gemeinschaftshersteller, Ersatz des erlittenen Schadens zu erlangen, vom Zufall abhänge und jedenfalls aufgrund des mit jedem Entschädigungsverfahren verbundenen Zeitablaufs mit der Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit der Gemeinschaftshersteller unvereinbar sei.
36 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit hier nicht erfuellt sei, da der Schaden keinen nicht wieder gutzumachenden Charakter aufweise.
37 Erstens beruhe die Perspektive einer Senkung des Ferrosiliciumpreises um 10 oder 15 % infolge des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen auf keiner erwiesenen Tatsache. Die Senkung des Ferrosiliciumpreises um 15 % auf dem US-Markt nach der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen der USA im Jahr 1999 bewiesen in keiner Weise, dass sich die Preise in der Europäischen Gemeinschaft ebenso entwickeln würden. Die Prüfung der Wirkung einer Preissenkung um 15 % auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei rein hypothetisch, wie sich aus dem Wortlaut der 147. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung ergebe. Es sei also nicht bewiesen, dass eine Senkung in diesem Ausmaß mit einem hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad vorhersehbar sei. Würde dafür der Beweis erbracht, so würde dies im Übrigen nicht ausreichen, um darzutun, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sei. Die Antragstellerinnen hätten nämlich auch beweisen müssen, dass sie nicht in der Lage seien, die Verluste aufzufangen, die sie bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache wegen der Dauerhaftigkeit der durch das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen hervorgerufenen Preissenkung erleiden würden.
38 Zweitens seien die Prognosen über die Entwicklung der Betriebsergebnisse auf der Grundlage der historisch angefallenen Betriebskosten und unter Berücksichtigung der hypothetischen Preissenkungen bar jeder Beweiskraft. Insoweit verweist die Kommission auf mehrere Punkte, die die Antragstellerinnen überhaupt nicht berücksichtigt hätten.
39 Zunächst hätten sie nicht in Betracht gezogen, dass eine Senkung ihrer Preise gegenüber einer gewachsenen Konkurrenz ihnen die Erhöhung der Verkaufsmengen und folglich die Reduzierung der durchschnittlichen Produktionskosten ermöglichen könnte.
40 Ferner erklärten sie nicht, warum sie den Erlass der normalerweise von den Unternehmen in Krisenzeiten ergriffenen Rationalisierungsmaßnahmen nicht in Erwägung zögen.
41 Außerdem erläuterten Péchiney électrométallurgie und die Vargön Alloys AB nicht, warum die vorgelegten Daten für das Jahr 1998 ein deutlich niedrigeres Rentabilitätsniveau auswiesen, als die Kommission in dem Zeitraum für die Dumpingpraktiken ermittelt habe (105. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung), also für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998. Hinsichtlich Ferroatlántica sei keine rechnerische Angabe für die Jahre 1998 bis 2000 vorgelegt worden. Im Verlauf der Antidumpinguntersuchung habe die Kommission sogar das Ergebnis dieses Unternehmens nach oben revidiert. All dies lasse den Beweiswert der von den Antragstellerinnen beigebrachten Daten zweifelhaft erscheinen.
42 Schließlich brächten Péchiney életrométallurgie und Vargön Alloys keine Zahlenangaben bei, die dem Richter der einstweiligen Anordnung die Würdigung ihrer gegenwärtigen finanziellen Lage ermöglichen würden. Was Ferroatlántica angehe, so zeigten die Angaben zum Mai 2001, dass ihre Verluste nur einen sehr geringen Prozentsatz ihres Umsatzes ausmachten und im Verhältnis zum Umsatz unter denen von Péchiney életrométallurgie und Vargön Alloys für das Jahr 2000 lägen.
43 Drittens bestreitet die Kommission, dass es offensichtlich" sei, dass die hypothetische Senkung der Betriebsergebnisse die Produktionsanlagen für Ferrosilicium nicht weiterhin lebensfähig sein lasse. Hier handele es sich nur darum, festzustellen, ob die Antragstellerinnen infolge der streitigen Entscheidung nicht in der Lage seien, bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache zu überleben. Die Meinung des Wirtschaftsprüfers von Vargön Alloys bestätige, dass diese Gesellschaft eine begrenzte Zeit überleben könne, selbst auf dem Niveau der in den Prognosen dargelegten Gewinne. Außerdem hätten die Antragstellerinnen nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, Rationalisierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Kosten und zur Sicherung ihres Überlebens bis zum Erlass des Urteils, das das Verfahren zur Hauptsache abschließe, zu ergreifen.
44 Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Tätigkeit der Herstellung von Ferrosilicium nur einen relativ kleinen Teil der Gesamtheit der Tätigkeiten der Wirtschaftsträger ausmache, zu denen die Antragstellerinnen gehörten. Der Richter der einstweiligen Anordnung müsse jedoch die finanziellen Ressourcen berücksichtigen, auf die jede Antragstellerin zurückgreifen könne, auch wenn diese Ressourcen nicht aus der Tätigkeit stammten, die die angefochtene Handlung zum Gegenstand habe. Im Untersuchungszeitraum habe der Umsatz der Gesellschaften Péchiney électrométallurgie, Vargön Alloys und Ferroatlántica im Ferrosiliciumsektor durchschnittlich 15 % ihres Gesamtumsatzes betragen. Insbesondere die Tätigkeit von Péchiney électrométallurgie stelle nur 4 % der Tätigkeit des Péchiney-Konzerns dar. Dies habe zur Folge, dass eine hypothetische Senkung von 15 % des mit den Ferrosiliciumverkäufen getätigten Umsatzes nur zu einer Senkung von 2,25 % des Gesamtumsatzes der Antragstellerinnen führe.
45 Der Beweis, dass die Aussetzung des streitigen Beschlusses erforderlich sei, um ihr Überleben sicherzustellen, sei auch insoweit erforderlich, als zwei der Antragstellerinnen bereits Defizite verzeichnet hätten, als die Antidumpingmaßnahmen noch in Kraft gewesen seien. Vargön Alloys und Péchiney électrométallurgie hätten in den Jahren 1998, 1999 und 2000 bzw. 1999 und 2000 Verluste erlitten. Ferroatlántica mache keine Angaben für die Zeit vor dem Erlass des streitigen Beschlusses.
46 Es hätte also dargelegt werden müssen, dass die Rationalisierungsmaßnahmen, die ihnen die Fortführung der fraglichen Tätigkeit trotz vor dem Erlass des streitigen Beschlusses erlittener Verluste ermöglicht hätten, nicht ausreichten, um ihr Überleben nach dem Erlass sicherzustellen.
47 Schließlich wiesen die Antragstellerinnen nicht nach, dass ihre finanzielle Lage sich schwerwiegend verschlechtert habe, seit die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben worden seien, und sie legten auch keinen Kausalzusammenhang zwischen einer angenommenen Verschlechterung und dem Erlass des streitigen Beschlusses dar.
48 In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Antragstellerinnen keine wirtschaftlichen und/oder rechnerischen Angaben gemacht hätten, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, eine hinreichend begründete Prognose über ihre Überlebenschancen im Zeitraum vor der Verkündung des Urteils zur Hauptsache zu stellen.
Zur Interessenabwägung
49 Die Antragstellerinnen nehmen eine Interessenabwägung zwischen ihrem Interesse am Erlass der beantragten Anordnungen und den Interessen der Verwender in der Gemeinschaft vor, die im Begriff des Gemeinschaftsinteresses zusammengefasst sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793). Sie betonen, dass der Erlass der Antidumpingmaßnahmen nur eine zu vernachlässigende Wirkung auf diese gehabt habe, nämlich in Höhe von 0,1 % ihrer Herstellungskosten. Sie schließen daraus, dass ihr Interesse das der Verwender überwiege.
50 Die Kommission ist der Ansicht, dass die einstweiligen Anordnungen die Entscheidung zur Begründetheit vorwegnähmen und ihre mögliche Wirkung den Ausschlag dafür gäbe, die Anordnung solcher Maßnahmen zu unterlassen.
51 Wenn nämlich ein Einführer oder Ausführer die einstweilige Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erlange, laufe er Gefahr, bei Abweisung seiner Klage in der Hauptsache rückwirkend Antidumpingzölle zahlen zu müssen, was sich tendenziell hemmend auf das Tempo der Einfuhren auswirken könne. Im umgekehrten Fall, wenn die einstweilige Anordnung auf die vorläufige Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle (oder auf die Einführung eines Registrierungsverfahrens mit oder ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer) gerichtet sei und von einem Gemeinschaftshersteller beantragt werde, bestehe die Gefahr nicht für den Antragsteller, sondern für Dritte, nämlich die Einführer. Daraus folge, dass der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst dann, wenn er in der Hauptsache nicht obsiege, dennoch in den Genuss eines Schutzes werde gekommen sein, denn auch bei einer schlichten Registrierung der Einfuhren würden die Einführer der Möglichkeit ausgesetzt, rückwirkend Antidumpingzölle zahlen zu müssen, was die Einfuhren verlangsamen könne.
52 Die unwiderrufliche Reduzierung der Einfuhren, die die Einführer hinzunehmen hätten, wenn dem vorliegenden Antrag stattgegeben würde, müsse bei der Abwägung der beteiligten Interessen berücksichtigt werden.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
53 Es ist zunächst zu prüfen, ob die von den Antragstellerinnen gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Rügen die Notwendigkeit einer der beantragten einstweiligen Anordnungen glaubhaft machen.
54 In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat die Kommission nicht geprüft, ob die Antragstellerinnen die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen glaubhaft gemacht haben.
55 In der Anhörung hat die Kommission ausdrücklich erklärt, dass sie nicht die Ernsthaftigkeit der von den Antragstellerinnen vorgebrachten Antragsgründe bestreite.
56 Der Richter der einstweiligen Anordnung ist der Auffassung, dass einige der Rügen prima facie nicht unbegründet erscheinen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses entstehen lassen. Diese Zweifel haben in diesem Stadium durch die Erklärungen der Kommission in der Anhörung nicht ausgeräumt werden können.
57 So führen die Antragstellerinnen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Antragsgrundes aus, dass die Kommission Artikel 21 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung dadurch verletzt habe, dass sie Informationen verwertet habe, die Verwender vorgebracht hätten, nachdem die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Maßnahmen gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei. Auf Befragung zu diesem Punkt in der Anhörung hat die Kommission eingeräumt, dass Informationen verspätet vorgebracht worden sind und sie sie trotzdem tatsächlich berücksichtigt hat.
58 Außerdem wirft der letzte Teil des ersten Antragsgrundes, wonach die Kommission Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung dadurch verletzt haben soll, dass sie die Abhaltung einer Zusammenkunft ablehnte, in der die Antragstellerinnen die Auffassungen der Verwender mit ihrer Auffassung hätten konfrontieren und womöglich hätten widerlegen können, eine schwierige Frage zum Anwendungsbereich der Artikel 6 und 21 der Grundverordnung und letztlich die des Umfangs der Rechte der Antragsteller im Rahmen der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses auf. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich nicht offensichtlich aus der gegenwärtigen Rechtsprechung des Gerichts oder des Gerichtshofes.
59 Unter diesen Umständen kann der vorliegende Antrag nicht wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Notwendigkeit zurückgewiesen werden, so dass zu prüfen ist, ob er der Voraussetzung der Dringlichkeit genügt.
60 Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit dem Antragsteller kein schwerer und irreparabler Schaden entsteht. Letzterem obliegt es, nachzuweisen, dass er nicht den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 110).
61 Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens muss nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es vielmehr, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (erwähnter Beschluss vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 49). Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P(R), HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67).
62 Hier ist dargetan, dass ohne einstweilige Anordnungen mit einem schweren Schaden für die drei antragstellenden Unternehmen zu rechnen ist.
63 In der 129. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung kommt die Kommission nämlich zu dem Schluss, dass sich im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde". Sie weist insoweit darauf hin, dass, [a]uch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ... ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich [ist]".
64 Zwar qualifiziert die Kommission die Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich im Fall des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen erleiden wird, nicht als schwer. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung indessen ist unter dem Begriff der Schädigung" insbesondere zu verstehen, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird". In diesem Zusammenhang kann die Qualifizierung bedeutend" nur als Synonym von schwer" verstanden werden. Im vorliegenden Fall ist die Schwere der Schädigung somit als durch die Kommission in dem streitigen Beschluss eingeräumt anzusehen. Diese Auslegung wird dadurch bestärkt, dass die Kommission weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch in der Anhörung bestritten hat, dass die Schädigung, die die Antragstellerinnen wahrscheinlich durch das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen erleiden würden, schwer sein würde.
65 Hinsichtlich der behaupteten Irreparabilität des Schadens steht fest, dass ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P(R), Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128, vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria Industriehygiene-Service/Kommission, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94). Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass ein Schaden finanzieller Art, der nicht schon durch die Durchführung des Urteils zur Hauptsache seitens des betroffenen Organs beseitigt würde, einen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann (insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 49, vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 38, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 47).
66 In Anwendung dieser Grundsätze wäre eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt, wenn ohne sie die antragstellende Partei in einer Lage wäre, die ihre Existenz vor Erlass des Urteils, das das Verfahren zur Hauptsache abschließt, gefährden würde (insbesondere Beschluss Poste Italiane/Kommission, Randnr. 120). In einem solchen Fall wäre es nämlich der antragstellenden Partei durch ihren Untergang vor einer Entscheidung zur Hauptsache unmöglich, irgendwelche gerichtlichen Schritte zur Erlangung von Schadensersatz zu unternehmen.
67 Im vorliegenden Fall ist es den Antragstellerinnen nicht gelungen, darzutun, dass ihre finanzielle Lebensfähigkeit derart angeschlagen wäre, dass Rationalisierungsmaßnahmen nicht ausreichen würden, um ihnen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit der Ferrosiliciumherstellung bis zum Erlass des abschließenden Urteils zur Hauptsache zu ermöglichen.
68 Außerdem steht fest, dass die Beurteilung der materiellen Lage einer antragstellenden Partei durchgeführt werden kann, indem insbesondere die Merkmale des Konzerns, zu dem sie aufgrund des Besitzes an ihren Aktien gehört, berücksichtigt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P(R), Camar/Kommission, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-477/00 P(R), Kommission/Roussel und Roussel Diamant, Slg. 2001, I-3037, Randnr. 105; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnr. 35, vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 50, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155).
69 Insoweit haben die Antragstellerinnen in der Anhörung die Behauptungen der Kommission nicht entkräften können, nach denen zum einen jede von ihnen Teil eines bedeutenden Konzerns ist und zum anderen ihre Umsätze für Ferrosiliciumverkäufe durchschnittlich 15 % des Gesamtumsatzes der fraglichen Konzerne ausmachen. Unter diesen Umständen könnten die finanziellen Verluste, die sich für die Antragstellerinnen aus der Durchführung der streitigen Entscheidung ergeben würden, wahrscheinlich innerhalb des Konzerns durch Gewinne aus den Verkäufen anderer Erzeugnisse ausgeglichen werden und sind also für sie nicht existenzgefährdend.
70 Jedoch sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen.
71 Zunächst räumt die Kommission in der streitigen Entscheidung ein, dass hinsichtlich der zu prüfenden Einfuhren die Gefahr besteht, dass die Antragstellerinnen im Fall des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen einen schweren Schaden erleiden würden.
72 Sodann ist hervorzuheben, dass das wahrscheinliche Wiederauftreten der Schädigung im Fall des Auslaufens der Maßnahmen in Verbindung mit der Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping anhält oder erneut auftritt, auf die die Kommission in der streitigen Entscheidung in Bezug auf die fraglichen Einfuhren schließt, diese Entscheidung insofern charakterisieren, als solche Wirkungen nicht jede Entscheidung hat, mit der eine Überprüfung von auslaufenden Antidumpingmaßnahmen abgeschlossen wird. Nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung kann eine Entscheidung zur Einstellung einer Überprüfung schon durch die Feststellung gerechtfertigt sein, dass bei einem Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen das Dumping oder die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde.
73 Schließlich könnte der von den Antragstellerinnen erlittene Schaden nicht schlicht dadurch beseitigt werden, dass die Kommission ein Urteil durchführt, das die streitige Entscheidung aufhebt. Es bliebe den Antragstellerinnen also nur der Weg der Schadensersatzklage, um Ersatz ihres Schadens nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG zu erlangen.
74 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 288 Absatz 2 EG kumulativ an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig; es ist ein Schaden entstanden; zwischen dem betreffenden Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 95). Zur ersten dieser drei Voraussetzungen ist näher ausgeführt worden, dass, wenn Einzelnen Schäden entstehen, das dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen muss, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Hier müssten also die Antragstellerinnen nachweisen, dass die Kommission die Grenzen, die ihrem Ermessen bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 41 bis 43). Angesichts des weiten Ermessens, das der Kommission im vorliegenden Fall insbesondere bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939, Randnr. 292), erwiese sich der spätere Ersatz des Schadens als zumindest ungewiss.
75 Aus dem Vorstehenden (Randnrn. 71 bis 74) ergibt sich, dass die Antragstellerinnen Gefahr laufen, einen schweren Schaden zu erleiden, von dem nicht feststeht, dass er später ersetzt würde. Angesichts einer solchen Lage führt die so festgestellte Ungewissheit zu dem Schluss, dass der Schaden auch nicht wieder gutzumachen wäre.
76 Da der Beweis der Gefahr eines schweren und irreparablen Schadens als von den drei antragstellenden Unternehmen erbracht anzusehen ist, muss dies auch für Euroalliages als Verband gelten, der mit der Untersuchung der Probleme betraut ist, die für Hersteller von Eisenlegierungen und anderen elektrometallurgischen Erzeugnissen in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auftreten.
77 Aus der alleinigen Sicht der Antragstellerinnen betrachtet führt dieses Problem also zu der Schlussfolgerung, dass Dringlichkeit gegeben ist. Gleichwohl sind im Rahmen eines Verfahrens der Anwendung der Artikel 242 und 243 EG sämtliche beteiligten Interessen abzuwägen.
78 Insoweit sind einerseits die Interessen der Antragstellerinnen, eine der beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlangen, und andererseits das Interesse der Einführer, der Ausführer und der Verwender an der Aufrechterhaltung der Wirkungen der streitigen Entscheidung abzuwägen. Die Kommission führt dazu näher aus, dass der Erlass einer der einstweiligen Anordnungen die Ferrosiliciumeinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern hemmen könnte.
79 Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Aussetzung des Vollzugs den Interessen der Einführer, der Ausführer und der Verwender nicht Rechnung tragen und die mit der streitigen Entscheidung angestrebte Wirkung zunichte machen würde. Eine Registrierung der Einfuhren in Verbindung mit dem Erfordernis, dass die Einführer eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, könnte die Einfuhren ebenfalls empfindlich hemmen und daher eine irreversible Lage entstehen lassen.
80 Um also sowohl die Entstehung einer irreversiblen Lage als auch das Auftreten eines Schadens bei den Antragstellerinnen zu begrenzen, sind die Wirkungen der einstweiligen Anordnung auf das zu beschränken, was für die Wahrung der Interessen Letzterer bis zum Erlass eines Urteils zur Hauptsache absolut notwendig ist.
81 Äußerst hilfsweise beantragen die Antragstellerinnen, die Ferrosiliciumeinfuhren einem Registrierungsverfahren ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer zu unterwerfen. Schon die Verpflichtung, eine Registrierung der Einfuhren vornehmen zu lassen, trüge dazu bei, hinsichtlich der Dumpingpraktiken auf dem Markt eine gewisse Disziplin einzuführen.
82 In der Anhörung hat die Kommission eingewandt, dass die Registrierung der Einfuhren zu gleichen Wirkungen wie Antidumpingmaßnahmen führen würde. Sie hat vorgetragen, dass eine Aufhebung des streitigen Beschlusses zur Folge hätte, dass die Beträge der ursprünglichen Antidumpinggrundzölle bei den Einführern auf die registrierten Einfuhren erhoben würden, selbst wenn die eingeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand von Dumpingpraktiken gewesen wären.
83 Nach Artikel 233 EG muss das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen. Insoweit ist im Urteil Industrie des poudres sphériques (Randnrn. 87 bis 95) festgestellt worden, dass Artikel 233 EG der Kommission die Entscheidung überlässt, das Verfahren wieder aufzunehmen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen zu stützen, die von der vom Gericht festgestellten Nichtigkeit nicht betroffen waren, oder eine neue Untersuchung für einen anderen Referenzzeitraum durchzuführen, sofern die Voraussetzungen der Grundverordnung eingehalten werden (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T-188/99, Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 28).
84 Außerdem ist festgestellt worden, dass der Grundsatz, dass Informationen für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt werden, auch für die Untersuchungen zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen gilt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch für den Fall anerkannt worden, dass Daten für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum neue Entwicklungen anzeigen, die die Einführung oder Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 88, und Euroalliages/Kommission, Randnrn. 70 bis 77).
85 Daher kann die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine zu nach den Verordnungen Nrn. 3359/93 und 621/94 festgelegten Sätzen nicht als die einzig mögliche Maßnahme zur Durchführung eines Urteils des Gerichts angesehen werden, mit dem der streitige Beschluss aufgehoben würde. Die von der Kommission behauptete Folge ist also nicht unvermeidbar und kann daher nicht durchgreifen.
86 In Anbetracht von alledem ist anzuordnen, dass die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine einem Registrierungsverfahren ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer unterworfen werden.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine werden einer Registrierung ohne Sicherheitsleistung durch die Einführer unterworfen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.