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Document 61998TO0073

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Juli 1998.
    Société chimique Prayon-Rupel SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Keine Dringlichkeit.
    Rechtssache T-73/98 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 II-02769

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:170

    61998B0073

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Juli 1998. - Société chimique Prayon-Rupel SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-73/98 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-02769


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung

    (EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

    Leitsätze


    Beim Erlaß einstweiliger Anordnungen ist zu beurteilen, ob der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachgewiesen hat.

    Ausserdem bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Dabei muß der Schadenseintritt, der von einer Reihe von Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorherzusehen sein.

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