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Document 52018DC0232

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“

COM/2018/232 final

Brüssel, den25.4.2018

COM(2018) 232 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

„Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“

{SWD(2018) 125 final}


1) Einführung

Die datengesteuerte Innovation ist eine wichtige Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung, die auch die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt erheblich steigern kann. Wenn die richtigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, könnte sich die europäische Datenwirtschaft bis 2020 verdoppeln 1 .

Die Kommission hat bereits wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für datenintensive Wirtschaftszweige getroffen. Mit der Datenschutz-Grundverordnung 2 hat die EU einen soliden Rahmen für Vertrauen im digitalen Umfeld als Voraussetzung für eine tragfähige Entwicklung der Datenwirtschaft geschaffen. Die Datenschutz-Grundverordnung garantiert ein hohes Datenschutzniveau. Alle Betroffenen der neuen Vorschriften, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten, werden deren vollständige Einhaltung gewährleisten müssen. Um den Weg für einen künftigen Wettbewerbsvorteil auf der Grundlage vertrauenswürdiger und akzeptierter Datentechnik zu ebnen, soll der freie Verkehr personenbezogener Daten in der EU, der durch EU-Datenschutzvorschriften gewährt wird, im Rahmen eines im September 2017 unterbreiteten Verordnungsvorschlags 3 durch den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten ergänzt werden.

Es sind jedoch noch weitere Maßnahmen erforderlich, damit Daten in der gesamten EU effizienter genutzt werden. Im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat die Kommission einige wichtige Schritte in diese Richtung unternommen. So veröffentlichte sie im Januar 2017 ihre Mitteilung zum „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ 4 ‚ mit der sie eine umfangreiche Konsultation der Interessenträger sowie eine öffentliche Online-Konsultation einleitete 5 . In ihrer anschließenden Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 6 kündigte sie sodann Initiativen zum freien Verkehr nicht personenbezogener Daten sowie zur Zugänglichkeit und Weiterverwendung öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten an. Ferner nannte sie weitere Maßnahmen in Bezug auf Daten des Privatsektors, die von öffentlichem Interesse sind.

Aufbauend auf den geltenden Datenschutzvorschriften schlägt die Kommission nun ein Maßnahmenpaket vor, das einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht. Zusammen mit dieser Mitteilung legt die Kommission Folgendes vor:

·einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) 7 ,

·eine Überarbeitung der Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung 8 und

·einen Leitfaden für die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors 9 .

Der Leitfaden beruht auf den in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätzen für die gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichem Sektor. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen verschiedene Arten von Daten und weisen daher unterschiedliche Regelungsintensitäten auf. Gleichzeitig dienen sie alle dem übergeordneten Ziel, Daten – als wichtige Innovations- und Wachstumsquelle – aus verschiedenen Sektoren, Ländern und Sachgebieten in einem gemeinsamen Datenraum zusammenzuführen.

2) Erschließung des sozioökonomischen Nutzens der datengesteuerten Innovation

Daten sind der Rohstoff des digitalen Binnenmarkts. Sie können unser Leben revolutionieren und neue Wachstumschancen – auch für kleine und mittlere Unternehmen – entstehen lassen. Die Verfügbarkeit riesiger Datenmengen, von denen ein Großteil von Maschinen und Sensoren erzeugt wird, wirkt sich auf uns alle aus. Es gibt tatsächlich nur wenige Lebensbereiche, in denen die derzeitige Datenrevolution noch nicht Einzug gehalten hat. Eine optimale Datennutzung kann uns helfen, gesünder und länger wie auch stressärmer und umweltverträglicher zu leben. Außerdem können unsere Wissenschaftler so bessere Prognosemodelle für den Klimawandel und Naturkatastrophen entwickeln.

Von der intelligenten Datennutzung geht eine transformative Wirkung auf alle Wirtschaftszweige und den öffentlichen Sektor aus:

In der Landwirtschaft kann beispielsweise eine Analyse der aktuellen Wetter- oder Bodenfeuchtedaten dazu beitragen, den Pflanzenanbau zu optimieren. In der Fertigung ermöglichen Echtzeit-Sensordaten eine vorausschauende Wartung.

Die datengesteuerte Innovation kann auch die Politikgestaltung und öffentliche Dienstleistungen verbessern und den Verwaltungsaufwand verringern. Sie kann bei der Krisenbewältigung und der Entwicklung der Umwelt- und Finanzpolitik hilfreich sein. Der Austausch von Forschungsdaten über ausbrechende Epidemien kann die einschlägige Forschung viel schneller voranbringen und zu einer rascheren Reaktion beitragen.

Hochauflösende Satellitendaten von den Sentinel-Satelliten des Programms Copernicus tragen zur Echtzeitüberwachung der natürlichen Wasserressourcen bei, um Dürren oder Umweltverschmutzung zu verhindern. Solche Daten sind für Behörden, Forscher und private Unternehmen im Hinblick auf die Erbringung innovativer Dienstleistungen von großem Nutzen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Daten sind enorm. Im Jahr 2016 gab es EU-weit 254 850 Datenunternehmen 10 , und diese Zahl könnte sich bei einem hohen Wachstum bis 2020 auf etwa 360 000 erhöhen.

Generell wird die Fähigkeit, Daten zu analysieren und daraus zu lernen‚ schnell zu einer wichtigen Voraussetzung für geschäftlichen Erfolg und für effizient arbeitende Behörden. Unternehmen, denen riesige Datenmengen zur Verfügung stehen und die auch über die technischen Kapazitäten und qualifizierten Mitarbeiter für die Auswertung der Daten verfügen, werden einen Wettbewerbsvorteil erlangen 11 .

Daten werden zudem als zunehmend unverzichtbarer Aktivposten für die Entwicklung neuer Technik wie der künstlichen Intelligenz (KI) und des Internets der Dinge (IoT) anerkannt. KI-Lösungen können sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Sektor bemerkenswerte Vorteile bringen. Der Einsatz von KI-Technik fördert die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit in vielen verschiedenen Wirtschaftszweigen. Ferner trägt sie zur Bewältigung gesellschaftlicher und ökologischer Herausforderungen bei, während sie sich gleichzeitig mit den ihr eigenen Herausforderungen befasst. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission parallel zu diesem Datenpaket die Mitteilung über die Ausschöpfung der Vorteile der künstlichen Intelligenz für Europa an, in der sie die EU-Strategie für künstliche Intelligenz darlegt. Die Strategie hat drei Komponenten: Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU, Vorbereitung auf die sozioökonomischen Veränderungen und Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens. Eines der Hauptziele besteht darin, die Nutzung von KI-Technik zu demokratisieren, um nicht nur KI-Startup-Unternehmen, sondern auch KI-Anwender (auch Unternehmen aller Größen aus nichttechnischen Branchen) zu unterstützen. 2019 wird die Kommission eine KI-Abruf-Plattform auf den Weg bringen, um europäischen Forschern und Unternehmen den Zugang zu hochwertigen KI-Tools, ‑Daten und ‑Dienstleistungen zu erleichtern.

Zusammen mit diesem Datenpaket nimmt die Kommission noch eine weitere Initiative an, die für die Datenwirtschaft von großer Bedeutung ist, nämlich die „Mitteilung über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft“. Darin wird auf das Potenzial von Daten als grundlegende Voraussetzung für die Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegebereich eingegangen. Daten können das Wohlergehen von Millionen von Bürgern verbessern und die Art und Weise, wie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen für die Patienten erbracht werden, verändern, z. B durch personalisierte Medizin, Früherkennung des Ausbruchs von Infektionskrankheiten und eine beschleunigte Entwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Um dieses Potenzial in der Datenwirtschaft zu erschließen, muss die EU – wie in der Halbzeitbewertung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkts dargelegt – ihre Möglichkeiten zur Förderung innovativer Lösungen im Gesundheitswesen, z. B. in Telemedizin und mobilen Gesundheitsanwendungen, unter vollständiger Einhaltung der Datenschutzvorschriften nutzen. Hierfür wurden drei Schlüsselbereiche ermittelt:

·sicherer Zugang der Bürger zu Gesundheitsdaten und sicherer Austausch dieser Daten;

·bessere Daten für die Förderung der Forschung, die Prävention von Krankheiten und eine personalisierte Gesundheitsversorgung und Pflege;

·digitale Hilfsmittel für eine aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und eine patientenorientierte Pflege.

In der oben genannten Mitteilung hat die Kommission Maßnahmen dargelegt, die in allen drei Bereichen ergriffen werden sollen. Dazu gehören eine Empfehlung für ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten, ein Mechanismus für die freiwillige Koordinierung bei der gemeinsamen Nutzung von Daten, einschließlich Genomdaten für die Prävention und personalisierte medizinische Forschung, sowie auch Vorschläge für den Austausch innovativer und bewährter Verfahren, den Aufbau von Kapazitäten und technische Hilfe für die Gesundheits- und Pflegebehörden.

Begleitet werden die oben genannten Maßnahmen außerdem von einer vorläufigen Analyse der Sicherheits- und Haftungsfragen 12 im Zusammenhang mit neu aufkommender datengesteuerter Digitaltechnik. Durch die Schaffung eines vorhersehbaren rechtlichen Umfelds für Unternehmen und Investoren und den Schutz der Rechte der Verbraucher und Bürger soll ein Klima des Vertrauens und der Rechenschaftspflicht entstehen. Zusammen mit den einschlägigen Initiativen, die bereits im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt verwirklicht werden, werden diese Maßnahmen die EU in eine einzigartige Position bringen, in der sie die mit der Datenrevolution gebotenen Möglichkeiten nutzen und eine florierende, nachhaltige und sichere Datenwirtschaft aufbauen kann, und zwar gestützt auf die Größe des Binnenmarkts, aufbauend auf der Innovationsfähigkeit europäischer Unternehmen und unter uneingeschränkter Achtung der europäischen Werte.

3) Öffentliche und öffentlich finanzierte Daten im Dienste der datengesteuerten Innovation

Der Zugang zu öffentlichen und öffentlich finanzierten Daten und ihre Weiterverwendung sind tragende Eckpfeiler eines gemeinsamen europäischen Datenraums. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt kündigte die Kommission an, dass sie – aufgrund einer Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften und nach einer Folgenabschätzung 13 – eine Initiative zur Zugänglichkeit und Weiterverwendung öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten vorbereiten werde. In diesem Abschnitt werden die Bestandteile dieser Initiative erläutert.

a) Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Öffentliche Stellen erzeugen und sammeln riesige Datenmengen, die einen wertvollen Rohstoff für die Entwicklung innovativer digitaler Dienstleistungen und für eine bessere Politikgestaltung darstellen.

Informationen des öffentlichen Sektors können als Grundlage für vielfältige Produkte und Dienstleistungen verwendet werden. So verwertet beispielsweise die Anwendung iMar Informationen, die von staatlichen Häfen in Spanien veröffentlicht werden, und kombiniert diese mit Windprognosen des spanischen nationalen Wetterdienstes. Dadurch erhalten die Nutzer der Anwendung sowohl Echtzeitinformationen als auch Vorhersagen für die Schifffahrt, mit denen sie ihre Seereiseroute sicher planen können. Ebenso wurden bathymetrische Daten, die ursprünglich von nationalen hydrografischen Diensten für eine sichere Seenavigation erhoben worden waren, von der EMODnet-Partnerschaft zur Erstellung topografischer Karten weiterverwendet, um Sturmvorhersagen in der Nordsee deutlich zu verbessern.

Die EU hat bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um behördliche Datenbestände in der ganzen Union als wichtigen Ausgangsstoff für die Datenwirtschaft zu öffnen. Die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 14 hat einen EU-weiten Rahmen geschaffen, der die grenzüberschreitende Nutzung öffentlich finanzierter Daten anregt und zur Entwicklung europaweiter Datendienste und ‑produkte beiträgt. Ergänzt wird dies durch Maßnahmen, die es erleichtern sollen, Daten des öffentlichen Sektors über Grenzen und Sprachen hinweg zu finden und zu nutzen, z. B. die Einführung des europäischen Datenportals 15 für offene Daten. Die Kommission geht dabei mit gutem Beispiel voran, denn sie wendet einen Rechtsrahmen für die Weiterverwendung ihrer eigenen Daten an 16 . Dieser wird durch das „Offene Datenportal“ der EU ergänzt, das Zugang zu Daten der EU-Organe und anderen Einrichtungen der EU gewährt 17 . Dieser Rahmen bildet eine der fortschrittlichsten Weiterverwendungsregelungen der Welt. Als Grundregel gilt, dass die Weiterverwendung der Daten der Kommission für nicht kommerzielle und kommerzielle Zwecke erlaubt wird, und zwar ohne individuelle Antragstellung, ohne Gebührenerhebung beim Weiterverwender, ohne Auferlegung von Bedingungen für die Weiterverwendung und ohne Diskriminierung zwischen verschiedenen Weiterverwendern (mit ganz wenigen hinreichend begründeten Ausnahmen).

Die Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 18 ist das Kernstück des derzeitigen Datenpakets. Die vorgeschlagenen Änderungen werden eine echte Verbesserung bringen, weil dadurch mehr Daten zur Verfügung gestellt und die Daten leichter weiterverwendbar gemacht werden. Mit der Überarbeitung werden folgende Ziele verfolgt:

·Abbau von Marktzutrittsschranken, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, durch niedrigere Gebühren für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors;

·größere Verfügbarkeit von Daten, indem neue Arten öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden: i) Daten im Besitz öffentlicher Versorgungs- und Verkehrsunternehmen und ii) Forschungsdaten;

·Verminderung des Risikos überzogener Vorreitervorteile, die vor allem Großunternehmen zugutekommen und deshalb die Zahl potenzieller Weiterverwender der betreffenden Daten begrenzen, indem ein transparenteres Verfahren für den Abschluss öffentlich-privater Vereinbarungen 19 verbindlich vorgeschrieben wird;

·Verbesserung der Geschäftsmöglichkeiten durch Förderung der Veröffentlichung dynamischer Daten und Einführung von Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs).

Die Gewährung des Zugangs zu dynamischen Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) ist besonders wichtig, weil sie das Ökosystem der offenen Daten unterstützt, Zeit und Kosten durch Automatisierung des Zugriffsprozesses sparen hilft und die Weiterverwendung von Daten für vielfältige neue Produkte und Dienstleistungen erheblich erleichtert. Die gemeinsame Datennutzung kann bei richtiger und sicherer Verwendung von APIs einen erheblichen Mehrwert für verschiedene Akteure der Datenwertschöpfungskette hervorbringen. Außerdem kann sie zum Entstehen wertvoller Ökosysteme rund um Datenbestände beitragen, deren Potenzial von den Dateninhabern häufig gar nicht genutzt wird.

Die Verwendung von APIs durch öffentliche Stellen ist derzeit unzureichend, und viele Dokumente werden immer noch nur als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt. Dies führt zu einer suboptimalen Nutzung dynamischer Daten aus dem öffentlichen Sektor bei der Entwicklung von Mehrwertdiensten. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zielen darauf ab, in ganz Europa den Übergang öffentlicher Stellen zu webgestützten Funktionen sowie zu einer breiteren Veröffentlichung dynamischer Daten und zum Einsatz von Anwendungsprogrammierschnittstellen zu beschleunigen.

Das Datenpaket enthält auch die Ergebnisse der Bewertung der Datenbankrichtlinie 20 . Die Bewertung 21 erstreckt sich auf die allgemeine Funktionsweise der beiden Teile der Richtlinie, nämlich des Urheberrechts und des Schutzes von Datenbanken durch das Sui-generis-Schutzrecht‚ wobei stärker auf die Bewertung der Wirksamkeit des letztgenannten Schutzrechts eingegangen wird. Dazu gehört auch die Analyse der Beziehung zwischen dem in der Richtlinie verankerten Sui-generis-Schutzrecht und der Datenwirtschaft.

Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Bewertung ist, dass weder Massendatenbestände noch Einzelquellendatenbanken 22 vom Sui-generis-Schutzrecht systematisch erfasst werden‚ sodass problematische Fälle, in denen bestimmte Rechteinhaber indirekte Eigentumsrechte an digitalen Daten geltend machen könnten, nicht ausgeschlossen werden. Dennoch wird in der Bewertung geäußert, dass diese Annahme in Zukunft genauer verfolgt werden sollte, weil infolge einiger Gerichtsurteile in Hochschulkreisen und unter den Beteiligten die Frage aufgekommen ist, ob das Sui-generis-Schutzrecht nicht eigentlich breiter angewandt werden könnte, als allgemein angenommen wird, z. B. auch auf von Maschinen erzeugte Daten. Die Bewertung der Datenbankrichtlinie befasst sich auch mit möglichen Wechselwirkungen zwischen dem Sui-generis-Schutzrecht und der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors‚ eine Frage, auf die in der Bewertung der besagten Richtlinie 23 ebenfalls eingegangen wurde. Da solche Wechselwirkungen in der Praxis auftreten könnten, wird mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auch eine klärende Angleichung der Bestimmungen beider Rechtsinstrumente angestrebt.

Darüber hinaus enthält die vorgeschlagene Überarbeitung auch noch Klarstellungen zum Verhältnis zwischen der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und der Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur (INSPIRE) 24 , um die vollständige Kohärenz dieser beiden Rechtsinstrumente zu gewährleisten.

Außerdem wird die Kommission im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ die Einführung einer umfassenden Infrastruktur für offene Daten als Folgemaßnahme zur Einführung des europäischen Datenportals 25 für offene Daten weiterhin unterstützen. In diesem Umfeld könnten interoperable Daten und Werkzeuge sowie Wissen und Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, um eine möglichst breite Weiterverwendung offener Daten in europäischen Behörden und Unternehmen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, zu erreichen und um Inhaltskapazitäten für die Entwicklung der künstlichen Intelligenz (KI) in Europa aufzubauen. Dazu hat die Kommission vorgeschlagen 26 ‚ ab 2019 die gemeinsame Datennutzung im öffentlichen Sektor durch ein Unterstützungszentrum für die gemeinsame Datennutzung im Rahmen der „Connecting Europe“-Fazilität zu fördern.

Die Kommission erwägt darüber hinaus weitere Finanzierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verfügbarkeit von Daten des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung nach 2020, um einen umfassenden gemeinsamen europäischen Datenraum zu schaffen.

Schließlich werden die Grundsätze der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auch beachtet, wenn die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 27 entsprechend den lokalen Erfordernissen Projekte fördern, die mittels E-Government-Lösungen und durch eine Modernisierung öffentlicher Informations- und Verwaltungssysteme zu Effizienzgewinnen führen.

b) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung

Die offene Wissenschaft wird – insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen und ihrer Weiterverwendung – als ein entscheidenden Faktor genannt 28 , wenn es darum geht, die Wissenschaft voranzubringen und einen Nutzen für die Gesellschaft zu bewirken. Dies wurde auch in den Schlussfolgerungen des Rates über den Übergang zu einem System der offenen Wissenschaft 29 hervorgehoben‚ in denen der Rat die Kommission aufforderte, zusammen mit der Plattform für eine Politik der offenen Wissenschaft und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern die europäische Agenda für offene Wissenschaft voranzutreiben. Für eine offene Wissenschaft müssen die von Forschern aller Art (auch von Laien) durchgeführten Forschungsprozesse in allen Phasen – von der Projektplanung über die Methoden und Arbeitsabläufe bis hin zur Verbreitung der Ergebnisse – offen sein, damit die Forschung stets auf früheren Forschungsarbeiten aufbauen kann. Dies erhöht die Qualität, vermeidet Doppelarbeit und erleichtert die Weiterverwendung, wodurch die Wissenschaft letztlich eine größere Wirkung auf die Gesellschaft erzielt. Nach Ansicht der Kommission ist es nun an der Zeit, den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung auf der Grundlage der Kommissionsstrategie von 2012 in den Zusammenhang der offenen Wissenschaft zu stellen.

Dabei geht die Kommission mit den Programmregeln von Horizont 2020 hinsichtlich der Politik des offenen Zugangs mit gutem Beispiel voran. Außerdem fördert sie die Entwicklung von Werkzeugen und Diensten, die die offene Wissenschaft unterstützen, und finanziert hierzu ein europaweites Portal für die europäische Cloud für offene Wissenschaft 30 .

2012 nahm die Kommission ein Maßnahmenpaket an, das eine ganze Reihe von Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zu den in der Union erlangten wissenschaftlichen Informationen enthielt. Die Empfehlung 2012/417/EU der Kommission über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung 31 , die Teil dieses Pakets war, beruhte auf der Prämisse, dass wissenschaftliche Informationen, die aus mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeiten hervorgehen, mit möglichst wenigen Beschränkungen zugänglich und weiterverwendbar sein sollten.

Bei der Bewertung der Empfehlung wurde bestätigt, dass sie sich als ein wertvolles und wirkungsvolles Instrument bewährt hat, das für die Politik weiterhin von Bedeutung ist. Um sie zukunftsfähig zu machen, ist jedoch eine Überarbeitung nötig. Damit soll den jüngsten Entwicklungen in der Forschungspraxis sowie den jüngsten politischen Entwicklungen in der EU Rechnung getragen werden. Wie in der Europäischen Cloud-Initiative 32 als Teil der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft und in der Halbzeitbewertung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 33 angekündigt‚ umfasst das aktuelle Datenpaket daher die Überarbeitung der Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung 34 .

Die Überarbeitung der Empfehlung erfolgt parallel zur Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 35 , in der vorgeschlagen wird, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Forschungsdaten auszuweiten und dafür zu sorgen, dass die Politik des offenen Zugangs und die Politik der offenen Daten in der EU mit einander vereinbar sind und sich gegenseitig ergänzen. Dadurch soll das Potenzial der Informationen des öffentlichen Sektors und der öffentlich finanzierten Forschungsdaten gleichzeitig erschlossen werden. Infolge der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors müssten die Mitgliedstaaten Strategien aufstellen, die den offenen Zugang zu öffentlichen und im öffentlichen Besitz befindlichen Forschungsdaten regeln, wogegen die überarbeitete Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung als Leitfaden für die Einrichtung des offenen Zugangs zu öffentlichen und im öffentlichen Besitz befindlichen Forschungsdaten dienen würde.

4) Daten des Privatsektors als wichtige Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa

Der Zugang zu Daten des Privatsektors und deren Weiterverwendung sind ebenfalls tragende Eckpfeiler eines gemeinsamen europäischen Datenraums. Im Einklang mit der Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und ausgehend von den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger kann eine Reihe von Grundsätzen für eine gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors festgelegt werden, die berücksichtigt werden sollten 36 .

a) Gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B)

In der Mitteilung zum „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ wurde eine Reihe von Fragen in Bezug auf die ständig anwachsende Menge an Daten aufgeworfen. Diese Daten werden oft von Maschinen oder Prozessen erzeugt, die auf neu entstehender Technik wie dem Internet der Dinge (IoT) beruhen. Um aus dieser und anderen Arten von Daten des Privatsektors den größtmöglichen Nutzen zu ziehen, müssen die Marktteilnehmer in der Lage sein, diese Daten auch über die Grenzen hinweg in verschiedenen Anwendungsszenarios abzurufen und zu nutzen. Wie in der genannten Mitteilung dargelegt wird, stellen sich bei nicht personenbezogenen Daten, die von IoT-Objekten auf automatisierte Weise generiert werden, besondere Fragen, denn die Hersteller solcher Objekte können in der Regel allein über den Zugang zu den generierten Daten und deren Nutzung bestimmen. Je nach Art des jeweiligen Marktes können sie dem Nutzer des IoT-Objekts den Zugriff und Nutzungsrechte gewähren oder verweigern, sodass dieser an der Verwendung von Daten, deren Erzeugung er selbst ausgelöst hat, gehindert sein kann.

Wie der Dialog mit den Interessenträgern und die Antworten auf die Online-Umfrage 37 gezeigt haben, sind sich die Interessenträger weitgehend darin einig, dass eine größere gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen von Vorteil wäre. Gleichzeitig vertreten sie die Auffassung, dass der bestehende Rechtsrahmen beim derzeitigen Entwicklungstand der Datenwirtschaft durchaus seinen Zweck erfüllt und horizontale Rechtsvorschriften über die gemeinsame Datennutzung in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen verfrüht wären. Vielmehr solle zunächst dafür gesorgt werden, dass die Datenmärkte die bestmöglichen Voraussetzungen für ihre eigene Entwicklung haben, die maßgeblich auf der Vertragsfreiheit beruhen sollte. Im Allgemeinen sollten die Unternehmen selbst frei entscheiden können, wem und unter welchen Bedingungen Zugang zu ihren nicht personenbezogenen Daten gewährt werden kann. Ferner wenden sich die Interessenträger in der Regel auch gegen die Einführung eines neues Rechts des „Dateneigentums“ und führen dazu eine ganze Reihe von Argumenten an, wonach es bei der gemeinsamen Datennutzung zwischen Unternehmen nicht so sehr auf das Eigentum ankomme, sondern darauf, wie der Zugang organisiert wird.

Andererseits befürworten die Interessenträger nachdrücklich nicht legislative Maßnahmen wie i) die Förderung der Nutzung von APIs für einen einfacheren und stärker automatisierten Zugang zu Datensätzen und für deren Nutzung, ii) die Ausarbeitung empfohlener Standardvertragsbedingungen und iii) die Vorlage von Leitlinien auf EU-Ebene.

Gestützt auf alle derzeit vorliegenden Erkenntnisse und auf der Grundlage der in der Mitteilung zum „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ 38 herausgearbeiteten Grundsätze, ist die Kommission der Auffassung, dass es wichtig ist, die Tatsache anzuerkennen‚ dass Daten ohne Verlust an Datenqualität weiterverwendet werden können und dass in vielen Fällen nicht einmal der Wettbewerbsvorsprung verloren geht, da dieselben Daten unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen ermöglichen oder wesentlich verbessern können. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung relevanter Daten zum Trainieren von Anwendungen der künstlichen Intelligenz – eine große Herausforderung für die Industrie in Europa. Mehr Unternehmen könnten dazu ermuntert werden, Datenpartnerschaften einzugehen, d. h. Vereinbarungen mit anderen Unternehmen zu schließen, die so gestaltet werden, dass dadurch möglichst viele gewerbliche Teilnehmer das Beste aus den Daten machen können.

Um faire und wettbewerbsorientierte Märkte für IoT-Objekte sowie für Produkte und Dienstleistungen, die auf von solchen Objekten erzeugten nicht personenbezogenen maschinengenerierten Daten beruhen‚ zu gewährleisten, sollten nach Auffassung der Kommission in Verträgen die folgenden zentralen Grundsätze eingehalten werden:

a)    Transparenz: Aus den einschlägigen Verträgen sollte auf transparente und verständliche Art und Weise ersichtlich sein, i) welche Personen oder Einrichtungen Zugang zu den durch das Produkt oder die Dienstleistung erzeugten Daten haben, sowie die Art und Detailliertheit dieser Daten und ii) zu welchem Zweck diese Daten verwendet werden.

b)    Gemeinsame Wertschöpfung: In den einschlägigen Verträgen sollte anerkannt werden, dass mehrere Beteiligte zur Erzeugung der Daten beigetragen haben, wenn Daten als Nebenprodukt der Verwendung eines Produkts oder einer Dienstleistung anfallen.

c)    Gegenseitige Achtung der Geschäftsinteressen aller Beteiligten: Die einschlägigen Verträge sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass geschäftliche Interessen und Geheimnisse sowohl der Dateninhaber als auch der Datennutzer zu schützen sind.

d)    Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs: Die einschlägigen Verträge sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, beim Austausch sensibler Geschäftsinformationen einen unverfälschten Wettbewerb zu wahren.

e)    Minimierung der Datenabhängigkeit von einem Anbieter: Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Daten als Nebenprodukt generieren, sollten so weit wie möglich die Datenübertragbarkeit erlauben und ermöglichen 39 . Zudem sollten sie, soweit möglich und entsprechend den Merkmalen des Marktes, auf dem sie tätig sind, in Betracht ziehen, dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung jeweils sowohl mit Datentransfer als auch ohne oder mit nur begrenztem Datentransfer anzubieten.

Da die Diskussion über die gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen noch läuft und mit der Zeit weitere Erfahrungen gesammelt werden, soll mit dieser Mitteilung ein weiterer Konsultationsprozess mit den Interessenträgern eingeleitet werden. Aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen können diese Grundsätze weiterentwickelt werden. Die Kommission wird weiter prüfen, ob sich diese geänderten Grundsätze und etwaigen Verhaltensregeln als ausreichend erweisen, um faire und offene Märkte aufrecht zu erhalten, und nötigenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Probleme anzugehen. Infolge der unterschiedlichen Struktur der einzelnen Märkte müssten diese möglicherweise durch sektorspezifische Maßnahmen ergänzt werden.

Als Teil der Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie 40 hat die Kommission bereits Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie ergriffen und gewährt unter anderem finanzielle Unterstützung für industrielle Datenplattformen und Innovationszentren im Rahmen des Programms Horizont 2020. In Fortsetzung dieser Bemühungen fördern die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen von Horizont 2020 in den Jahren 2018–2020 41 (insbesondere der Teil der „industriellen und persönlichen Datenplattformen“) die Entwicklung vertrauenswürdiger, sicherer Plattformen und datenschutzfreundlicher Auswertungsmethoden für eine gesicherte gemeinsame Nutzung proprietärer industrieller Daten und personenbezogener Daten und erleichtern gleichzeitig die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. für den Datenschutz).

Das im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ errichtete Unterstützungszentrum für die gemeinsame Datennutzung wird eine Reihe von Vorkehrungen treffen, um die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors zusätzlich zu den Daten des öffentlichen Sektors zu erleichtern. Es wird Know-how und Hilfestellung bei der gemeinsamen Datennutzung anbieten und dazu Beispiele für vorbildliche Verfahren sowie Informationen über APIs, bestehende Musterverträge und andere rechtliche und technische Aspekte zur Verfügung stellen. Außerdem wird es sich an der Ausarbeitung des Leitfadens beteiligen, auf den in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen verwiesen wird, die dieser Mitteilung beigefügten ist 42 . Darüber hinaus könnten Checklisten und, falls dies für sinnvoll erachtet wird, Mustervertragsklauseln ausgearbeitet werden. Bei den Arbeiten werden auch die Ergebnisse des Interoperabilitätsprogramms für den Zeitraum 2016–2020 (ISA2) berücksichtigt werden.

Darüber hinaus wird die Kommission die Möglichkeit der Förderung von Anwendungsprogrammierschnittstellen z. B. für den Einsatz in elektronischen Behördendiensten und im Zusammenhang mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung weiter untersuchen. Viele Unternehmen verfügen heutzutage über große Mengen ungenutzter Daten und haben weder die Mittel noch die Fähigkeiten, diese Daten zu analysieren oder ausgehend von ihren Daten wirtschaftlich interessante Dienstleistungen zu schaffen. Mit einer angemessenen Nutzung von Anwendungsprogrammierschnittstellen könnten hier neue Ökosysteme für Startups entstehen, die aus solchen ungenutzten Datenbeständen neue Werte schöpfen und den betreffenden Unternehmen helfen, neue Dienstleistungen und Produkte zu entwickeln. Geschehen ist dies bereits im Finanzsektor, wo der Zugang zu bestimmten Bankdaten mittels gut konzipierter Anwendungsprogrammierschnittstellen ein ganzes neues Ökosystem von Finanzdienstleistungen wie die persönliche Beratung zu Alltagsausgaben ermöglicht hat – alles unter der Kontrolle und Verwaltung der Finanzinstitute, die solche Dienste sonst nicht anbieten würden. Die Einrichtung und Verwendung von Anwendungsprogrammierschnittstellen muss auf mehreren Grundsätzen beruhen: Stabilität, Pflege über den gesamten Lebenszyklus, einheitliche Verwendung und Einhaltung von Normen, Benutzerfreundlichkeit und Sicherheit.

Ferner wird die Kommission auch weiterhin Tests und Demonstrationen in ausgewählten Bereichen fördern, beispielsweise für die groß angelegte Einführung einer vernetzten und automatisierten Mobilität in digitalen grenzüberschreitenden Korridoren. Die Arbeiten an diesen Korridoren beruhen auf der von 29 Mitgliedstaaten und EWR-Ländern unterzeichneten Absichtserklärung, auf der Frankfurter Runde der Industrie und der Mitgliedstaaten sowie auf dem Digitalen Tag 2018, an dem EU-Mitgliedstaaten, EWR-Länder und Interessenträger aus der Branche sich diesen Maßnahmen angeschlossen haben. Die in diesen Korridoren gemachten Erfahrungen dienen unter anderem der Prüfung der technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Zugriffs auf Fahrzeugdaten und andere geschäftlich relevante Daten in dem vernetzten und automatisierten Mobilitäts-Ökosystem. Diese Erfahrungen können sodann in weitere EU-Leitlinien zu diesem Aspekt des digitalen Binnenmarkts einfließen.

b) Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse – gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und Behörden (B2G)

Die Kommission prüft auch die gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und öffentlichem Sektor. Öffentliche Stellen haben damit begonnen, das Potenzial der Datenanalyse für die Vorbereitung politischer Entscheidungen oder die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen zu bewerten und führen dazu eine beachtliche Zahl von Pilotprojekten durch.

Daten im Besitz von Unternehmen wie Telekommunikationsbetreibern, Online-Plattformen, Autoherstellern, Einzelhändlern oder sozialen Medien sind in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Durch ihre Nutzung kann beispielsweise zielgerichteter auf Epidemien reagiert, die Stadtplanung verbessert und die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöht werden, aber auch das Verkehrsmanagement, der Umweltschutz, die Marktbeobachtung oder der Verbraucherschutz können verbessert werden.

Bei der Erstellung amtlicher Statistiken kann die Analyse solcher Daten kosteneffizienter sein und schneller zu Ergebnissen führen, z. B. zu Aspekten wie Bevölkerungsbewegungen, Preisen, Inflation, Internetwirtschaft‚ Energie oder Verkehr. Dadurch kann auch die Belastung für Unternehmen und Bürger verringert werden, weil für die Erhebungen keine Fragebögen nötig sind. Auf solche Möglichkeiten wurde in der Mitteilung von 2017 zum „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ 43 eingegangen, und in ihrer Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat die Kommission zugesagt, dieser Frage weiter nachzugehen.

Die Ergebnisse der Konsultation, die zur Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 44 durchgeführt wurde, haben gezeigt, dass die Idee, den Zugang zu Daten des Privatsektors für Behörden und für wissenschaftliche Zwecke generell zu verbessern, Zuspruch findet. Dateninhaber wiesen jedoch darauf hin, dass zuvor mehrere Fragen geklärt werden müssen, u. a. in Bezug auf eine Entschädigung, die es erlaubt, Investitionen in die Erhebung oder die Anpassung der Daten zu amortisieren.

Alle in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen müssen den rechtlichen Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang genügen.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und der Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger ist die Kommission der Ansicht, dass Daten des Privatsektors öffentlichen Stellen für eine Weiterverwendung zu Vorzugsbedingungen leichter bereitgestellt werden könnten, wenn die folgenden zentralen Grundsätze eingehalten werden:

a)    Verhältnismäßigkeit bei der Verwendung von Daten des Privatsektors: Anträge auf Bereitstellung von Daten des Privatsektors für die Weiterverwendung zu Vorzugsbedingungen sollten durch ein klares und nachweisbares öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Der Antrag sollte angemessen, für das öffentliche Interesse zweckdienlich und im Hinblick auf Detailliertheit, Relevanz und Datenschutz verhältnismäßig sein. Kosten und Aufwand der Bereitstellung und Weiterverwendung von Daten des Privatsektors sollten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen für die Öffentlichkeit stehen.

b)    Zweckbindung: Die Verwendung von Daten des Privatsektors sollte eindeutig auf einen oder mehrere Zwecke beschränkt sein, die in den vertraglichen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden möglichst eindeutig festzulegen sind. Dies kann auch eine befristete Datennutzungsdauer einschließen. Dem Unternehmen des Privatsektors sollte gesondert zugesichert werden, dass die erlangten Daten nicht in anderen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden; die strengen rechtlichen und ethischen Bestimmungen für die statistische Geheimhaltung im Europäischen Statistischen System könnten in dieser Hinsicht als Muster dienen.

c)    Schadensvermeidung: Bei der Datenzusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden muss gewährleistet sein, dass berechtigte Interessen, insbesondere der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Geschäftsinformationen, gewahrt werden. Die Datenzusammenarbeit von Unternehmen und Behörden sollte es den Unternehmen weiterhin ermöglichen, die aus den fraglichen Daten abgeleiteten Erkenntnisse bei anderen Interessenten gewinnbringend zu verwerten.

d)    Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten: Vereinbarungen über die Datenzusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden sollten für beide Seiten von Vorteil sein und gleichzeitig dem öffentlichen Interesse dienen, indem sie den öffentlichen Stellen Vorzugsbedingungen gegenüber anderen Kunden sichern.

Dies sollte sich insbesondere in der Höhe der vereinbarten Entschädigung niederschlagen, die mit dem verfolgten öffentlichen Interesse verknüpft werden könnte.

Vereinbarungen über die Datenzusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden, an denen dieselben Behörden beteiligt sind, die dieselben Aufgaben wahrnehmen, sollten diskriminierungsfrei behandelt werden.

Vereinbarungen über die Datenzusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden sollten den Bedarf an anderen Arten der Datenerhebung wie Umfragen verringern. Dadurch sollte die Gesamtbelastung für Bürger und Unternehmen abnehmen.

e)    Umgang mit Beschränkungen in Daten des Privatsektors: Um mögliche qualitative Beschränkungen in Daten des Privatsektors, einschließlich möglicher Verzerrungen, zu verringern, sollten Unternehmen, die Daten liefern, auch eine zumutbare und verhältnismäßige Unterstützung anbieten, um die Bewertung der Qualität der Daten für die angegebenen Zwecke zu erleichtern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Daten gegebenenfalls zu kontrollieren oder anderweitig nachzuprüfen. Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, die Qualität der betreffenden Daten zu verbessern. Öffentliche Stellen sollten ihrerseits sicherstellen, dass Daten aus verschiedenen Quellen so verarbeitet werden, dass eine mögliche auswahlbedingte Verzerrung vermieden wird.

f)    Transparenz und Einbeziehung der Gesellschaft: Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden sollte hinsichtlich der Vertragsparteien und ihrer Ziele transparent sein. Von öffentlichen Stellen erlangte Erkenntnisse und bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden sollten öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Vertraulichkeit der Daten dadurch nicht gefährdet wird.

Die Kommission wird eine hochrangige Gesprächsrunde über den Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse organisieren‚ um weitere Überlegungen zu diesem Thema anzustellen. Dabei wird gebührend berücksichtigt werden, dass der Stand der Diskussion auf einigen Gebieten bereits weit fortgeschritten ist (z. B. bei der Weiterverwendung der Daten für amtliche Statistiken). Die obigen Grundsätze werden als Grundlage für weitere Gespräche mit den Interessenträgern vorgeschlagen. Die Kommission wird weiter prüfen, ob diese Maßnahmen ausreichen, um die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen zu erleichtern, und nötigenfalls geeignete Maßnahmen, eventuell auch nur in bestimmten Sektoren, ergreifen, um die Probleme anzugehen.

5) Schlussfolgerung

In dieser Mitteilung stellt die Kommission Maßnahmen vor, die es den Unternehmen und dem öffentlichen Sektor erleichtern werden, in der EU Zugang zu Daten aus verschiedenen Quellen, Wirtschaftszweigen und Fachgebieten zu erhalten und diese Daten weiterzuverwenden. In Verbindung mit den bereits bestehenden Initiativen wie dem neuen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten, der im Mai 2018 in Kraft tritt, dem Vorschlag zum freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und den Initiativen zur Verbesserung der Netzanbindung und zur Förderung des Hochleistungsrechnens werden diese Maßnahmen einen wirklich europäischen gemeinsamen Datenraum schaffen, der sowohl durch EU-weite politische Maßnahmen als auch durch eine gezielte Forschungs- und Innovationsförderung unterstützt wird. All dies ist für das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU von wesentlicher Bedeutung.

Die Kommission ruft die beiden gesetzgebenden Organe auf, eine rasche Verabschiedung des legislativen Teils des vorgeschlagenen Datenpakets 45 anzustreben, damit sich die EU die von der Datenwirtschaft gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zunutze machen kann. Außerdem ruft sie die Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten auf‚ ihren Beitrag zu den angekündigten Maßnahmen und Initiativen zu leisten.

(1)

Von 1,99 % des BIP der EU im Jahr 2016 auf 4 % im Jahr 2020. IDC 2017, European Data Market Study (Untersuchung des europäischen Datenmarktes), Abschlussbericht.

(2)

ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(3)

COM(2017) 495 final.

(4)

COM(2017) 9 final.

(5)

  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/public-consultation-building-european-data-economy

(6)

COM(2017) 228 final.

(7)

COM(2018) 234.

(8)

C(2018) 2375.

(9)

SWD(2018) 125.

(10)

Organisationen, deren Haupttätigkeit die Herstellung bzw. Erbringung datenbezogener Produkte, Dienstleistungen und Technologien ist.

(11)

OECD, Data-driven innovation. Big Data for Growth and Well-being (Datengesteuerte Innovation. Massendatenverarbeitung für Wachstum und Wohlstand), 2015.

(12)

Siehe die Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu den Bewertungen der Maschinenrichtlinie und der Produkthaftungsrichtlinie sowie eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Haftung für neu entstehende digitale Technik.

(13)

SWD(2018) 127.

(14)

  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors .

(15)

  https://www.europeandataportal.eu/

(16)

  Beschluss 2011/833/EU der Kommission über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten .

(17)

  https://data.europa.eu/euodp/de/home

(18)

COM(2018) 234.

(19)

Das Hauptproblem solcher Vereinbarungen besteht darin, dass sie zu einem einzigen oder sehr wenigen Weiterverwendern führen, die die Daten in der Praxis tatsächlich nutzen, und dass diese geringe Weiterverwendung nicht den Besonderheiten des Marktes, sondern der Art und Weise geschuldet ist, wie die öffentlich-private Vereinbarung geschlossen wurde. Die größere Transparenz des Verfahrens soll den „überzogenen Vorreitervorteil“ dadurch begrenzen, dass a) jedem Unternehmen ermöglicht wird, sich über die vorhandenen Daten zu informieren, und b) die Chancen erhöht werden, dass die betreffenden Daten von einem breiteren Spektrum an Weiterverwendern tatsächlich genutzt werden.

(20)

  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken .

(21)

SWD(2018) 146.

(22)

Einzelquellendatenbank bedeutet, dass es für die in dieser Datenbank erfassten Daten keine andere Quelle gibt.

(23)

SWD(2018) 145.

(24)

  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 .

(25)

  http://data.europa.eu/europeandataportal

(26)

  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/connecting-europe-facility-cef-telecom-work-programme-2018-adopted

(27)

  https://cohesiondata.ec.europa.eu

(28)

COM(2018) 22 final.

(29)

  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9526-2016-INIT/en/pdf

(30)

SWD(2018) 83 final.

(31)

C(2012) 4890 final.

(32)

COM(2016) 178 final.

(33)

COM(2017) 228 final.

(34)

C(2018) 2375.

(35)

COM(2018) 234.

(36)

SWD(2018) 125: „Leitfaden für die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors in der europäischen Datenwirtschaft“, bestehend aus zwei Teilen: einer befasst sich mit der gemeinsamen Datennutzung in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen („B2B“) und der andere mit der gemeinsamen Datennutzung in Beziehungen zwischen Unternehmen und Behörden („B2G“).

(37)

  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/public-consultation-building-european-data-economy

(38)

COM(2017) 9 final, S. 11.

(39)

Beispielsweise Daten, die von Robotern im Zusammenhang mit industriellen Prozessen erzeugt werden und für den Kundendienst (Reparatur und Wartung) von Bedeutung sind, oder Daten über die Bewertung von Dienstleistern.

(40)

COM(2016) 180 final.

(41)

  http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2018-2020/main/h2020-wp1820-leit-ict_en.pdf

(42)

SWD(2018) 125.

(43)

Siehe auch: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 2 final.

(44)

COM(2018) 234.

(45)

COM(2018) 234.

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