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Document 52005PC0467

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) {SEK(2005) 1202}

/* KOM/2005/0467 endg. - COD 2005/0203 */

52005PC0467

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) {SEK(2005) 1202} /* KOM/2005/0467 endg. - COD 2005/0203 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.10.2005

KOM(2005) 467 endgültig

2005/0203 (COD)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2005) 1202}

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT

- Gründe für den Vorschlag

Zwischen dem interkulturellen Dialog und dem wichtigsten Ziel des europäischen Einigungsprozesses – die Völker Europas zusammenzuführen – besteht ein enger Zusammenhang. Dieses Ziel kann nur mit einem ganz bewusst zur Priorität erklärten Dialog erreicht werden, der die europäischen Bürger/innen und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben, einlädt, die Art, wie wir mit Diversität – die aufgrund der immer komplexer werdenden Wirklichkeit ständig zunimmt – sowie mit globalisierungsbedingten Veränderungen und Neuerungen umgehen, intensiv mitzugestalten.

Der interkulturelle Dialog ist darüber hinaus ein Instrument, das die Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union erleichtert.

Ein Europäisches Jahr, das dem interkulturellen Dialog gewidmet ist, bietet eine einmalige Gelegenheit, die Bürger/innen zu sensibilisieren und in den Prozess einzubinden.

- Allgemeiner Hintergrund

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Wie erfolgreich diese Aufgabe bewältigt wird, hängt entscheidend vom interkulturellen Dialog ab.

Eine Kombination verschiedener Faktoren – mehrere Erweiterungen der Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die allgemeine Globalisierung – führt außerdem dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben, und zwischen unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Ethnien und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt.

Die europäischen Bürger/innen und all jene, die sich vorübergehend oder ständig in der Union leben, müssen sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht finden und mit Problemen und Spannungen umgehen können. Um die Chancen zu nutzen, die ihnen eine solche Gesellschaft nicht nur in Europa, sondern auch in der übrigen Welt bietet, benötigen sie spezielle Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten.

Ein intensiverer und strukturierterer interkultureller Dialog muss als Herzstück der europäischen Integration Priorität erhalten, um – in Übereinstimmung mit dem von der Kommission gewünschten neuen dialogischen Ansatz – alle europäischen Bürger/innen, und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben, vor allem aber die jungen Menschen einzubinden. Der interkulturelle Dialog bietet den Bürgerinnen und Bürgern ein Instrument für den Umgang mit der komplexen Realität unserer Gesellschaften und deren Dynamisierung. Unter diesem Gesichtspunkt ist dafür zu sorgen, dass alle in der Union lebenden Personen sich aktiv an diesem Dialog beteiligen können. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, die Menschen, die in der Europäischen Union leben, zu ermutigen, sich aktiv für andere Kulturen zu interessieren, sei es im Heimatland oder im Ausland, und somit zu Toleranz und gegenseitigem Respekt beizutragen, welche Grundvoraussetzungen für den interkulturellen Dialog sind.

Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union bei:

- Er respektiert und fördert die kulturelle Vielfalt in Europa und trägt zur aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft bei, die auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.

- Er bezieht die erneuerte Lissabonner Strategie ein, laut der die wissensbasierte Wirtschaft Menschen voraussetzt, die sich an veränderte Gegebenheiten anpassen und alle erdenklichen Innovationsquellen nutzen können, um den Wohlstand zu steigern.

- Er fördert das Engagement der Union für Solidarität, soziale Gerechtigkeit und verstärkten Zusammenhalt und sichert die Bürger/innen durch die Beibehaltung gemeinsamen Werte in der Europäischen Union ab.

- Er gibt Europa die Möglichkeit, seine Stimme in der Welt deutlicher zu erheben, starke Partnerschaften mit den Nachbarländern zu knüpften, dadurch die Zone der Stabilität und der Demokratie über die Union hinaus auszudehnen und so zum Wohlergehen und zur Sicherheit der europäischen Bürger/innen,und all jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, beizutragen.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auszurufen.

- Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Was den Bereich des interkulturellen Dialogs an sich betrifft, gibt es zwar keine geltenden Rechtsvorschriften, jedoch zahlreiche Projekte, die im Rahmen verschiedener Gemeinschaftsprogramme direkt oder indirekt zur Entwicklung dieses Dialoges beitragen.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Das für 2008 vorgeschlagene Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs knüpft an verschiedene Grundprinzipien der Europäischen Union an und setzt sie konkret um:

- Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der Völker Europas zu verwirklichen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Weiters legt der Vertrag fest, dass „Die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung [trägt], insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“

- Laut Präambel der Charta der Grundrechte der Union „gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft […] begründet. Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten […] bei.“

Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs soll zur Umsetzung mehrerer strategischer Prioritäten der Union beitragen, insbesondere der erneuerten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung sowie zum Engagement der Union für Solidarität, soziale Gerechtigkeit und verstärkten Zusammenhalt. Europa soll die Möglichkeit erhalten, seine Stimme in der Welt deutlicher zu erheben und die Zone der Stabilität und der Demokratie über die Union hinaus auszudehnen.

Nicht zuletzt ist der interkulturelle Dialog Teil des von der Kommission gewünschten neuen Ansatzes für Dialog und Kommunikation und ein Beitrag zum Dialog mit den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und all jener Menschen, die in der Europäischen Union leben. Zahlreiche Gemeinschaftsaktionen befassen sich mit der allgemeinen Thematik des interkulturellen Dialogs, jedoch mit unterschiedlichen Zielen und Zielgruppen. Wichtige Initiativen zum interkulturellen Dialog wurden bereits gestartet oder geplant, z. B. in den Bereichen Kultur, lebenslanges Lernen, Jugend, Unionsbürgerschaft, Antidiskriminierung und soziale Ausgrenzung, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Asyl- und Integrationspolitik, audiovisuelle Politik und Forschung.

In ihren Außenbeziehungen führt die Gemeinschaft zahlreiche Aktionen durch, die in bedeutendem Maße zur Förderung des interkulturellen Dialogs beitragen. Ein wichtiges Beispiel ist die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, die auch solche Länder umfasst, die wichtige Herkunftsländer der Einwanderer in die EU sind. Teil dieser Partnerschaft ist unter anderem ein Programm zum Jugendaustausch, zwei interkulturelle Dialogprogramme zum Kulturerbe und zu audiovisuellen Medien. Das Aushängeschild dabei ist die 2005 in Alexandrien, Ägypten, gegründete Anna Lindh Stiftung für den Dialog zwischen den Kulturen. Das Europäische Jahr ist eine Gelegenheit, das „Mainstreaming“ des interkulturellen Dialogs in allen für das Jahr 2008 relevanten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft zu verstärken und so die Sichtbarkeit und die Gesamtwirkung der Aktionen zu erhöhen. Das fördert ein kohärentes Bild der zahlreichen Gemeinschaftsaktionen, die zum interkulturellen Dialog beitragen, und hilft, Synergien zwischen den Programmen zu entwickeln. Die Aktionen lassen sich auch diversifizieren, indem Bürger/innen, und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben, unterschiedlicher Lebenswelten zu Wort kommen und in die Suche nach geeigneten Dialogformen eingebunden werden.

Auf diese Weise können sich die Aktionen des Europäischen Jahres auf eine kritische Masse konkreter Projekte zum interkulturellen Dialog in zahlreichen Sektoren stützen. Alle diese Projekte (und die Programme, über die sie gefördert werden) profitieren von der zusätzlichen Öffentlichkeitswirkung, die ihnen das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs verschafft.

Die Vorbereitung des Europäischen Jahres ist eng mit der Vorbereitung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007)[1] abzustimmen, um die Synergien und die Komplementarität der beiden Initiativen optimal zu nutzen.

Das Europäische Jahr ist hauptsächlich an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet. Die Kandidatenländer werden eng in das Europäische Jahr eingebunden, und zwar über andere Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen entwickelt werden, insbesondere jenem des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Kandidatenländern.

Der interkulturelle Dialog ist untrennbar mit unseren Bestrebungen verbunden, den Dialog zwischen den Kulturen und Zivilisationen auf internationaler Ebene zu fördern. Gewährleistet sein muss aus diesem Grunde auch die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen Außenaspekten zur Förderung der verschiedenen Initiativen des interkulturellen Dialogs, die mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden.

Alle Kooperationsprojekte mit Drittländern, vor allem mit Entwicklungsländern, die den Zielen des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahres dienen, sind auf jeden Fall in geeigneter Weise zu koordinieren.

2) KONSULTATION DER STAKEHOLDER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Konsultation der Stakeholder

Der interkulturelle Dialog ist eine Querschnittsaufgabe und betrifft alle Gesellschaftssektoren. Er kennt weder typische Sektoren noch typische Akteurinnen und Akteure. Er hat auch keine feste Formel und kein bevorzugtes Terrain. Er betrifft alle europäischen Bürger/innen, und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben, und sie müssen alle zur Teilnahme am Dialog eingeladen werden. Da erst vor kurzem eine Reihe breit gestreuter relevanter Konsultationen stattgefunden hat (insbesondere im Zuge der Vorbereitung der neuen Programmgeneration im Bereich Bildung, Kultur, Jugend und Unionsbürgerschaft), erschien eine weitere Konsultation eigens für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs nicht nötig.

- Heranziehung von Fachwissen

Es war nicht notwendig, externes Fachwissen einzuholen.

- Folgenabschätzung

Keinerlei zusätzliche Aktion: Der Verzicht auf jedwede Aktion, die über das hinausgeht, was mit Einzel- und sektoralen Aktionen bereits umgesetzt wird, würde eine politische Priorität der Union um ihre Öffentlichkeitswirkung bringen und vor allem ihre Zweckmäßigkeit schmälern:

Die in zahlreichen Bereichen umgesetzten „Mainstreaming“-Aktionen würden keine kritische Masse erreichen und nicht in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden. Der interkulturelle Dialog würde sich auf Sektoren beschränken, für die es bereits geeignete Programme gibt; weitere Bereiche sowie sektorübergreifende Ansätze für den interkulturellen Dialog könnten nicht untersucht werden. Bisher durchgeführte Aktionen könnten kein über die spezifische Zielgruppe hinausgehendes Publikum (z. B.: Bildungskreise, Fachleute aus dem Hochschulbereich, Kulturschaffende usw.) ansprechen. Es gäbe keine breitere Kooperation, Koordination und auch keine Synergieeffekte zwischen den Aktionen. Es wäre wesentlich schwieriger, die breite Öffentlichkeit und die europäische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit einzubinden.

Rechtsetzung: Artikel 151 des Vertrags schließt „jedwede Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten aus“. Daher sind rechtlich bindende Instrumente nicht zulässig.

Horizontaler Ansatz oder „Mainstreaming“: Dieser Ansatz wird bereits in zahlreichen Bereichen umgesetzt und sollte fortgeführt werden. Mit dieser Maßnahme allein kann jedoch weder eine kritische Masse erreicht, noch ausreichende Öffentlichkeitswirkung erzielt werden. Die Reichweite des interkulturellen Dialogs würde sich auf Sektoren beschränken, für die es bereits entsprechende Programme gibt; weitere Bereiche sowie sektorübergreifende Ansätze könnten nicht untersucht werden.

Mehrjahres-Programm und/oder Aktionsplan: Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Zeit für diese Option noch nicht reif ist. Zuerst gilt es, die realen Bedingungen zu prüfen. Welche Art von Mehrjahresprogramm oder Aktionsplan geeignet wäre, kann eventuell die Erfahrung des Europäischen Jahres zeigen; in der gegenwärtigen Phase sind Spekulationen darüber jedoch nicht angebracht.

Als Option wird ein Europäisches Jahr mit drei Aktionssträngen vorgeschlagen, das den Bereich Öffentlichkeitswirksamkeit und Kommunikation akzentuiert. Die einzelnen Aktionsstränge stützen sich auf eine kritische Masse unterschiedlichster konkreter Projekte, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen und –aktionen im Jahr 2008 umgesetzt werden sollen.

Die Kommission hat die im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission vorgesehene Folgenabschätzung durchgeführt. Der entsprechende Bericht (in englischer Sprache) ist im Internet nachzulesen:

http://europa.eu.int/comm/dgs/education_culture/evalreports/index_en.htm.

3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Ziele der vorgeschlagenen Aktion und Maßnahmen

Allgemeine Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

- Förderung des interkulturellen Dialogs als Instrument für den Erwerb von Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten, die die europäischen Bürger/innen und alle, die sich vorübergehend oder ständig in der Union aufhalten, brauchen, um sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht zu finden, mit auftretenden Schwierigkeiten und Spannungen umzugehen und die Chancen zu nutzen, die ihnen eine von Diversität geprägte, dynamische Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet.

- Sensibilisierung der europäischen Bürger/innen und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven[2] und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – Schutz der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Beachtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Menschen, die zu Minderheiten gehören – aufbaut.

Die spezifische Ziele der Aktion lauten:

- Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und –aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten.

Der interkulturelle Dialog ist in den Politikfeldern und Instrumenten der Gemeinschaft breit vertreten. Im Rahmen der entsprechenden Gemeinschaftsinitiativen sind zahlreiche konkrete Projekte entstanden, die den interkulturellen Dialog unter verschiedenen Gesichtspunkten und mit verschiedenen Segmenten der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Durch diese Initiativen konnte auch die Zivilgesellschaft in die Suche nach Formen des Dialogs eingebunden werden, die den Lebensrealitäten der Bürger/innen Rechnung tragen. Trotzdem muss die Gesamtwirkung und die Öffentlichkeitswirksamkeit der Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich noch verbessert werden.

Der interkulturelle Dialog kann in allgemeiner Form im Rahmen aller relevanten Programme und Aktionen gestartet werden, da dies seiner Konzeption und geplanten Umsetzung entspricht.

Mit Hilfe des Europäischen Jahres sollte es den Trägerinnen und Trägern von Projekten zum interkulturellen Dialog leichter fallen, relevante Gemeinschaftsaktionen ausfindig zu machen sowie Synergien zwischen diesen Aktionen zu entwickeln. Das Europäische Jahr soll zur Valorisierung sowie zur größeren Kohärenz und Effizienz der Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich beitragen.

- Herausstreichen des Beitrags der einzelnen Kulturen zu unserem Erbe und unserer Lebensweise; das Europäische Jahr soll die europäischen Bürger/innen und alle, die in der Europäischen Union leben – vor allem die jungen Menschen – für die Suche nach Mitteln und Wegen sensibilisieren, mit denen im Rahmen des interkulturellen Dialogs eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft erreicht werden kann, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.

- Beitrag zur Innovation und zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension der Ansätze zur Förderung des interkulturellen Dialogs vor allem bei den jungen Menschen.

Das Europäische Jahr soll insbesondere Initiativen entwickeln und bekannt machen, die unterschiedliche Gemeinschaften und Gesellschaftsgruppen zusammenführen und den interkulturellen Dialog als vielschichtiges Phänomen begreifen. Durch die Betonung der sektorübergreifenden Kooperation trägt das Europäische Jahr indirekt zum Austausch von Good Practice und Erfahrungen mit der Förderung des interkulturellen Dialogs zwischen den Sektoren bei.

Die operationellen Ziele des Europäischen Jahres umfassen drei Arten von Aktionen:

- Aktionen auf Gemeinschaftsebene: Informations- und Kommunikationskampagne zu den Zielen des Europäischen Jahres (einschließlich seiner Verortung auf nationaler Ebene); Umfragen und Studien auf Gemeinschaftsebene zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Vorbereitung, Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sowie langfristige Folgemaßnahmen.

- Zuschüsse zu Aktionen auf Gemeinschaftsebene: Für eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisiert werden sollen, gibt es einen Gemeinschaftszuschuss in Höhe von maximal 80% ihrer Gesamtkosten.

- Kofinanzierung nationaler Aktionen mit ausgeprägter europäischer Dimension: Aktionen auf nationaler Ebene können die nötigen Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 50% ihrer Gesamtkosten zu kommen.

Die Gemeinschaft kann Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nicht-finanzielle Unterstützung gewähren – einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo und andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden – sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die fraglichen Initiativen im Jahr 2008 stattfinden (werden) und in geeigneter Weise zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs beitragen. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr durchgeführt werden, jedoch keine finanzielle Unterstützung seitens des Europäischen Jahres erhalten, können ebenfalls in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses kommen und das Logo sowie andere Materialien für das Europäische Jahr verwenden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 151 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Mitgliedstaaten selbst können die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen nicht in ausreichendem Maße umsetzen:

- Die Förderung des interkulturellen Dialogs setzt das Aktivwerden nach verschiedenen Seiten und auf zahlreichen Ebenen in Bereichen voraus, in denen die Zuständigkeit überwiegend bei den nationalen und lokalen Behörden liegt (vor allem in der Kultur- und der Bildungspolitik). Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, das Tätigwerden der Mitgliedstaaten dort zu ergänzen, wo ihr Eingreifen zwar auf den einzelnen Bürger bzw. die Bürgerin ausgerichtet ist, jedoch auf Gemeinschaftsebene größere Wirkung erzielt. Eine ausschließlich auf nationaler Ebene umgesetzte Aktion liefe Gefahr, den Wirkungsbereich des interkulturellen Dialogs einzuschränken und die Dimension der Unionsbürgerschaft, die an diesen Dialog geknüpft ist, nicht ausreichend zu berücksichtigen.

Mit einer Gemeinschaftsmaßnahme können die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreicht werden:

- Der interkulturelle Dialog wird wo immer möglich im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden Gemeinschaftsprogramme geführt. Verstärktes „Mainstreaming“ des interkulturellen Dialogs in den Gemeinschaftsprogrammen soll nicht nur für eine kritische Masse an Projekten und Initiativen zum interkulturellen Dialog auf europäischer Ebene sorgen, sondern auch eine Reihe von Netzwerken für die Einbindung der breiten Öffentlichkeit bereitstellen.

- Europäische Jahre sind in der Regel so konzipiert, dass sie sich an unterschiedlichste Bevölkerungsgruppen wenden, um sie für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren. Die zeitlich begrenzten, aber vielfältigen Teilnahmemöglichkeiten tragen dazu bei, das Interesse an politischen Prioritäten der Union zu wecken.

- Neben dem verstärkten „Mainstreaming“ des interkulturellen Dialogs in den Gemeinschaftsprogrammen konzentriert sich das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs auf Aktionen mit klarem Mehrwert für die Gemeinschaft. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Akteurinnen und Akteure auf regionaler und lokaler Ebene in geeigneter Weise zu mobilisieren.

- Verhältnismäßigkeitsprinzip

Da sich das Europäische Jahr auf die kritische Masse der aus Gemeinschaftsprogrammen bezuschussten Projekte stützt, lässt sich mit einem veranschlagten Budget von 10 Millionen Euro für das Europäische Jahr eine wirkungsvolle Gemeinschaftsaktion durchführen. Die Dynamik des Europäischen Jahres sollte die Mobilisierung zusätzlicher Gelder bewirken. Über nicht-finanzielle Unterstützungsmaßnahmen kann die Anzahl der Aktionen, die die Kommunikationsinstrumente des europäischen Jahres nutzen, erhöht und damit seine Öffentlichkeitswirksamkeit verstärkt werden.

Das Europäische Jahr bedeutet keine Beschneidung der Aktivitäten auf nationaler Ebene, sondern verleiht diesen einen zusätzlichen gemeinschaftlichen Impuls. Darüber hinaus sind die festgelegten Interventionsmodalitäten einfach und verlangen von den für die Umsetzung des Europäischen Jahres verantwortlichen Stellen keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die geplanten Aktionen und ihre Finanzierung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

- Wahl der Mittel

Der interkulturelle Dialog fällt nicht in einen Bereich, in dem normative Maßnahmen ergriffen werden können. Die Einrichtung eines entsprechenden Umsetzungsrahmens lässt sich am besten mit einem Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates bewerkstelligen.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für das Europäische Jahr ist ein Budget von 10 Millionen Euro veranschlagt.

2005/0203 (COD)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 151, Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

(2) Eine Kombination verschiedener Faktoren – mehrere Erweiterungen der Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die allgemeine Globalisierung – führt dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, und alle jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, und zwischen unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Ethnien und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt.

(3) Die europäischen Bürger/innen und alle Personen, die sich vorübergehend oder ständig in der Union leben, müssen sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht finden und mit Problemen und Spannungen umgehen können. Um die Chancen zu nutzen, die ihnen eine von Diversität geprägte, dynamische Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet, benötigen sie spezielle Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten.

(4) Als Herzstück der europäischen Integration bietet der interkulturelle Dialog den Bürgerinnen und Bürgern ein Instrument für den Umgang mit der komplexen Realität unserer Gesellschaften und für deren Dynamisierung.

(5) Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union bei:

- Er respektiert und fördert die kulturelle Vielfalt in Europa und trägt zur aktiven Unionsbürgerschaft bei, die auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.

- Er bezieht die erneuerte Lissabonner Strategie ein, laut der die wissensbasierte Wirtschaft Menschen voraussetzt, die sich an veränderte Gegebenheiten anpassen und alle erdenklichen Innovationsquellen nutzen können, um den Wohlstand zu steigern.

- Er fördert das Engagement der Union für Solidarität, soziale Gerechtigkeit und verstärkten Zusammenhalt und sichert die Bürger/innen durch die Beibehaltung gemeinsamen Werte in der Europäischen Union ab.

- Er gibt Europa die Möglichkeit, seine Stimme in der Welt deutlicher zu erheben, starke Partnerschaften mit den Nachbarländern zu knüpfen, dadurch die Zone der Stabilität und der Demokratie über die Union hinaus auszudehnen und so zum Wohlergehen und zur Sicherheit der europäischen Bürger/innen und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben beizutragen.

(6) Der interkulturelle Dialog ist eine wichtige Dimension zahlreicher Politiken und Instrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur, Unionsbürgerschaft, Sport, Antidiskriminierung, soziale Ausgrenzung, lebenslanges Lernen, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Asyl und Integration, audiovisuelle Medien und Forschung. Gleichzeitig ist er ein zunehmend wichtiger Faktor in den Außenbeziehungen der Europäischen Union, vor allem mit den Beitrittsländern, den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik[7].

(7) Aufgrund dieser unterschiedlichen Erfahrungen und Gemeinschaftsinitiativen ist es wichtig, jede Bürgerin und jeden Bürger sowie die europäische Gesellschaft als Ganzes in eine Initiative zum interkulturellen Dialog einzubinden.

(8) Für die vorliegende Entscheidung umfasst der Begriff der „aktiven europäischen Bürgerschaft“ nicht nur die Bürger der Europäischen Union wie in Artikel 17 des EG Vertrags definiert ist, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben.

(9) Die gemeinsamen Werte der Europäischen Union sind in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union niedergelegt.

(10) Es gilt, die Komplementarität mit allen Aktionen auf Gemeinschafts-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, für die der interkulturelle Dialog eine wichtige Dimension ist. Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs muss die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktion verbessern und gleichzeitig zur Innovation sowie zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension von Ansätzen zur Förderung des interkulturellen Dialogs beitragen.

(11) Es wird ebenso wichtig sein, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen Außenaspekten zur Förderung von Initiativen zum interkulturellen Dialog, die mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sicher zu stellen. Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

(12) Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Beitrittsländer sind eng in die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs einzubinden, und zwar über Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen entwickelt werden, insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern[8].

(13) Mit diesem Beschluss wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die gesamte Laufzeit des Programms den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet[9].

(14) Es sind die für die Umsetzung dieses Beschlusses gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht der Art und des Umfangs der geplanten Aktion empfiehlt es sich, einen beratenden Ausschuss einzurichten.

(15) Die Mitgliedstaaten können die Ziele der geplanten Aktion – die multilaterale Partnerschaften und den transnationalen Austausch auf Gemeinschaftsebene voraussetzt – nicht ausreichend umsetzen. Aufgrund des Umfangs der Aktion und weil sich die Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreichen lassen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 des Vertrags) Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Das Jahr 2008 wird zum „Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs“ ausgerufen.

Artikel 2 Ziele

1. Allgemeine Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

- Förderung des interkulturellen Dialogs als Instrument für den Erwerb von Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten, die die europäischen Bürger/innen und alle, die sich vorübergehend oder ständig in der Union aufhalten, brauchen, um sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht zu finden, mit auftretenden Schwierigkeiten und Spannungen umzugehen und die Chancen zu nutzen, die ihnen eine interkulturelle Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet;

- Sensibilisierung der europäischen Bürger/innen und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – Schutz der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Beachtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Menschen, die zu Minderheiten gehören – aufbaut.

2. Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

- Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und –aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten;

- Herausstreichen des Beitrags der einzelnen Kulturen zu unserem Erbe und unserer Lebensweise; das Europäische Jahr soll die europäischen Bürger/innen und alle, die in der Europäischen Union leben – vor allem die jungen Menschen – für die Suche nach Mitteln und Wegen sensibilisieren, mit denen im Rahmen des interkulturellen Dialogs eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft erreicht werden kann, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.

- Beitrag zur Innovation und zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension der Ansätze zur Förderung des interkulturellen Dialogs vor allem bei den jungen Menschen.

Artikel 3 Gegenstand der Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt.

Sie umfassen die Durchführung folgender Aktivitäten und die Gewährung von Zuschüssen für diese:

1. Informations- und Kommunikationskampagnen auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Medien, um die zentralen Botschaften des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs bekannt zu machen.

2. EU-weite Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die sich mit der Umsetzung und den Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs auseinandersetzen.

3. Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern.

4. Umfragen und Studien auf Gemeinschafts- oder nationaler Ebene zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Vorbereitung, Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sowie langfristiger Folgemaßnahmen.

Artikel 4 Umsetzung

Die zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.

Artikel 5 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Landes am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Artikel 6 Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7 Finanzierungsbestimmungen

1. In Teil A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften.

2. Für in Teil B des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften Zuschüsse bis zu maximal 80% ihrer Gesamtkosten vergeben.

3. Für in Teil C des Anhangs aufgeführte Maßnahmen werden aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Zuschüsse bis zu maximal 50% ihrer Gesamtkosten vergeben.

Artikel 8 Antrags- und Auswahlverfahren

1. Die Kommission entscheidet gemäß dem Verfahren in Artikel 6 Absatz 2 über die Vergabe von Zuschüssen. Sie sorgt für eine ausgewogene Verteilung auf die Mitgliedstaaten und auf die verschiedenen Bereiche der betreffenden Aktivitäten.

2. Die in Artikel 5 genannte Stelle legt die gemäß Artikel 7 Absatz 3 eingereichten Zuschussanträge der Kommission vor.

Artikel 9 Internationale Organisationen

Für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs kann die Kommission mit den entsprechenden internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 10 Die Rolle der Kommission

1. Die Kommission sorgt für die Kohärenz zwischen den laut diesem Beschluss geplanten Maßnahmen und den übrigen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.

2. Die Kommission sorgt für die Einbindung der Beitrittsländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs. Sie stützt sich dabei auf deren Teilnahme an zahlreichen Gemeinschaftsprogrammen mit einer Dimension des interkulturellen Dialogs und erarbeitet in den geeigneten Rahmen – vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Kandidatenländern – spezifische Initiativen.

3. Die Kommission stellt die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen sicher, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden können.

4. Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

Artikel 11 Budget

1. Der Finanzrahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses für den Zeitraum 1. Januar 2007 – 31. Dezember 2008 beträgt 10 Millionen Euro.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Kommission durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden. Dazu bedient sie sich wirksamer Kontrollen und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden verhängt die Kommission wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers/einer Wirtschaftsteilnehmerin, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führen und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder von diesen verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4. Wenn Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn der Stand der Durchführung einer Maßnahme lediglich einen Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigt, fordert die Kommission die/den Begünstigte/n auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist ihre/seine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort der/des Begünstigten nicht zufrieden stellend, kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission rückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 13 Kontrolle

1. Die/der Begünstigte legt für jede im Rahmen dieses Beschlusses bezuschusste Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aktion ist ein Endbericht vorzulegen. Inhalt und Form der Berichte werden von der Kommission festgelegt.

2. Die/der Begünstigte bewahrt alle Belege für mit der Maßnahme zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für ein Projekt zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

3. Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die korrekte Durchführung der bezuschussten Projekte – Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sowie der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002) – zu kontrollieren.

Artikel 14 Überprüfung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen vor.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den […]

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

A) AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

1) Informations- und Kommunikationskampagnen, u. a.:

5. Konzeption eines Logos und von Mottos für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs, das/die für alle damit verbundenen Aktivitäten verwendet wird/werden;

6. eine Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene und ihre Verortung auf der nationalen Ebene;

7. Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Sendeanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs;

8. Erarbeitung von gemeinschaftsweit erhältlichen Instrumenten und Materialien, um das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken;

9. geeignete Maßnahmen, um die Ergebnisse bekannt zu machen und den Bekanntheitsgrad der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und –initiativen zu erhöhen, die zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs beitragen;

10. geeignete Initiativen von Bildungseinrichtungen sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Informationen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verbreiten;

11. Einrichtung einer Informations-Website auf dem Europa-Server, einschließlich eines Portals für die Träger/innen von Projekten zum interkulturellen Dialog, um ihnen den Weg durch die verschiedenen relevanten Gemeinschaftsprogramme und –aktionen zu weisen.

2) Sonstige Maßnahmen:

Umfragen und Studien auf Gemeinschaftsebene zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Vorbereitung, Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sowie langfristige Folgemaßnahmen;

3) Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen. Sie kann auch in Form eines Zuschusses erfolgen.

B) KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

Für eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80% ihrer Gesamtkosten zur Verfügung.

Diese Aktionen können Veranstaltungen, einschließlich einer EU-weiten Auftakt- und Abschlussveranstaltung zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Kooperation mit den Ratspräsidentschaften des Jahres 2008, umfassen.

C) KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE

Aktionen auf nationaler Ebene; die eine starke europäische Dimension aufweisen, können die nötigen Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 50% ihrer Gesamtkosten zu kommen:

Diese Aktionen betreffen vor allem die Kofinanzierung einer nationalen Initiative durch den Mitgliedstaat.

D) AKTIONEN, DIE NICHT IN DEN GENUSS EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES KOMMEN

Die Gemeinschaft gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2008 stattfinden und in geeigneter Weise zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs beitragen können. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs durchgeführt werden, jedoch keine finanzielle Unterstützung seitens des Europäischen Jahres erhalten, können ebenfalls in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses kommen und das Logo sowie andere Materialien des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs verwenden.

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1. TITEL DES VORSCHLAGS: Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikfeld(er) und Tätigkeitsbereich(e):

Politikfeld: Bildung und Kultur

Tätigkeitsbereich: Kultur und Sprachen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)) einschließlich Titel:

15.04.02.04 Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

3.2. Dauer der geplanten Aktion und ihrer finanziellen Auswirkung:

01.01.2007 – 31.12.2008

3.3. Haushaltstechnische Merkmale ( ggf. weitere Zeilen hinzufügen ):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Beitrittsländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

15.04.02.04 | NOA | GM | JA | NEIN | NEIN | 3 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzielle Ressourcen

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) zu laufenden Preisen

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt Nr. | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | n+4 und Folgejahre | Gesamt |

Operative Ausgaben[10] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 3,000 | 7,000 | 10,000 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 1,200 | 4,600 | 4,200 | 10,000 |

REFERENZBETRAG INSGESAMT |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 3,000 | 7,000 | 10,000 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 1,200 | 4,600 | 4,200 | 10,000 |

Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[11] |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.3.4 | d | 0.378 | 0.432 | 0.108 | 0.918 |

Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.3.5 | e | 0,026 | 0,064 | 0,016 | 0,106 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Aktion

VE gesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 3,404 | 7,496 | 0,124 | 11,024 |

ZE gesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 1,604 | 5,096 | 4,324 | 11,024 |

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

x Dieser Vorschlag ist mit der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2004 zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013, KOM(2004) 487 endgültig, vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[12] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

4.2. Personalbedarf Vollzeitäquivalent (Beamtinnen/Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten siehe Abschnitt 8.2.1.

Jährlicher Bedarf | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | n +4 und Folge Jahre |

Humanressourcen gesamt | 4 | 5 | 2 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Siehe Punkt 1 der Begründung des Vorschlags für diesen Beschluss.

5.2. Mehrwert der Gemeinschaftsintervention, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien

Das Europäische Jahr richtet sich an jede einzelne Bürgerin und jeden einzelnen Bürger, weshalb die Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können als auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die geplanten Aktionen unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip und gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus.

Die Kommission sorgt dafür, dass die im Rahmen des Europäischen Jahres finanzierten Aktivitäten die übrigen Gemeinschaftsinterventionen in Bereichen wie Strukturfonds, Bildung, Kultur, Jugend, Unionsbürgerschaft, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Chancengleichheit, Zuwanderung, Förderung der Grundrechte und Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, audiovisuelle Politik und Forschung ergänzen. Besonders zu achten ist auf die Komplementarität mit dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle, um sicherzustellen, dass diese beiden Europäischen Jahre sich in ihren Zielen und Aktionen gegenseitig unterstützen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Siehe Artikel 2 und 3 des Vorschlags für diesen Beschluss sowie den dazugehörigen Anhang.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist/sind die für die Umsetzung gewählte(n) Modalität(en)[13] anzugeben:

x Zentrale Verwaltung

x direkt durch die Kommission

ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

ٱ Exekutivagenturen

ٱ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

ٱ auf Ebene der Mitgliedstaaten

ٱ auf Ebene von Drittländern

ٱ Verwaltung gemeinsam mit internationalen Organisationen (näher ausführen)

6. KONTROLLE UND EVALUIERUNG

6.1. Kontrollsystem

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der finanzierten Maßnahmen. Diese Kontrollfunktion dient der Steigerung der Qualität der unterstützten Aktionen und ihrer Kohärenz mit den Zielen des Europäischen Jahres. Die Kommission ist für die Ausarbeitung des Kontrollrahmens zuständig und konsultiert dazu die Teilnahmeländer. Die Anwendung der Kontrollsysteme erfolgt gemäß den Zuständigkeiten für die Finanzierung der Aktivitäten. Die Tabelle unten enthält einige Beispiele für Indikatoren.

Ziele | Indikatoren |

Allgemein |

Förderung des interkulturellen Dialogs als Instrument für den Erwerb von Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten, die die europäischen Bürger/innen und alle, die sich vorübergehend oder ständig in der Union aufhalten, brauchen, um sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht zu finden, mit auftretenden Schwierigkeiten und Spannungen umzugehen und die Chancen zu nutzen, die ihnen eine interkulturelle Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet; | Anzahl und Art der Initiativen, die über das Europäische Jahr finanziert oder gesponsert werden; Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise bei Menschen, die an Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; |

Sensibilisierung der europäischen Bürger/innen und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – Schutz der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Beachtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Menschen, die zu Minderheiten gehören – aufbaut. | Anzahl der Bürger/innen, die an Veranstaltungen zum Europäischen Jahr teilnehmen; Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise bei Menschen, die an Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; |

Spezifische | Indikatoren |

Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und –aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten; | Zugang zu und Nutzung von Informationswerkzeugen, die im Rahmen des Europäischen Jahres zu relevanten Gemeinschaftsprogrammen verbreitet werden; Wissensstand der Teilnehmer/innen an Aktivitäten des Europäischen Jahres über diese Programme und Aktionen; |

Herausstreichen des Beitrags der einzelnen Kulturen zu unserem Erbe und unserer Lebensweise. Das europäische Jahr soll die europäischen Bürger/innen und alle, die in der Europäischen Union leben, vor allem die jungen Menschen, für die Suche nach Mitteln und Wegen sensibilisieren, mit denen im Rahmen des interkulturellen Dialogs eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft gestärkt werden kann, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut; | Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise bei Menschen (vor allem jungen Leuten), die an Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; Umfang und Tenor der Medienberichterstattung über die Veranstaltungen (qualitativ und quantitativ); |

Beitrag zur Innovation und zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension der Ansätze zur Förderung des interkulturellen Dialogs vor allem bei den jungen Menschen. | Anzahl der Projekte, an denen Promotor/innen oder Netzwerke aus verschiedenen Sektoren beteiligt sind. |

Operationell: | Indikatoren |

Informations- und Kommunikationskampagnen auf europäischer Ebene: | Anzahl und Art der Informations- und Kommunikationsaktivitäten; Verankerung der Thematik im öffentlichen Bewusstsein, vor allem bei jungen Menschen; Medienberichterstattung über die vom Europäischen Jahr unterstützten Veranstaltungen; % der Bevölkerung, die erreicht wurden; Instrumente, die das Interesse der breiten Öffentlichkeit wecken. |

Umfragen und Studien: | Berichterstattung über die Umfragen und Studien zum Thema des Europäischen Jahres. |

Veranstaltungen und Initiativen auf Gemeinschaftsebene: | Anzahl der organisierten Veranstaltungen und Anteil der Gemeinschaftsunterstützung; Medienberichterstattung über die Veranstaltungen; Anzahl der Teilnehmer/innen (vor allem junger Menschen) an Veranstaltungen, die vom Europäischen Jahr unterstützt werden; Verankerung der Thematik im öffentlichen Bewusstsein; Anteil des Gesamtbudgets, der für die Unterstützung dieses operationellen Zieles verwendet wird (indikatives Ziel: 24%). |

Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler Ebene: | Anzahl der organisierten Veranstaltungen und Anteil der Gemeinschaftsunterstützung; Medienberichterstattung über die nationalen Initiativen; Multiplikatoreffekt (Anzahl der Aktionen und Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die vom Europäischen Jahr gesponsert, aber nicht finanziert werden); Anteil des Gesamtbudgets, der für die Unterstützung dieses operationellen Zieles verwendet wird (indikatives Ziel: 25%). |

Die Indikatoren werden auf der Grundlage von Daten bewertet, die aus verschiedenen Quellen stammen: in Umfragen und bei Fokusgruppen erhobene Daten; fortlaufende Evaluierung des Europäischen Jahres; Daten, die bei nationalen Einrichtungen und den für die relevanten EU-Programme Verantwortlichen erhoben wurden.

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Evaluierung:

Die Ex-ante-Evaluierung des Europäischen Jahres liegt diesem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates bei.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Evaluierungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Eine externe Evaluierung startet im Jahr vor dem Europäischen Jahr (d. h. 2007), um für eine kontinuierliche Kontrolle des Europäischen Jahres zu sorgen und gegebenenfalls Zwischenergebnisse zu liefern. Die Ergebnisse dieser Evaluierung sind bis Mitte 2009 vorzulegen.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Siehe Artikel 12 und 13 dieses Vorschlags für einen Beschluss.

8. AUFGLIEDERUNG DER RESSOURCEN

8.1. Kosten des Vorschlags – nach Zielen aufgeschlüsselt

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Beamtinnen/Beamte oder Bedienstete auf Zeit[14] (XX 01 01) | A*/AD | 2 | 2 | 0.5 |

B*, C*/AST | 1 | 1 | 0.5 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[15] | 1 | 2 | 1 |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[16] | 0 | 0 | 0 |

GESAMT | 4 | 5 | 2 |

- 8.3.2. Beschreibung der Aufgaben, die sich aus der Aktion ergeben

A-Beamtinnen/Beamte: Beratender Ausschuss, Verfassen von Ausschreibungen, laufende Kontrolle der Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten, Informationskampagnen, Veranstaltungen, Studien und Presseaussendungen;

B-Beamtinnen/Beamte: laufende Finanzkontrolle der Ausschreibungen und Finanzhilfen, allgemeine Unterstützung der A-Beamtinnen/Beamten bei allen Aufgaben;

C-Beamtinnen/Beamte: Unterstützung bei allen genannten Aufgaben.

8.3.3. Zuordnung der Humanressourcen (Statutspersonal)

ٱ derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen;

1 im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr 2006 vorab zugewiesene Stellen;

1 im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens 2007 anzufordernde Stellen;

1 innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Umschichtung);

ٱ für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen;

Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben).

ENTFÄLLT

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | GESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0 | 0 | 0 |

– intra muros |

– extra muros |

Technische und administrative Unterstützung gesamt | 0 | 0 | 0 |

8.3.4. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

Art der Humanressourcen | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0.324 | 0.324 | 0.054 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Haushaltslinie anführen) | 0.054 | 0.108 | 0.054 |

Personalausgaben und Nebenkosten gesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 0.378 | 0.432 | 0.108 |

Berechnung – Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit

Gegebenenfalls Bezugnahme auf Abschnitt 8.2.1.

Für Beamtinnen/Beamte(Personalkosten und Nebenkosten) sehen die Leitlinien Standardkosten von 108 000 Euro vor.

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Gegebenenfalls Bezugnahme auf Abschnitt 8.2.1.

8.3.5. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen) |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | GESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,010 | 0,030 | 0,040 |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[18] | 0,016 | 0,034 | 0,016 | 0, 066 |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 0,026 | 0,064 | 0,016 | 0,106 |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Verweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Verwaltungsausgaben gesamt ohne Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 0,026 | 0,064 | 0,016 | 0,106 |

Berechnung – Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Dienstreisen: im Schnitt 2 Dienstreisen in 25 Länder x 800 €

Beratender Ausschuss: 4 Sitzungen x 25 Teilnehmer/innen x 665 €

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt.

[1] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) – Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft - KOM(2005) 225 vom 1.6.2005.

[2] Für die vorliegende Entscheidung umfasst der Begriff der „aktiven europäischen Bürgerschaft“ nicht nur die Bürger der Europäischen Union wie in Artikel 17 des EG Vertrags definiert ist, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] Mitteilung der Kommission – Europäische Nachbarschaftspolitik. Strategiepapier - KOM(2004) 373 vom 12.5.2004.

[8] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern – KOM(2005) 290 vom 29.6.2005.

[9] ABl. C 172 vom 18.06.1999, S. 1.

[10] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx des betreffenden Titels xx fallen.

[11] Ausgaben, die unter Kapitel xx fallen, mit Ausnahme der Artikel xx und xx.

[12] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[13] Werden mehrere Modalitäten angeführt, sind diese hier unter “Bemerkungen” zu erläutern.

[14] Die Kosten hierfür sind NICHT durch den Referenzbetrag abgedeckt.

[15] Die Kosten hierfür sind NICHT durch den Referenzbetrag abgedeckt.

[16] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.

[17] Hier ist jeweils auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der betreffenden Agentur(en) zu verweisen.

[18] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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