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Document 61982CJ0188
Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 16 November 1983. # Thyssen AG v Commission of the European Communities. # ECSC - Exceeding the quotas - Fines. # Case 188/82.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. November 1983.
Thyssen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS - Quotenüberschreitung - Geldbußen.
Rechtssache 188/82.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. November 1983.
Thyssen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS - Quotenüberschreitung - Geldbußen.
Rechtssache 188/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -03721
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:329
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 16. NOVEMBER 1983. - THYSSEN AKTIENGESELLSCHAFT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - QUOTENUEBERSCHREITUNG - GELDBUSSEN. - RECHTSSACHE 188/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03721
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - VERLETZUNG DURCH PRIVATPERSONEN - RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE - SCHULDHAFTES VERHALTEN DER KOMMISSION - AUSWIRKUNG VERNEINT
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE - VERTRAUENSSCHUTZ - VORAUSSETZUNGEN - ZUSAGE DER BEAMTEN DER KOMMISSION , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ANZUWENDEN - BEGRÜNDUNG EINES SCHUTZWÜRDIGEN VERTRAUENS VERNEINT
3 . EGKS - ERZEUGUNG - QUOTENREGELUNG - QUOTENÜBERSCHREITUNG - RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE - NOTSTAND DRITTER - AUSWIRKUNG VERNEINT
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 )
4 . EGKS - ERZEUGUNG - QUOTEN FÜR STAHL - QUOTENÜBERSCHREITUNG - FESTSETZUNG EINER GELDBUSSE - BEFUGNISSE DER KOMMISSION - TRAGWEITE
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 PAR 4 ; ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 , ARTIKEL 9 )
1 . EIN SCHULDHAFTES VERHALTEN DER KOMMISSION VERMAG VERSTÖSSE EINES UNTERNEHMENS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU RECHTFERTIGEN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , WELCHE WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDE DAS UNTERNEHMEN DAFÜR ANFÜHRT .
2 . DA KEIN BEAMTER EINES GEMEINSCHAFTSORGANS SICH WIRKSAM VERPFLICHTEN KANN , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ANZUWENDEN , KANN DURCH EINE SOLCHE ZUSAGE KEIN SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN BEGRÜNDET WERDEN .
3 . EIN UNTERNEHMEN KANN SICH NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG EINES VERSTOSSES GEGEN VERPFLICHTUNGEN , DIE IHM SELBST NACH DER PRODUKTIONSQUOTENREGELUNG OBLIEGEN , AUF DEN ANGEBLICHEN NOTSTAND EINES DRITTEN BERUFEN .
4 . LEGT MAN ARTIKEL 9 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 AUS IM LICHT VON ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG , DER LEDIGLICH DEN ' ' HÖCHSTBETRAG ' ' DER GELDBUSSEN ANGIBT , SOWIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 9 SELBST ENTHALTENEN WENDUNG ' ' IN DER REGEL ' ' , SO ZEIGT SICH , DASS ER DIE KOMMISSION IN KEINER WEISE DARAN HINDERT , DIE HÖHE DER GELDBUSSE AUF DIE UMSTÄNDE DER ZUWIDERHANDLUNG ABZUSTIMMEN .
1 DIE THYSSEN AKTIENGESELLSCHAFT ( IM FOLGENDEN : ' ' FIRMA THYSSEN ' ' ), DUISBURG , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24 . JULI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE DIE KOMMISSION GEGEN SIE EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 288 825 ECU , DAS SIND 691 802 DM , VERHÄNGT HAT .
2 DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG IST MIT DEM HINWEIS DARAUF BEGRÜNDET , DASS DIE FIRMA THYSSEN IM ERSTEN QUARTAL 1981 DIE PRODUKTIONSQUOTE , DIE IHR IM RAHMEN DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1980 ( ABL . L 291 , S . 1 ) EINGEFÜHRTEN QUOTENREGELUNG FÜR DIE STAHLERZEUGUNG FÜR DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE I ZUGETEILT WORDEN WAR , UM 3 851 T ÜBERSCHRITT .
3 DIESE ÜBERSCHREITUNGSMENGE WURDE IN AUSFÜHRUNG EINES 1980 ERTEILTEN AUFTRAGS AN DIE STAHLWERKE BOCHUM AG ( IM FOLGENDEN : ' ' SWB ' ' ) GELIEFERT , DIE ELEKTROBLECH HERSTELLT UND DIE DAS GELIEFERTE MATERIAL BENÖTIGTE , UM IHRE PRODUKTION NICHT UNTERBRECHEN ZU MÜSSEN .
4 DIE FIRMA THYSSEN HAT FOLGENDE DAS VIERTE QUARTAL 1980 BETREFFENDE TATSACHEN VORGETRAGEN , DIE IHRER ANSICHT NACH IN EINEM ZUSAMMENHANG MIT DER IHR VORGEWORFENEN QUOTENÜBERSCHREITUNG STEHEN :
- DIE IHR VON DER KOMMISSION AM 3 . NOVEMBER 1980 MITGETEILTE QUOTE VON 1 159 701 T SEI FALSCH FESTGESETZT GEWESEN .
- DIE RICHTIG BERECHNETE QUOTE VON 1 227 736 T SEI IHR ERST AM 17 . DEZEMBER 1980 BEKANNTGEGEBEN WORDEN .
- DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 VORGESEHENE ÜBERSCHREITUNGSMARGE VON 3 % HABE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER BERICHTIGTEN QUOTE 36 832 T BETRAGEN .
- SIE HABE DAHER IM LETZEN QUARTAL DES JAHRES 1980 RECHTMÄSSIGERWEISE 1 264 568 T PRODUZIEREN DÜRFEN .
- IHRE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG IM FRAGLICHEN ZEITRAUM HABE 1 251 895 T BETRAGEN ; DEMNACH SEI DIE ÜBERSCHREITUNGSMARGE ZUM TEIL , NÄMLICH IN HÖHE VON 12 673 T , NICHT AUSGENUTZT WORDEN .
5 DIE FIRMA THYSSEN BESTREITET NICHT , IM ERSTEN QUARTAL 1981 IHRE QUOTE ÜBERSCHRITTEN ZU HABEN , MACHT ABER FOLGENDES GELTEND :
A ) DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS SEI INSOFERN RECHTSWIDRIG , ALS DURCH SIE ELEKTROBLECH UND VORMATERIAL FÜR ELEKTROBLECH ZU UNRECHT IN DIE PRODUKTIONSQUOTENREGELUNG EINBEZOGEN WORDEN SEIEN .
B)ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 SEHE VOR , DASS IN BESTIMMTEN GRENZEN EINE ÜBERTRAGUNG AUF DAS FOLGENDE QUARTAL VORGENOMMEN WERDEN DÜRFE . VON DIESEM RECHT KÖNNE AUCH SIE HINSICHTLICH DER MENGEN GEBRAUCH MACHEN , DIE IM VIERTEN QUARTAL 1980 NICHT ERZEUGT WORDEN SEIEN .
C)DA DIE KOMMISSION EINE VERWALTUNGSPRAXIS ENTWICKELT HABE , DIE DAHIN GEGANGEN SEI , UNTERNEHMEN , DIE SICH IN DERSELBEN LAGE WIE DIE KLAEGERIN BEFUNDEN HÄTTEN , DIE ÜBERTRAGUNG ZU GESTATTEN , HABE SIE DIE QUOTENÜBERSCHREITUNG DER KLAEGERIN NICHT AHNDEN KÖNNEN , OHNE DEN GRUNDSATZ DER SELBSTBINDUNG DER VERWALTUNG ZU VERLETZEN .
D)DA DIE KOMMISSION SIE DURCH EINE SCHULDHAFTE VERZÖGERUNG DER MITTEILUNG DER QUOTE DARAN GEHINDERT HABE , DIE FÜR DIE SWB BESTIMMTE MENGE NOCH IM JAHR 1980 ZU PRODUZIEREN , KÖNNE SIE IHR NICHT OHNE VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN EINEN VORWURF DARAUS MACHEN , DASS SIE DIESE MENGE IM ERSTEN QUARTAL 1981 ERZEUGT HABE .
E)HOHE BEAMTE DER KOMMISSION HÄTTEN IHR ZUGESICHERT , KEINE GELDBUSSE ZU VERHÄNGEN , WENN DIE QUOTE NUR ZU DEM ZWECK ÜBERSCHRITTEN WERDE , DER SWB DAS FÜR DIE FORTSETZUNG IHRER TÄTIGKEIT BENÖTIGTE VORMATERIAL ZU LIEFERN .
F)ES SEI ALS EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ANZUSEHEN , DASS DIE KOMMISSION BEI DER ANHÖRUNG VOM 15 . JANUAR 1982 OHNE IHR WISSEN EINE TONBANDAUFZEICHNUNG ANGEFERTIGT HABE .
G)DIE GELDBUSSE SEI OHNE JEDEN NACHWEIS EINES VERSCHULDENS DER KLAEGERIN VERHÄNGT WORDEN .
H)DIE KOMMISSION HABE DADURCH GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSTOSSEN , DASS SIE SCHLICHT AUFGRUND DER RECHNERISCHEN FESTSTELLUNG EINER QUOTENÜBERSCHREITUNG EINE GELDBUSSE VERHÄNGT HABE , OHNE DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES FALLES RECHNUNG ZU TRAGEN .
6 GEGEN DAS VORBRINGEN , SIE HABE ELEKTROBLECH UND VORMATERIAL FÜR ELEKTROBLECH ZU UNRECHT IN DIE QUOTENREGELUNG EINBEZOGEN , DA ES IN DEN JAHREN 1974 BIS 1980 AUF DEM MARKT FÜR ELEKTROBLECH NICHT ZU EINEM EINBRUCH GEKOMMEN SEI , HAT DIE KOMMISSION EINGEWANDT , DIE ALLGEMEINE KRISE DER STAHLINDUSTRIE HABE IN DEN LETZTEN JAHREN AUCH DEN ELEKTROBLECHSEKTOR ERFASST . IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DIE KOMMISSION IN IHRER ANTWORT AUF DIE AN SIE GERICHTETEN FRAGEN DES GERICHTSHOFES STATISTIKEN VORGELEGT , WONACH DIE DURCHSCHNITTLICHE ELEKTROBLECHERZEUGUNG PRO MONAT IN DER GEMEINSCHAFT VON 88 920 T IM JAHR 1978 AUF 85 250 T IM JAHR 1979 UND 75 580 T IM JAHR 1980 ZURÜCKGEGANGEN IST . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KOMMISSION ÜBERDIES AUSGEFÜHRT , DASS DIE ELEKTROBLECHERZEUGUNG IM JAHR 1980 ETWA 900 000 T BETRAGEN HABE , WAS EINEN ABSOLUTEN RÜCKGANG VON 400 000 T UND EINEN RELATIVEN RÜCKGANG UM 29 % IM VERGLEICH ZUR ERZEUGUNG DES JAHRES 1974 , DEM LETZTEN JAHR MIT EINER GÜNSTIGEN KONJUNKTUR FÜR DIE STAHLINDUSTRIE , BEDEUTE .
7 BEI DIESER SACHLAGE KONNTE DIE KOMMISSION , OHNE ARTIKEL 58 ZU VERKENNEN ODER SICH DISKRIMINIEREND ZU VERHALTEN , ZU DER ANSICHT GELANGEN , DASS ELEKTROBLECH NICHT VON DER PRODUKTIONSQUOTENREGELUNG AUSGENOMMEN WERDEN SOLLTE .
8 ZU DER AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GESTÜTZTEN RÜGE IST FESTZUSTELLEN , DASS IN DIESER BESTIMMUNG NUR VON DER MÖGLICHKEIT DIE REDE IST , DIE NICHT AUSGENUTZTE PRODUKTIONSQUOTE AUF DAS FOLGENDE QUARTAL ZU ÜBERTRAGEN , WÄHREND DIE FIRMA THYSSEN IHRE QUOTE GANZ AUSGESCHÖPFT HAT . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN , DASS DURCH DIE MITTEILUNG VOM 17 . DEZEMBER 1980 EINE ZUSÄTZLICHE QUOTE FESTGESETZT WORDEN SEI , DIE SIE NICHT GANZ HABE AUSNUTZEN KÖNNEN , NACHDEM DIE URSPRÜNGLICHE QUOTE UND DIE ZUGEHÖRIGE ÜBERSCHREITUNGSMARGE BEREITS AUSGESCHÖPFT GEWESEN SEIEN . TATSÄCHLICH WURDE NUR EINE EINZIGE QUOTE ZUGETEILT , NÄMLICH DIEJENIGE , DIE AM 17 . DEZEMBER 1980 ANSTELLE DER AM 3 . NOVEMBER 1980 BEKANNTGEGEBENEN FALSCH BERECHNETEN QUOTE MITGETEILT WURDE .
9 WAS DIE ANGEBLICHE SELBSTBINDUNG DER VERWALTUNG ANGEHT , SO HAT DIE KOMMISSION DARGETAN , DASS DIE UNTERNEHMEN , DENEN SIE EINE ÜBERTRAGUNG GESTATTETE , IM UNTERSCHIED ZUR FIRMA THYSSEN IHRE QUOTE NOCH NICHT AUSGESCHÖPFT HATTEN UND DAMIT DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 8 ABSATZ 2 FÜR EINE SOLCHE ÜBERTRAGUNG ERFÜLLTEN . DA ES SICH UM UNGLEICHE SACHVERHALTE HANDELT , IST KEIN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERSICHTLICH , AUF DEN DIE FORDERUNG NACH IHRER GLEICHBEHANDLUNG GESTÜTZT WERDEN KÖNNTE .
10 ZU DER RÜGE DER VERSPÄTETEN MITTEILUNG DER ENDGÜLTIGEN QUOTE IST ZU BEMERKEN , DASS EIN SCHULDHAFTES VERHALTEN DER KOMMISSION VERSTÖSSE EINES UNTERNEHMENS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU RECHTFERTIGEN VERMAG , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , WELCHE WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDE DAS UNTERNEHMEN DAFÜR ANFÜHRT .
11 AUCH DAS VORBRINGEN ZU EINER ANGEBLICHEN ZUSAGE VON BEAMTEN DER KOMMISSION IST ZURÜCKZUWEISEN , DA KEIN BEAMTER SICH WIRKSAM VERPFLICHTEN KANN , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ANZUWENDEN . EIN SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN HÄTTE DAHER DURCH EINE SOLCHE ZUSAGE , SOLLTE SIE GEGEBEN WORDEN SEIN , NICHT BEGRÜNDET WERDEN KÖNNEN .
12 DIE RÜGE DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN DURCH DIE TONBANDAUFZEICHNUNG BEI DER ANHÖRUNG VOM 15 . JANUAR 1982 GREIFT EBENFALLS NICHT DURCH . DENN ES IST ZWAR WÜNSCHENSWERT , DASS DIE KOMMISSION DIE VERTRETER DER UNTERNEHMEN , DIE ZU EINER ANHÖRUNG ERSCHEINEN , VORAB DAVON UNTERRICHTET , DASS SIE ÜBLICHERWEISE ALLE ÄUSSERUNGEN ZUM ZWECKE DER ERSTELLUNG EINES PROTOKOLLS AUFZEICHNET . ES IST ABER IM VORLIEGENDEN FALL NICHT BESTRITTEN WORDEN , DASS DAS PROTOKOLL ÜBER DIE ANHÖRUNG DER FIRMA THYSSEN VOLLSTÄNDIG ZUR GENEHMIGUNG VORGELEGT WORDEN IST UND DIE AKTEN SOMIT KEINE INFORMATIONEN ENTHIELTEN , VON DENEN SIE NICHTS WUSSTE .
13 ZUR BEGRÜNDUNG IHRES VORBRINGENS , DASS SIE SCHULDLOS GEHANDELT HABE , TRAEGT DIE FIRMA THYSSEN VOR , ANGESICHTS ALLER FÜR DIE BEURTEILUNG DES VERSCHULDENS ERHEBLICHEN GESICHTSPUNKTE , NÄMLICH DER NOTSTANDSSITUATION DER SWB , DER ZUSICHERUNGEN DER BEAMTEN DER KOMMISSION , DER RECHTLICHEN FRAGWÜRDIGKEIT DER EINBEZIEHUNG VON VORMATERIAL FÜR ELEKTROBLECH IN DIE QUOTENREGELUNG , DER VERSPÄTETEN MITTEILUNG DER QUOTE FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1980 UND DER GERINGEN ÜBERSCHREITUNG DER QUOTE FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 , SEI ES OFFENSICHTLICH , DASS ES AN EINEM VERSCHULDEN IHRERSEITS FEHLE , DAS DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE RECHTFERTIGEN KÖNNTE .
14 SOWEIT DIE MANGELNDE STICHHALTIGKEIT DIESES VORBRINGENS BEREITS BEI DER PRÜFUNG DER ANDEREN RÜGEN DER FIRMA THYSSEN FESTGESTELLT WORDEN IST , IST ES OHNE WEITERES ZURÜCKZUWEISEN . ZU PRÜFEN BLEIBEN DAMIT LEDIGLICH DIE GESICHTSPUNKTE DES NOTSTANDS UND DER GERINGFÜGIGKEIT DER ÜBERSCHREITUNG .
15 DAS NOTSTANDSARGUMENT GREIFT NICHT DURCH . WELCHE BEDEUTUNG DIESEM ARGUMENT AUCH IMMER IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IM ALLGEMEINEN ZUKOMMEN MAG , SO IST JEDENFALLS FESTZUSTELLEN , DASS EIN UNTERNEHMEN SICH NICHT ZUR RECHTFERTIGUNG EINES VERSTOSSES GEGEN VERPFLICHTUNGEN , DIE IHM SELBST NACH DER PRODUKTIONSQUOTENREGELUNG OBLIEGEN , AUF DEN ANGEBLICHEN NOTSTAND EINES DRITTEN BERUFEN KANN .
16 WAS DIE BEHAUPTUNG ANGEHT , DIE QUOTE SEI NUR MINIMAL ÜBERSCHRITTEN WORDEN , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE ÜBERSCHREITUNG GEAHNDET WURDE , WEIL SIE ÜBER DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 FESTGELEGTE ÜBERSCHREITUNGSMARGE VON 3 % DER QUOTE HINAUSGING ; DIES SCHLIESST ES AUS , SIE ALS GERINGFÜGIG ANZUSEHEN .
17 ZU RECHT HAT SICH DIE KOMMISSION DAHER AUCH IM VORLIEGENDEN FALL AN DIE GRUNDSÄTZE FÜR DEN FALL EINER VERLETZUNG DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG UND FÜR DIE DARAUS FOLGENDE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE GEHALTEN .
18 JEDOCH IST ZU PRÜFEN , OB UMSTÄNDE VORLIEGEN , DIE DIE HÖHE DER VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN GELDBUSSE RECHTFERTIGEN . UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE KLAEGERIN GELTEND MACHT , DIE KOMMISSION HABE INSOFERN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSTOSSEN , ALS SIE SCHLICHT AUFGRUND DER RECHNERISCHEN FESTSTELLUNG EINER QUOTENÜBERSCHREITUNG EINE GELDBUSSE VERHÄNGT HABE , OHNE DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES FALLES RECHNUNG ZU TRAGEN .
19 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , SIE SEI DURCH ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GEBUNDEN , WONACH DIE HÖHE DER GELDBUSSE ' ' IN DER REGEL ' ' 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG BETRAEGT . IN IHRER VERWALTUNGSPRAXIS HABE SIE BEI DER ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT NIEMALS WENIGER ALS 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG ZUGRUNDE GELEGT . ALLERDINGS SEI DIE VERHÄNGUNG EINER NACH EINEM NIEDRIGEREN SATZ BERECHNETEN GELDBUSSE IN BESTIMMTEN AUSNAHMEFÄLLEN MÖGLICH .
20 DIESES VORBRINGEN BERUHT INDESSEN AUF EINER IRRIGEN AUFFASSUNG VON DEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION . LEGT MAN ARTIKEL 9 AUS IM LICHT VON ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG , DER LEDIGLICH DEN ' ' HÖCHSTBETRAG ' ' DER GELDBUSSEN ANGIBT , SOWIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 9 SELBST ENTHALTENEN WENDUNG ' ' IN DER REGEL ' ' , SO ZEIGT SICH , DASS ER DIE KOMMISSION IN KEINER WEISE DARAN HINDERT , DIE HÖHE DER GELDBUSSE AUF DIE UMSTÄNDE DER ZUWIDERHANDLUNG ABZUSTIMMEN , WIE DIE KOMMISSION DIES SELBST FÜR AUSNAHMEFÄLLE EINRÄUMT .
21 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE VERZÖGERUNG DER MITTEILUNG DER ENDGÜLTIGEN QUOTE DIE FIRMA THYSSEN DAVON ABGEHALTEN HAT , IM LETZTEN QUARTAL DES JAHRES 1980 DIE ZULÄSSIGE HÖCHSTMENGE ZU PRODUZIEREN . WIE DIE KLAEGERIN DURCH EINE EINGEHENDE DARLEGUNG DER TECHNISCHEN ERFORDERNISSE DER PRODUKTION UND DER ARBEITSZEITREGELUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACHGEWIESEN HAT , REICHTE NÄMLICH DER ZEITRAUM VOM 17 . DEZEMBER 1980 BIS ZUM ENDE DES VIERTEN QUARTALS 1980 NICHT MEHR AUS , UM IHR DIE AUSSCHÖPFUNG DER ÜBERSCHREITUNGSMARGE ZU ERMÖGLICHEN .
22 ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN IST SOMIT ANZUERKENNEN , DASS EINE AUSNAHMESITUATION BESTAND , DIE ES RECHTFERTIGT , DIE SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNG UND DIE BEMESSUNG DER GELDBUSSE ANDERS ZU BEURTEILEN , ALS DIE KOMMISSION DIES GETAN HAT .
23 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG IN VERFAHREN , DIE NACH DEM EGKS-VERTRAG FESTGESETZTE FINANZIELLE SANKTIONEN UND ZWANGSGELDER BETREFFEN , ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG BEFUGT IST .
24 WEGEN DER AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIE ZUWIDERHANDLUNG IM VORLIEGENDEN FALL BEGANGEN WORDEN IST , IST DAHER ALS GELDBUSSE EIN SYMBOLISCHER BETRAG VON 5 ECU , DAS SIND 12 DM , FESTZUSETZEN .
KOSTEN
25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 69 PAR 3 KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN JEDOCH GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST . DA SOWOHL DIE KLAEGERIN ALS AUCH DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN ZUM TEIL UNTERLEGEN SIND , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE VON DER KOMMISSION GEGEN DIE THYSSEN AG VERHÄNGTE GELDBUSSE WIRD AUF 5 ECU , DAS SIND 12 DM , FESTGESETZT .
2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .