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Document 61963CC0026
Opinion of Mr Advocate General Roemer delivered on 10 June 1964. # Piergiovanni Pistoj v Commission of the European Economic Community. # Case 26-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 10. Juni 1964.
Herr Piergiovanni Pistoj gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Rechtssache 26-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 10. Juni 1964.
Herr Piergiovanni Pistoj gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Rechtssache 26-63.
Englische Sonderausgabe 1964 00737
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1964:42
Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN KARL ROEMER
10. Juni 1964
GLIEDERUNG
Einleitung (Sachverhalt, Klageanträge) |
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Rechtliche Würdigung |
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I. Die Hauptanträge 1 bis 5 |
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1. Zur Zulässigkeit |
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2. Zur Begründetheit von Vorwürfen, die in anderen Verfahren bereits geprüft wurden |
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a) Verletzung von Artikel 110 des Personalstatuts |
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b) Verletzung von Artikel 5 des Personalstatuts, Verletzung von Verfahrensregeln, Begründungsmangel |
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3. Zur Begründetheit weiterer Vorwürfe |
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a) Ist der Beurteilungsbericht zur Person des Klägers unter dem Einfluß einer feindseligen Gesinnung zustande gekommen? |
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b) War die Rechtsverteidigung des Klägers gewährleistet? |
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c) Sind weitere Verfahrensverstöße zu erkennen? |
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d) Ist der Überleitungsausschuß von falschen Tatsachen ausgegangen? |
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4. Ergebnis |
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II. Die Hilfsanträge |
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III. Schlußantrag |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
In der Reihe der sog. Integrationsfälle beschäftigt uns ein drittes Verfahren mit der Frage, ob die Kommission der EWG zu Recht die Übernahme eines Vertragsbediensteten ins Beamtenverhältnis abgelehnt hat.
Es handelt sich um einen Bediensteten, der durch Verfügung der Kommission vom 4. Dezember 1958 in die Dienste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übernommen und bei der Generaldirektion „Binnenmarkt“ als Leiter der Abteilung „Dienste“ verwendet wurde. Seine Besoldung entsprach anfangs einer Einstufung in die Gruppe A/3-2 der Gehaltstabelle des Personalstatuts der Montangemeinschaft. Sie wurde später verbessert durch Einstufung in A/3-5 mit Wirkung vom 1. März 1960.
Wie in den beiden Rechtssachen 78 und 80/63 endete das Überleitungsverfahren nach Artikel 102 des Personalstatuts für den Kläger negativ. Dies wurde ihm mitgeteilt in einem Schreiben der Generaldirektion „Verwaltung“ vom 14. März 1963.
Gleichzeitig wurde ihm schriftlich eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A/4-6 mit Dienstalter vom 1. Juni 1961 bei der Generaldirektion „Verwaltung“, Dienststelle „Bibliothek und Dokumentation“, angeboten. Der Kläger hatte zur Annahme dieses Angebots eine Frist von acht Tagen ab Zugang der Mitteilung.
In der Folgezeit kam es zu Bemühungen um eine Verlängerung der gesetzten Frist, die jedoch in einem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 22. März 1963 und — auf erneute Anfrage vom 25. März 1963 — in einem Schreiben des Leiters der Abteilung „Haushalt und Finanzen“ vom 11. April 1963 abgelehnt wurde.
Schließlich hat die Generaldirektion „Verwaltung“ dem Kläger am 6. Mai 1963 schriftlich mitgeteilt, sein Dienstverhältnis bei der Kommission sei nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten als beendet zu betrachten.
Soviel zum Sachverhalt des Verfahrens.
In der Klage, die aufgrund all dieser Ereignisse beim Gerichtshof erhoben wurde, finden sich die folgenden Anträge:
1. |
Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses vom 19. Juli 1962; |
2. |
Nichtigerklärung der Entlassungsverfügung vom 6. Mai 1963; |
3. |
Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, den Kläger erneut dem Überleitungsverfahren zu unterziehen; |
4. |
Feststellung, daß der Kläger weiterhin im Dienste der Kommission stehe; |
5. |
Feststellung, daß die Kommission der EWG verpflichtet sei, dem Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist die monatlichen Bezüge weiter zu zahlen, die er bis dahin erhalten hat, sowie Feststellung, daß der Kläger Anspruch habe auf die übrigen Vorteile aus der bis zu seiner Entlassung innegehabten Rechtsstellung; |
hilfsweise:
1. |
Feststellung, daß die Entlassungsverfügung mißbräuchlich und fehlerhaft sei; |
2. |
Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Leistung von Schadenersatz. |
Rechtliche Würdigung
In der Untersuchung dieses Sachverhaltes kommt mir der Umstand zu Hilfe, daß die Klageanträge und die Klagebegründung wenigstens zum Teil in den Verfahren 78 und 80/63 eine Entsprechung finden.
Ich werde deshalb jetzt nur auf diejenigen Punkte besonders eingehen, die in den erwähnten Verfahren noch nicht behandelt wurden oder die im gegenwärtigen Verfahren mit Rücksicht auf tatsächliche Besonderheiten in einem anderen Licht erscheinen; im übrigen kann ich mich mit einer einfachen Verweisung begnügen.
I. Die Hauptanträge 1 bis 5
1. |
Was die Zulässigkeit der Hauptanträge angeht, die von der Kommission außer hinsichtlich des Antrags 2 bestritten wird, so kann ich von dieser Verweisungsmöglichkeit bereits Gebrauch machen. Nach meiner Ansicht, wie ich sie in den Verfahren 78 und 80/63 dargelegt habe, besteht kein Anlaß, einen Teil der Klageanträge im Tenor als unzulässig zurückzuweisen. |
2. |
Auch hinsichtlich der Begründetheit ist die Lösung einer Reihe von Problemen in der Rechtssache 78/63 schon vorgezeichnet.
Allenfalls sind drei zusätzliche Bemerkungen nachzutragen:
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3. |
Nach alledem habe ich im folgenden nur noch zum Verfahren des Überleitungsausschusses und zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, dieser sei in seiner Beurteilung von falschen Tatsachen ausgegangen.
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4. |
Als Ergebnis zu den Hauptanträgen des Klägers ist demnach festzuhalten: Wir erkennen im Überleitungsverfahren eine Reihe von erheblichen Verstößen gegen wichtige Verfahrensprinzipien. Damit ist die Annullierung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses unabweislich. Desgleichen ist die Entlassungsverfügung der Kommission zu annullieren, weil ohne die negative Stellungnahme des Überleitungsausschusses der Kläger im Dienst der Kommission verblieben wäre. Für die Kommission folgt daraus die Verpflichtung, das Überleitungsverfahren zu wiederholen. Gleichzeitig steht fest, daß der Kläger noch im Dienste der Kommission steht mit allen Rechten, die sich aus seiner früheren Position ergeben. |
II.
Die Untersuchung der Hilfsanträge des Klägers und aller Argumente, die sich auf die Art der Abwicklung des Dienstverhältnisses beziehen, erübrigt sich nach alledem. Dasselbe gilt für den Schadenersatzantrag, jedenfalls soweit er für den Fall der Annullierung der angegriffenen Stellungnahme dahin umformuliert wurde, daß lediglich die fälligen Dienstbezüge zu entrichten seien.
III.
Für meinen Schlußantrag habe ich zusammenfassend hervorzuheben, daß mir die Klage begründet erscheint und daß entsprechend die Kosten des Verfahrens der Kommission auferlegt werden müssen.