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Document 32025R0040
Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/73/2024/REV/1
ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31994L0062 | 12/08/2026 | |||
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 3a | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 3a | 01/01/2030 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 3b | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 3b | 01/01/2030 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 3c | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 3c | 01/01/2030 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 4 | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 12 Absatz 4 | 01/01/2030 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 5 Absatz 2 | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 5 Absatz 3 | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (d) | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (e) | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 6a | 01/01/2029 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 8 Absatz 2 | ||
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 9 Absatz 1 | 01/01/2030 | |
Repeal | 31994L0062 | Teilweise Aufhebung | Artikel 9 Absatz 2 | 01/01/2030 | |
Repeal | 31997D0129 | 12/08/2028 | |||
Implicit repeal | 32003R1882 | Teilweise Aufhebung | Anhang III Nummer 53 | 12/08/2026 | |
Implicit repeal | 32004L0012 | 12/08/2026 | |||
Implicit repeal | 32005L0020 | 12/08/2026 | |||
Implicit repeal | 32009R0219 | Teilweise Aufhebung | Anhang Nummer 3.3 | 12/08/2026 | |
Implicit repeal | 32013L0002 | 12/08/2026 | |||
Implicit repeal | 32015L0720 | 12/08/2026 | |||
Implicit repeal | 32018L0852 | 12/08/2026 | |||
Modifies | 32019L0904 | Streichung | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (e) | ||
Modifies | 32019L0904 | Streichung | Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe (a) | ||
Modifies | 32019L0904 | Streichung | Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe (b) | ||
Modifies | 32019L0904 | Zusatz | Anhang Teil B Nummer 10 | 12/02/2029 | |
Modifies | 32019L0904 | Zusatz | Anhang Teil B Nummer 11 | 12/02/2029 | |
Modifies | 32019L0904 | Zusatz | Anhang Teil B Nummer 12 | 12/02/2029 | |
Modifies | 32019L0904 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 3 | 12/08/2026 | |
Modifies | 32019L0904 | Ersetzung | Anhang Teil B Nummer 7 | 12/02/2029 | |
Modifies | 32019L0904 | Ersetzung | Anhang Teil B Nummer 8 | 12/02/2029 | |
Modifies | 32019L0904 | Ersetzung | Anhang Teil B Nummer 9 | 12/02/2029 | |
Modifies | 32019L0904 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 3 | 12/08/2026 | |
Modifies | 32019L0904 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 2 | 12/08/2026 | |
Modifies | 32019R1020 | Streichung | Anhang II Nummer 8 | 12/08/2026 | |
Modifies | 32019R1020 | Zusatz | Anhang I Nummer 74 | 12/08/2026 | |
Modifies | 32019R1020 | Zusatz | Anhang I Nummer 75 | 12/08/2026 |
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/40 |
22.1.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Produkte benötigen geeignete Verpackungen als Schutz und um problemlos von dem Ort, an dem sie hergestellt werden, zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen verursachen Unsicherheit und zusätzliche Kosten für Wirtschaftsakteure. |
(2) |
Aus der Statistik der Kommission (Eurostat) über Verpackungsabfälle für den Zeitraum 2010-2021 geht hervor, dass bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht werden. 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des in der Union verwendeten Papiers werden für Verpackungen genutzt; Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die großen und ständig zunehmenden Massen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und Sammlung sowie schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. Mit dieser Verordnung sollten daher Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) sollte diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. |
(3) |
Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Anforderungen für Verpackungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Verpackungen und ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit (im Folgenden „grundlegende Anforderungen für Verpackungen“), und legt Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling für die Mitgliedstaaten fest. |
(4) |
Im Jahr 2014 hat die Kommission in ihrer Eignungsprüfung in Bezug auf die Richtlinie 94/62/EG empfohlen, die grundlegenden Anforderungen für Verpackungen, die als ein entscheidendes Instrument zur Erreichung einer besseren Umweltverträglichkeit von Verpackungen angesehen wurden, anzupassen, um diese Anforderungen konkreter und noch leichter durchsetzbar zu gestalten und sie zu stärken. |
(5) |
Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegt wurde, enthält der neue „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (im Folgenden „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“), der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegt wurde, die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen für Verpackungen zu verschärfen, um alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. In dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird ferner das Erfordernis hervorgehoben, Lebensmittelabfälle zu verringern. Die Kommission verpflichtet sich, zu bewerten, ob eine unionsweite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert. |
(6) |
Kunststoff ist das Verpackungsmaterial mit der höchsten CO2-Intensität und im Hinblick auf fossile Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung. Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 dargelegten europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft enthält der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, mehr recycelte Kunststoffe zu verwenden und zu einer nachhaltigeren Verwendung von Kunststoffen beizutragen. Der Unionshaushalt und das Eigenmittelsystem tragen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff bei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (5) ein nationaler Beitrag eingeführt, der im Verhältnis zur Masse an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden. Diese Eigenmittel gehören zu den Anreizen zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft. |
(7) |
In seinen am 11. Dezember 2020 angenommenen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ betonte der Rat, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG die Bestimmungen aktualisiert und konkretere, wirksamere und leichter umsetzbare Bestimmungen festgelegt werden sollten, um nachhaltige Verpackungen im Binnenmarkt zu fördern und die Komplexität von Verpackungen zu minimieren und so wirtschaftlich machbare Lösungen zu fördern und die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern sowie besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterialien, insbesondere in Materialien von Lebensmittelverpackungen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Rat betonte ferner, dass im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG auch die Kennzeichnung von Verpackungen auf leicht verständliche Weise vorgesehen werden sollte, um die Verbraucher über die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und darüber, wo Verpackungsabfälle entsorgt werden sollten, um das Recycling zu erleichtern, zu informieren. |
(8) |
In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (6) bekräftigte das Europäische Parlament das Ziel, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen, und forderte die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG vorzulegen, der Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie ehrgeizige grundlegende Anforderungen enthält, um übermäßige Verpackungen — auch im elektronischen Handel — zu verringern, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern. |
(9) |
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in der Verpackungen nicht als spezifische Produktkategorie behandelt werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass in delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen werden, zusätzliche oder detailliertere Anforderungen für die Verpackung bestimmter Produkte festgelegt werden können, insbesondere in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen, sofern durch die Gestaltung oder Neugestaltung von Produkten umweltschonendere Verpackungen verwendet werden können. |
(10) |
Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Begriffsbestimmung für Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden. Doppelung in der Terminologie sollte vermieden werden. In der vorliegenden Verordnung entsprechen daher Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen. |
(11) |
Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind — in diesem Fall sollten sie als „Serviceverpackung“ gelten — oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel- und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. |
(12) |
Die Begriffsbestimmung für Primärproduktionsverpackungen sollte nicht dazu führen, dass mehr Produkte als Verpackungen nach dieser Verordnung gelten. Durch die Einführung dieser Begriffsbestimmung und ihre Verwendung in der Begriffsbestimmung für Hersteller sollte sichergestellt werden, dass die natürliche oder juristische Person, die diese Art von Verpackung erstmals bereitstellt, als Hersteller nach dieser Verordnung gilt und nicht die Unternehmen des Primärsektors, wie z. B. Landwirte, die solche Verpackungen verwenden. |
(13) |
Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dieses Gegenstands dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG zu fördern, und gewährleistet die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer. Farben, Tinten, Firnisse, Lacke und Klebstoffe, die direkt auf einem Produkt angebracht worden sind, sollten nicht als Verpackung gelten. Hingegen sollten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, als Verpackungen gelten, da zwar der Klebstoff auf dem Etikett klebend ist, aber das Etikett selbst nicht. Wenn ein bestimmtes Material nur einen unwesentlichen Teil einer Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht, sollte zudem eine solche Verpackungseinheit nicht als Verbundverpackung gelten. In der Begriffsbestimmung für Verbundverpackungen in der vorliegenden Verordnung sollten Einwegverpackungen, die teilweise aus Kunststoffen bestehen, unabhängig vom Schwellenwert nicht von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgenommen werden. |
(14) |
Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Eine Verpackung sollte als in Verkehr gebracht gelten, wenn die Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, was bedeutet, dass sie vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich für den Handel, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen müssen. |
(15) |
Im Einklang mit der Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielen, die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf deren Volumen und Gewicht zu verringern, das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus sollte mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, durch den Ausbau hochwertiger Recyclingsysteme zu fördern, wodurch die Recyclingquoten für alle Verpackungen erhöht werden und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert wird, und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren. |
(16) |
Im Einklang mit der Abfallhierarchie, nach der die Abfallbeseitigung über Deponien die am wenigsten präferierte Option ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Masse an deponierten Verpackungsabfällen verringern. |
(17) |
Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie für wiederverwendbare Verpackungen der im Rahmen der Wiederverwendung am häufigsten verwendeten Verpackungsformate eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt. |
(18) |
Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (im Folgenden „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“), und um einen verantwortungsvollen Umgang mit chemischen Stoffen während ihres gesamten Lebenszyklus sowie den Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und angesichts der Bedeutung von Verpackungen für den Alltag, ist es erforderlich, dass in dieser Verordnung die Auswirkungen von Verpackungen auf die menschliche Gesundheit während ihres gesamten Lebenszyklus, die Umwelt sowie auf die allgemeine Nachhaltigkeitsleistung — auch im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft — angegangen werden, die sich aus dem Vorhandensein besorgniserregender Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Herstellung über die Verwendung bis zum Ende des Lebenszyklus, einschließlich der Abfallbewirtschaftung, ergeben. |
(19) |
Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass bestimmte Schwermetalle und andere besorgniserregende Stoffe in ihrer Zusammensetzung begrenzt werden. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit dargelegt, sollen besorgniserregende Stoffe so wenig wie möglich verwendet und, soweit möglich, substituiert werden; für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, muss nach und nach auf die schädlichsten chemischen Stoffe verzichtet werden. Dementsprechend sollte die Verwendung besorgniserregender Stoffe als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder einer Komponente der Verpackung minimiert werden, um sicherzustellen, dass sich Verpackungen sowie aus Verpackungen recycelte Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus nicht nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken. |
(20) |
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe Tausender synthetischer chemischer Stoffe, die sowohl in der Union als auch in der übrigen Welt in einer breiten Palette von Anwendungen eingesetzt werden. In Bezug auf die PFAS-Menge in Tonnen sind Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einer der wichtigsten Sektoren. Alle PFAS, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind entweder selbst sehr persistent oder werden in der Umwelt zu sehr persistenten PFAS abgebaut. Bei spezifischer Betrachtung der Endpunkte für die menschliche Gesundheit, die nach einer langfristigen Exposition von Menschen als besonders besorgniserregend gelten, d. h. Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität, einschließlich Auswirkungen auf oder durch Laktation, und spezifische Zielorgan-Toxizität hat eine große Zahl an PFAS eine Einstufung für mindestens einen dieser Endpunkte. Basierend auf den physikalischen Eigenschaften von PFAS, insbesondere deren Persistenz, sowie den festgestellten Auswirkungen einiger PFAS auf die Gesundheit stellen PFAS eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar. |
(21) |
PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien führen unweigerlich zur Exposition von Menschen gegenüber PFAS. Da die Gefahren durch PFAS nicht mit einem Schwellenwert verbunden sind, stellt die Exposition gegenüber PFAS aus Lebensmittelkontaktmaterialien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar. PFAS sollten daher in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, beschränkt werden. Um Überschneidungen mit in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Beschränkungen für die Verwendung von PFAS zu vermeiden, sollte die Kommission eine Evaluierung durchführen, um zu bewerten, ob die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, geändert oder aufgehoben werden muss. |
(22) |
Bei Bisphenol A (BPA) handelt es sich um eine chemische Verbindung, die bei der Herstellung von Materialien verwendet wird, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, etwa bei Mehrweggeschirr aus Kunststoff oder Beschichtungen von Dosen, hauptsächlich als Schutzschicht. Nach einer 2023 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichten Bewertung kann die Exposition gegenüber BPA, die durch den Übergang in Lebensmittel und Getränke und die anschließende Aufnahme durch die Verbraucher auftreten kann, sogar auf niedrigem Niveau ein Risiko für Verbraucher darstellen. |
(23) |
In Anbetracht des laufenden Verfahrens zu BPA wird im Einklang mit den Befugnissen, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über Lebensmittelkontaktmaterialien übertragen wurden, eine Beschränkung der Verwendung von BPA voraussichtlich vor Ende 2024 angenommen. Nach ihrer Annahme wird die Beschränkung der Verwendung von BPA für alle Lebensmittelverpackungen und andere Lebensmittelkontaktmaterialien mit einem allgemeinen Übergangszeitraum von 18 Monaten gelten. |
(24) |
Im Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegten EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollte die Politik der Union sich auf den Grundsatz stützen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. Die Kommission betont in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (10) und (EG) Nr. 1272/2008 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates als die Eckpfeiler der Chemikalienregulierung in der Union gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Bewertung und das Management von chemischen Stoffen im bestehenden sektorspezifischen Recht ergänzt werden sollten. Die Verwendung von Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen wird somit an der Quelle beschränkt; die Stoffe werden in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den in Titel VIII der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Abschnitten des Lebenszyklus des Stoffes, einschließlich der Abfallphase, zu schützen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für den Erlass oder die Änderung von Beschränkungen für Stoffe gilt, die zur Verwendung bei der Herstellung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen erzeugt oder dabei verwendet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen enthalten sind. In Bezug auf Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen, sei daran erinnert, dass mit dieser Verordnung für ein hohes Verbraucherschutzniveau bei verpackten Lebensmitteln gesorgt werden soll. Es ist ferner möglich, dass Stoffe in Verpackungen, Verpackungsbestandteilen oder Verpackungsabfällen auch Beschränkungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, wie z. B. Beschränkungen und Verboten für persistente organische Schadstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). |
(25) |
Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 enthaltenen Beschränkungen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten. |
(26) |
In den Entscheidungen 2001/171/EG (13) und 2009/292/EG (14) der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Bedingungen für Ausnahmen in Bezug auf die Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission jedoch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung oder Aufhebung dieser Ausnahmen oder zur Senkung der in dieser Verordnung festgelegten Konzentrationen für eines dieser Metalle oder zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die Summe der Konzentrationen dieser Metalle nicht für recycelte Materialien oder für Produktkreisläufe, die sich in einer geschlossenen und kontrollierten Kette befinden, oder für bestimmte Verpackungsarten oder Verpackungsformate gelten soll. Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sollten für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich dieselben Konzentrationen in Bezug auf gefährliche Stoffe gelten. Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen könnten. Diese außergewöhnlichen Umstände, die unterschiedliche Konzentrationen für recyceltes Material und für Primärrohstoffe rechtfertigen, sollten auf einer Einzelfallprüfung beruhen. Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen. |
(27) |
Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Einführung von Beschränkungen der Verwendung von Stoffen aus Gründen der Stoffsicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit vorsehen, es sei denn, es besteht eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt; dies gilt unter anderem für die Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin beibehalten werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsakte der Union sind. Mit der Verordnung sollte dennoch auch eine Beschränkung für Stoffe eingeführt werden können — in erster Linie aus anderen Gründen als der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit —, die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen — insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und die Recyclingverfahren — auswirken. |
(28) |
Verpackungen, die so gestaltet sind, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Wege, um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Recyclingquoten von Verpackungen zu erhöhen und die Verwendung von Rezyklatanteilen in Verpackungen zu fördern. Im Rahmen freiwilliger Branchenregelungen und durch einige Mitgliedstaaten wurden von der Industrie für eine Reihe von Verpackungsformaten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen für die Zwecke der Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt. Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie zu schaffen sowie um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu fördern, ist es wichtig, verbindliche Anforderungen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, indem die Kriterien und die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage einer Methode für die recyclinggerechte Gestaltung auf Unionsebene harmonisiert werden. Um das im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegte Ziel, dass bis 2030 alle Verpackungen in wirtschaftlich tragfähiger Weise recyclingfähig sein sollen, zu erreichen, sollten recyclingfähige Verpackungen für das stoffliche Recycling gestaltet sein und wenn sie zu Abfall werden, sollten sie getrennt gesammelt, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen in bestimmte Abfallströme sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sollte in Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit angegeben werden, die ab 2030 auf der Grundlage von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und ab 2035 auf der Grundlage von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Kriterien für das Recycling in großem Maßstab für die in Anhang II aufgeführten Verpackungskategorien, unterteilt in die Stufen A, B oder C, festgelegt werden. Verpackungen dieser Leistungsstufen sollten als recyclingfähig gelten und folglich in Verkehr gebracht werden dürfen. Verpackungen, die unterhalb der Stufe C liegen, sollten als technisch nicht recyclingfähig gelten, und das Inverkehrbringen solcher Verpackungen sollte beschränkt werden. Verpackungen sollten diesen Kriterien jedoch erst ab dem 1. Januar 2030 genügen müssen, um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Ab dem 1. Januar 2038 sollten Verpackungen mindestens der Stufe B entsprechen, damit sie in Verkehr gebracht werden können. |
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Die Begriffsbestimmung für stoffliches Recycling in dieser Verordnung sollte die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen für Recycling und stoffliche Verwertung ergänzen. Das stoffliche Recycling hält die Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft in Umlauf und sollte daher die biologische Abfallbehandlung ausschließen. Die Begriffsbestimmung für stoffliches Recycling sollte die Berechnung der Recyclingziele, die für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, nicht berühren. Diese Zielvorgaben und ihre Berechnung stützen sich auf die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Begriffsbestimmung für Recycling. |
(30) |
Hochwertiges Recycling bedeutet, dass die recycelten Materialien aufgrund ihrer bewahrten technischen Merkmale die gleiche oder eine höhere Qualität als der Ausgangsstoff aufweisen und als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder ähnliche Nutzungen verwendet werden können. Recycelte Materialien können mehrmals recycelt werden. Um die Erzeugung von recycelten Rohstoffen von hoher Qualität zu ermöglichen, ist das Sammeln von ordnungsgemäß getrennten Verpackungsabfällen von entscheidender Bedeutung. Der Unterschied zwischen dem stofflichen Recycling und hochwertigem Recycling besteht darin, dass beim stofflichen Recycling die Verpackungsmaterialien zu Materialien recycelt werden, während beim hochwertigen Recycling die Verpackungsmaterialien zu Materialien von solcher Qualität recycelt werden, dass diese Materialien für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können. |
(31) |
Der Umstand allein, dass eine Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung durchgeführt wurde, stellt nicht sicher, dass Verpackungen in der Praxis recycelt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine einheitliche Methode und einen Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungsabfälle in großem Maßstab tatsächlich auf der Grundlage von Verfahren für die getrennte Sammlung nach dem etablierten Stand der Technik und etablierter Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden. Folglich sollte ab 2035 eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge, d. h. dem Gewicht, des Materials durchgeführt werden, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode und den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerten. Die Schwellenwerte für „in großem Maßstab recycelt“ sollten unter Berücksichtigung des in dieser Verordnung vorgesehenen Ziels für die jährliche Menge recycelten Materials festgelegt werden. Bis zum Jahr 2030 wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zweck der Überwachung die ersten Daten über die Massen an Verpackungsabfällen pro Verpackungskategorie bereits gemeldet haben. Die Hersteller, im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die Verpackungsabfallbewirtschafter in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, sollten sicherstellen, dass Verpackungsabfälle getrennt gesammelt und sortiert und das Material in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, und dem Hersteller alle technischen Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen bewiesen wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. |
(32) |
Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit festzulegen, zu bestimmen, wie die Leistungsbewertung der Recyclingfähigkeit durchzuführen und deren Ergebnisse darzustellen sind, die Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit durch die einzelnen Verpackungskategorien zu beschreiben, einen Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu leisten sind, sowie die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung zu ändern. |
(33) |
Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine zusätzliche Frist von fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung neuer Materialien, und die geplante Etablierung eines Recyclingpfads sollte in den technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden. Diese Informationen sollten unter anderem verwendet werden, um erforderlichenfalls die Durchführungsrechtsakte über Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu ändern. Der Wirtschaftsakteur sollte vor dem Inverkehrbringen einer innovativen Verpackung dies auch der Kommission und der zuständigen Behörde anzeigen. |
(34) |
Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht verbindlich für Primärverpackungen im Einklang mit Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für äußere Umhüllungen im Sinne dieser Rechtsakte gelten, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um den spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen. Darüber hinaus sollten die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) fallen, oder für Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) verwendet werden, nicht verbindlich gelten. Verkaufsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik oder Porzellan sollten ebenfalls ausgenommen werden, da diese Materialien in sehr geringen Mengen in Verkehr gebracht werden, d. h., jede Kategorie macht weniger als 1 % des Gewichts der in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen aus. Die Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. |
(35) |
Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern. Solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere für jene, die Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen leichter recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für jede Verpackungskategorie zu erlassen. |
(36) |
Um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden können. Die verstärkte Nutzung recycelter Materialien unterstützt die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft mit gut funktionierenden Märkten für recycelte Materialien, verringert Kosten, Abhängigkeiten und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärrohstoffen und ermöglicht eine ressourceneffizientere Nutzung von Materialien. Was die verschiedenen Verpackungsmaterialien betrifft, so enthalten Kunststoffverpackungen den geringsten Anteil an recycelten Materialien. Um diesen Bedenken auf die am besten geeignete Weise Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Verwendung von recycelten Kunststoffen zu erhöhen, indem verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf unterschiedlichen Ebenen festgelegt werden, abhängig von der Kontaktempfindlichkeit (21) der verschiedenen Kunststoffverpackungen, und indem sichergestellt wird, dass diese Zielvorgaben bis 2030 verbindlich werden. Um schrittweise die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten ab 2040 höhere Zielvorgaben gelten. |
(37) |
Papiermaterial, das aus dem Prozess der Zerfaserung von Holz entsteht, sollte nicht unter die Begriffsbestimmung für Kunststoff im Sinne der vorliegenden Verordnung fallen. |
(38) |
Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit dem Unionsrecht zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit oder die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, sollten bestimmte Arten von Kunststoffverpackungen von der Verpflichtung, einen Mindestrezyklatanteil zu enthalten, ausgenommen werden. Unter diese Arten von Verpackungen fallen Primärverpackungen im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, kontaktempfindliche Verpackungen für In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel und kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Umhüllung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG gelten, wenn die Verpackung spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss. |
(39) |
Um die in dieser Verordnung genannten Ziele für die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erreichen, sollte die Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen veröffentlichen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Nachhaltigkeitsanforderungen und -zielvorgaben vorlegen. |
(40) |
Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und für die wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass jeder Kunststoffanteil von Verpackungen einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format gemäß dieser Verordnung, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, enthalten. |
(41) |
Indem der Fertigungsbetrieb als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird, wird dem Erzeuger der Verpackung eine gewisse Flexibilität bei der Erreichung des Mindestprozentsatzes an Rezyklatanteil eingeräumt. Der Begriff „Fertigungsbetrieb“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf nur eine Industrieanlage bezieht, die Verpackungen herstellt. |
(42) |
Für Wirtschaftsakteure sollte ein Anreiz geschaffen werden, den Rezyklatanteil im Kunststoffanteil der Verpackung zu erhöhen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage des Prozentsatzes des Rezyklatanteils in Verpackungen sicherzustellen. Die Gebührenanpassung sollte in diesen Fällen auf gemeinsamen Regeln für die Berechnung und Überprüfung des in solchen Verpackungen enthaltenen Rezyklatanteils beruhen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestehende Systeme beizubehalten, die einen bevorzugten und fairen Zugang zu recyceltem Material gewähren, um die Mindestziele für den Rezyklatanteil zu erreichen, sofern sie dieser Verordnung entsprechen. Darüber hinaus sollte für die recycelten Materialien ein bevorzugter Zugang zu Marktpreisen gewährt werden, und die Menge der Rezyklate, zu denen vorrangiger Zugang gewährt wird, sollte der Masse der Verpackungen entsprechen, die der Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt hat. |
(43) |
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, wobei die Auswirkungen des Recyclingverfahrens auf die Umwelt zu berücksichtigen sind, und um das Format für die technische Dokumentation festzulegen. |
(44) |
Um einen Binnenmarkt für das hochwertige Recycling von Kunststoffen und die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, sollte jeder Kunststoffanteil in Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format gemäß dieser Verordnung, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, enthalten. Die Verpackungsart sollte so zu verstehen sein, dass sie sich auf das vorherrschende Polymer bezieht, aus dem die Verpackung besteht, während das Verpackungsformat als Bezugnahme auf die Größe und Form einer bestimmten Verpackungseinheit zu verstehen ist. |
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Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, ist aus mehreren Gründen erforderlich. Erstens ist der Klimawandel ein globales Phänomen ohne Grenzen und seine Auswirkungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Quelle der Treibhausgasemissionen: In Ländern mit geringen Treibhausgasemissionen kann es Auswirkungen des Klimawandels geben, die nicht im Verhältnis zu ihrem individuellen Beitrag zu den globalen Treibhausgasemissionen stehen. Zweitens sind Gewässersysteme miteinander verbunden, beispielsweise durch Meeresströmungen, und frühere Erfahrungen zeigen, dass sich die Verschmutzung, einschließlich Verschmutzung durch Kunststoffabfälle, in einem Teil des Planeten weit auf andere Ozeane und Kontinente ausbreiten kann. Drittens können Emissionen in den Boden nicht nur lokale, sondern auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben, insbesondere wenn diese Emissionen ins Wasser gelangen. Die Förderung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen beruht auf der Prämisse, dass der Rezyklatanteil selbst auf ökologisch nachhaltige Weise hergestellt wurde, sodass der CO2-Fußabdruck verringert und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Art und Weise, in der der Rezyklatanteil erzielt wird, die Umweltvorteile der Verwendung eines solchen Rezyklatanteils in nachfolgenden Kunststoffverpackungen nicht zunichtemacht. Daher ist es notwendig, die damit verbundenen Umweltprobleme in nichtdiskriminierender Weise in Bezug sowohl auf im Inland hergestellte als auch auf eingeführte Kunststoffverpackungen anzugehen. Zu diesem Zweck sollten Einfuhren in die Union gleichwertigen Bedingungen in Bezug auf Emissionen und getrennte Sammlung sowie Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien unterliegen. |
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Die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen ist von entscheidender Bedeutung, da sie unmittelbare, positive Auswirkungen auf die Sammelquote, die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Rezyklate hat. Sie ermöglicht ein hochwertiges Recycling und fördert die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe. Die Annäherung an eine „Recyclinggesellschaft“ trägt dazu bei, das Abfallaufkommen zu vermeiden, und ermutigt zur Nutzung von Abfall als Ressource, wobei vermieden wird, Ressourcen auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie zu binden, was sich nachteilig auf die Umwelt auswirken und eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung außer Acht lassen würde. Durch die getrennte Sammlung wird auch die Mischung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen vermieden, die Sicherheit des Abfalls und seiner Verbringung gewährleistet und Verschmutzung vermieden, wie dies in internationalen Vorschriften wie dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (22), dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (23), dem am 29. Dezember 1972 in London geschlossenen Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 und der Anlage V des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL), in seiner durch das zugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung, vorgesehen ist. |
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Darüber hinaus haben Beratungen auf internationaler Ebene in den verschiedenen Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses (Intergovernmental Negotiating Committee — INC) zur Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe, auch in der Meeresumwelt, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen („INC über Verschmutzung durch Kunststoffe“) auf internationaler Ebene gezeigt, dass die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Kunststoffen intensiviert werden müssen, um deren Umweltauswirkungen zu begrenzen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, damit die Entstehung von Abfällen vermieden und die Nutzung natürlicher Ressourcen verringert wird. Ferner wurde der Wille der Vertragsparteien gezeigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das am 14. November 1979 in Genf geschlossene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung (24) verpflichtet die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Umwelt vor Luftverschmutzung zu schützen und sich darum zu bemühen, die Luftverschmutzung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, zu begrenzen und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern. Nach dem am 17. März 1992 in Helsinki geschlossenen Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (25) sind die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um grenzüberschreitende Auswirkungen der Wasserverschmutzung zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern. Im Einklang mit der Rio-Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 sollte der Verursacher grundsätzlich die Kosten der Umweltverschmutzung tragen. Daher sollten industrielle Tätigkeiten wie das Recycling von Kunststoffen mit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung einhergehen. |
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Das Umweltziel der Förderung der Verwendung von Materialien, die aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurden, setzt voraus, dass das Kunststoffrecycling so erfolgt, dass die dadurch verursachte Umweltverschmutzung minimiert wird. Ist dies nicht der Fall, so würden die Industrieschadstoffe im Zuge des Recyclings den ökologischen Mehrwert der Förderung der Verwendung von recyceltem Kunststoff verringern oder zunichtemachen. In Bezug auf Recyclingtechnologien für Verbraucher-Kunststoffabfälle sollten Nachhaltigkeitskriterien entwickelt werden. Sie sollten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, und Ressourceneffizienz gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien zu erlassen. Dementsprechend sollte das Recycling auf umweltverträgliche Weise erfolgen, was zu einer hohen Qualität der Recyclingverfahren und -produkte führt und hohe Standards für die Recyclingbranche gewährleistet. Indem ein angemessenes Maß an Nachhaltigkeit der Recyclingtechnologie und folglich des Rezyklats sichergestellt wird, wird die Förderung der Verwendung eines Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen zu einer umweltverträglichen Maßnahme. In den Beratungen während der Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe ist auch betont worden, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Recyclingtechnologien umweltverträglich funktionieren. |
(49) |
Die Methode zur Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die gelten, wenn der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte, sollte ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sichergestellt werden muss, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, auf die Möglichkeit, ein hochwertiges Recycling zu gewährleisten, auf das Niveau der Qualitätsstandards für den Recyclingsektor und auf das Niveau der Ressourceneffizienz. Solche Erwägungen sind von entscheidender Bedeutung, um die Kreislauffähigkeit der Ressourcen zu erreichen und so den Druck auf erschöpfliche natürliche Ressourcen zu verringern. Um einheitliche Bedingungen zur Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung dieser Methode übertragen werden. |
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Lebensmittelkontaktmaterialien, die recycelten Kunststoff enthalten, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission (26) erfüllen, wozu auch Anforderungen für Recyclingtechnologien gehören. In Bezug auf Kunststoffverpackungen — außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) — ist es angezeigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen für den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertung sollten auch der Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis berücksichtigt werden. Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen für den Rezyklatanteil vorzusehen oder die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. |
(51) |
Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wird, zu erlassen. Bei der Evaluierung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen bewerten. |
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Bei anderen Materialien als Kunststoffen wie Glas oder Aluminium ist klar die Tendenz zu erkennen, Primärrohstoffe durch recycelte Materialien zu ersetzen, die sich aufgrund der Entwicklung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds und der Erwartungen der Verbraucher voraussichtlich fortsetzen wird. Dennoch sollte die Kommission die Verwendung von Rezyklatanteilen in anderen Verpackungsmaterialien als Kunststoffen genau überwachen und bewerten, ob es angemessen ist, weitere Maßnahmen, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben, vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen höhere Rezyklatanteile verwendet werden. |
(53) |
Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Ströme des stofflichen Recyclings häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. Angesichts dieser Bedenken sollten die Mitgliedstaaten für kompostierbare Verpackungen die jeweils geeignete Abfallbewirtschaftung in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen, beispielsweise für Erzeugnisse, bei denen die Trennung zwischen Inhalt und Verpackung, etwa bei Teebeuteln, besonders komplex ist. |
(54) |
Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Wenn ein Mitgliedstaat Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG anwendet und in diesem Mitgliedstaat geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, sollte diesem Mitgliedstaat außerdem Flexibilität bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, ob er in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Bereitstellung kompostierbarer Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder ein System für ein anderes Getränk, die aus einem anderen Verpackungsmaterial als Metall bestehen, sehr leichter Kunststofftragetaschen und leichter Kunststofftragetaschen und anderer Verpackungen, für die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben war, gestattet. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2-Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen Verpackungen dem stofflichen Recycling zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
(55) |
Außerdem sollte biologisch abbaubarer Abfall nicht zu Kontaminierungen im produzierten Kompost führen. Die Bestimmungen der harmonisierten Norm EN 13432:2000 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sollten im Hinblick auf die Kompostierungszeiten, die zulässigen Kontaminationsgrade und die Beschränkungen für die Freisetzung von Mikroplastik überarbeitet werden, damit diese Materialien in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen in geeigneter Weise verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte in der Union eine vergleichbare Norm für die Eigenkompostierung festgelegt werden. |
(56) |
Wie in dem in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 dargelegten „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ beschrieben, bedeutet die Einhaltung der Normen für die industrielle Kompostierung nicht, dass bei der Eigenkompostierung eine Zersetzung erfolgt. Bei der industriellen Kompostierung sind hohe Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit erforderlich. Bei der Eigenkompostierung, die von Privatpersonen, auch in Gemeinschaften, durchgeführt wird, hängen die tatsächlichen Bedingungen in hohem Maße von den örtlichen klimatischen Gegebenheiten und dem Verhalten der Verbraucher ab. Daher besteht die Gefahr, dass der biologische Abbau bei der Eigenkompostierung langsamer als bei der industriellen Kompostierung erfolgt oder nicht abgeschlossen wird. Insbesondere sollte die Eigenkompostierung für Kunststoffverpackungen nur für bestimmte Anwendungen und im Kontext der spezifischen lokalen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden. |
(57) |
Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Liste der Verpackungen, die kompostierbar sein dürfen, vorlegen, wenn dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Kunststoffe auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist und wenn aufgrund der besonderen Bedingungen sichergestellt ist, dass die Verwendung solcher Materialien der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zugutekommt. |
(58) |
Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung an kompostierbare Verpackungen zu erleichtern, ist es notwendig, für kompostierbare Verpackungen eine Konformitätsvermutung vorzusehen, die den harmonisierten Normen entspricht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) erlassen wurden. Bei der Feststellung, ob die Vermutung gilt, sollten detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Parameter, einschließlich der Kompostierungszeiten und zulässigen Kontaminationsgrade sollten den tatsächlichen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Die derzeitige Norm für die industrielle Kompostierung kann nicht als Grundlage für eine Konformitätsvermutung herangezogen werden, da diese Norm überarbeitet und durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden muss. Bis jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die derzeitige Norm als Orientierungshilfe herangezogen werden. Was eigenkompostierbare Verpackungen anbelangt, so sollte die Kommission gegebenenfalls die Ausarbeitung einer EN-Normung verlangen. |
(59) |
Alle Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, einschließlich kompostierbarer Verpackungen, müssen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen. Es sollte gegebenenfalls möglich sein, dass die nach Rechtsakten der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien vorzulegenden Unterlagen und Informationen als Teil der Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind, dienen. |
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Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden, gleichzeitig jedoch ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt und ihre Recyclingfähigkeit ermöglicht wird. Der Erzeuger sollte die Verpackung anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern, und um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien ergänzt, präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der harmonisierten Norm EN 13428:2004 „Verpackung — Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung — Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung“ aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Bis jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die bestehende Norm EN 13428:2004 verwendet werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken, die im Rahmen der EU-Regelung für geschützte geografische Angaben, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, eingetragen und geschützt sind, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen, oder die unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) fallen. Dies sollte sich auch nicht negativ auf die Gestaltung von Verpackungen auswirken, die nach den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften für Muster und Marken oder internationalen Übereinkünften mit Wirkung in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist. Die Ausnahme solcher Verpackungen ist nur insoweit gerechtfertigt, als neue Vorschriften zur Minimierung von Verpackungen die Form der Verpackung so beeinflussen, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der eines anderen Unternehmens zu bewirken, und die Gestaltung ihre neuen und individuellen Merkmale nicht mehr behalten kann. Um Missbrauchsrisiken vorzubeugen, sollte die Ausnahme nur für Marken- und Geschmacksmusterrechte gelten, die vor dem 11. Februar 2025 geschützt wurden. Dagegen könnten die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von Rezyklatanteilen und die Wiederverwendung von Verpackung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da solche Verpackungen die Anforderung für die Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für überflüssige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen. |
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Um die Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen zu erfüllen, sollte besonders darauf geachtet werden, Leerräume in Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, zu begrenzen. |
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Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zur Minimierung von Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen zu diesen Anforderungen zu erstellen und messbare Gestaltungskriterien festzulegen, gegebenenfalls mit Obergrenzen für das Höchstgewicht oder den Leerraum für bestimmte Verpackungsformate sowie mit einer standardisierten Verpackungsgestaltung, die die Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen erfüllt. |
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Um die Kreislauffähigkeit und die nachhaltige Nutzung von Verpackungen zu fördern, sollten Anreize für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung zu präzisieren und sicherzustellen, dass er nicht nur mit der Gestaltung von Verpackungen verknüpft ist, sondern auch mit der Einrichtung von Wiederverwendungssystemen, die die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Gestaltung der Verpackungen sollte die höchstmögliche Anzahl von Kreislaufdurchgängen ermöglichen und den Sicherheits-, Qualitäts- und Hygieneanforderungen beim Entleeren, Entladen, Wiederbefüllen oder Wiederbeladen entsprechen. Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an wiederverwendbare Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen im Rahmen der genannten Verordnung zu formulieren und Kriterien und Formate für wiederverwendbare Verpackungen einzurichten, darunter eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen, eine standardisierte Gestaltung sowie Anforderungen für Wiederverwendungssysteme (einschließlich Hygieneanforderungen). |
(64) |
Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie die Verpackungsabfälle angemessen entsorgen können, und in die Lage versetzt werden, dies zu tun. Zu diesem Zweck ist es angemessen, ein harmonisiertes Kennzeichnungssystem auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen einzurichten, das mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern kombiniert wird. Das Erfordernis, dass ein solches harmonisiertes Kennzeichnungssystem für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihren Lebensumständen wie Alter und Sprachkenntnissen, verständlich ist, sollte ein entscheidender Faktor bei der Gestaltung der Kennzeichnungen sein. Ein solches System kann durch Piktogramme und eine möglichst sparsame Verwendung von Sprache erreicht werden. Durch eine derartige Gestaltung würden auch die sonst anfallenden Kosten für die Übersetzung minimiert. |
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Die Sortierung ist ein wesentlicher Schritt, um für eine bessere Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu sorgen. Der Ausbau der Sortierkapazitäten, insbesondere durch technologische Innovationen, sollte gefördert werden, um eine effektivere Sortierung und damit auch eine bessere Qualität bei den Ausgangsstoffen für das Recycling zu ermöglichen. |
(66) |
Um den Verbrauchern die Sortierung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollte ein System harmonisierter Symbole eingeführt werden, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern angebracht werden müssen, damit die Verbraucher die Symbole bei der Entsorgung einander zuordnen können. Die Symbole sollten eine angemessene Abfallbewirtschaftung ermöglichen, indem sie die Verbraucher über die Kompostierungseigenschaften solcher Verpackungen informieren. Mit diesen Informationen sollte insbesondere eine Verunsicherung der Verbraucher in Bezug auf kompostierbare Verpackungen, die als solche für die Eigenkompostierung nicht geeignet sind, sondern nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen kompostiert werden können, vermieden werden. Mit diesen Informationen sollte somit verhindert werden, dass kompostierbare Verpackungen in freier Natur weggeworfen werden. Mit diesem Ansatz wird die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen verbessert, was zu einer höheren Qualität des Recyclings von Verpackungsabfällen führen wird, und soll ein gewisser Grad an Harmonisierung der Systeme zur Sammlung von Verpackungsabfällen auf dem Binnenmarkt erreicht werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Symbole, die mit den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystemen verbunden sind, zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben können, die an Pfand- und Rücknahmesysteme gebunden sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. Da Transportverpackungen nicht mithilfe von Systemen zur Sammlung von Siedlungsabfällen gesammelt werden, sollte die Verwendung dieser Symbole für Transportverpackungen mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel nicht verbindlich vorgeschrieben werden. |
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Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils in Verpackungen sollte nicht verpflichtend sein, da diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten. Die Erzeuger werden jedoch verpflichtet, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, und möglicherweise möchten sie dies auf ihren Verpackungen angeben, um die Verbraucher über den Rezyklatanteil in der Verpackung zu informieren. Um sicherzustellen, dass solche Informationen unionsweit einheitlich übermittelt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des Rezyklatanteils harmonisiert werden. |
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Die Kennzeichnung des biobasierten Kunststoffanteils in Verpackungen sollte ebenfalls nicht verpflichtend sein, da es eine Reihe von Bedingungen gibt, die biobasierte Kunststoffe erfüllen müssen, damit die Nachhaltigkeit gewährleistet ist, und da mehr wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwendung biobasierter Kunststoffe während ihres gesamten Lebenszyklus mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 über einen Politikrahmen der Union für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe dargelegt, im Einklang steht. Die Erzeuger möchten diese Informationen jedoch möglicherweise auf ihren Verpackungen anbringen, um die Verbraucher über den biobasierten Kunststoffanteil in den Verpackungen zu informieren. Um sicherzustellen, dass solche Informationen unionsweit einheitlich mitgeteilt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des biobasierten Kunststoffanteils harmonisiert werden. |
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Was wiederverwendbare Verpackungen anbelangt, so sollte auf solchen Verpackungen ein QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger angebracht werden, der die entsprechenden Informationen enthält, um die Endabnehmer über die Wiederverwendbarkeit, die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und den Standort von Sammelstellen zu informieren. Der QR-Code oder Datenträger sollte Informationen enthalten, die die Nachverfolgung und Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtern, oder eine Schätzung des Durchschnitts, falls solche Berechnungen nicht machbar sind. Dieses Etikett sollte für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber verfügen, freiwillig sein. Darüber hinaus sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen an der Verkaufsstelle eindeutig gekennzeichnet werden. |
(70) |
Verpackungen sollten nicht mit zu vielen Etiketten versehen werden. Um dies zu vermeiden, sollten für den Fall, dass andere Rechtsakte der Union vorschreiben, dass Informationen über das verpackte Produkt über einen Datenträger digital verfügbar sein müssen, die gemäß dieser Verordnung für die Verpackung und für das verpackte Produkt gemäß dem anderen Rechtsakt der Union erforderlichen Informationen über denselben Datenträger zugänglich sein. Dieser Datenträger sollte die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften der Union erfüllen. Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderes Unionsrecht fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden. Enthalten Verpackungen besorgniserregende Stoffe, so sollte dies unter Nutzung einer standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie, wie in den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, angegeben werden. Mit diesen Informationen sollte sichergestellt werden, dass Abfallbewirtschafter Zugang zu einschlägigen Informationen über die chemische Zusammensetzung der Verpackungen haben, damit sie die am besten geeignete Abfallbewirtschaftungsoption im Einklang mit der Abfallhierarchie bestimmen, und somit das Kreislaufprinzip von Verpackungen vorangebracht werden. |
(71) |
Um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über die Merkmale und die angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer von Verpackungen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden. Es sollte möglich sein, Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mittels eines entsprechenden Symbols im gesamten Gebiet zu identifizieren, in dem dieses Regime angewandt wird, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Diese Identifizierung sollte lediglich mit Hilfe eines QR-Codes oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie erreicht werden. Dieses Symbol sollte Verbrauchern oder Nutzern die Recyclingfähigkeit von Verpackungen klar und eindeutig anzeigen. |
(72) |
Verpackungen, die unter obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, sollten mit einem Etikett versehen sein, das die Verbraucher darüber informiert, dass die Verpackungen unter ein solches System fallen und die Verpackungen daher über spezifische Sammelstellen, die von nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gesammelt werden sollten. Bei diesem Etikett sollte es sich um eine harmonisierte EU-Kennzeichnung handeln, die von der Kommission festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben können, die an Pfand- und Rücknahmesysteme gebunden sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. |
(73) |
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, außer es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in welchem Fall letztere für diese spezifischen Aspekte Vorrang haben sollten. Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sieht vor, dass die Anbringung eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das bestimmten Anforderungen nicht genügt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt. |
(74) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Abfallsortierung weiter zu verbessern, die Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen und für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Technologien festzulegen und eine harmonisierte Kennzeichnung sowie Spezifikationen und ein Format für die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Ausarbeitung dieser Spezifikationen sollte die Kommission den Text möglichst konzis halten und wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Bei der Gestaltung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die an ein Pfand und Rücknahmesystem gebunden sind, sollten etwaige Unterschiede der Höhe des in den Mitgliedstaaten anfallenden Pfands berücksichtigt werden. Aufgrund des neuen Systems sollte die Entscheidung 97/129/EG der Kommission (34) mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben und ihr Inhalt in diesen Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden. |
(75) |
Die Wirtschaftsakteure sollten sicherstellen, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung einhalten. Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung in Bezug auf ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sicherzustellen und somit den freien Verkehr von Verpackungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ihre Nachhaltigkeit zu verbessern. |
(76) |
Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen. |
(77) |
Es sollte sichergestellt werden, dass Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackungen und der Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Diese Informationen und Unterlagen sollten entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt werden. |
(78) |
Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Daher sollten die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen diesen Anforderungen entsprechen und dass die von den Erzeugern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. |
(79) |
Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt. |
(80) |
Da der Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, nachdem sie vom Erzeuger oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollte er in Bezug auf die geltenden Anforderungen dieser Verordnung die gebotene Sorgfalt walten lassen. Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung der Verpackung die Einhaltung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt. |
(81) |
Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahe stehen und bei der Gewährleistung der Konformität der Verpackungen eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Verpackung zur Verfügung stellen. |
(82) |
Jeder Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte als Erzeuger gelten und die Verantwortung für die Erzeugerpflichten tragen. |
(83) |
Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Verpackungen über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. |
(84) |
Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren, die solche Verpackungen befüllen oder anderweitig verwenden, Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Diese Verpflichtung sollte nicht für wiederverwendbare Verpackungen gelten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie und im Interesse der Förderung innovativer Verpackungen mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung des Verhältnisses des Leerraums zum Produkt sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Methode für dessen Berechnung übertragen werden. |
(85) |
Um ein hohes Umweltschutzniveau auf dem Binnenmarkt sowie ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und -hygiene zu gewährleisten und um die Erreichung der Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollten keine unnötigen oder vermeidbaren Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung enthält eine Liste dieser Verpackungsformate. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen, in denen diese Liste näher erläutert wird, einschließlich durch Beispiele für die Verpackungen und Vorgaben zu den Ausnahmen von den Beschränkungen. |
(86) |
Um das Ziel der Kreislauffähigkeit und der nachhaltigen Verwendung von Verpackungen weiter zu verfolgen, muss das Risiko begrenzt werden, dass Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden, in der Praxis nicht wiederverwendet werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher wiederverwendbare Verpackungen zurückgeben. Am besten ist dies zu erreichen, wenn die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, dazu verpflichtet werden, für die Einrichtung eines Wiederverwendungssystems zu sorgen, damit solche Verpackungen den Wirtschaftskreislauf durchlaufen und wiederholt verwendet werden können. Um den größtmöglichen Nutzen solcher Systeme zu erreichen, sollten Mindestanforderungen für offene und geschlossene Kreislaufsysteme festgelegt werden. Die Bestätigung der Konformität von wiederverwendbaren Verpackungen mit einem Wiederverwendungssystem sollte zudem Teil der technischen Dokumentation solcher Verpackungen sein. Wiederverwendungssysteme können sich hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer geografischen Abdeckung und Reichweite unterscheiden und von kleineren lokalen Systemen bis hin zu größeren Systemen, die sich über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken können, reichen. |
(87) |
Wiederverwendbare Verpackungen müssen für ihre Nutzer sicher sein. Daher sollten Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, sicherstellen, dass eine wiederverwendbare Verpackung vor ihrer erneuten Verwendung einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen wird, für das Anforderungen festgelegt werden sollten. |
(88) |
Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Rekonditionierungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall. |
(89) |
Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme verstanden werden, die zur Verwirklichung der Vermeidungsziele gemäß der vorliegenden Verordnung beiträgt und für diese erforderlich ist. |
(90) |
Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, Informationen über die Bedingungen für die sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter bereitstellen. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen. Die Wirtschaftsakteure sollten von der Haftung im Falle von Problemen mit der Lebensmittelsicherheit ausgenommen sein, die sich aus der Verwendung von Behältern ergeben könnten, die von Verbrauchern bereitgestellt werden. |
(91) |
Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmenden Massen an generierten Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungsziele für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die nach einer Bewertung das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Bei der Umsetzung solcher Ziele sollten die während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts erzielten Umweltvorteile berücksichtigt werden. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen und Lösungen in Bezug auf wiederbefüllbare Verpackung erhöht werden. Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollten verboten werden. Die Verbraucher sollten stets die Möglichkeit haben, Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen in wiederverwendbaren Behältern oder unter Verwendung eigener Behälter zu Bedingungen zu erwerben, die nicht unvorteilhafter sind als jene, die für Lebensmittel und Getränke, die in Einwegverpackungen angeboten werden, gelten. Wirtschaftsakteure, die Lebensmittel oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Lebensmittel oder Getränke in eigenen Behältern und Lebensmittel und Getränkte in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben. |
(92) |
Unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungsverpflichtungen ausnehmen können. Diese Bedingungen sollten auf hohen Recyclingquoten und geltenden Abfallvermeidungsquoten in dem befreienden Mitgliedstaat beruhen, einschließlich einer ersten Zwischenquote der Abfallvermeidung von 3 % bis 2028 sowie der Annahme eines betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplans durch die Wirtschaftsakteure. |
(93) |
Das Inverkehrbringen von Verpackungen, die unter die Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß dieser Verordnung fallen, für grenzüberschreitende Beförderungsmittel, bei denen Catering-Dienstleistungen an Bord verfügbar sind, wie Luftfahrzeuge, Flugzeuge, Züge, Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Jachten und Boote, sollte als Reise mit diesen Verpackungen in die Union oder innerhalb der Union verstanden werden. Reisen innerhalb der Union sollten als eine Situation verstanden werden, in der das Beförderungsmittel von einem Ort in der Union abfährt und an einem Ort in der Union ankommt. |
(94) |
Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele für die Wirtschaftsakteure gelten. Wiederverwendungsziele in Bezug auf Getränke sollten für die Endvertreiber gelten, die Verbrauchern Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen. Bestimmte Getränke, die als verderblich gelten, weil sie empfindlich für mikrobiologischen Verderb durch Bakterien oder Hefen sind, benötigen eine spezifische aseptische Technologie, damit sie vor Verderb geschützt sind und gleichzeitig eine lange Haltbarkeitsdauer haben. Daher sollten Milch und andere verderbliche Getränke von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe, des Volumens oder verkauften Gewichts in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Wiederverwendungsziele zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Methode für deren Berechnung übertragen werden. |
(95) |
In einigen Fällen ist die Verwendung von Einwegtransportverpackungen nicht notwendig, da es eine breite Palette gut funktionierender wiederverwendbarer Alternativen gibt. Um sicherzustellen, dass solche Alternativen wirksam genutzt werden, sollte von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie beim Transport von Produkten zwischen verschiedenen Standorten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen einem Wirtschaftsakteur und seinen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nur wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, mit Verpackungsformaten wie Paletten, faltbaren Kunststoffkisten, Getränkekästen aus Kunststoff, starren oder flexiblen Massengutbehältern oder Fässern. Aus denselben Gründen sollte diese Verpflichtung auch für Wirtschaftsakteure gelten, die Produkte innerhalb eines Mitgliedstaats transportieren. Bei bestimmten Arten von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind wiederverwendbare Alternativen keine Option. Dies trifft auf Kartons, bei denen die Zahl der Kreislaufdurchgänge sehr gering ist, und auf Verpackungen für bestimmte kontaktempfindliche Produkte zu, die zwischen den Verwendungen spezifisch gewaschen werden müssen. Daher sollten derartige Verpackungen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen und der Beförderung von Produkten dienende Verkaufsverpackungen ausgenommen werden. |
(96) |
Die Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele kann für kleinere Wirtschaftsakteure eine Herausforderung darstellen. Daher sollten bestimmte Wirtschaftsakteure von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein, und zwar wenn sie weniger als ein bestimmtes Verpackungsvolumen in Verkehr bringen und die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (35) erfüllen oder die Verkaufsfläche der Endvertreiber unter einer bestimmten Größe liegt. Für diese Zwecke sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche, zur Festlegung und Präzisierung der detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten, die auf die Vereinbarungen der Endvertreiber über die Bildung von Pools anzuwenden sind, zur Änderung des Schwellenwerts hinsichtlich der Größe für die Ausnahme von Wirtschaftsakteuren und zur Festlegung von weiteren Ausnahmen für bestimmte andere Wirtschaftsakteure oder Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate, für die die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gelten, bei besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen sowie schwerwiegenden Problemen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt, die die Erreichung dieser Ziele verhindern. |
(97) |
Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem Kalenderjahr 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen. |
(98) |
Da Wirtschaftsakteure über mehrere verschiedene Verpackungsformate verfügen können, sollte die Erreichung der Wiederverwendungsziele auf der Grundlage der auf dem Markt bereitgestellten Gesamtmenge von Lebensmitteln und Getränken, unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gewicht der Lebensmittel oder das Volumen von Getränken, je nachdem, was anwendbar ist, berechnet werden. |
(99) |
Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und ihres Potenzials, achtlos in der Umwelt entsorgt zu werden, sollten Bestimmungen beibehalten werden, die auf eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen abzielen, wie es bereits in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (36) vorgesehen ist. In Anbetracht der derzeit unterschiedlichen Ansätze und der begrenzten Berichterstattungspflichten in Bezug auf Kunststofftragetaschen lässt sich nur schwer bewerten, ob mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung das Ziel einer „dauerhaften“ Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten erreicht wurde und ob sich dadurch der Verbrauch anderer Arten von Kunststofftragetaschen nicht erhöht hat. Daher ist es notwendig, die Begriffsbestimmung für die dauerhafte Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen zu harmonisieren, ein gemeinsames Ziel festzulegen und neue Berichterstattungspflichten einzuführen. |
(100) |
Angesichts der Ergebnisse der Evaluierungsstudie zu Kunststofftragetaschen mit dem Titel „Rahmenstudie zur Bewertung der Durchführbarkeit weiterer EU-Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Umsetzung der Richtlinie über Kunststofftaschen, Teil II, Umsetzung der Richtlinie über Kunststofftaschen“ müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen zu verringern und mögliche Substitutionseffekte durch sehr leichte Kunststofftragetaschen und dickere Kunststofftragetaschen über 50 Mikron zu bewerten. |
(101) |
Da sehr leichte Kunststofftragetaschen — unter 15 Mikron — sehr wahrscheinlich zu Abfall werden und zur Meeresverschmutzung beitragen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um ihr Inverkehrbringen auf unbedingt notwendige Verwendungszwecke zu beschränken. Diese Kunststofftüten sollten nicht als Verpackungen für lose Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, außer aus hygienischen Gründen oder zur Verpackung von feuchten losen Lebensmitteln wie rohem Fleisch, Fisch oder Milcherzeugnissen. |
(102) |
Um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Beseitigung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Sofern die in dieser Verordnung festgelegten Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu diesen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen können. |
(103) |
Eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftragetaschen sollte nicht zu ihrer Substitution durch Tragetaschen aus anderen Verpackungsmaterialien führen. Die Kommission sollte die Verwendung von anderen Verpackungsmaterialien überwachen und ein Ziel sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs solcher Verpackungsmaterialien vorschlagen. |
(104) |
Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen zu gewährleisten, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. |
(105) |
Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten die Anforderungen für die Nachhaltigkeit von Verpackungen u. a. in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Verpackungen, kompostierbare Verpackungen, Minimierung von Verpackungen, wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme auf Unionsebene harmonisiert werden. Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf diese Anforderungen, einschließlich im Hinblick auf Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden, zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen und verpackte Produkte vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren. |
(106) |
In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Darüber hinaus sollte auf gemeinsame Spezifikationen zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen Spezifikationen sollte auch zu einer Konformitätsvermutung führen. |
(107) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Nutzung gemeinsamer Spezifikationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen für Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendungssysteme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben und Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden zu bestimmen. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten die Standpunkte der einschlägigen Gremien und der Sachverständigengruppen berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger konsultieren. |
(108) |
Um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte als Konformitätsbewertungsverfahren das in dieser Verordnung enthaltene Modul für die interne Fertigungskontrolle auf der Grundlage der Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37) angewendet werden. |
(109) |
Die CE-Kennzeichnung auf Verpackungen sollte nicht angeben, dass die Verpackung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sondern lediglich, dass das verpackte Produkt dem gegebenenfalls geltenden Produktrecht der Union entspricht. Nach dem Produktrecht der Union ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt typischerweise entweder auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung anzubringen. Die Anforderung, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung angeben soll, könnte zu Verwirrung und Missverständnissen in Bezug auf die Frage führen, ob sich die Kennzeichnung auf die Verpackung selbst oder auf das verpackte Produkt bezieht, und letztlich zu Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Sicherheit und Konformität der betreffenden verpackten Produkte führen. |
(110) |
Die Übereinstimmung der Verpackung eines Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung sollte anhand der EU-Konformitätserklärung nachgewiesen werden. |
(111) |
Die Erzeuger sollten eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die Informationen über die Konformität der Verpackung mit dieser Verordnung enthält. Möglicherweise sind Erzeuger auch nach anderem Unionsrecht verpflichtet, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Um den Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU-Konformitätserklärung in Bezug auf alle einschlägigen Rechtsakte der Union ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU-Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen enthält. |
(112) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen gelten, um sicherzustellen, dass Verpackungen, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleisten. |
(113) |
Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern, für neue Chancen in der Wirtschaft zu sorgen sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen. |
(114) |
Trotz der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen und die Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG ist das Aufkommen von Verpackungsabfällen in absoluten Zahlen und pro Kopf gestiegen, und viel deutet auf einen weiteren starken Rückgang bei der Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen hin, der dadurch verstärkt wird, dass immer mehr unterwegs verzehrt und im elektronischen Handel eingekauft wird. Mit der Weiterentwicklung von Produkten, Materialien und Verbrauchsmustern ist die Verwendung von Einwegverpackungen, vor allem aus Kunststoff, erheblich gestiegen. Dies hängt mit der Einzelhandelslandschaft zusammen, in der die Vertriebsnetze immer größer werden, sowie mit der Herstellung und Verpackung von Produkten in Hochgeschwindigkeitsanlagen, wodurch ein Abwärtsdruck auf den Markt für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung ausgeübt wird. |
(115) |
Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten entstehen, zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen. |
(116) |
Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Umsetzung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele durch die Mitgliedstaaten und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte das System von Frühwarnberichten aufrechterhalten werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. Bei der Erweiterung dieses Systems, das im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG zur Verwirklichung der Recyclingziele herangezogen wurde, sollten auch Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen einbezogen werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030, 2035 und 2040 erreicht werden müssen. |
(117) |
Da die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen ein wichtiges Element der Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen ist, sollten die Mitgliedstaaten diesem Thema in ihren Abfallbewirtschaftungsplänen, die im Rahmen der Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Verpflichtung erstellt werden, ein eigenes Kapitel widmen. Die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Wiederverwendung sollten in die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsprogramme aufgenommen werden. Ein solches Kapitel sollte in die Abfallbewirtschaftungspläne und in die Abfallvermeidungsprogramme aufgenommen werden, und zwar im Rahmen ihrer nächsten regelmäßigen Bewertung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder zu einem früheren Zeitpunkt. |
(118) |
Diese Verordnung baut auf den Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG auf. |
(119) |
Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher ist es wichtig, dass die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Abfallaufkommen zu verringern, indem übermäßige Verpackungen und die Verwendung bestimmter Verpackungsformate vermieden, die Lebensdauer von Verpackungen verlängert und Produkte oder Verkaufsstrategien so umgestaltet werden, dass keine oder weniger Verpackungen erforderlich sind, beispielsweise durch den Verkauf in loser Form, und indem von Einwegverpackungen auf wiederverwendbare Verpackungen umgestellt wird. |
(120) |
Um eine ambitionierte und dauerhafte Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten die Abfallvermeidungsziele so festgelegt werden, dass die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 erreicht wird. Wenn das Ziel einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2030 bedeuten. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2035 führen. Ein zusätzliches Reduktionsziel von 15 % gegenüber dem Jahr 2018 sollte auch für 2040 festgelegt werden; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 37 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2040 führen. Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Korrekturfaktors übertragen werden, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Da die Entstehung von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe nicht mit dem Verbrauch der Haushalte zusammenhängt, können die Pro-Kopf-Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen als solche nicht für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe gelten. Die Mitgliedstaaten, die für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten einerseits und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe andererseits unterschiedliche Systeme eingerichtet haben, sollten ihre Sonderform beibehalten können. |
(121) |
Die Mitgliedstaaten sollten diese Abfallvermeidungsziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen können, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen, Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend der vorliegenden Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele für die Abfallvermeidung hinausgehen. Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich des Risikos einer Verlagerung von schwereren auf leichtere Verpackungsmaterialien bewusst sein und Maßnahmen priorisieren, mit denen dieses Risiko minimiert wird. |
(122) |
Zur Umsetzung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern auferlegt werden. Zu diesem Zweck stützt sich die vorliegende Verordnung auf die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, um sicherzustellen, dass das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung vollständig erfasst und geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden erleichtert. Mit der vorliegenden Verordnung sollte „ein Hersteller je Verpackungseinheit“ eindeutig definiert werden, sei es für leere Verpackungen oder für Verpackungen, die Produkte enthalten. Grundsätzlich sollte der Hersteller der Wirtschaftsakteur sein, der als in einem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Dies schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten. Wenn also ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder aus einem Drittland kauft und dieses verpackte Produkt in dem Mitgliedstaat liefert, in dem es ansässig ist, sollte dieses Unternehmen als Hersteller gelten, da es das erste Unternehmen ist, das das verpackte Produkt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Im Hinblick auf Online-Plattformen sollte das ursprüngliche Anbieten eines Produkts als Bereitstellung im Sinne der Begriffsbestimmung für Hersteller gelten. Um jedoch jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die Transportverpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, an der Verkaufsstelle befüllen, so gering wie möglich zu halten, sollte der Hersteller der Erzeuger, Vertreiber oder Importeur sein, der diese Verpackung vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus erstmals bereitstellt, da dieser Wirtschaftsakteur am besten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen kann. |
(123) |
Andererseits könnte der Hersteller, wenn die Verpackung oder das verpackte Produkt mittels Fernabsatzverträgen direkt dem Endabnehmer bereitgestellt wird, auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sein. In solchen Fällen sollte der Hersteller, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat benennen, in dem der Endabnehmer ansässig ist. Ist der Hersteller in einem Drittland niedergelassen, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtend ist, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht erfüllt werden. Um die Einhaltung des Verursacherprinzips zu gewährleisten und im Zusammenhang mit der Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung muss für Gewissheit in der Frage gesorgt werden, welche Art von Hersteller für Verpackungsabfälle verantwortlich ist, insbesondere im Falle von „Logistikunternehmen“. Logistikunternehmen sind Unternehmen, die eingeführte Waren aus Drittländern erhalten und die mit den eingeführten Waren umgehen (z. B. Auspacken und Umpacken in kleinere Formate oder Mengen, um den Kundenwünschen nachzukommen), bevor sie die Waren mit der vollständigen oder teilweisen ursprünglichen Transportverpackung oder ohne die ursprüngliche Transportverpackung an Kunden im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat versenden. In solchen Fällen sollte ein Hersteller für die ursprünglichen Transportverpackungen ermittelt werden, die aus Drittländern stammen, beim Logistikunternehmen verbleiben und in der Union zu Abfall werden. Das Logistikunternehmen hat typischerweise kein Eigentum an den Waren, sollte aber für die Verpackungen, die aus einem Drittland stammen und mit denen es bei seiner Tätigkeit umgeht, als Hersteller betrachtet werden. |
(124) |
Zusätzlich zu den Kosten, die den Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG auferlegt werden, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die notwendigen Kosten zu decken, die sich aus den Reinigungstätigkeiten ergeben, einschließlich des Transports und der anschließenden Behandlung von Verpackungsabfällen, die im Abfall enthalten sind, als Teil der gesamten Abfallbewirtschaftungskosten von Verpackungen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen sollten. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt werden. |
(125) |
Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen dahin gehend nachkommen, die Abfallbewirtschaftung der Verpackungen bzw. verpackten Produkte sicherzustellen, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen bzw. auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller verpflichtend registrieren müssen. |
(126) |
Die Anforderungen für die Registrierung der Hersteller sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung zu erleichtern, insbesondere da die Hersteller Verpackungen in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Registrierungsanforderungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um das Format für die Registrierung im Register und die Berichterstattung an das Register festzulegen und die Granularität der bereitzustellenden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien zu bestimmen, auf die sich die übermittelten Informationen beziehen sollen. |
(127) |
Im Einklang mit dem Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, einschließlich Akteure im elektronischen Handel, die Verpackungen und verpackte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, die Verantwortung für die Bewirtschaftung dieser Verpackungen und verpackten Produkte am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Bis zum 31. Dezember 2024 sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller gemäß der vorliegenden Verordnung Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise sollten die Hersteller, um die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, die Kennzeichnung von Abfallbehältern finanzieren. Eine solche Verpflichtung stünde im Einklang mit dem Verursacherprinzip und den gemäß der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. |
(128) |
In Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist die vorliegende Verordnung „lex specialis“ gegenüber der Richtlinie 2008/98/EG. Daher sollten Bestimmungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung in der vorliegenden Verordnung Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der genannten Richtlinie haben. Dieser Grundsatz betrifft beispielsweise die Anforderungen für die Registrierung der Hersteller, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung und die Berichterstattung. |
(129) |
Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung für die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen ist, sollten die Mitgliedstaaten andere Kriterien anwenden dürfen, etwa Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Verwendung von gefährlichen Stoffen oder andere Kriterien im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG. |
(130) |
Die Hersteller sollten die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemeinsam erfüllen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern zur individuellen Erfüllung und durch Organisationen für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die kollektive Einhaltung der Vorschriften zwischen den einzelnen Herstellern und den Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden können, um den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Hersteller zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten können mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zulassen, da sich der Wettbewerb zwischen ihnen für die Verbraucher vorteilhaft auswirken kann. Die zuständige Behörde sollte den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut sind, für das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren in Rechnung stellen können. |
(131) |
In Fällen, in denen die Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, die eine Organisation für Herstellerverantwortung erhebt, als öffentliche Einnahme eingestuft werden, wie es im Falle einer staatlich geführten Organisation für Herstellerverantwortung der Fall ist, und um die Haushaltsvorschriften einzuhalten, nach denen die öffentlichen Einnahmen auf genaue Daten gestützt sein müssen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Informationen für den Bericht häufiger als einmal jährlich vom Hersteller an die für das Register zuständige Behörde übermittelt werden. Da staatlich geführte Organisationen für Herstellerverantwortung keinen Auftrag des vertretenen Herstellers haben, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für solche Aufträge nicht gelten. |
(132) |
In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, wie die Verpflichtungen zur Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die in der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (39), einschließlich deren Artikel 30 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichteten Herstellerregister anzuwenden sind. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte jeder Hersteller, der Verpackungen im Wege von Fernabsatzverträgen direkt Verbrauchern in einem Mitgliedstaat anbietet, unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist, als Unternehmer im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, wenn sie in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 und bevor sie es den Herstellern ermöglichen, ihre Dienste zu nutzen, Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065. |
(133) |
Ähnliche unerwünschte Situationen von Mitnahmeeffekten könnten bei Fulfilment-Dienstleistern auftreten. Mit der vorliegenden Verordnung sollen solche Mitnahmeeffekte mittels eines ähnlichen Ansatzes wie jenes der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf Anbieter von Online-Plattformen verhindert werden. |
(134) |
Das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 als öffentliches Register. Daher sollten Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, sich nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen oder die Aufforderung der betreffenden Unternehmer, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. Was die öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister betrifft, so erfordert „sich nach besten Kräften bemühen“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 üblicherweise eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat eine Online-Schnittstelle für den automatisierten Datenabgleich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet hat. |
(135) |
Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze sich im Namen der Hersteller im Wege einer schriftlichen Vollmacht damit einverstanden erklären, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen. |
(136) |
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen und zur Kennzeichnung von Abfallbehältern festlegen, soweit in dieser Verordnung keine vollständige Harmonisierung dieser Maßnahmen oder Vorschriften enthalten ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und dieser Verordnung zusätzliche Anforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung vorsehen können, sofern diese Maßnahmen keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen. Diese Verordnung regelt nicht, welcher Betreiber für die Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig ist, und andere nationale vertragliche Vereinbarungen über die Sammlung von Verpackungsabfällen. |
(137) |
Die Mitgliedstaaten sollten Rücknahme- und Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einrichten, damit Verpackungsabfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie der am besten geeigneten Abfallbewirtschaftung zugeführt werden. Die Systeme sollten allen interessierten Parteien, insbesondere Wirtschaftsakteuren und Behörden, offenstehen. Die Systeme sollten unter Rücksichtnahme auf die Umwelt und die Gesundheit, Sicherheit und Hygiene der Verbraucher eingerichtet werden. Im Sinne der Nichtdiskriminierung sollten die Rücknahme- und Sammelsysteme auch für die Verpackungen eingeführter Produkte zugänglich sein und für diese gelten. |
(138) |
Einige Mitgliedstaaten könnten bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und -recyclingsysteme eingerichtet haben, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Diese Mitgliedstaaten sollten diese Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen. |
(139) |
Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um ein den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entsprechendes Recycling zu fördern. Diese Verpflichtung ist angesichts des Mindestprozentsatzes an Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen besonders relevant. |
(140) |
Die Sammlung von Verpackungen ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung ihrer Kreislauffähigkeit und eines starken Markts für Sekundärrohstoffe. Die Festlegung einer verbindlichen Sammelquote ist ein Anreiz, effiziente und gezielte Sammelsysteme auf nationaler Ebene zu entwickeln, und soll die Masse der sortierten und potenziell recycelten Abfälle erhöhen. |
(141) |
Es hat sich gezeigt, dass mit gut funktionierenden Pfand- und Rücknahmesystemen eine sehr hohe Sammelquote und hochwertiges Recycling erzielt werden kann, insbesondere bei Getränkeflaschen und Dosen. Um das in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegte Ziel für die getrennte Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu erreichen, die Sammelquoten weiter anzuheben und hochwertiges Recycling für Getränkebehälter aus Metall zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme einrichten. Diese Systeme werden dazu beitragen, das Angebot an hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erweitern, die für einen geschlossenen Recyclingkreislauf geeignet sind, und werden das achtlose Wegwerfen von Getränkebehältern verringern. |
(142) |
Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, andere Verpackungen für andere Produkte oder aus anderen Materialien in diese Systeme einzubeziehen, insbesondere Einwegflaschen aus Glas. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. Sie sollten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen auch für wiederverwendbare Verpackungen in Erwägung ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, etwa die Erhebung eines Pfands an der Verkaufsstelle im Falle des Verbrauchs in Gaststätten oder die Verpflichtung für alle Endvertreiber, die Pfandverpackungen unabhängig vom von ihnen verteilten Verpackungsmaterial und -format oder von ihrer Verkaufsfläche anzunehmen. |
(143) |
Mit dieser Verordnung sollte der Vielfalt der in der Union existierenden Pfand- und Rücknahmesysteme Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass technische Entwicklungen in diesen Systemen nicht behindert werden, solange sie die Anforderungen und Kriterien für die Erhöhung der Sammelquoten und die Gewährleistung einer besseren Recyclingqualität erfüllen. |
(144) |
Aufgrund der Beschaffenheit der Produkte und der Unterschiede in ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen sollten für Verpackungen von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und weinähnlichen Erzeugnissen, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnissen, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, Pfand- und Rücknahmesysteme jedoch nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch Pfand- und Rücknahmesysteme für solche Getränkeverpackungen sowie auch für andere Getränkeverpackungen und Nichtgetränkeverpackungen einrichten. |
(145) |
Bis zum 1. Januar 2029 sollten alle Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen erfüllen, mit Ausnahme von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystemen, die das Ziel für die getrennte Sammlung von 90 % bis zum 1. Januar 2029 erreichen. Diese Anforderungen werden zu mehr Kohärenz und höheren Rückgabequoten in den Mitgliedstaaten beitragen. Sie wurden auf der Grundlage von Stellungnahmen der Interessenträger, Analysen durch Sachverständige und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme festgelegt. Die Anforderungen sind so ausgelegt, dass sie Innovationen ermöglichen und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, um sich an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. |
(146) |
Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit sollten sicherstellen, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen betreffender Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und sich bemühen, die Pfandrückgabe zu ermöglichen. |
(147) |
Mitgliedstaaten, die im Jahr 2026 ohne Pfand- und Rücknahmesystem eine Sammelquote von 80 % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, sollten beantragen können, dass kein Pfand- und Rücknahmesystem eingerichtet werden muss. |
(148) |
Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, das Pfand- und Rücknahmesystem auf subnationaler Ebene umzusetzen, wobei den entsprechenden nationalen Verwaltungseinheiten und den Besonderheiten der überseeischen Gebiete Rechnung zu tragen ist, sofern diese die Umweltverträglichkeit und wirtschaftliche Leistung eines solchen Systems und seine vollständige Vereinbarkeit mit der in dieser Verordnung festgelegten Sammelquote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall nachweisen. |
(149) |
Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung von Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen. |
(150) |
Die Anforderungen für Sammlung, Sortierung, Umverteilung an Befüller und Reinigung sind für Einweg-Pfand- und Rücknahmesysteme und für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme völlig unterschiedlich. Daher sollten die Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme nicht für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme gelten. Stattdessen sollten spezifische Anforderungen für Wiederverwendungssysteme gelten. |
(151) |
Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. Unter Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Recyclingziele und während in dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung der Erreichung dieser Ziele in Aussicht genommen werden, sollte es dennoch möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die Kommission sollte jedoch ermächtigt werden, einen von einem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Umsetzungsplan abzulehnen. |
(152) |
Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingziele für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Es ist jedoch noch nicht angebracht, die für 2030 festgelegten Ziele zu ändern, da sich gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor Schwierigkeiten haben, die bestehenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeuger zu ermutigen, recyclingfähigere Verpackungen in Verkehr zu bringen und so die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Recyclingziele zu erreichen. Künftig sollten der Kommission detailliertere Daten über Verpackungsströme und Verpackungsabfallrecyclingströme gemeldet werden. Die Meldung dieser Daten wird es der Kommission ermöglichen, die Ziele darauf zu prüfen, ob sie beizubehalten oder zu erhöhen sind. Um den Auswirkungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfung nicht vor der geplanten allgemeinen Evaluierung der vorliegenden Verordnung erfolgen, d. h. sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei dieser Prüfung sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, neue detailliertere Ziele einzuführen. |
(153) |
Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten über recycelte Verpackungsabfälle zuverlässig und genau sind. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen, der unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verlustraten zu korrigieren ist, die vor dem Eintritt der Abfälle in das Recyclingverfahren auftreten. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Masse an Abfall, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Diese Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, Informationen zu derartigen Maßnahmen aufnehmen. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den vorwiegenden unterschiedlichen Abfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden. |
(154) |
Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Massen an Abfall, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Masse der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Rezyklatanteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Behandlung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die beseitigt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen — mit Ausnahme des Recyclings —, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, im Einklang mit der Begriffsbestimmung für Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden. |
(155) |
Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder beseitigt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die — mit Ausnahme des Recyclings — demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden. |
(156) |
Bei der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil sollte die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistung und Umweltverträglichkeit bewerten, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen. Die Kommission sollte auch das Potenzial solcher Technologien für die Verwendung als irreführende Behauptungen zum Umweltschutz berücksichtigen. |
(157) |
Angaben zu Verpackungsmerkmalen, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, wie Recyclingfähigkeit, Höhe des Rezyklatanteils und Wiederverwendbarkeit, sollten nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht werden, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und gemäß den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Methoden und Vorschriften. Solche Angaben sollten auch die Information enthalten, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen. |
(158) |
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle zu berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission (41) festgelegt sind. |
(159) |
Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, finden die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) und die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) Anwendung. |
(160) |
Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen. |
(161) |
Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran mitwirken, die Endabnehmer, insbesondere Verbraucher, über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zu informieren. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten der Verpackungen, die Bedeutung der Etiketten auf Verpackungen und andere Hinweise in Bezug auf die Entsorgung von Verpackungsabfällen umfassen. Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Verbraucher auch darüber informieren, dass als kompostierbar gekennzeichnete Verpackungen nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar und nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind. Verpackungen sollten nicht achtlos in der Umwelt entsorgt werden. Die Hersteller sollten auch darauf hinweisen, dass die Endabnehmer eine wichtige Rolle dabei spielen, eine umweltverträgliche Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen sicherzustellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endabnehmer sowie für die Berichterstattung über Verpackungen sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Plakate innen und außen und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Verpackung angebrachten QR-Code bereitgestellt werden. |
(162) |
Die getrennte Sammlung in Privathaushalten ist eine wichtige Komponente zur Erhöhung der Sammelquote bei Verpackungen und zur Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, spezifische Maßnahmen für die getrennte Sammlung in Privathaushalten zu ergreifen, die dem Standort und den Gewohnheiten der Verbraucher Rechnung tragen. |
(163) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr Informationen über die Erreichung der Recyclingziele übermitteln. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu evaluieren, sollten auch Daten über den Verbrauch von sehr leichten, leichten, dicken und sehr dicken Kunststofftragetaschen übermittelt werden, um bewerten zu können, ob der Verbrauch dieser Tragetaschen infolge der Maßnahmen zur Verringerung von leichten Kunststofftragetaschen gestiegen ist. Um eine Bewertung dessen, ob die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden verpflichtenden Pfand- und Rücknahmesysteme wirksam sind oder ob Ausnahmen der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Einrichtung dieser Systeme gerechtfertigt sind, zu ermöglichen, ist es wichtig, durch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten Informationen über die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen einzuholen, die von der Verpflichtung zur Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems erfasst sind. |
(164) |
Um die Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten auch jährlich Daten über die Masse an recycelten Verpackungsabfällen nach Verpackungskategorie und die Massen der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der vom Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer war, nach Verpackungskategorie übermitteln. Die Kommission sollte diese Daten aggregieren und sie veröffentlichen, um die jährliche Entwicklung der in großem Maßstab recycelten Verpackungsabfälle zu überwachen. |
(165) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf elektronischem Wege Daten übermitteln und ihr einen Bericht über die Qualitätskontrolle vorlegen. Darüber hinaus sollte den Daten zu den Recyclingzielen ein Bericht beigefügt werden, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen wurden, um ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen einzurichten. |
(166) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Daten bezüglich der Erreichung der Recyclingziele, der Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallen, und der Daten, die für die Festlegung der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ erforderlich sind, übertragen werden. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte auch die Methode zur Bestimmung der Masse angefallener Verpackungsabfälle und zum Format für die Datenübermittlung enthalten. Außerdem sollte darin die Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf und das Format für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden, da diese Daten zur Unterstützung der Überwachung und vollständigen Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf Kunststofftragetaschen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, aufgeschlüsselte und verpflichtende Daten über die verschiedenen Kategorien von Kunststofftragetaschen sicherzustellen. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (44) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 (45) der Kommission ersetzen. |
(167) |
Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Verordnung dargelegten Zielvorgaben überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten Datenbanken über Verpackungen einrichten und sicherstellen, dass diese Datenbanken gut funktionieren. |
(168) |
Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Kontrollen der Richtigkeit zumindest eines Teils der EU-Konformitätserklärungen pro Jahr durchzuführen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollte für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Mit den in der Verordnung (EU) 2019/1020 enthaltenen Marktüberwachungsmechanismen werden die Anforderungen für die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgelegt und Schutzmechanismen vorgesehen, um die Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Verpackungen zu überprüfen. |
(169) |
Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. Um die Bemühungen im Rahmen der Marktüberwachung zu bündeln, sollten Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Verpackungen definiert werden, die durch Nichtkonformität mit der Nachhaltigkeitsanforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur eine Nachhaltigkeitsanforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden. |
(170) |
Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind. Die Kommission sollte unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, die den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit betreffen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. |
(171) |
Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass entweder Verpackungen nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um darüber zu entscheiden, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind. |
(172) |
Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht evaluieren, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern sollte es den Behörden melden, die für die Kontrolle dieses Risikos zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (46), der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurden. |
(173) |
Auf die öffentliche Auftragsvergabe entfällt ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Um zu den Zielen der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, beizutragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gegebenenfalls öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (47) und 2014/25/EU (48) des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre öffentliche Auftragsvergabe an spezifische verpflichtende Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe anzupassen, die in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festzulegen sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz sollte die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Verpackungen durch verbindliche Anforderungen maximiert werden. Die Anforderungen sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten sollten sich in ihren Anforderungen für die öffentliche Auftragsvergabe auf technische Spezifikationen, Eignungskriterien oder Ausführungsbedingungen beziehen können und es sollte nicht erforderlich sein, dass diese Anforderungen kumulativ sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten, unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung, Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe hinausgehen. |
(174) |
Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss dafür Sorge getragen werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung gerecht werden, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt sollte dabei Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Wenn sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen und die Verbotsmaßnahmen nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten. |
(175) |
Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System on Market Surveillance, ICSMS) und den Zollsystemen ermöglicht werden. Es sollten zwei unterschiedliche Arten der Datenübermittlung im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke unterschieden werden. Erstens sollten Verbotsmaßnahmen, die von den Marktüberwachungsbehörden im Anschluss an die Identifizierung nicht konformer Verpackungen verhängt wurden, dem Zoll über das ICSMS zur Verwendung durch die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen benannten Behörden mitgeteilt werden, um Verpackungen zu identifizieren, die von einer solchen Verbotsmaßnahme betroffen sein sollten. Für diese erste Art der Datenübermittlung sollte das elektronische Zollrisikomanagementsystem (Customs Risk Management System, CRMS) gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (49) verwendet werden, unbeschadet etwaiger künftiger Entwicklungen des Zollrisikomanagements. Zweitens ist ein Fallmanagement erforderlich, wenn die Zollbehörden nicht konforme Verpackungen feststellen, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die Schlussfolgerung der Marktüberwachungsbehörden und das Ergebnis der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll unterstützt diese zweite Art der Datenübermittlung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen. |
(176) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vernetzung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über diese Vernetzung festzulegen. |
(177) |
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (50) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. |
(178) |
Die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) ausgeübt werden. |
(179) |
Um sicherzustellen, dass die Produktanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 überwacht und durchgesetzt werden können und einer angemessenen Marktüberwachung unterliegen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert werden, damit die Richtlinie (EU) 2019/904 in ihren Anwendungsbereich aufgenommen wird. Bestimmungen zu den ab dem 1. Januar 2030 geltenden Anforderungen in Bezug auf den Anteil recycelter Kunststoffe in Getränkeflaschen aus Kunststoff und die entsprechenden Berichterstattungspflichten sollten aus der Richtlinie (EU) 2019/904 gestrichen werden, da diese Frageausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt wird. |
(180) |
Mit dieser Verordnung werden allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen festgelegt. Jedoch gelten bestimmte Einwegkunststoffartikel, die unter die Richtlinie (EU) 2019/904 fallen, etwa Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschließlich Flaschen, als Verpackungen. Die Richtlinie (EU) 2019/904 ist „lex specialis“ gegenüber der vorliegenden Verordnung. Bei Konflikten zwischen der Richtlinie (EU) 2019/904 und der vorliegenden Verordnung sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang haben. Mit der Richtlinie (EU) 2019/904 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, einschließlich Vermarktungsbeschränkungen. Solche Vermarktungsbeschränkungen sollten gelten und Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung haben. Die vorliegende Verordnung enthält eine Beschränkung des Inverkehrbringens der in ihrem Anhang V Nummer 3 aufgeführten Kunststoffartikel, wohingegen die Richtlinie (EU) 2019/904 es den Mitgliedstaaten erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verringerung des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffartikel zu erreichen. Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 weniger restriktiv sein können als ein Verbot des Inverkehrbringens, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang gegenüber der Richtlinie (EU) 2019/904 haben, was solche unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallenden Produkte betrifft, um der Verringerung von Einwegkunststoffverpackungen einen Schub zu verleihen und die Masse an Einwegkunststoffverpackungen in der Umwelt zu verringern. Folglich sollten die Mitgliedstaaten keine Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 erlassen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechend geändert werden. |
(181) |
Da der Rezyklatanteil in jeglichem Kunststoffanteil von Verpackungen mit der vorliegenden Verordnung nicht vor dem 1. Januar 2030 geregelt wird, sollten die Bestimmungen in Bezug auf Anforderungen für den Rezyklatanteil für Getränkeflaschen aus Kunststoff in der Richtlinie (EU) 2019/904 bis zu dem genannten Datum in Kraft bleiben. |
(182) |
Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu stärken, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, sollten gegen Wirtschaftsakteure, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr bringen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. |
(183) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass betroffene Personen, wie natürliche oder juristische Personen, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen, ob als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt, mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 25. Juni 1998 in Aarhus geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (52) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben. |
(184) |
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts für die Union beruhen und die Grundlage für Folgenabschätzungen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. |
(185) |
Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihre Tätigkeiten anpassen können, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Gleichermaßen muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden unter Wahrung der Kontinuität für die Wirtschaftsakteure ergreifen und die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsinfrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch Leitlinien, die von der Kommission zu erstellen sind, um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf KMU liegen sollte. |
(186) |
Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und einen ehrgeizigen und gleichzeitig harmonisierten Rahmen für Verpackungen zu schaffen, ist es erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, in der Anforderungen für Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus festgelegt werden. Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher aufgehoben werden. |
(187) |
Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Kontinuität bis zur Annahme neuer Vorschriften durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten und für Kontinuität bei der Anwendung des Eigenmittelsystems der Union in Bezug auf Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu sorgen, sollten bestimmte Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleiben. |
(188) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen und die Gewährleistung des freien Verkehrs für Verpackungen im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.
(2) Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.
(3) Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) bei.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich
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2. |
„Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall gelten; |
3. |
„Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden; |
4. |
„Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) gestaltet und bestimmt sind; |
5. |
„Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden; |
6. |
„Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen; |
7. |
„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr; |
8. |
„Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden; |
9. |
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
10. |
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt; |
11. |
„Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
12. |
„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister; |
13. |
„Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch
|
14. |
„Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (55); |
15. |
„Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:
|
16. |
„Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert; |
17. |
„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt; |
18. |
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs; |
19. |
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; |
20. |
„Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ jede natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen; |
21. |
„Endvertreiber“ die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert; |
22. |
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen; |
23. |
„Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt; |
24. |
„Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt; |
25. |
„Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen; |
26. |
„Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden; |
27. |
„Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren; |
28. |
„Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt; |
29. |
„Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann; |
30. |
„Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein; |
31. |
„Wiederverwendungssystem“ die organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen; |
32. |
„Rekonditionierung“ jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen; |
33. |
„Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird; |
34. |
„Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können; |
35. |
„Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige; |
36. |
„Verkaufsfläche“ die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für die Bezahlung solcher Waren sowie für den Verkehr und den Aufenthalt von Kunden vorgesehen ist, mit Ausnahme von Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder anderen Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche; |
37. |
„recyclinggerechte Gestaltung“ die Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sichergestellt wird; |
38. |
„Recyclingfähigkeit“ die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen; |
39. |
„in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können; |
40. |
„stoffliches Recycling“ jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden; |
41. |
„hochwertiges Recycling“ jedes Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von — auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale — der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet werden; |
42. |
„Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist; |
43. |
„integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg; |
44. |
„separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben oder einem anderen Material als der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der vollständig und dauerhaft vom Hauptteil der Verpackungseinheit entfernt werden muss und der typischerweise vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, einschließlich Verpackungsbestandteile, die allein durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können; |
45. |
„Verpackungseinheit“ eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden; |
46. |
„innovative Verpackungen“ eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind; |
47. |
„Sekundärrohstoffe“ Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können; |
48. |
„Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden; |
49. |
„kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (56), (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (57), (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (58), (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG, 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (60) oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission (61) bestimmt sind; |
50. |
„kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld, sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden; |
51. |
„eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen; |
52. |
„Kunststoff“ ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden; |
53. |
„biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind; |
54. |
„Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind; |
55. |
„Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden; |
56. |
„leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron; |
57. |
„sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron; |
58. |
„dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron; |
59. |
„sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron; |
60. |
„Abfallbehälter“ Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel; |
61. |
„Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt; |
62. |
„Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird; |
63. |
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss; |
64. |
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
65. |
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind; |
66. |
„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert; |
67. |
„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende der Lebensdauer bestehen; |
68. |
„Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten; |
69. |
„Verpackungen, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist“ Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat; |
70. |
„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065; |
71. |
„öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU. |
Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Begriffe „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Risiko“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Für die Begriffe „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen.
(2) Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 dieses Artikels fallen.
Artikel 4
Freier Verkehr
(1) Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.
(3) Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.
(4) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.
KAPITEL II
NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN
Artikel 5
Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
(1) Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.
(2) Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen.
Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.
Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich
a) |
der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken; |
b) |
der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen. |
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit der Stoffsicherheit dieser Stoffe zusammenhängenden Gründen handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen der Stoffe dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer Stoffsicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission evaluiert das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Evaluierung vor.
(4) Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
(5) Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist:
a) |
25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt); |
b) |
250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und |
c) |
50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können. |
„PFAS“ bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.
Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.
(6) Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
(7) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zu senken.
(8) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage der in Anhang II Tabelle 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG festgelegten Ausnahmen erlassen.
(9) Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob dieser Artikel und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 6
Recyclingfähige Verpackungen
(1) Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
(2) Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und |
b) |
wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden. |
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform.
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform.
Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.
Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.
Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.
(4) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird:
a) |
Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen
|
b) |
die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind; |
c) |
für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; |
d) |
ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben. |
Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen.
Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen.
(5) Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
a) |
der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
|
b) |
zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. |
Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
i) |
eine technische Dokumentation der Masse der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen gebracht wird; |
ii) |
ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
(6) Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
(7) Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen.
(8) Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert.
Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen.
(9) Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.
Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.
Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.
Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.
(10) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden.
Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend.
Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für
a) |
Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6; |
b) |
kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen; |
c) |
kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen; |
d) |
äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen; |
e) |
kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; |
f) |
Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; |
g) |
Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8. |
(12) Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 7
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
(1) Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:
a) |
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
b) |
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
c) |
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
d) |
35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen. |
(2) Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:
a) |
50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
b) |
25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
c) |
65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; |
d) |
65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die
a) |
innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung sowie den Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 genannten Standards gleichwertig sind, gesammelt wurden, und |
b) |
gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (62) gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) |
Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6; |
b) |
kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen; |
c) |
kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen; |
d) |
äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen; |
e) |
kompostierbare Kunststoffverpackungen; |
f) |
Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; |
g) |
kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; |
h) |
Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen. |
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) |
Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen; |
b) |
jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen. |
(6) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(7) Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils moduliert werden. Bei jeder solchen Modulierung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.
(8) Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und im gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien, wobei sie ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen, berücksichtigt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Bewertung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien.
Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, deren Recycling entweder
a) |
in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder |
b) |
in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat. |
(10) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakts einzuhalten.
(12) Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind.
Wenn nach den einschlägigen Unionsvorschriften keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen zugelassen sind oder diese in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) |
Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und |
b) |
gegebenenfalls die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern. |
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden.
(14) Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in Absatz 1 festgelegten Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2030 überprüft werden und evaluiert wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die Mindestprozentsätze für 2040 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Mindestprozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2040, beigefügt.
(15) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung rezyklathaltiger Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von Rezyklatanteilen in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 8
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
(1) Bis zum 12. Februar 2028 überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien.
(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um
a) |
Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen; |
b) |
Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen; |
c) |
die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind; |
d) |
gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern. |
Artikel 9
Kompostierbare Verpackungen
(1) Werden in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannte Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber in Verkehr gebracht, so müssen diese Verpackungen und Aufkleber abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ab dem 12. Februar 2028 mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels vereinbar sein.
(2) Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:
a) |
aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen; |
b) |
andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen. |
(3) Ab dem 12. Februar 2028 müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.
(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
(5) Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(6) Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Eigenkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.
Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die in Absatz 1 genannten Anforderungen für die Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.
Artikel 10
Minimierung von Verpackungen
(1) Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.
(2) Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn,
a) |
die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (64), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (65) fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder |
b) |
das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143. |
(3) Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.
(4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:
a) |
eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden; |
b) |
die Anforderungen für die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien; |
c) |
Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen — wie Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden. |
Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Merkmale von wiederverwendbaren Verpackungen und in erster Linie die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.
Artikel 11
Wiederverwendbare Verpackungen
(1) Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können; |
b) |
sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können; |
c) |
sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene; |
d) |
sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde; |
e) |
sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden; |
f) |
sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt; |
g) |
sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts; |
h) |
sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und |
i) |
sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden. |
(2) Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.
KAPITEL III
ETIKETTIERUNGS-, KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN
Artikel 12
Kennzeichnung von Verpackungen
(1) Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.
Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien im Einklang mit der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Methode gekennzeichnet.
Zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.
Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen. Zusätzlich zu der nationalen Kennzeichnung können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit dieser harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.
(2) Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.
(4) Werden Verpackungen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.
Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.
Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:
a) |
unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (68) dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen; |
b) |
die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden. |
Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.
(6) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien.
Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.
(9) Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologievorzunehmen, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.
(10) Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht verbieten.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.
(12) Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 13
Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen
(1) Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Kennzeichnungen, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.
(2) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Umweltaussagen
Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und |
b) |
in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen. |
Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 15
Pflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.
(2) Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.
Wurde durch das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.
(3) Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar
a) |
im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung; |
b) |
im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. |
(4) Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.
(5) Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.
(7) Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(8) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(10) Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.
(11) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.
(12) Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die der natürlichen oder juristischen Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist.
Artikel 16
Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien
(1) Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.
(2) Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.
Artikel 17
Bevollmächtigte
(1) Ein Erzeuger kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) |
Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden, und zwar
|
b) |
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Fällen der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören; |
c) |
auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und technischen Dokumentation an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind; |
d) |
auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens; |
e) |
Beendigung des Auftrags, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt. |
Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
Artikel 18
Pflichten der Importeure
(1) Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.
(2) Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass
a) |
das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat; |
b) |
die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; |
c) |
den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und |
d) |
der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt. |
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.
(3) Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.
(4) Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.
(5) Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(7) Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar
a) |
in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und |
b) |
in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. |
(8) Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.
(9) Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.
Artikel 19
Pflichten der Vertreiber
(1) Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
a) |
der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist; |
b) |
die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und |
c) |
der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben. |
(3) Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen.
Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.
(4) Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt.
(5) Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt.
Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.
Artikel 20
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.
Artikel 21
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten
Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15.
Fällt ein Importeur oder ein Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15.
Artikel 22
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben; |
b) |
die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben. |
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:
a) |
in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen; |
b) |
in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen. |
Artikel 23
Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter
Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.
Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE ZUR VERRINGERUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN
Artikel 24
Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen
(1) Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.
(2) Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff
a) |
„Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen; |
b) |
„Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel. |
Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.
(4) Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.
Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum.
Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen,
a) |
wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet, |
b) |
gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum. |
(5) Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(6) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.
Artikel 25
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
(1) Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Verwendungszwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.
(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung gestatten, Verpackungen in den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Formaten und für den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Verwendungszweck in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine derartigen Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.
(5) Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen und berücksichtigt die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, überprüft die Kommission diesen Artikel und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Abweichungen und Ausnahmen relevant ist, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(6) Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, und etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen gehören, und in denen eine nicht erschöpfende Liste von Obst und Gemüse, das von Anhang V Nummer 2 ausgenommen ist, enthalten ist.
Artikel 26
Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
(1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.
Artikel 27
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen
(1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, rekonditioniert werden.
(3) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich ist.
Haben die Wirtschaftsakteure einen Dritten gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von diesem Dritten in ihrem Namen erfüllt.
(4) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen gemäß den Anforderungen in Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an eine oder mehrere Sammelstellen zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.
Artikel 28
Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung
(1) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden „Vorschriften für die Wiederbefüllung“):
a) |
die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können; |
b) |
die Hygienenormen für die Wiederbefüllung; |
c) |
die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse. |
Die Vorschriften für die Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.
(2) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.
(3) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen oder Behältnisse den Endabnehmern an Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese Verpackungen und Behältnisse nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen, oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.
(4) Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Vorschriften für die Wiederbefüllung nicht einhält, insbesondere wenn die Wirtschaftsakteure das Behältnis für den Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben.
(5) Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.
Artikel 29
Wiederverwendungsziele
(1) Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,
a) |
die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; |
b) |
die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind; |
c) |
die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) stehen; |
d) |
in Form von Kisten aus Pappe oder Karton. |
(5) Ab dem 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(6) Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen.
(7) Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für
a) |
Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (70); |
b) |
Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
c) |
aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (71); |
d) |
Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00; |
e) |
alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen. |
(8) Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten.
(9) Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird.
(10) Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m2, so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.
(11) Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2 000 Einwohnern gelegen ist.
Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5 000 Einwohnern.
Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen. Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.
(12) Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool
a) |
nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht, |
b) |
aus maximal fünf Endvertreiber besteht und |
c) |
nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. |
Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.
Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und |
b) |
den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber. |
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden.
Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.
Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.
(13) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres
a) |
höchstens 1 000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und |
b) |
unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen. |
Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen.
(14) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:
a) |
Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen; |
b) |
der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und |
c) |
die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt. |
Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.
(15) Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(16) Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(17) Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.
(18) Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel vorgesehenen hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht; |
b) |
Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern; |
c) |
Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern. |
(19) Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen,
a) |
inwieweit die Ziele für 2030 zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen geführt haben, |
b) |
ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, |
c) |
ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und |
d) |
ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist. |
Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.
Artikel 30
Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele
(1) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
a) |
die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen; |
b) |
die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen. |
(2) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
a) |
die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden; |
b) |
die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden. |
(3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 31
Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden
(1) Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele enthält.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.
(3) Das erste Berichtsjahr betrifft das Kalenderjahr 2030.
(4) Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.
(5) Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsakteure dazu auffordern, alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den in Absatz 1 genannten Bericht.
(7) Die Kommission richtet bis zum 12. Februar 2027 eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.
Artikel 32
Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet
(1) Bis zum 12. Februar 2027
a) |
sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können; |
b) |
sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können. |
(2) Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.
Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.
Artikel 33
Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet
(1) Bis zum 12. Februar 2028 müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.
(2) Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.
(3) Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.
(4) Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.
(5) Ab 2030 bemühen sich die Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten.
(6) Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Mindestziel, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
KAPITEL VI
KUNSTSTOFFTRAGETASCHEN
Artikel 34
Kunststofftragetaschen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.
(2) Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen — wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten — und nationale Reduktionsziele festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.
(5) Bis zum 12. Februar 2032 erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vor.
KAPITEL VII
KONFORMITÄT VON VERPACKUNGEN
Artikel 35
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 und den Artikeln 24 und 26 festgelegt sind, werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.
Artikel 36
Konformitätsvermutung
(1) Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (72) durchgeführt, so wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermutet.
(3) Bei Verpackungen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und 26 festgelegten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.
Artikel 37
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Entweder
|
b) |
die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.
(4) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken.
(5) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
Artikel 38
Konformitätsbewertungsverfahren
Die Bewertung der Konformität von Verpackungen in Bezug auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.
Artikel 39
EU-Konformitätserklärung
(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in einer oder mehreren Sprachen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, abgefasst oder in diese übersetzt.
(3) Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Die Erklärung kann aus einem Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen bestehen.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
(5) Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.
KAPITEL VIII
BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für
a) |
die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44; |
b) |
die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8; |
c) |
die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45; |
d) |
die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47; |
e) |
die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56. |
(3) Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.
Artikel 41
Frühwarnbericht
(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben erzielten Fortschritte.
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; |
b) |
eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten; |
c) |
Beispiele bewährter Verfahren in der gesamten Union, die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben dienen könnten. |
Artikel 42
Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
Abfallvermeidung
Artikel 43
Vermeidung von Verpackungsabfällen
(1) Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle
a) |
bis 2030 um mindestens 5 %, |
b) |
bis 2035 um mindestens 10 %, |
c) |
bis 2040 um mindestens 15 %. |
(2) Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten.
(4) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, die Masse an entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.
(5) Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, die darauf abzielen, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Diese Maßnahmen können die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, und Verpflichtungen für die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, um das Ziel der Verringerung von Verpackungsabfällen zu erfüllen.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (73) schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen.
(8) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass
a) |
eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht, |
b) |
die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist, |
c) |
die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und |
d) |
dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird. |
(9) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 44
Herstellerregister
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.
Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einer schriftlichen Vollmacht von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.
(4) Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(5) Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Ein Mitgliedstaat kann von den Herstellern verlangen, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
(6) Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes von ihm vertretenen Herstellers getrennt mit.
(7) Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 1 genannten Informationen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage etwaiger nationaler Normen geprüft und zertifiziert werden.
(8) Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen würde, um
a) |
die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und |
b) |
sicherzustellen, dass die Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden. |
(9) Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln.
(10) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen.
Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln.
(11) Die für das Register zuständige Behörde
a) |
erhält die Anträge auf Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden; |
b) |
gibt Anträgen auf Registrierung innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer; |
c) |
kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen; |
d) |
kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen; |
e) |
empfängt die gemäß den Absätzen 7 und 8 übermittelten Informationen und überwacht sie. |
(12) Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und jede endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gelöscht, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.
(13) Unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.
(14) Die Kommission erlässt bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen.
Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 45
Erweiterte Herstellerverantwortung
(1) Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.
(2) Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken:
a) |
Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und |
b) |
Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission (74) und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen. |
Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.
(3) Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.
(4) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:
a) |
Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register; |
b) |
eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind. |
Verkauft ein Hersteller seine Produkte über einen Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Namen der Hersteller auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags nachkommen.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Informationen gilt.
(6) Nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter einer Online-Plattform nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.
(7) Hersteller, die Verbrauchern in der Union Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.
(8) Nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 dieser Verordnung nutzt oder indem er vom Hersteller Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.
Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 7 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Fulfilment-Dienstleister den Hersteller auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht oder im nationalen Recht — je nachdem, was anwendbar ist — festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.
Versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) hat ein betroffener Hersteller in dem Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.
Artikel 46
Organisation für Herstellerverantwortung
(1) Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.
(2) Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung.
(3) Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleichbehandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Massen an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, unverhältnismäßig zu belasten — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.
Artikel 47
Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung
(1) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde.
(2) Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren. Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein.
(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass
a) |
die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind; |
b) |
die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist; |
c) |
die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen; |
d) |
die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden; |
e) |
die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist. |
(4) Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern.
(5) Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen.
(6) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen. Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.
Rücknahme- und Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme
Artikel 48
Rücknahme- und Sammelsysteme
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt.
Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.
(2) Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.
(4) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen
a) |
stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen; |
b) |
decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität; |
c) |
stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. |
(6) Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.
Artikel 49
Verbindliche Sammlung
Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.
Artikel 50
Pfand- und Rücknahmesysteme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:
a) |
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und |
b) |
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern. |
Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Öffnen der Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten, |
b) |
der Konsum des Produkts erfolgt in den Räumlichkeiten und |
c) |
die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes. |
(4) Absatz 2 gilt nicht für Verpackungen für
a) |
Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014; |
b) |
Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie für andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00; |
c) |
alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen, und |
d) |
Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.
(5) Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:
a) |
Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und |
b) |
bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird. |
Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.
(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Absatz 5 Buchstabe b entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor.
(7) Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Ein Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.
(8) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.
(9) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 4 aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.
(10) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Rücknahmestellen und die Möglichkeit der Rückgabe im Zusammenhang mit Einwegverpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben werden.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.
Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.
Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann.
(12) Die in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Absatz 3 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Artikel 51
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) |
Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen; |
b) |
Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle; |
c) |
Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen.
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
Artikel 52
Recyclingziele und Förderung des Recyclings
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:
a) |
bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle; |
b) |
bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
|
c) |
bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle; |
d) |
bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
|
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:
a) |
Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele; |
b) |
die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %; |
c) |
die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und |
d) |
spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann. |
(3) Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.
(4) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
(5) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
a) |
die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien; |
b) |
die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern. |
(6) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.
Artikel 53
Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele
(1) Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle werden vollständig berechnet.
Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen:
a) |
die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder die Verpackungen, die ein Hersteller ausgepackt hat, ohne Endabnehmer zu sein, in dem betreffenden Jahr, oder |
b) |
die Masse der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle. |
Die gemäß diesem Absatz durchgeführten Berechnungen werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.
(4) Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.
(5) Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern
a) |
dieser Output anschließend recycelt wird; |
b) |
das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird. |
(6) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
(7) Die Masse an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, sofern diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.
(8) Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.
(9) Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle die Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.
(10) Werden Verpackungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort recycelt zu werden, so kann nur der Mitgliedstaat, in dem diese Verpackungsabfälle gesammelt wurden, sie als recycelt anrechnen.
(11) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.
Artikel 54
Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.
Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
a) |
von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und |
b) |
von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen. |
Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.
(2) Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Masse an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.
Information und Berichterstattung
Artikel 55
Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:
a) |
die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren; |
b) |
die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen; |
c) |
die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten; |
d) |
die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind; |
e) |
die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, zum Beispiel durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen; |
f) |
die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen. |
Die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes gelten ab dem 12. August 2028 oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der entsprechenden Bestimmung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:
a) |
über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; |
b) |
durch Öffentlichkeitsarbeit; |
c) |
im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen; |
d) |
durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Endabnehmern und Verbrauchern leicht verstanden werden können. |
(3) Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.
Artikel 56
Berichterstattung an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:
a) |
Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2; |
b) |
den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4; |
c) |
die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen. |
Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:
a) |
die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer ist, für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien; |
b) |
die Masse der gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52; |
c) |
die Masse recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie. |
(3) Das erste Berichtsjahr betrifft
a) |
in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird; |
b) |
in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das Kalenderjahr 2028. |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absätzen 1 und 2 genannten Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.
(5) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.
(6) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält.
(7) Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:
a) |
Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten; |
b) |
der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten; |
c) |
den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern der Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.
Artikel 57
Datenbanken über Verpackungen
(1) Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle — falls noch nicht vorhanden — zu gewährleisten, um ihre Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 56 zu erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:
a) |
Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten; |
b) |
die in Anhang XII aufgeführten Daten. |
(3) Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt:
a) |
über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder |
b) |
öffentliche Berichte. |
Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unberührt.
KAPITEL IX
SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
Artikel 58
Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so evaluieren sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Evaluierung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen Frist, die angemessen ist und der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
(2) Abweichend von Absatz 1 führen die Marktüberwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird. Stattdessen melden sie dies den für die Evaluierung solcher Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Evaluierung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(5) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, sie zurückzunehmen oder sie zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(6) Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) |
Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen, die in oder gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden; |
b) |
Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen. |
(7) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(8) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 oder 7 genannten Informationen Einwand gegen vorläufige Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so sind diese Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen.
Bei vorläufigen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten einen längeren oder kürzeren Anwendungszeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.
Artikel 59
Schutzklauselverfahren der Union
(1) Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.
Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.
Artikel 60
Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf,
a) |
innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, |
b) |
die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, |
c) |
die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder |
d) |
die Verpackungen zurückzurufen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wurde. Stattdessen melden sie dies den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(5) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und evaluiert die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Die Kommission richtet den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.
Artikel 61
Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und — bei verpackten Produkten — des Produkts selbst.
(2) Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.
(4) Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 62
Formale Nichtkonformität
(1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:
a) |
Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; |
b) |
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; |
c) |
der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel; |
d) |
die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft; |
e) |
die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; |
f) |
eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt; |
g) |
die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten; |
h) |
in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt; |
i) |
in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt; |
j) |
die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt; |
k) |
die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht; |
l) |
die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt; |
m) |
die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt; |
n) |
die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt. |
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
(3) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis n des vorliegenden Artikels fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.
KAPITEL X
UMWELTORIENTIERTE AUFTRAGSVERGABE
Artikel 63
Umweltorientierte Auftragsvergabe
(1) Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Anforderungen gemäß den nach Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.
(3) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente:
a) |
Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackten Produkte verwendet werden, vergeben wurden; |
b) |
wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber; |
c) |
die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte; |
d) |
die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb; |
e) |
die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung. |
(4) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben:
a) |
technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU; |
b) |
Eignungskriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU oder |
c) |
Ausführungsbedingungen im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU. |
Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.
(5) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.
KAPITEL XI
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 64
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 oder 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 65
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL XII
ÄNDERUNGEN
Artikel 66
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:
|
2. |
Anhang II Nummer 8 wird gestrichen. |
Artikel 67
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904
Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen. |
3. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen. |
4. |
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“ |
5. |
Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:
|
KAPITEL XIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68
Sanktionen
(1) Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 69
Evaluierung
Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 70
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind
a) |
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt; |
b) |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt; |
c) |
Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten; |
d) |
Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt. |
(2) Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben.
(3) Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.
(5) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 71
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. August 2026.
Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 114.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2024.
(3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(4) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(5) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(6) ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 11.
(7) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(13) Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20).
(14) Entscheidung 2009/292/EG der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 44).
(15) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(16) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(17) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(19) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(20) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
(21) Kontaktempfindliche Verpackungen sind Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die Verordnung (EU) 2017/745, die Verordnung (EU) 2017/746, die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1), die Verordnung (EU) 2019/6, Richtlinie 2001/83/EG und die Richtlinie 2008/68/EG fallen.
(22) ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.
(23) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
(24) ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 13.
(25) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 44.
(26) Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3).
(27) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(28) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(29) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(30) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).
(31) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).
(32) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(33) Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).
(34) Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28).
(35) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(36) Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11).
(37) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(38) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(39) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(40) Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141).
(41) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66).
(42) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(43) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).
(44) Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).
(45) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6).
(46) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(47) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(48) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(49) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(50) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(51) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(52) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(53) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(54) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(55) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(56) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
(57) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
(58) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(59) Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).
(60) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(61) Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142).
(62) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(63) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(64) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
(65) Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).
(66) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
(67) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
(68) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(69) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(70) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(71) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
(72) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(73) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(74) Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151).
(75) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
ANHANG I
Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen
A. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
1. |
Gegenstände, die Verpackungen sind:
|
2. |
Gegenstände, die keine Verpackungen sind:
|
B. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c
1. |
Gegenstände, die Verpackungen sind:
|
2. |
Gegenstände, die keine Verpackungen sind:
|
C. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e
1. |
Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden:
|
2. |
Gegenstände, die keine Verpackungen sind:
|
(1) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).
ANHANG II
Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Tabelle 1
Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien gemäß Artikel 6
Kategorie Nr. |
Vorherrschendes Verpackungsmaterial |
Verpackungsart |
Format (Beispiele, nicht erschöpfend) |
Farbe/Optische Transmission |
1 |
Glas |
Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas |
Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Gefäße, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen |
— |
2 |
Papier/Pappe/Karton |
Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton |
Schachteln/Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen) |
— |
3 |
Papier/Pappe/Karton |
Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe/Karton |
Flüssigkeitskartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe/Karton mit metallisiert oder mit Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe/Karton mit Kunststofffolien/-fenstern |
— |
4 |
Metall |
Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl |
Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Tuben) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl |
— |
5 |
Metall |
Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — starr |
Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Tuben, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium |
— |
6 |
Metall |
Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — halbstarr und flexibel |
Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Tuben, Folien, flexible Folien) aus Aluminium |
— |
7 |
Kunststoffe |
PET — starr |
Flaschen und Fläschchen |
Transparent, klar/farbig, opak |
8 |
Kunststoffe |
PET — starr |
Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Dosen, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen) |
Transparent, klar/farbig, opak |
9 |
Kunststoffe |
PET — flexibel |
Folien |
Natur/farbig |
10 |
Kunststoffe |
PE — starr |
Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben |
Natur/farbig |
11 |
Kunststoffe |
PE — flexibel |
Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen |
Natur/farbig |
12 |
Kunststoffe |
PP — starr |
Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben |
Natur/farbig |
13 |
Kunststoffe |
PP — flexibel |
Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen |
Natur/farbig |
14 |
Kunststoffe |
HDPE und PP — starr |
Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten |
Natur/farbig |
15 |
Kunststoffe |
PS und XPS — starr |
Starre Formate (einschließlich Verpackungen von Milchprodukten, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen) |
Natur/farbig |
16 |
Kunststoffe |
EPS — starr |
Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen/Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen) |
Natur/farbig |
17 |
Kunststoffe |
Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien — starr |
Starre Formate, einschließlich Massengutbehälter, Fässer |
— |
18 |
Kunststoffe |
Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien — flexibel |
Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien |
— |
19 |
Kunststoffe |
Biologisch abbaubare Kunststoffe (1) — starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA) |
Starre und flexible Formate |
— |
20 |
Holz, Kork |
Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork |
Paletten, Kisten, Kästen |
— |
21 |
Textilien |
Natürliche und synthetische Textilfasern |
Taschen |
— |
22 |
Steingut aus Keramik oder Porzellan |
Ton, Stein |
Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge |
— |
Tabelle 2
Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und -kategorien gemäß Artikel 6
Materialien |
Kategorien |
Verbindung zu Anhang II Tabelle 1 |
Kunststoffe |
PET — starr |
Kategorien 7, 8 |
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr |
Kategorien 10, 12, 14 |
|
Folien/flexibel |
Kategorien 9, 11, 13, 18 |
|
PS, XPS, EPS |
Kategorien 15, 16 |
|
Andere starre Kunststoffe |
Kategorie 17 |
|
Biologisch abbaubar (starr und flexibel) |
Kategorie 19 |
|
Papier/Pappe/Karton |
Papier/Pappe/Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) |
Kategorien 2, 3 |
Flüssigkeitskartons |
Kategorie 3 |
|
Metall |
Aluminium |
Kategorien 5, 6 |
Stahl |
Kategorie 4 |
|
Glas |
Glas |
Kategorie 1 |
Holz |
Holz, Kork |
Kategorie 20 |
Andere |
Textilien, Keramik/Porzellan und andere |
Kategorien 21, 22 |
Tabelle 3
Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken.
Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung („Design for Recycling“, DfR). Mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt.
Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird für jede in Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt.
Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ („Recycled at Scale“, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ im Hinblick auf jährlich recycelte Verpackungsmaterialien werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Zielvorgaben bestimmt.
2030 |
2035 |
2038 |
|||||
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit |
Recyclinggerechte Gestaltung (DfR) Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung |
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR) |
Recyclinggerechte Gestaltung (DfR) Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung |
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“) |
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit |
Recyclinggerechte Gestaltung (DfR) Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung |
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“) |
Stufe A |
größer oder gleich 95 % |
Stufe A |
größer oder gleich 95 % |
Stufe A RaS |
Stufe A |
größer oder gleich 95 % |
Stufe A RaS |
Stufe B |
größer oder gleich 80 % |
Stufe B |
größer oder gleich 80 % |
Stufe B RaS |
Stufe B |
größer oder gleich 80 % |
Stufe B RaS |
Stufe C |
größer oder gleich 70 % |
Stufe C |
größer oder gleich 70 % |
Stufe C RaS |
Stufe C KANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN |
größer oder gleich 70 % |
Stufe C RaS |
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG |
weniger als 70 % |
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG |
weniger als 70 % |
NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) |
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG |
weniger als 70 % |
NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) |
Tabelle 4
Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6
Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung der in dieser Liste aufgeführten Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen:
— |
die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Endabnehmer oder in den Verarbeitungsbetrieben, |
— |
die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute, |
— |
die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und |
— |
die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen. |
Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu berücksichtigen.
Parameter für die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung |
Relevanz des Parameters |
Zusatzstoffe |
Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden. |
Etiketten |
Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs oder Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus. |
Sleeves |
Die Abdeckungsrate der Sleeve über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Sleeves die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen. Das Material der Sleeve kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. |
Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile |
Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw. Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken. Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Darüber hinaus können die Bestandteile beim Sortier- und Recyclingverfahren verloren gehen. |
Klebemittel |
Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden. Abwaschbare Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben. |
Farben |
Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen. Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen. |
Materialzusammensetzung |
Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen. |
Barrieren/Beschichtungen |
Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften zu verleihen (Barriere), oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung). Das Vorhandensein von Barrieren oder Beschichtungen in Verpackungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen. |
Druckfarben und Lacke/Druck/Kodierung |
Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren auf das Material (Druckfarben), oder durch eine Schutzbeschichtung aus Harz oder Zelluloseester oder beidem, die in einem flüchtigen Lösungsmittel gelöst wird (Lack), aufgebracht werden. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings. Durch Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen. |
Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit |
Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind. |
Leichte Zerlegbarkeit |
Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen. |
(1) Bitte beachten Sie, dass diese Kategorie Kunststoffe enthält, die leicht biologisch abbaubar sind (d. h., nachweislich können mehr als 90 % des Ausgangsmaterials innerhalb von sechs Monaten durch biologische Prozesse in CO2, Wasser und Mineralien umgewandelt werden), unabhängig davon, welche Ausgangsstoffe für ihre Herstellung verwendet werden. Biobasierte Polymere, die nicht leicht biologisch abbaubar sind, fallen unter die anderen einschlägigen Kunststoffkategorien.
ANHANG III
Kompostierbare Verpackungen
Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:
a) |
Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden; |
b) |
sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden; |
c) |
sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt; |
d) |
durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht; |
e) |
durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen; |
f) |
durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert. |
ANHANG IV
Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen
Teil A
Leistungskriterien
1. |
Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zu seiner Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für die Produktqualität enthalten. |
2. |
Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung oder Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum oder Hygiene. |
3. |
Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen. |
4. |
Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist. |
5. |
Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Endabnehmern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen. |
6. |
Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung des verpackten Produkts gewährleisten. Dazu können folgende Anforderungen gehören: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung oder Druckentlastungsverschluss. |
7. |
Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können. |
8. |
Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von Rezyklatanteilen gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder -volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um zum Beispiel eine größere Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (zum Beispiel. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem Post-Consumer-Rezyklat). |
Teil B
Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen
Die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:
a) |
die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und -volumens; mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren; |
b) |
für jedes in Teil A aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität — einschließlich Sicherheit und Hygiene — für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen; |
c) |
alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden. |
ANHANG V
Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
|
Verpackungsformat |
Beschränkung |
Beispiele |
||||
1. |
Einwegumverpackungen aus Kunststoff |
Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind. |
Umverpackungsfolie, Schrumpffolie |
||||
2. |
Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse |
Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hinsichtlich dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen. |
Netze, Beutel, Schalen, Behälter |
||||
3. |
Einwegkunststoffverpackungen |
Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. |
Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten |
||||
4. |
Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe |
Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:
|
Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten |
||||
5. |
Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind |
Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor, wie in der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige beschrieben, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind. |
Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke |
||||
6. |
Sehr leichte Kunststofftragetaschen |
Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. |
Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel |
(1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
ANHANG VI
Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Governance-Leitlinien“ die Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs festgelegt werden; |
b) |
„geschlossenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern; |
c) |
„offenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern; |
d) |
„Systembetreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Systemteilnehmer ist und ein Wiederverwendungssystem betreibt; |
e) |
„Systemteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die an einem Wiederverwendungssystem teilnimmt und mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchführt: die Verpackung entweder von den Endverbrauchern oder von anderen Systemteilnehmern abholt, rekonditioniert, unter den Systemteilnehmern verteilt, transportiert, mit Produkten befüllt, verpackt oder den Endabnehmern anbietet; ein Wiederverwendungssystem kann einen oder mehrere Teilnehmer umfassen. |
Teil A
Anforderungen für Wiederverwendungssysteme
1. Allgemeine Anforderungen für Wiederverwendungssysteme
Alle Wiederverwendungssysteme müssen
a) |
über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Governance-Leitlinien beschrieben, verfügen; |
b) |
über eine Governance-Struktur verfügen,
|
c) |
so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass in ihnen im Kreislaufdurchgang befindliche wiederverwendbare Verpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen; |
d) |
über Vorschriften verfügen, durch die ihre Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen für die Verwendung von Verpackungen, bestimmt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und in denen
|
e) |
einen Systembetreiber haben, der das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems kontrolliert und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird; |
f) |
über Berichterstattungsvorschriften verfügen, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen; |
g) |
sicherstellen, dass die Gestaltung der Verpackung im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt wird; |
h) |
eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer gewährleisten; |
i) |
die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind, gewährleisten. |
Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.
Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.
2. Anforderungen für geschlossene Kreislaufsysteme
Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen geschlossene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert; |
b) |
das System ermöglicht die Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen; |
c) |
die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden. |
3. Anforderungen für offene Kreislaufsysteme
Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen offene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet; |
b) |
das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen; |
c) |
eine Rekonditionierung, die den Anforderungen in Teil B entspricht, ist Teil des Systems. |
Teil B
Rekonditionierung
1. |
Das Rekonditionierungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der für die Durchführung der Rekonditionierung der Verpackungen verantwortlichen Personen bergen, und die Auswirkungen dieses Prozesses auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Rekonditionierung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben. |
2. |
Die Rekonditionierung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:
|
3. |
Falls nötig, sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Rekonditionierung anzuwenden und zu wiederholen. |
4. |
Das rekonditionierte Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten. |
Teil C
Anforderungen für die Wiederbefüllung
Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Die Wiederbefüllungsstation legt klare und präzise Informationen zu folgenden Punkten aus:
|
b) |
die Wiederbefüllungsstation beinhaltet eine Messvorrichtung oder bietet eine alternative Möglichkeit, dem Endabnehmer eine bestimmte Menge des Produkts für den Kauf zu sichern; |
c) |
der vom Endabnehmer gezahlte Preis schließt das Gewicht des Behältnisses nicht ein. |
ANHANG VII
Konformitätsbewertungsverfahren
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
1. |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügen. |
2. Technische Dokumentation
Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.
In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a) |
eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks; |
b) |
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen; |
c) |
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind, |
d) |
eine Liste mit
|
e) |
eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und |
f) |
Prüfberichte. |
3. Herstellung
Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.
4. Konformitätserklärung
Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
5. Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern diese Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG VIII
EU-Konformitätserklärung Nr. (*1)…
1.
Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung):
2.
Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.
4.
Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung:
5.
Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union).
6.
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.
Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen).
8.
Zusätzliche Angaben;Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
(*1) (Kennnummer der Erklärung)
ANHANG IX
Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Artikel 44
Teil A
Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben
1. |
Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes:
|
2. |
Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut, so umfassen die vom Hersteller bereitzustellenden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, den Auftrag des vertretenen Herstellers sowie eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen. |
3. |
Kommt eine vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisation für Herstellerverantwortung der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nach, so muss diese zusätzlich zu den nach Nummer 1 dieses Teils erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:
|
Teil B
Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben
1. |
Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben:
|
2. |
Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben:
|
Tabelle 1
|
Massen nach Gewicht, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt bzw. ausgepackt werden |
Glas |
|
Kunststoffe |
|
Papier/Pappe/Karton |
|
Eisenmetalle |
|
Aluminium |
|
Holz |
|
Sonstige |
|
Gesamt |
|
3. |
Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben:
|
ANHANG X
Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„Systembetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.
Allgemeine Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a) |
Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen; |
b) |
die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder -kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen; |
c) |
es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten; |
d) |
es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen; |
e) |
Mindestanforderungen für die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann; |
f) |
der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit; |
g) |
der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems; |
h) |
der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems; |
i) |
der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf:
|
j) |
ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet; |
k) |
die Systembetreiber stellen alle Informationen bereit, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen; |
l) |
die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren; |
m) |
Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Endabnehmern zurückgezahlt; |
n) |
alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen; |
o) |
die Gebühren sind transparent. |
Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung eines Pfands, das der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.
ANHANG XI
Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan
Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält
a) |
eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen; |
b) |
eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG; |
c) |
die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung; |
d) |
die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG bieten; |
e) |
einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen; |
f) |
Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip; |
g) |
gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung. |
ANHANG XII
Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4)
1.
Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen:
a) |
Massen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (produziertes Gewicht, importiertes Gewicht, gelagertes Gewicht abzüglich ausgeführtes Gewicht in Tonnen) (Tabelle 1) |
b) |
Massen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2) |
2.
Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen:
a) |
für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3):
|
b) |
der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4) |
c) |
die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5) |
Tabelle 1
Masse der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen)
|
Produziertes Gewicht |
– Ausgeführtes Gewicht |
+ Eingeführtes Gewicht |
+ Gelagertes Gewicht |
= Gesamt |
Glas |
|
|
|
|
|
Kunststoffe |
|
|
|
|
|
Papier/Pappe/Karton |
|
|
|
|
|
Eisenmetalle |
|
|
|
|
|
Aluminium |
|
|
|
|
|
Holz |
|
|
|
|
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
Gesamt |
|
|
|
|
|
Tabelle 2
Gesamtmasse der erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)
|
Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen) |
Wiederverwendbare Verpackungen |
Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen |
||
Gewicht in t |
Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen |
Gewicht in t |
Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen |
||
Glas |
|
|
|
|
|
Kunststoffe |
|
|
|
|
|
Papier/Pappe/ Karton |
|
|
|
|
|
Eisenmetalle (einschließlich Weißblech) |
|
|
|
|
|
Aluminium |
|
|
|
|
|
Holz |
|
|
|
|
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
Gesamt |
|
|
|
|
|
Tabelle 3
Masse je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden; Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist; erzeugten Verpackungsabfällen; und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen
Material |
Kategorie |
Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder ausgepackt werden (in t) |
Verpackungsabfallaufkommen (in t) |
Verpackungen insgesamt Entsorgte Abfälle (in t) |
Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) |
Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) |
Verpackungen insgesamt Entsorgt (in t) |
Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) |
Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) |
Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats |
Außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaats |
||||||||
Kunststoffe |
PET starr |
|
|
|
|
|
|
|
|
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Folien/flexibel |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
PS, XPS, EPS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Andere starre Kunststoffe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Biologisch abbaubar (starr und flexibel) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Papier/ Pappe/ Karton |
Papier/Pappe/ Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Flüssigkeitskartons |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Metall |
Aluminium |
|
|
|
|
|
|
|
|
Stahl |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Glas |
Glas |
|
|
|
|
|
|
|
|
Holz |
Holz, Kork |
|
|
|
|
|
|
|
|
Andere |
Textilien, Keramik/Porzellan und andere |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 4
Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbraucht werden
|
Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrauchte Kunststofftragetaschen |
|
Anzahl pro Kopf |
Tonnen pro Kopf |
|
Sehr leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron |
|
|
Leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron |
|
|
Dicke Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron |
|
|
Tabelle 5
Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen
|
Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Verpackungen (in t) |
Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats getrennt gesammelt (in t) |
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l |
|
|
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l |
|
|
ANHANG XIII
Entsprechungstabelle
Richtlinie 94/62/EG |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 7 |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer i |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer iii |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c |
Artikel 3 Nummer 1a |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 52 |
Artikel 3 Nummer 1b |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 55 |
Artikel 3 Nummer 1c |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 56 |
Artikel 3 Nummer 1d |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 57 |
Artikel 3 Nummer 1e |
— |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 25 |
Artikel 3 Nummer 2a |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 3 Nummer 2b |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 24 |
Artikel 3 Nummer 2c |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 2 und Artikel 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 12 |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 43 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 43 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 43 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 2 |
Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 3 |
Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe a |
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 5 |
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 6 |
Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1b |
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1c |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 51 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 29 Absätze 15 und 16 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 54 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 5 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer v |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi |
Artikel 6 Absatz 1a einleitender Teil |
Artikel 52 Absatz 2 einleitender Teil |
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe a |
Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b |
Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe c |
Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d |
Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 1b |
Artikel 52 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1c |
Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 4 einleitender Teil |
Artikel 52 Absatz 5 einleitender Teil |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 46 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 7 |
— |
Artikel 6 Absatz 10 |
Artikel 52 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 11 |
— |
Artikel 6a Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 |
Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 |
Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 6a Absatz 3 |
Artikel 53 Absatz 6 |
Artikel 6a Absatz 4 |
Artikel 53 Absatz 7 |
Artikel 6a Absatz 5 |
Artikel 53 Absatz 8 |
Artikel 6a Absatz 6 |
Artikel 53 Absatz 9 |
Artikel 6a Absatz 7 |
Artikel 53 Absatz 10 |
Artikel 6a Absatz 8 |
Artikel 53 Absatz 11 |
Artikel 6a Absatz 9 |
Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 6b |
Artikel 41 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 48 Absätze 1 und 4 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a, b und c, Artikel 48 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 44 bis 47 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 48 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 8a |
Artikel 12 Absätze 1 und 6 und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 11 |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 36 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 9 Absatz 3 |
— |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 5 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 7 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 1 |
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 2 |
Artikel 56 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 3 |
Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 3b |
Artikel 56 Absätze 5 und 6 |
Artikel 12 Absatz 3c |
— |
Artikel 12 Absatz 3d |
Artikel 56 Absatz 7 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 56 Absatz 8 |
Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 56 Absatz 8 |
Artikel 13 Unterabsatz 1 |
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 13 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 14 |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 Absatz 1 |
— |
Artikel 16 Absatz 2 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 19 Absatz 1 |
— |
Artikel 19 Absatz 2 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 20a Absatz 1 |
— |
Artikel 20a Absatz 2 |
— |
Artikel 20a Absatz 3 |
— |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 65 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 65 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 21a Absatz 1 |
Artikel 64 Absatz 1 |
Artikel 21a Absatz 2 |
Artikel 64 Absatz 2 |
Artikel 21a Absatz 3 |
Artikel 64 Absatz 3 |
Artikel 21a Absatz 4 |
Artikel 64 Absatz 4 |
Artikel 21a Absatz 5 |
Artikel 64 Absatz 5 |
Artikel 21a Absatz 6 |
Artikel 64 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 1 |
— |
Artikel 22 Absatz 2 |
— |
Artikel 22 Absatz 3 |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe c |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe e |
— |
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe f |
— |
Artikel 22 Absatz 4 |
— |
Artikel 22 Absatz 5 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
Artikel 71 Unterabsatz 1 |
Artikel 25 |
Artikel 71 Absatz 4 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 10 und Anhang IV |
Anhang II Nummer 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 5 und 6, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 48 Absatz 1 |
Anhang II Nummer 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 1 |
Anhang II Nummer 2 |
Artikel 11 und Anhang IV |
Anhang II Nummer 3 Buchstabe a |
Artikel 6 und Anhang II |
Anhang II Nummer 3 Buchstabe b |
— |
Anhang II Nummer 3 Buchstabe c |
Artikel 3 Nummer 47, Artikel 9 und Anhang III |
Anhang II Nummer 3 Buchstabe d |
Artikel 3 Nummer 41, Artikel 9 und Anhang II |
Anhang III |
Anhang XII |
Anhang IV |
Anhang XI |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)