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Dokument 62001CJ0198

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Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Rechtsvorschriften, die ein gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßendes Verhalten von Unternehmen vorschreiben oder erleichtern - Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, diese nationalen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden - Keine Befugnis, gegen die betroffenen Unternehmen Sanktionen für durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Verhaltensweisen zu verhängen - Befugnis, Sanktionen für Verhaltensweisen aus der Zeit nach der Entscheidung, mit der der Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wurde, und für in der Vergangenheit liegende, durch die nationalen Rechtsvorschriften erleichterte oder begünstigte Verhaltensweisen zu verhängen

(Artikel 10 EG und 81 Absatz 1 EG)

2. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Kompetenz zur Festlegung der Wiederverkaufspreise eines Erzeugnisses bei einem Ministerium und die Befugnis zur Verteilung der Erzeugung auf die Unternehmen bei einem Konsortium mit Zwangsmitgliedschaft der Erzeuger liegen - Möglichkeit eines Wettbewerbs zwischen den Unternehmen - Einzelfallprüfung der Autonomie ihres Verhaltens

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

Leitsätze

1. Im Fall von Verhaltensweisen von Unternehmen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen und die durch nationale Rechtsvorschriften, die deren Wirkungen rechtfertigen oder verstärken, vorgeschrieben oder erleichtert werden, besonders im Hinblick auf die Festlegung von Preisen oder auf Marktaufteilungsvereinbarungen, darf eine nationale Wettbewerbsbehörde, die die Aufgabe hat, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere von Artikel 81 EG, zu wachen, diese nationalen Rechtsvorschriften nicht anwenden. Erlegt nämlich diese Vorschrift in Verbindung mit Artikel 10 EG den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Zurückhaltung auf, würde die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft geschmälert, wenn diese Behörde im Rahmen einer Untersuchung über das Verhalten von Unternehmen im Rahmen von Artikel 81 EG nicht feststellen könnte, dass eine nationale Maßnahme gegen Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG verstößt, und sie daher nicht unangewendet lassen könnte.

Diese Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, ein solches wettbewerbswidriges Gesetz nicht anzuwenden, darf die betroffenen Unternehmen allerdings keinen strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten aussetzen, wenn dieses Verhalten durch das besagte Gesetz vorgeschrieben war; anderenfalls läge ein Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Folglich darf diese Behörde gegen die betroffenen Unternehmen keine Sanktionen für in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen verhängen, wenn diese Verhaltensweisen ihnen durch diese nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben waren; für deren Verhalten nach der Entscheidung, mit der der Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wurde, darf sie dagegen Sanktionen verhängen, sobald diese Entscheidung ihnen gegenüber Bestandskraft erlangt hat.

In jedem Fall darf die nationale Wettbewerbsbehörde gegen die betroffenen Unternehmen Sanktionen für in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen verhängen, wenn diese durch diese nationalen Rechtsvorschriften erleichtert oder begünstigt wurden, allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen die Unternehmen gehandelt haben. Insoweit kann das Verhalten der betroffenen Unternehmen bei der Bemessung der Sanktion im Licht des mildernden Umstands beurteilt werden, den der nationale rechtliche Rahmen bildet.

( vgl. Randnrn. 50, 53-55, 57-58, Tenor 1 )

2. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Kompetenz zur Festlegung der Wiederverkaufspreise eines Erzeugnisses bei einem Ministerium und die Befugnis zur Verteilung der Erzeugung auf die Unternehmen bei einem Konsortium mit Zwangsmitgliedschaft der Erzeuger liegen, können im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG so verstanden werden, dass sie Spielraum für Wettbewerb lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen dieser Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann, wenn sie konkret diese Möglichkeit eines Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bestehen lassen und wenn die etwaigen zusätzlichen Einschränkungen, die den Unternehmen zur Last gelegt werden, nicht in Wirklichkeit dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

( vgl. Randnrn. 66, 80, Tenor 2 )

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