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Document 32016R2096
Commission Regulation (EU) 2016/2096 of 30 November 2016 amending Regulation (EU) No 1254/2009 as regards certain criteria to allow Member States to derogate from the common basic standards on civil aviation security and to adopt alternative security measures (Text with EEA relevance )
Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR )
C/2016/7649
ABl. L 326 vom 01/12/2016, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/7 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2096 DER KOMMISSION
vom 30. November 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission (2) haben gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Verpflichtung zur Risikobewertung besteht und die unter bestimmte, in dieser Verordnung aufgeführte Kategorien des Flugverkehrs fallenden Arten von Flügen präzisiert werden müssen, um größere Rechtsklarheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden. |
(2) |
In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Art des Fluges, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei bestimmten Kategorien von Flügen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 festgelegten Gewichtsbeschränkungen abzuweichen. Solche Ausnahmen sollten sich auf individuelle Risikobewertungen stützen und vorsehen, dass andere Mitgliedstaaten, die Ziel solcher Flüge sind, eine vorherige Unterrichtung oder Genehmigung vorschreiben können. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen und auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde genehmigten Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, sofern sich der Verkehr auf diesen Flughäfen oder in diesen abgegrenzten Flughafenbereichen auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien beschränkt:“ |
2. |
Artikel 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10, 11 und 12 ersetzt:
|
4. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Bei Flügen mit Luftfahrzeugen, die unter den Nummern 10, 11 und 12 aufgeführt sind, aber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 45 500 Kilogramm und mehr, kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer individuellen Risikobewertung Abweichungen von der für diese Kategorien geltenden Gewichtsbeschränkung zulassen. Mitgliedstaaten, die Ziel von solchen Flügen mit Luftfahrzeugen mit einer Startmasse von 45 500 Kilogramm und mehr sind, können eine vorherige Unterrichtung, gegebenenfalls einschließlich einer Kopie der durchgeführten Risikobewertung, oder dessen vorherige Genehmigung vorschreiben. Das Erfordernis der vorherigen Unterrichtung oder Genehmigung wird allen anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17).