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Document 32010D0608(02)
Decision No H5 of 18 March 2010 concerning cooperation on combating fraud and error within the framework of Council Regulation (EC) No 883/2004 and Regulation (EC) No 987/2009 of the European Parliament and of the Council on the coordination of social security systems Text of relevance to the EEA and to the EC/Switzerland Agreement
Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR )und das Abkommen EG/Schweiz
Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR )und das Abkommen EG/Schweiz
ABl. C 149 vom 08/06/2010, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 149/5 |
BESCHLUSS Nr. H5
vom 18. März 2010
über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 149/05
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben,
gestützt auf Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 20, 52 und 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zuständigen Behörden und Träger sind nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. |
(2) |
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern und den Zweigen der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; sie sollen gewährleisten, dass Beiträge im richtigen Mitgliedstaat gezahlt und Leistungen nicht zu Unrecht gewährt oder in betrügerischer Weise erlangt werden. |
(3) |
Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern sind Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. |
(4) |
Eine engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Trägern ist für die Bekämpfung von Betrug und Fehlern ausgesprochen wichtig. |
(5) |
Der Feststellung der Identität von Personen kommt für die Durchführung der Verordnungen grundlegende Bedeutung zu, sowohl in Bezug auf die Auffindung von Personen in der Datenbank eines Trägers als auch in Bezug auf die Sicherstellung der Richtigkeit der Angaben von Personen zu ihrer Identität. |
(6) |
In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 heißt es, dass die Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach ihren Rechtsvorschriften zur Durchführung der Grundverordnung gewährleisten, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahrzunehmen. |
(7) |
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erlaubt es dem zuständigen Träger, bei entsprechenden Zweifeln den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts um eine Überprüfung der Angaben der betroffenen Person oder der Gültigkeit eines Dokuments zu bitten. |
(8) |
Zu einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und Fehlern gehört es, auf den Verfahren zur Bereitstellung von Informationen über Änderungen hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften und auf den Artikeln 20 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufzubauen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Allgemeines
(1) |
Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu gewährleisten, arbeiten die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug und Fehlern zusammen. |
(2) |
Die Verwaltungskommission diskutiert einmal jährlich über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und Fehlern. Diese Diskussion basiert auf der freiwilligen Berichterstattung der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen und Fortschritte auf diesem Gebiet. Empfehlungen für den Inhalt der Berichte finden sich in Anhang 1. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die für Betrug und Fehler zuständig ist und der die zuständigen Behörden oder Träger entweder über Betrugs- und Missbrauchsgefahren oder über systematische Probleme, die zu Verzögerungen und Fehlern führen, berichten können. Diese Kontaktstelle wird in eine Liste aufgenommen, die das Sekretariat der Verwaltungskommission veröffentlicht. |
Fehler
(4) |
Um die Gefahr von Fehlern einzudämmen, ergreifen die zuständigen Behörden und Träger Maßnahmen, die eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Bereitstellung von Informationen sicherstellen, insbesondere bei der Nutzung des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten. Im Hinblick darauf sollten die zuständigen Behörden und Träger
|
Meldung von Todesfällen
(5) |
Hinsichtlich der Meldung von Todesfällen
|
Auskunftsersuchen
(6) |
Unter Berücksichtigung ihrer Pflicht, im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr zu handeln, sorgen die zuständigen Behörden und Träger für eine gute Zusammenarbeit, wenn sie Auskunftsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, deren Zweck die Bekämpfung von Betrug und die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnungen ist. Bevor sie ein solches Ersuchen unter Berufung auf Datenschutzgründe ablehnen, nehmen sie eine eingehende Prüfung der Rechtslage vor. |
(7) |
Wird ein Auskunftsersuchen, das die Bekämpfung von Betrug und Fehlern bezweckt und das sich auf Daten im Zusammenhang mit den Koordinierungsverordnungen bezieht, nicht direkt von einem Träger oder einer zuständigen Behörde bearbeitet, so hilft der Träger oder die zuständige Behörde dem Träger oder der Behörde, der/die um Auskunft ersucht hat, bei der Ermittlung eines Dritten, der die gewünschten Auskünfte geben kann, und leistet Hilfe bei den Verhandlungen mit diesem Dritten. |
Überprüfungsklausel
(8) |
Dieser Beschluss wird spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach seinem Inkrafttreten überprüft. |
(9) |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Inkrafttreten. |
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission
José Maria MARCO GARCÍA
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
ANHANG 1
Themen, auf die in den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über Betrug und Fehler unter anderem eingegangen werden sollte
1. |
Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern, die während des Jahres in Anwendungsfällen der Verordnungen ergriffen wurden; |
2. |
Spezielle Probleme bei der Durchführung der Koordinierungsvorschriften, die zumindest eine Gefahr von Betrug und Fehlern begründen könnten; |
3. |
Mit anderen EU-Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen und bilaterale Kooperationsvereinbarungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern; |
4. |
Auf dem Gebiet der Sachleistungen: Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Koordinierungsvorschriften durch Träger und Leistungserbringer sowie Maßnahmen zur Information der Bürger. |
ANHANG 2
Optimale Verfahren hinsichtlich der Bekämpfung der Nichtmeldung des Versterbens von Personen in grenzüberschreitenden Fällen (1)
|
Einrichtung eines Systems für die direkte Meldung von Todesfällen durch den Aufnahmestaat |
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Daten-Matching |
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Beantragung einer Verwaltungsprüfung beim Aufnahmestaat |
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Zugang zu den Berichten der anderen Träger des Gesundheitswesens über Todesfälle |
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Lebensbescheinigungen |
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Unmittelbare persönliche Anwesenheit im Aufnahmestaat |
(1) Eine vollständigere Darstellung dieser optimalen Verfahren findet sich in Abschnitt 9.2 des Berichts der Ad-hoc-Follow-up-Gruppe der Verwaltungskommission zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern vom 16. November 2009, veröffentlicht als CASSTM-Aufzeichnung 560/09.