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Document 31984D0055
84/55/EEC: Commission Decision of 20 January 1984 repealing Decision 80/1206/EEC on the duty-free importation of goods intended to be distributed or made available free of charge to victims of the earthquake which occurred in November 1980 in southern Italy (Only the Italian text is authentic)
84/55/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1984 zur Aufhebung der Entscheidung 80/1206/EWG über die Befreiung von Eingangsabgaben für bestimmte Waren, die an die von dem im November 1980 in Süditalien aufgetretenen Erdbeben betroffenen Opfer unentgeltlich verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
84/55/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1984 zur Aufhebung der Entscheidung 80/1206/EWG über die Befreiung von Eingangsabgaben für bestimmte Waren, die an die von dem im November 1980 in Süditalien aufgetretenen Erdbeben betroffenen Opfer unentgeltlich verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
ABl. L 35 vom 07/02/1984, p. 17–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1984
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31980D1206 | 01/04/1984 |
84/55/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1984 zur Aufhebung der Entscheidung 80/1206/EWG über die Befreiung von Eingangsabgaben für bestimmte Waren, die an die von dem im November 1980 in Süditalien aufgetretenen Erdbeben betroffenen Opfer unentgeltlich verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1984 S. 0017 - 0017
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1984 zur Aufhebung der Entscheidung 80/1206/EWG über die Befreiung von Eingangsabgaben für bestimmte Waren, die an die von dem im November 1980 in Süditalien aufgetretenen Erdbeben betroffenen Opfer unentgeltlich verteilt oder ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (84/55/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1410/74 des Rates vom 4. Juni 1974 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die aus Anlaß von Katastrophen, die das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren, für den freien Verkehr eingeführt werden (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Entscheidung 80/1206/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1980 (2) hat die Kommission die Regierung der Italienischen Republik ermächtigt, Waren, die zur unentgeltlichen Verteilung an die Opfer des im November 1980 in Süditalien aufgetretenen Erdbebens bestimmt sind oder die ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollten, sowie Waren, die von Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Dauer ihrer Hilfsaktion eingeführt werden, von den Eingangsabgaben zu befreien. Mit Verordnung (EWG) Nr. 1410/74 des Rates soll die zollfreie Einfuhr von Waren ermöglicht werden, die zur Deckung des Sofortbedarfs der Katastrophengeschädigten sowie der Hilfseinheiten bestimmt sind. Nach Anhörung der italienischen Regierung durch die Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung 80/1206/EWG und angesichts der erforderlichen Fristen für die Wiederunterbringung der Katastrophengeschädigten kann die genannte Entscheidung zum 1. April 1984 aufgehoben werden. Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1410/74 vorgesehene Anhörung der anderen Mitgliedstaaten hat stattgefunden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 80/1206/EWG wird zum 1. April 1984 aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 150 vom 7. 6. 1974, S. 4. (2) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1980, S. 28.