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Document 61968CJ0021

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Mai 1969.
André Huybrechts gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 21-68.

Sammlung der Rechtsprechung 1969 -00085

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1969:15

61968J0021

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 6. MAI 1969. - ANDRE HUYBRECHTS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 21-68.

Sammlung der Rechtsprechung 1969 Seite 00085
Dänische Sonderausgabe Seite 00025
Griechische Sonderausgabe Seite 00035
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00035


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . BEAMTE - DIENSTPOSTEN - NEUBEWERTUNG DES DIENSTPOSTENS

2 . BEAMTE - DIENSTPOSTEN - KEIN ANSPRUCH AUF EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN

3 . BEAMTE - BEFÖRDERUNG - KEINE BEGRÜNDUNGSPFLICHT - WER DAS FEHLEN VON GRÜNDEN GELTEND MACHT, TRAEGT DIE BEWEISLAST HIERFÜR

( BEAMTENSTATUT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, ARTIKEL 45 )

Leitsätze


1 . WEDER DIE NEUBEWERTUNG NOCH DIE NEUEINSTUFUNG SIND ALS SOLCHE IM STATUT VORGESEHEN . NACH DESSEN VORSCHRIFTEN ERSTRECKT SICH DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ÜBER EIN SYSTEM AUFEINANDERFOLGENDER LAUFBAHN - UND BESOLDUNGSGRUPPEN, DAS MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE BEGINNT, IN DER ER EINGESTELLT WORDEN IST .

2 . DAS BEAMTENSTATUT GIBT DEM BEAMTEN KEINEN ANSPRUCH AUF EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN, SONDERN BELÄSST IM GEGENTEIL DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEFUGNIS, DIE BEAMTEN NACH DEN ERFORDERNISSEN DES DIENSTES IN DIE VERSCHIEDENEN IHRER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN DIENSTPOSTEN EINZUWEISEN .

3 . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS NICHT GEHALTEN, IHRE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNGEN ZU BEGRÜNDEN . INSBESONDERE BESTEHT GEGENÜBER DEN ERFOLGLOSEN BEWERBERN KEINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG . ES IST SACHE DES BETEILIGTEN, DER GELTEND MACHT, DASS FÜR EINEN SOLCHEN AKT KEINE AUSREICHENDEN GRÜNDE BESTÄNDEN, SEINE ANSICHT ZU BEGRÜNDEN UND IHRE RICHTIGKEIT ZU BEWEISEN .

Entscheidungsgründe


ZUR ZULÄSSIGKEIT

1/2 DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT . AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN . DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

3/5 DER KLAEGER MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DER DIENSTPOSTEN DES LEITERS DES SONDERDIENSTES ENTWICKLUNGSSTUDIEN IN DER GENERALDIREKTION VIII-B, DEN ER VOM 1 . OKTOBER 1965 BIS ZUM 20 . JUNI 1968 BEKLEIDETE, SEI BEI DER AUFSTELLUNG DES NEUEN ORGANISATIONSPLANS DER GEMEINSAMEN KOMMISSION ALS ABTEILUNGSLEITERDIENSTPOSTEN NEU BEWERTET WORDEN . DIESE NEUBEWERTUNG HABE KEINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER TÄTIGKEITEN UND BEFUGNISSE MIT SICH GEBRACHT, DIE MIT DEM DIENSTPOSTEN DES LEITERS EINES SONDERDIENSTES VERBUNDEN WAREN; DAHER HÄTTE DER KLAEGER IN DIE DEM DIENSTPOSTEN DES ABTEILUNGSLEITERS ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE A3 " NEU EINGESTUFT " WERDEN MÜSSEN . DA DIES NICHT GESCHEHEN SEI, VERSTIESSEN DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTPOSTEN UND BEEINTRÄCHTIGTEN DEN DIENSTPOSTEN UND DEN STATUTS DES KLAEGERS .

6/9 WEDER DIE NEUBEWERTUNG NOCH DIE NEUEINSTUFUNG SIND ALS SOLCHE IM STATUT VORGESEHEN . NACH DESSEN VORSCHRIFTEN ERSTRECKT SICH DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ÜBER EIN SYSTEM AUFEINANDERFOLGENDER LAUFBAHN - UND BESOLDUNGSGRUPPEN, DAS MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE BEGINNT, IN DER ER EINGESTELLT WORDEN IST . DAS STATUT WILL DEM BEAMTEN DIE EINMAL ERREICHTE BESOLDUNGSGRUPPE UND EINEN IHR ENTSPRECHENDEN DIENSTPOSTEN SICHERN, GIBT IHM ABER KEINEN ANSPRUCH AUF EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN, SONDERN BELÄSST IM GEGENTEIL DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEFUGNIS, DIE BEAMTEN NACH DEN ERFORDERNISSEN DES DIENSTES IN DIE VERSCHIEDENEN IHRER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN DIENSTPOSTEN EINZUWEISEN . DER KLAEGER BESTREITET NICHT, DASS DER DIENSTPOSTEN, IN DEN ER EINGEWIESEN WURDE, DER BESOLDUNGSGRUPPE ZUGEORDNET IST, IN DIE ER VOR INKRAFTTRETEN DES FUSIONSVERTRAGS EINGESTUFT WAR UND AUCH JETZT NOCH EINGESTUFT IST .

10/11 FERNER STELLT DIE ÄNDERUNG DES ORGANISATIONSPLANS, AUF DIE SICH DER KLAEGER BEZIEHT, KEINE NEUBEWERTUNG EINES BESTEHENDEN DIENSTPOSTENS DAR . SIE HAT VIELMEHR EINE ABTEILUNG AN DIE STELLE EINER ANDEREN VERWALTUNGSEINHEIT GESETZT, WAS EINERSEITS ZUR SCHAFFUNG EINES NEUEN ABTEILUNGSLEITERDIENSTPOSTENS MIT NEUEN VERANTWORTLICHKEITEN GEFÜHRT HAT UND ANDERERSEITS EINE ANDERE DIENSTLICHE VERWENDUNG DES BEAMTEN NOTWENDIG GEMACHT HAT, DER BIS DAHIN DIE ANDERE VERWALTUNGSEINHEIT GELEITET HATTE .

12 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GIBT ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE FÜR EINEN ANSPRUCH DES KLAEGERS AUF ERNENNUNG FÜR DEN NEUEN DIENSTPOSTEN IM WEGE DER NEUEINSTUFUNG .

13/16 BEI DER BESETZUNG DES NEUEN DIENSTPOSTENS HATTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DAS IM STATUT VORGESEHENE VERFAHREN EINZUHALTEN . INSBESONDERE HATTE SIE ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU BEACHTEN, WONACH SIE FREIE PLANSTELLEN IM WEGE DER VERSETZUNG, DER BEFÖRDERUNG ODER DES AUSWAHLVERFAHRENS ZU BESETZEN HAT . DA DER KLAEGER IN A4 EINGESTUFT WAR, KONNTE ER IM HINBLICK AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES STATUTS NUR IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ODER DES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR DEN FREIEN A-3-DIENSTPOSTEN ERNANNT WERDEN . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT DIESEN DIENSTPOSTEN IM WEGE DER BEFÖRDERUNG BESETZT . SIE HAT AM 17 . JULI 1968 HERRN DIETER FRISCH ERNANNT UND DER BEWERBUNG DES KLAEGERS NICHT STATTGEGEBEN .

17 DER KLAEGER MACHT HILFSWEISE GELTEND, DIESE VERFÜGUNG SEI FEHLERHAFT, WEIL SIE NICHT BEGRÜNDET UND MIT EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET SEI UND WEIL SIE GEGEN ARTIKEL 45 DES BEAMTENSTATUTS VERSTOSSE .

18 ZUR ERSTEN DIESER RÜGEN BRINGT DER KLAEGER VOR, DEN ANGABEN DER BEKLAGTEN IM PROTOKOLL IHRER 45 . SITZUNG UND IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN SEIEN KEINE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN GRÜNDE ZU ENTNEHMEN, DIE DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG ZU TRAGEN VERMÖCHTEN .

19/21 DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS NICHT GEHALTEN, IHRE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNGEN ZU BEGRÜNDEN . INSBESONDERE BESTEHT GEGENÜBER DEN ERFOLGLOSEN BEWERBERN KEINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG . ES IST SACHE DES BETEILIGTEN, DER GELTEND MACHT, DASS FÜR EINEN SOLCHEN AKT KEINE AUSREICHENDEN GRÜNDE BESTÄNDEN, SEINE ANSICHT ZU BEGRÜNDEN UND IHRE RICHTIGKEIT ZU BEWEISEN . DER KLAEGER FÜHRT ZU DIESEM ZWECK DIE KLAGEGRÜNDE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS UND DER VERLETZUNG DES STATUTS AN . SIE SIND NACHSTEHEND BEI DER ZWEITEN UND DRITTEN RÜGE ZU ERÖRTERN .

22/23 ZWEITENS MACHT DER KLAEGER GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG, DURCH DIE HERR FRISCH ZUM LEITER DER ABTEILUNG ENTWICKLUNGSSTUDIEN BEFÖRDERT WURDE, SEI MIT EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAFTET, DA DIESE BEFÖRDERUNG SCHON VOR DER EINLEITUNG DES ERNENNUNGSVERFAHRENS BESCHLOSSEN WORDEN SEI . HIERZU FÜHRT ER AUS, DIE STREITIGE BEFÖRDERUNG SEI GEGENSTAND VON VERSPRECHUNGEN DES GENERALDIREKTORS DER GENERALDIREKTION VIII UND EINES MITGLIEDS DER KOMMISSION GEWESEN, AUSSERDEM GEHE AUS DEM DOKUMENT SEC ( 68 ) 444 UND SEINEN ANLAGEN HERVOR, DASS DIE BEFÖRDERUNG DES HERRN FRISCH SCHON VOR DER ERÖFFNUNG DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS BESCHLOSSEN GEWESEN SEI .

24/27 DER KLAEGER STÜTZT SEINE RÜGE LEDIGLICH AUF DIE BEHAUPTUNG, DAS GEGEBENE VERSPRECHEN SEI " ALLGEMEIN BEKANNT " GEWESEN, MACHT ABER KEINE NÄHEREN ANGABEN, DIE SEIN VORBRINGEN GLAUBHAFT MACHEN KÖNNTEN . ANDERERSEITS SIND DIE BEHAUPTETEN TATSACHEN IM ZUSAMMENHANG DER ARBEITEN ZUR NEUORGANISATION ZU SEHEN, DIE IM ANSCHLUSS AN DIE FUSION DER EXEKUTIVORGANE VORGENOMMEN WERDEN MUSSTEN . ES WAR NUR NORMAL, DASS DIE DIENSTSTELLEN IM RAHMEN DIESER VORBEREITENDEN ARBEIT PRÜFTEN, WAS DURCH DIESE ALLGEMEINE NEUORGANISATION AN BEFÖRDERUNGEN, VERSETZUNGEN ODER EINWEISUNGEN NOTWENDIG WURDE . DASS DIE BEANSTANDETEN DOKUMENTE REIN VORBEREITENDER, NICHT ENTSCHEIDENDER ART WAREN, GEHT ÜBRIGENS DARAUS KLAR HERVOR, DASS FÜR EINE GROSSE ZAHL VON BEAMTEN, DARUNTER AUCH FÜR HERRN FRISCH, MEHRERE VERWENDUNGS - ODER BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN IN BETRACHT GEZOGEN WURDEN .

28 DIESER UMSTAND KANN DAHER NICHT ALS INDIZ DAFÜR ANGEFÜHRT WERDEN, DASS IM VORLIEGENDEN FALL EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VORLIEGE .

29/30 ALS EIN SOLCHES INDIZ BETRACHTET DER KLAEGER ENDLICH, ZUSAMMEN MIT ANDEREN UMSTÄNDEN, DIE EILE, MIT DER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEFÖRDERUNG BESCHLOSSEN HABE . HIERZU MACHT ER GELTEND, DIESE BEHÖRDE HABE DEN DIENSTPOSTEN FÜR FREI ERKLÄRT UND DIE BEFÖRDERUNG AUSGESPROCHEN, BEVOR SIE SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE BESCHIEDEN HABE, OBWOHL DIE VERWALTUNG EINGERÄUMT HABE, DASS ES ANGEBRACHT SEI, DIE VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENBEKANNTGABEN AUFZUSCHIEBEN, UM DEN BETROFFENEN BEAMTEN GELEGENHEIT ZU GEBEN, GEGEN IHRE VERWENDUNG BESCHWERDE EINZULEGEN .

31/33 WAS DAS DATUM DER STELLENBEKANNTGABE BETRIFFT, SO IST DEN AKTEN ZU ENTNEHMEN, DASS DIE STELLENBEKANNTGABE COM/40 AM 13 . JUNI 1968 VERÖFFENTLICHT WURDE, DIE VERWALTUNG SICH ABER ERST IN DER SITZUNG DES KONTROLLAUSSCHUSSES VOM 4 . JULI 1968 BEREIT ERKLÄRTE, DIE VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENBEKANNTGABEN AUFZUSCHIEBEN . ANDERERSEITS IST DIE ANGEFOCHTENE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG AM 17 . JULI 1968 ERGANGEN, DREI WOCHEN NACH EINLEGUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 24 . JUNI 1968 . EIN SOLCHER ZEITRAUM MAG NICHT IMMER GENÜGEN, UM DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BESCHEIDUNG EINER IHR VORLIEGENDEN BESCHWERDE ZU ERMÖGLICHEN, SIE KANN ABER ALS AUSREICHEND ERACHTET WERDEN, UM DIE GEGENÜBER DER BESCHWERDE EINZUNEHMENDE HALTUNG FESTZULEGEN .

34 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DER GERÜGTE ERMESSENSMISSBRAUCH NICHT ALS ERWIESEN ANZUSEHEN, DIE RÜGE DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

35 DIE UMSTÄNDE DES FALLES NÖTIGEN DEN GERICHTSHOF JEDOCH, EINGEHEND ZU PRÜFEN, OB DER ANGEFOCHTENEN BEFÖRDERUNG EINE ABWAEGUNG DER EINZELNEN BEWERBUNGEN VORAUSGEGANGEN IST .

36 DER KLAEGER TRAEGT HIERZU VOR, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG SEI INSOFERN FEHLERHAFT, ALS SIE GETROFFEN WORDEN SEI, OHNE DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES STATUTS EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER ZUR BEFÖRDERUNG ANSTEHENDEN BEAMTEN UND DER ÜBER DIESE ABGEGEBENEN BEURTEILUNGEN VORGENOMMEN HABE .

37/40 DEM PROTOKOLL DER 45 . SITZUNG DER KOMMISSION IST ZU ENTNEHMEN, DASS ALLE BEWERBUNGSAKTEN NACH PRÜFUNG DER DARIN ENTHALTENEN ANGABEN DER KOMMISSION VORGELEGT WURDEN UND DASS DIESE AUCH ÜBER DIE BEURTEILUNGEN UND PERSONALAKTEN JEDES BEWERBERS VERFÜGTE . DAS PROTOKOLL STELLT AUCH FEST, DASS DIE KOMMISSION DIE VERDIENSTE DER BEWERBER UND DIE ÜBER SIE ABGEGEBENEN BEURTEILUNGEN ABGEWOGEN HABE . DER KLAEGER TRAEGT NICHTS VOR, WAS ZU ZWEIFELN AN DER RICHTIGKEIT DIESER FESTSTELLUNGEN ANLASS GEBEN KÖNNTE . AUSSERDEM ERLAUBT AUCH DIE PRÜFUNG DER ÜBER DEN KLAEGER UND DEN BEFÖRDERTEN BEWERBER ABGEGEBENEN BEURTEILUNGEN DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE STREITIGE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG NICHT UNTER MISSACHTUNG ODER IN UNKENNTNIS DER OBJEKTIVEN GEGEBENHEITEN DES FALLES GETROFFEN WURDE .

41 DIE RÜGE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN .

Kostenentscheidung


42/44 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST .

Tenor


DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN .

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