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Dokument 31985R3472

Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen

Úř. věst. L 333, 11/12/1985, S. 5–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dokument byl zveřejněn v rámci zvláštního vydání (ES, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3472/oj

31985R3472

Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 11/12/1985 S. 0005 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0228
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0228
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0124


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3472/85 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 1985

über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231/85 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Interventionspreis soll den Olivenölerzeugern einen Preis gewährleisten, der so nahe wie möglich am Marktrichtpreis liegt. Dies kann in der Weise erreicht werden, daß eine Interventionsregelung für das Öl festgelegt wird, das den Hauptbestandteil der Erzeugung ausmacht und das lagerfähig ist. Von dieser Garantie ist jedoch das nur schwierig abzusetzende Öl auszunehmen.

Bei der Festsetzung der Mindestmenge, die für die Annahme eines Angebots durch die Interventionsstelle maßgebend ist, sind die Mengenanteile der verschiedenen Güteklassen an der Gesamterzeugung von naturreinem Olivenöl und die Erzeugungsstruktur sowie die Handelsgewohnheiten des Großhandels zu berücksichtigen, da auf dieser Stufe der Interventionspreis festgesetzt wird.

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die Gewißheit über den Ursprung des zur Intervention angebotenen Erzeugnisses bieten.

Wegen der Einschränkung der Intervention auf die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Olivenöle sind zum reibungslosen Ablauf der Interventionsregelung die Analysemethoden festzulegen, die gewährleisten, daß das zur Intervention angebotene Erzeugnis den obigen Begriffsbestimmungen für Öl entspricht.

Mit Rücksicht auf die Handelsgepflogenheiten erscheint es zweckmässig, die Hoechstgehalte an Wasser und an Fremdbestandteilen und die für die Gewichtsabschläge maßgebenden Gehalte festzulegen.

Die Zu- und Abschläge zur Berichtigung des Ankaufspreises müssen entsprechend dem Wert der verschiedenen Ölqualitäten festgesetzt werden, die zur Intervention angeboten werden können, wobei die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen sind. Um die korrekte Anwendung der vorgesehenen Zu- und Abschläge zu gewährleisten, ist insbesondere durch ein System zugelassener spezialisierter Institute und Analyselaboratorien sicherzustellen, daß dieses Öl die für es charakteristischen Merkmale aufweist.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 136/66/EWG haben die Interventionsstellen etwaige Änderungen bei den Beförderungkosten zu berücksichtigen, die sich für den Verkäufer ergeben, wenn er das Öl an einen anderen Ort liefert, als er angegeben hatte. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen diese Bestimmungen Anwendung finden.

Während der Lagerung kann das Olivenöl eine gewisse Qualitätsminderung erfahren. Diese ist so weit wie möglich zu begrenzen. Es sind also bestimmte Mindestnormen für die Lagerung des durch die Interventionsstellen gekauften Öls vorzusehen.

In dem Bemühen um eine ordnungsgemässe Verwaltung der Interventionsbestände sowie zu Kontrollzwecken sollte für jedes Olivenöllager eine tägliche Bestandsbuchhaltung vorgeschrieben werden. Zu denselben Zwecken sind bestimmte Überprüfungen und Aufgaben vorzusehen, welche die Mitgliedstaaten vorzunehmen bzw. zu erfuellen haben.

Zu dem Bemühen um Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2942/80 der Kommission (3) aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Intervention aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist auf Olivenöl der in den Nummern 1 und 4 des Anhangs zur vorgenannten Verordnung genannten Art beschränkt. Die gilt nicht für Olivenöl dessen Gehalt an Wasser und Fremdbestandteilen

- bei naturreinem Olivenöl höher als 1 v. H. und

- bei Tresteröl höher als 2 v. H. ist.

Bei naturreinem Lampantöl und Oliventresteröl ist diese Intervention auf Öl beschränkt, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, bei naturreinem Lampantöl nicht mehr als 12 v. H. und bei Tresteröl nicht mehr als 15 v. H. beträgt.

Artikel 2

(1) Das in Artikel 1 genannte, aus der Gemeinschaft stammende Olivenöl kann der Interventionsstelle von jeder natürlichen oder juristischen Person angeboten werden, die dieser Stelle einwandfrei nachweist, daß sie der Erstbesitzer des erzeugten Öls ist. Das Angebot wird nur berücksichtigt, wenn der Beteiligte nachgewiesen hat, daß das betreffende Öl in der Gemeinschaft erzeugt worden ist.

(2) Der Gemeinschaftsursprung des zur Intervention angebotenen Öls sowie die Eigenschaft des Bieters als Erstbesitzer des Öls werden insbesondere auf der Grundlage der Bestandsbuchführung der Ölmühlen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (1), im Fall des Tresteröls auf der Grundlage der Bestandsbuchführung der dieses Öl gewinnenden Betriebe bescheinigt.

(3) Jede angebotene Partie muß mindestens betragen:

- 500 kg, wenn das angebotene Öl einer der im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG unter Nummer 1 Buchstabe a) oder b) angegebenen Güteklassen entspricht,

- 1 000 kg, wenn das angebotene Öl der im gleichen Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c) angegebenen Güteklasse entspricht,

- 2 000 kg, wenn das angebotene Öl der im genannten Anhang unter Nummer 1 Buchstabe d) angegebenen Güteklasse entspricht oder wenn die angebotene Partie in Form von zwei oder mehreren Teilpartien unterschiedlicher, im gleichen Anhang unter Nummer 1 angegebener Güteklassen angeboten wird,

- 5 000 kg, wenn das angebotene Öl den im genannten Anhang unter Nummer 4 angegebenen Güteklassen entspricht.

(4) Das Angebot wird nur angenommen, wenn die Interventionsstellen:

a) mit Hilfe der in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 der Kommission (2) aufgeführten Methoden festgestellt hat, daß das angebotene Öl kein wiederverestertes Öl oder Öl anderer Art enthält;

b) bei Olivenöl der Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgestellt hat, daß das angebotene Öl kein Öl enthält, das die in Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 festgelegten Merkmale aufweist, die nach der in Anhang V der sogenannten Verordnung beschriebenen Methode ermittelt werden.

Ausser in Zweifelsfällen hinsichtlich der Art des angebotenen Öls findet der erste Unterabsatz keine Anwendung auf Partien bis zu 5 Tonnen.

Die Analysen im Sinne des ersten Unterabsatzes und des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen so wird von den Interventionsstellen und, falls die Interventionsstelle Einlagerungsstellen mit der Intervention beauftragt, von den Einlagerungsstellen unabhängig sind.

(5) Bei naturreinem Olivenöl ausser Lampantöl kann das Angebot nur angenommen werden, wenn die Interventionsstelle festgestellt hat, daß die organoleptischen Merkmale den im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten Merkmalen entsprechen. Diese Nachprüfung muß durch ein von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Institut erfolgen, das von den Interventionsstellen und, falls die Interventionsstelle Einlagerungsstellen mit der Intervention beauftragt, von den Einlagerungsstellen unabhängig ist.

Hat ein Mitgliedstaat ein solches Institut nicht zugelassen, so kann die Kommission beschließen, die Zuschläge für naturreines Olivenöl in dem betreffenden Mitgliedstaat auszusetzen.

(6) Stellt die Interventionsstelle fest, daß das zur Intervention angebotene Öl nicht der Güteklasse entspricht, in der es angeboten wird, so kann das betreffende Angebot zurückgezogen werden.

In diesem Fall gehen die etwaigen Kosten für die Einlagerung, Lagerung und Auslagerung des angebotenen Öls zu Lasten des Bieters.

Artikel 3

(1) Der Ankaufspreis ist der am Tag der Lieferung geltende und gegebenenfalls nach Artikel 5 geänderte Preis für eine Ware frei Lager, nicht entladen, unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zu- und Abschläge.

(2) Der Ankaufspreis wird in der Weise berichtigt, daß auf den Interventionspreis die im Anhang aufgeführten Zu- und Abschläge angewendet werden.

Die für anderes naturreines Olivenöl als Lampantöl vorgesehenen Berichtigungen dürfen nur für solches Öl vorgenommen werden, bei dem festgestellt wurde, daß seine Merkmale den im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 und im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten Merkmalen entsprechen.

Bei naturreinem Olivenspeiseöl werden die organoleptischen Merkmale anhand einer Gemeinschaftsmethode überprüft.

Bis zur Festlegung dieser Methode führen die Mitgliedstaaten die vorgenannte Prüfung anhand einzelstaatlicher Methoden durch.

(3) Die Bezahlung erfolgt für die gelieferte Ölmenge nach Abzug des Gewichtsanteils an Wasser und an Fremdbestandteilen, sofern er bei naturreinem Olivenöl 0,2 v. H. und bei Tresteröl 0,5 v. H. überschreitet.

(4) Die Bezahlung des von der Interventionsstelle angekauften Öls erfolgt binnen einer Frist, die am 120. Tag nach der Übernahme des Öls durch die Interventionsstelle beginnt und am 140. Tag nach diesem Zeitpunkt endet.

Artikel 4

(1) Jedes Verkaufsangebot zur Intervention ist bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich das Öl befindet, schriftlich anzugeben.

(2) Die Interventionsstelle nimmt das Angebot unverzueglich an und legt dabei alle erforderlichen Bedingungen für die Übernahme fest.

Artikel 5

(1) Im Angebot nennt der Bieter den Interventionsort, an den er das Öl liefern möchte, sowie den Ort, an dem das Öl zum Zeitpunkt des Angebots lagert.

(2) Die Interventionsstelle bestimmt den Ort der Übernahme des Öls.

Erfolgt die Lieferung des Öls auf Verlangen der Interventionsstelle

- an einen anderen als den im Angebot bezeichneten Interventionsort, so werden bei der Bezahlung des Öls die etwaigen Mehrkosten des Verkäufers für die Beförderung des Öls berücksichtigt,

- an einen anderen Ort als einen Interventionsort, so werden bei der Bezahlung des Öls die etwaigen Mehr- oder Minderkosten des Verkäufers für die Beförderung des Öls berücksichtigt.

(3) Die Interventionsstelle bestimmt für das Öl einen anderen Lieferort als den vom Bieter angegebenen Interventionsort, wenn dieser Interventionsort zum Zeitpunkt der Transaktion keine für das Erzeugnis ausreichende Lagerkapazität oder keine ausreichende Garantie für eine einwandfreie Aufbewahrung der Interventionserzeugnisse bietet.

Als Lieferort ist von der Interventionsstelle unter den Orten, die die Voraussetzungen für die Lagerkapazität und die einwandreie Aufbewahrung erfuellen, derjenige zu bestimmen, an dem die Kosten, die sich aus den Lager- und den erhöhten Beförderungskosten ergeben, am niedrigsten sind.

Artikel 6

Im Sinne dieser Verordnung sind:

- Lager: ein Lageraum, der so ausgebaut ist, daß mehrere Partien Olivenöl aufgenommen und gelagert werden können, und der er eine operationelle Einheit eines Interventionsortes bildet;

- Partie: eine Menge Olivenöl derselben Güteklasse, die von derselben natürlichen oder juristischen Person zur Intervention angeboten wird und sich in einem Behältnis befindet;

- Lagerpartie: eine Menge Olivenöl, die aus einer oder mehreren Partien derselben Güteklasse besteht, und im Hinblick auf Lagerung und Verkauf zusammengestellt worden ist.

Artikel 7

(1) Jedes Lager, in dem zur Intervention bestimmtes Olivenöl gelagert ist, muß über eine Struktur, Kapazität und Einrichtung verfügen, die es ermöglichen, die Übernahme, den Ankauf, die Lagerung, die innerbetriebliche Beförderung und den Verkauf des Öls ordnungsgemäß durchzuführen.

Jedes zur Lagerung von Olivenöl bestimmtes Behältnis muß innen so ausgekleidet sein, daß die ordnungsgemässe Aufbewahrung des dort gelagerten Öls gewährleistet ist. Diese Behältnisse müssen vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sein.

(2) Öle und Fette mit Ausnahme von denen, die aus Oliven gewonnen werden, dürfen nicht in Lager für zur Intervention bestimmtes Olivenöl verbracht oder dort gelagert werden.

Das zur Intervention bestimmte Olivenöl muß von anderem Olivenöl getrennt gelagert werden. Es darf nicht in Lagern gelagert werden, die sich auf dem Gelände der Betriebe für die Raffination von Olivenöl oder der Tresteröl gewinnenden Betriebe befinden.

(3) Für jedes Lager von zur Intervention bestimmtem Olivenöl führt die Interventions- oder Einlagerungsstelle im Lager eine tägliche Bestandsbuchhaltung, die mindestens folgende Angaben umfasst:

a) Menge, Güteklasse, Lagerungsstelle und Besitzer einer jeden Partie des zur Intervention angebotenen Olivenöls, sowie eine Abschrift des Lieferscheins oder der Lieferbescheinigung;

b) für jede gekaufte Partie die Ankaufsrechnung, sobald sie vorliegt, sowie eine Abschrift der Analysebescheinigung;

c) für jede Lagerpartie, die zusammengestellt wurde oder wird, die Güteklasse, die Menge und die Lagerungsstelle mit Angabe der unter Buchstabe b) aufgeführten Partien sowie der etwaigen Herabstufungen dieser Partie;

d) die Umlagerungen des Öls und der Rückstände innerhalb des Lagers;

e) für jede ausgelagerte Partie eine Abschrift des Auslagerungsscheins und der Verkaufsrechnung, sobald sie vorliegt, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der Analysebescheinigung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommission (1);

f) Menge und Lagerstelle jeder zusammengestellten Lagerpartie von Ölrückständen.

Falls in einem Interventionslager auch Olivenöl gelagert wird, das nicht Gegenstand der Intervention ist, wird dort für letzteres Öl eine getrennte Bestandsbuchhaltung geführt.

Artikel 8

(1) Aus den gekauften Ölpartien werden Lagerpartien gebildet. Die Lagerpartien müssen, insbesondere bei unmittelbar zu Ernährungszwecken geeignetem Öl, so zusammengestellt werden, daß die wichtigsten Beurteilungsmerkmale der ursprünglichen Partien erhalten bleiben.

(2) Jede Lagerpartie muß, ausser wenn ein Mangel an Olivenöl besteht, mehr als folgende Mengen umfassen (in Tonnen):

1.2 // - naturreines Olivenspeiseöl: // 10, // - naturreines Olivenlampantöl: // 20, // - Oliventresteröl: // 20.

(3) Sogleich nach der Bildung einer Lagerpartie werden drei für die Partie repräsentative Stichproben von 250 g Olivenöl versiegelt und bei der Interventionsstelle hinterlegt, um die Identifizierung einer jeden Partie zu ermöglichen.

(4) Um die ordnungsgemässe Aufbewahrung des Öls zu gewährleisten, muß jede Lagerpartie in den ersten sechs Monaten der Lagerung mindestens dreimal umgefuellt, oder, bei nicht zu Ernährungszwecken bestimmtem Öl, dreimal abgefuellt werden.

(5) Die zu Interventionszwecken bestimmten Olivenölpartien müssen, in dem Lager, indem die Übernahme erfolgt ist, gelagert bleiben. Sie dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen und mit Genehmigung der Interventionsstelle in ein anderes Lager verbracht werden.

Artikel 9

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten überprüfen regelmässig in jedem Interventionsort und jedem Lager

- die Maßnahmen betreffend den Ankauf, die Lagerung und den Verkauf des Öls,

- den Zustand der Bestände,

- die Führung der Bestandsbuchhaltung,

- die qualitative Entwicklung des die Lagerpartien ausmachenden Öls.

(2) Beauftragt die Interventionsstelle Einlagerungsstellen mit den Interventionsmaßnahmen, so überprüfen diese die Übereinstimmung zwischen dem eingelagerten Öl und den Stichproben gemäß Artikel 8 Absatz 3 durch die Entnahme weiterer Stichproben.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres eine Analyse aller Partien Speiseöl vor. Die Ergebnisse dieser Analyse werden der Kommission spätestens am 31. Januar eines jeden Wirtschaftsjahres übermittelt.

Die Kommission nimmt nach Prüfung dieser Ergebnisse gegebenenfalls eine Herabstufung des Öls vor, das die Merkmale der Güteklasse, unter der es in den Interventionsbeständen aufgeführt ist, nicht mehr besitzt, und teilt die Herabstufung den Mitgliedstaaten mit.

(4) Ausser den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 treffen die Mitgliedsaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die ordnungsgemässe Aufbewahrung des Olivenöls zu gewährleisten, das Gegenstand der Intervention ist.

Artikel 10

Vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (1), können Bedienstete der Kommission zur Koordinierung bestimmter Tätigkeiten und zur Gewährleistung einer besseren Verwaltung der Interventionsbestände an

- den Arbeiten der Institute und Laboratorien, die mit den Analysen und Prüfungen gemäß den Artikeln 2 und 3 beauftragt sind

- der Überprüfung der Lagerbedingungen gemäß Artikel 9

teilnehmen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Die Verordnung (EWG) Nr. 2942/80 wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 2 Absatz 4 dritter Unterabsatz gelten jedoch ab 1. November 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1985, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 14. 11. 1980, S. 23.

(1) ABl. Nr. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 348 vom 30. 12. 1977, S. 46.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

ANHANG

(ECU/100 kg)

1.2.3 // // // // Bezeichnung und Qualität im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG (als Säuregehalt gilt der Gehalt an freien Fettsäuren, ausgedrückt in Gramm Ölsäure je 100 Gramm Öl) // Zuschlag // Abschlag // // // // Naturreines Olivenöl, extra // 17,29 // - // Naturreines Olivenöl, fein // 12,09 // - // Naturreines Olivenöl, mittelfein // - // - // Naturreines Lampantöl, 1° // // 8,14 // Andere naturreine Lampantöle: - mit mehr als 1° bis 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,32 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // - mit mehr als 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,35 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // Oliventresteröl mit bis zu 5° Säuregehalt // // 123,00 // Andere Oliventresteröle: - mit mehr als 5° bis 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,17 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // - mit mehr als 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,20 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // // //

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