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Document 32014L0065R(11)

Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014)

EUT L 278, 27.10.2017, p. 56–58 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/corrigendum/2017-10-27/oj

27.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/56


Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 382, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21:

Anstatt:

„21.

‚geregelter Markt‘ ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert;“

muss es heißen:

„21.

‚geregelter Markt‘ ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß Titel III dieser Richtlinie funktioniert;“.

Seite 384, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38:

Anstatt:

„38.

‚Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge‘ ein Geschäft, bei dem der betreffende Vermittler zwischen den mit dem Geschäft im Zusammenhang stehenden Käufer und Verkäufer in einer Weise zwischengeschaltet ist, dass er während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, und bei dem beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt werden und das Geschäft zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;“

muss es heißen:

„38.

‚Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge‘ ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;“.

Seite 397, Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 7:

Anstatt:

„Die Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z. B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.“

muss es heißen:

„Die Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z. B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.“

Seite 412, Artikel 27 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Eine Wertpapierfirma erhält keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz, da dies einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Absatz 1 dieses Artikels, nach Artikel 16 Absatz 3 sowie den Artikeln 23 bis 24 darstellen würde.“

muss es heißen:

„(2)   Eine Wertpapierfirma erhält keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Absatz 1 dieses Artikels, nach Artikel 16 Absatz 3 sowie den Artikeln 23 bis 24 darstellen würde.“

Seite 413, Artikel 27 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die …“

muss es heißen:

„(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die …“.

Seite 413, Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der in Einklang mit Absatz 3 zu veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung, wobei der Art des Handelsplatzes sowie der Art des Finanzinstruments Rechnung getragen wird;“

muss es heißen:

„a)

den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der in Einklang mit Absatz 3 zu veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung, wobei der Art des Ausführungsplatzes sowie der Art des Finanzinstruments Rechnung getragen wird;“.

Seite 482, Anhang I Abschnitt C Nummer 4:

Anstatt:

„(4)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;“

muss es heißen:

„(4)

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;“.

Seite 482, Anhang I Abschnitt C Nummer 10:

Anstatt:

„… in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind …;“

muss es heißen:

„… in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messgrößen, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind …;“.


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