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Document 52009XC0911(06)

Statligt stöd – Österrike – Statligt stöd C 24/09 (f.d. N 446/08) – Det österrikiska lagen om grön elektricitet – Potentiellt stöd till stora elförbrukare – Uppmaning enligt artikel 88.2 i EG-fördraget att inkomma med synpunkter (Text av betydelse för EES)

EUT C 217, 11.9.2009, p. 12–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2009   

SV

Europeiska unionens officiella tidning

C 217/12


STATLIGT STÖD – ÖSTERRIKE

Statligt stöd C 24/09 (f.d. N 446/08) – Det österrikiska lagen om grön elektricitet – Potentiellt stöd till stora elförbrukare

Uppmaning enligt artikel 88.2 i EG-fördraget att inkomma med synpunkter

(Text av betydelse för EES)

2009/C 217/07

Genom den skrivelse, daterad den 22 juli 2009, som återges på det giltiga språket på de sidor som följer på denna sammanfattning, underrättade kommissionen Österrike om sitt beslut att inleda det förfarande som anges i artikel 88.2 i EG-fördraget avseende ovannämnda stöd/åtgärd.

Berörda parter kan inom en månad från dagen för offentliggörandet av denna sammanfattning och den därpå följande skrivelsen inkomma med sina synpunkter på det stöd/den åtgärd avseende vilket/vilken kommissionen inleder förfarandet. Synpunkterna ska sändas till följande adress:

European Commission

Directorate-General for Competition

State Aid Registry

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22951242

E-mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu

Synpunkterna kommer att meddelas Österrike. Den berörda part som inkommer med synpunkter kan skriftligen begära konfidentiell behandling av sin identitet, med angivande av skälen för begäran.

SAMMANFATTNING

Den 5 september 2008 anmälde Österrike en ny lag om grön elektricitet som ersatte en tidigare version, som hade godkänts av kommissionen den 4 juli 2006. Lagen innehåller ändringar av stödet till producenter av förnybar energi och ett nytt stöd till stora elförbrukare. De österrikiska myndigheterna anför dock med avseende på ordningen att hela systemet för stöd till gröna elproducenter inte längre utgör statligt stöd på grund av ändringar av ägarskapet av clearingcentralen. Vidare hävdar de österrikiska myndigheterna att oavsett ordningens karaktär i sig av statligt stöd utgör stödet till stora förbrukare i vilket fall som helst inte statligt stöd. Detta beslut berör därför stöd i allmänhet till producenter av grön elektricitet och i synnerhet stöd till stora elproducenter.

Stora delar av lagen om grön elektricitet (LGE) är utformade för att stödja produktionen av grön elektricitet via ett inmatningspris, som finansieras av de österrikiska elförbrukarna via en clearingmekanism. En clearingcentral har utsetts, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom (nedan kallad OeMAG), som betalar ett inmatningspris till producenterna av grön elektricitet och tar igen sina kostnader via två kanaler: För det första är österrikiska elförbrukare skyldiga att betala en fast klumpsumma till OeMAG, som varierar efter vilken nivå av kraftledningsnätet som de är anslutna till. För det andra är eldistributörerna skyldiga att köpa en viss mängd grön elektricitet från OeMAG till ett förutbestämt clearingpris. Eldistributörerna har därefter (i princip) fria händer när det gäller att få igen sina kostnader från sina elförbrukare.

Jämfört med den tidigare versionen innehåller den anmälda lagen ändringar som föreskriver en ny bestämmelse som avser att delvis undanta företag i energiintensiva industrier från skyldigheten att köpa grön elektricitet, om utgifterna för grön elektricitet överstiger 0,5 % av respektive produktionsvärde. I den aktuella bestämmelsen i LGE anges att kontrakt mellan eldistributörer och (stora el-)förbrukare måste ha en obligatorisk bestämmelse om att distributörerna inte levererar grön elektricitet till dessa kunder och inte för över extrakostnaderna för grön elektricitet. Eventuella bestämmelser som strider mot detta är ogiltiga.

De österrikiska myndigheterna hävdar – oavsett frågan om systemet som sådant har inslag av statligt stöd – att det föreslagna undantaget för stora elförbrukare åtminstone inte utgör statligt stöd. I detta hänseende anför de österrikiska myndigheterna att köpskyldigheten bara gäller eldistributörer som har fria händer när det gäller hur de överför dessa kostnader på elförbrukarna. Eftersom förhållandet mellan eldistributörerna och deras kunder inte regleras genom civilrätten skulle det inte finnas några inslag av statliga medel. De österrikiska myndigheterna försöker styrka sitt resonemang genom att hävda att deras ordning i stort sett är jämförbar med den tyska ordning som var föremål för PreussenElektra-målet.

Med beaktande av kommissionens beslut om den ursprungliga ordningen samt kommissionens beslut i det ärende som var föremål för Essent-domen (EG-domstolens dom av den 17 juli 2008 i målet Essent Netwerk Noord BV (C-206/06)) tror kommissionen att det österrikiska systemet skiljer sig avsevärt från omständigheterna kring PreussenElektra-målet (C-379/98, PreussenElektra/Schleswag, dom av den 13 mars 2001, (2001) REG I-2099). Både kommissionens beslut av den 4 juli 2006 och Essent-domen talar för att betalningarna som kanaliserades via OeMAG kan tillskrivas staten och har inslag av statligt stöd.

Det bör vidare noteras att den österrikiska staten fortsatt är inblandad på distributörs-förbrukarnivå. För det första medger det statsägda Energie-Control GmbH undantag till stora elförbrukare. För det andra medger det statskontrollerade OeMAG undantag från skyldigheten att köpa grön elektricitet till eldistributörer i den mån dessa kan styrka att deras kunder har beviljats undantag. För det tredje beslutar förbundsministern för ekonomi och arbete om en kompensationsavgift som de företag som erhållit undantag måste betala direkt till OeMAG. Slutligen ska det åter betonas att enligt den ursprungliga anmälan finansierar staten både driftskostnaderna för OeMAG och underskott, som kan uppstå på grund av undantagen.

Med anledning av dessa överväganden anser kommissionen att både stödet till producenterna av grön elektricitet och det föreslagna undantaget från finansiering av grön elektricitet har inslag av statligt stöd i den mening som avses i artikel 87.1 i EG-fördraget. Åtgärdernas förenlighet har bedömts mot bakgrund av gemenskapens riktlinjer för statligt stöd till miljöskydd (EUT C 82, 1.4.2008, s. 1-33). Kommissionens slutsats var att stödet till producenternas av grön elektricitet utgör förenligt stöd. I enlighet med den information som lämnats kommer stödåtgärderna att ta formen av direkta bidrag med en stödnivå på upp till 80 % för investeringsstöd och upp till 100 % för driftstöd. Stödmottagare är företag verksamma inom energisektorn och åtgärden syftar till miljömålen ska uppnås. Enligt Österrike är beviljande myndighet Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1010 Wien, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien.

Beträffande stödet till stora elförbrukare finns det enligt kommissionens förmenande dock inte något som tyder på att kapitel 4 i gemenskapens riktlinjer för statligt stöd till miljöskydd kan vara tillämpligt eller att villkoren för förenligt stöd kan anses vara uppfyllda. Dessutom behöver man i bedömningen av stödet beakta stödets negativa miljöeffekter, som minskar det pris på energi som ska betalas av stora elförbrukare. I det nuvarande skedet av bedömningen kan det planerade driftstödet för företag eventuellt vara oförenlig med statsstödsreglerna.

Kommissionen hyser därför i detta skede tvivel angående förenligheten hos den föreslagna åtgärden och har i enlighet med artikel 4.4 i förordning (EC) No 659/1999 (1) beslutat att inleda det formella granskningsförfarande som fastställs i artikel 88.2 i EG-fördraget och uppmanar därvid Österrike att lämna sina kommentarer.

SJÄLVA SKRIVELSEN

”die Kommission teilt Österreich mit, dass sie nach Prüfung der von Österreich übermittelten Informationen zu der im Betreff genannten Beihilfe/Maßnahme beschlossen hat,

keine Einwände gegen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ökostromerzeugung zu erheben, weil sie mit dem EG-Vertrag vereinbar sind;

das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die Maßnahme zur Unterstützung großer Stromverbraucher einzuleiten.

1.   VERFAHREN

(1)

Am 27. Juni 2008 gab Österreich mittels einer Voranmeldung seine Absicht bekannt, das geltende österreichische Ökostromgesetz (nachstehend „ÖSG“ genannt) zu ändern, das die Kommission in seiner jetzigen Form im Jahr 2006 (nachstehend „Kommissionsentscheidung 2006“ genannt) als eine mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfe genehmigt hatte (2).

(2)

Am 5. September 2008 meldete Österreich das Gesetz insgesamt (und nicht nur die Änderungen) an und trug damit der Tatsache Rechnung, dass der bisherige Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) durch die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (4) ersetzt worden war. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 ergänzende Auskünfte an. Nach einem Erinnerungsschreiben übermittelte Österreich die zusätzlichen Informationen mit Schreiben vom 22. Dezember 2008. Im Anschluss an ein Treffen mit Vertretern Österreichs am 11. Februar 2009 forderte die Kommission mit Schreiben vom 19. Februar 2009 weitere Informationen an, die Österreich mit Schreiben vom 17. März 2009 übermittelte. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 8. Mai 2009 ergänzende Auskünfte an. Während des Verfahrens setzte Österreich die Kommission im Juni von seiner Absicht in Kenntnis, das ÖSG in gewissen Punkten zu ändern. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 und 19. Juni 2009 übermittelte Österreich zusätzliche Informationen. Diese Vorschläge wurden jedoch mit Schreiben vom 10. Juli 2009 von Österreich zurückgenommen.

(3)

Österreich bestätigte, dass die Maßnahme erst nach der Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten werde (5). Bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Gesetzesnovelle soll die bisherige Fassung, wonach Beihilfen für Ökostromerzeuger gewährt werden dürfen, unverändert gelten.

(4)

In Bezug auf die geltende angemeldete Regelung erklärt Österreich jedoch, dass aufgrund der geänderten Eigentümerstruktur der Abwicklungsstelle das gesamte System der Förderung von Ökostromerzeugern keine staatliche Beihilfe mehr darstelle. Hilfsweise führt Österreich aus, dass ungeachtet eines Beihilfecharakters der Regelung an sich zumindest die Förderung der Großverbraucher keine staatliche Beihilfe mehr sei. Gegenstand dieser Entscheidung sind die Förderung der Ökostromerzeuger an sich und die Förderung großer Stromverbraucher im Besonderen.

(5)

Am 9. Juli 2008 erhielt die Kommission eine Beschwerde der österreichischen Bundesarbeitskammer gegen das angemeldete neue Ökostromgesetz, die u. a. auch die von Österreich geplante Maßnahme zugunsten großer Stromverbraucher zum Gegenstand hatte.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   Beschreibung der Förderung für Ökostromerzeuger

2.1.1   Überblick über das Ökostromgesetz (ÖSG)

(6)

Das ÖSG sieht die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostrom) mittels eines Einspeisetarifs vor. Die dafür erforderlichen Mittel werden von den österreichischen Stromverbrauchern über einen Verrechnungsmechanismus aufgebracht (Einzelheiten siehe Anhang 1). Nach der am 5. September 2008 angemeldeten Maßnahme zahlt eine eigens benannte Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG) den Ökostromerzeugern einen Einspeisetarif und finanziert ihre Aufwendungen wiederum über zwei Säulen: Zum einen müssen die österreichischen Stromverbraucher der OeMAG (nach Maßgabe ihrer Netzanschlussebene) eine Zählpunktpauschale zahlen. Zum anderen müssen die Stromhändler der OeMAG eine bestimmte Menge Ökostrom zu einem vorgegebenen Verrechnungspreis abnehmen. Den Stromhändlern steht es dann (grundsätzlich) frei, wie sie ihre Kosten an ihre Stromkunden weitergeben (6).

(7)

Im Gegensatz zu der derzeit geltenden (durch die Kommissionsentscheidung 2006 genehmigte) Fassung der Maßnahme fällt Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nun in der Regel nicht mehr unter das ÖSG. Allerdings sieht das Gesetz eine Unterstützung für KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge vor, sofern die Voraussetzungen des ÖSG erfüllt sind. Die Unterstützung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis fossiler Energieträger wurde in das von der Kommission genehmigte KWK-Gesetz (7) (N 461/08 (8) aufgenommen und ist somit nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Österreich zufolge sind beide Gesetze aber nach wie vor miteinander verbunden, da die Finanzierungsmechanismen für die Investitionsförderung wie auch der Unterstützungstarif für KWK weiterhin im ÖSG geregelt sind. Die folgende Beschreibung basiert auf dem Ökostromgesetz in der von Österreich angemeldeten Fassung.

(8)

Das ÖSG sieht verschiedene Unterstützungsformen vor. So ist im Entwurf des ÖSG neben dem System der Einspeisetarife auch die Unterstützung in Form von Investitionszuschüssen vorgesehen. Die Ökostromförderung setzt sich demnach aus Einspeisetarifen und Investitionszuschüssen zusammen.

(9)

Die im ÖSG genannten Ziele lauten:

Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG als Referenzwert für Österreich angegebene Zielwert von 78,1 % erreicht wird;

effizienter Einsatz der Mittel zur Förderung erneuerbarer Energieträger;

technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien;

Gewährleistung der Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen;

Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG (9) und der Richtlinie 2001/77/EG (10);

bis zum Jahr 2015 Anhebung des Anteils der Ökostromerzeugung mit Anspruch auf Unterstützung nach dem ÖSG auf insgesamt 15 %, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen;

Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern von 2008 bis zum Jahr 2015 durch die Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft, die Errichtung von 700 MW Windkraft sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse.

(10)

Österreich hat das Ökostromgesetz auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1. April 2008 (nachstehend „Umweltschutzleitlinien“ genannt) angemeldet und wird die Regelung erneut anmelden, wenn diese Leitlinien Ende 2014 außer Kraft treten. Österreich wird die Beihilfen erst nach Genehmigung der Maßnahmen durch die Kommission gewähren. Die Investitionsförderung für die Energieerzeugung auf Basis von Ablauge ist bis 2012 und die Investitionsförderung für Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen bis 2014 befristet. Danach werden keine Investitionszuschüsse mehr gewährt. Hinsichtlich der Einspeisetarife gilt, dass ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom ab dem Zeitpunkt nicht mehr besteht, ab dem das sich bis 2015 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

2.1.2   Betriebsbeihilfen in Form von Einspeisetarifen

(11)

Nach dem ÖSG ist die Ökostromabwicklungsstelle (nachstehend „ÖSAbS“ genannt) verpflichtet, Erzeugern, die für eine Unterstützung in Betracht kommen, Ökostrom gegen eine feste Einspeisevergütung abzunehmen. Zur Zeit ist die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, nachstehend „OeMAG“ genannt) mit den Aufgaben der ÖSAbS betraut. Die Aufwendungen der OeMAG fließen auf zwei Wegen an sie zurück: Zum einen müssen die österreichischen Stromverbraucher der OeMAG (nach Maßgabe ihrer Netzanschlussebene) eine Zählpunktpauschale zahlen. Zum anderen müssen die Stromhändler der OeMAG eine bestimmte Menge Ökostrom zu einem vorgegebenen Verrechnungspreis abnehmen. Den Stromhändlern steht es anschließend frei, wie sie ihre Kosten an ihre Stromkunden weitergeben.

(12)

Erzeuger bestimmter Ökostromarten sind von der Inanspruchnahme der Einspeisetarife ausgenommen: Gemäß § 10a Absatz 1 ÖSG ist von der Kontrahierungspflicht elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 12a ÖSG oder durch KWK-Anlagen gemäß § 12 ÖSG erzeugt wird. Des Weiteren besteht ebenfalls keine Kontrahierungspflicht bei Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen.

(13)

Auch für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW besteht keine Kontrahierungspflicht. Diese Anlagen können durch Investitionszuschüsse nach dem Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG) gefördert werden. Die ÖSAbS muss den Strom allerdings zu dem gemäß § 20 ÖSG veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen) abnehmen. Größere Fotovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW werden über den Einspeisetarif gefördert. Darüber hinaus ist eine Unterstützung nach dem KLI.EN-FondsG möglich, die bei der Bemessung der Förderung durch den Einspeisetarif zu berücksichtigen ist. Betreiber, die vor Inkrafttreten der angemeldeten Fassung des ÖSG einen Vertrag mit der ÖSAbS geschlossen haben, haben weiterhin Anspruch auf die jeweils festgelegten Einspeisetarife.

(14)

Für bereits bestehende Anlagen werden die jeweils geltenden Einspeisetarife beibehalten. Die Einspeisetarife für neue Ökostromanlagen werden nach Inkrafttreten der aktuellen Fassung des ÖSG festgelegt.

(15)

Das ÖSG sieht unter bestimmten Umständen außerdem Zuschläge vor. Nach § 11 Absatz 1 ÖSG ist für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des aktuellen ÖSG ein Antrag auf Nutzung des Einspeisetarifs gestellt worden ist, ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorgesehen. Dieser Zuschlag gilt jedoch ausschließlich für Neuanlagen und bezieht sich nur auf Kosten, die unmittelbar durch die Stromerzeugung entstehen. Kosten im Zusammenhang mit der Wärmeauskopplung werden im Rahmen des ÖSG nicht gefördert. Nach § 11 Absatz 1 ÖSG kann ein weiterer Zuschuss gewährt werden. Für elektrische Energie, die auf Basis von Biogas erzeugt wird, das vor Einspeisung in das Netz auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, und vor Inkrafttreten des aktuellen ÖSG kein Antrag auf Nutzung des Einspeisetarifs gestellt wurde, kann ein Einspeisetarif von 2 Cent/kWh gewährt werden. Durch diesen Technologiebonus sollen die höheren Aufwendungen für die Biogasaufbereitung und einspeisung ausgeglichen werden.

(16)

Im ÖSG ist für 2009 und die Jahre danach ein Rohstoffzuschlag für die Stromerzeugung auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas vorgesehen. Nach § 11 Absätze 6 bis 9 ÖSG kann ein Zuschlag von höchstens 4 Cent/kWh gewährt werden, wenn der Betreiber mit der ÖSAbS vor Inkrafttreten des ÖSG in der angemeldeten Form einen Vertrag über die Abnahme von Ökostrom geschlossen hat. Österreich begründet dies mit der Tatsache, dass bei bestehenden Anlagen ältere Verträge bestünden, in denen steigende Rohstoffkosten nicht berücksichtigt worden seien. Im Gegensatz dazu werde bei neuen Verträgen den Rohstoffkosten bei der Festlegung des Tarifs Rechnung getragen.

(17)

Im Zusammenhang mit dem genannten Rohstoffzuschlag steht die Unterstützungsmöglichkeit nach § 11b ÖSG. Danach kann sich die ÖSAbS nach Ablauf der Kontrahierungspflicht zu einer weiteren Abnahme von Ökostrom verpflichten, sofern die rohstoffabhängige Ökostromanlage Strom ins öffentliche Netz einspeist und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht. Mit der Unterstützungsmöglichkeit sollen die höheren Rohstoffkosten ausgeglichen werden, nicht aber die Kosten, die durch den Bau oder die Wertminderung der Anlage entstehen. Österreich zufolge ist ein solcher Mechanismus notwendig, da die Ökostromerzeugung aus Rohstoffen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht zu Produktionskosten führen würde, die über dem Marktpreis für Strom lägen. Eine Schließung von unter diesen Umständen unrentabel gewordenen Anlagen sei jedoch nicht im Sinne des Ziels der Ökostromförderung.

(18)

Die OeMAG wurde als Privatunternehmen und Aktiengesellschaft gegründet. Sie unterliegt der Kontrolle von Wirtschaftsprüfern und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und von der österreichischen Energie-Control GmbH überwacht. Die für die Durchführung der Maßnahme wesentlichen Elemente (z. B. die Modalitäten der Stromverteilung an die Stromhändler, die an die Erzeuger zu zahlenden Verrechnungspreise für Ökostrom sowie der von den Händlern zu zahlende Tarif und der Beitrag der Endverbraucher) werden von den österreichischen Behörden im Voraus festgelegt. Streitigkeiten zwischen den Unternehmen wegen der Kontrahierungspflicht werden vor Zivilgerichten und nicht durch Verwaltungsverfahren beigelegt.

(19)

Die österreichische Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH legt jährlich einen Bericht über die Fördermechanismen vor, in dem dargelegt wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden. Der Bericht kann ferner Vorschläge zur Verbesserung oder Anpassung der Fördermechanismen enthalten. Die Energie-Control GmbH ist eine staatliche Einrichtung, die mit der Überwachung und Regulierung des österreichischen Energiemarkts betraut ist.

2.1.3   Investitionsbeihilfen für Ökostromerzeuger

(20)

Neuanlagen — Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Ablauge — können Investitionszuschüsse erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des ÖSG erfüllen, wohingegen die Einspeisetarife (die in 2.1.2 beschriebenen Betriebsbeihilfen) bereits bestehenden Kleinwasserkraftanlagen und Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind, Erdwärme, Biogas, Deponiegas, Klärgas, Biogas sowie fester und flüssiger Biomasse zugutekommen.

(21)

Die Investitionszuschüsse werden nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen vergeben. Österreich hat diese Aufgabe im Wege einer Ausschreibung der OeMAG übertragen.

Unterstützung für Kleinwasserkraftanlagen

(22)

Bisher wurden Kleinwasserkraftanlagen (mit einer Engpassleistung von bis zu 10 MW) durch Betriebsbeihilfen gefördert. Nach Genehmigung der Kommission kommen im Rahmen des angemeldeten ÖSG-Entwurfs (2. Ökostromgesetznovelle 2008) neu errichtete Kleinwasserkraftanlagen auch für Investitionszuschüsse in Betracht. Nach dem 1. Januar 2008, aber vor der Genehmigung dieser Novelle durch die Kommission erbaute Kleinwasserkraftanlagen sind berechtigt, zwischen der Unterstützung durch Einspeisetarife und der Unterstützung durch Investitionszuschüsse zu wählen. Eine Kumulierung beider Unterstützungsmechanismen ist nicht möglich. Außerdem wird für Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Januar 2008 errichtet wurden, weiterhin der jeweils aktuelle Einspeisetarif gelten. § 12a Absatz 2 ÖSG schreibt vor, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Beihilfeintensität nicht überschritten werden darf. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW sieht das ÖSG eine Beihilfehöchstintensität von 30 %, maximal jedoch 1 500 EUR pro kW vor. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW liegt die Beihilfehöchstintensität bei 20 %, maximal sind 1 000 EUR pro kW zulässig. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW liegt die Beihilfehöchstintensität bei 10 %, maximal sind 400 EUR pro kW zulässig. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Beihilfeintensität durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(23)

Auf Antrag kann bei Einhaltung der Voraussetzungen von § 12a Absatz 4 ÖSG für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis der Engpassleistung und die dadurch entstehenden Kosten angewandt werden. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW Investitionsbeihilfen in Höhe von 1 500 EUR pro kW zu gewähren. Bei einer Engpassleistung zwischen 50 kW und 100 kW darf die Beihilfeintensität 30 % nicht überschreiten; als Höchstbetrag sind 1 500 EUR pro kW zulässig. Sind bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, so gilt für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 100 kW und 500 kW eine Beihilfeintensität von 30 % und ein Beihilfehöchstbetrag von 1 500 EUR pro kW. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage eines Verwaltungsbeschlusses.

(24)

Gemäß ÖSG-Entwurf sind die gesamten Beihilfemittel für den Zeitraum 2009 bis 2014 auf jeweils 12,5 Mio. EUR pro Kalenderjahr zu beschränken, die über die Erhebung der Zählpunktpauschale aufzubringen sind.

Unterstützung für mittlere Wasserkraftanlagen

(25)

Für mittlere Wasserkraftanlagen sind Investitionszuschüsse vorgesehen, vorausgesetzt, der Baubeginn liegt zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Dezember 2013 und die Anlage wird bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen. Die Beihilfeintensität darf 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht überschreiten und maximal 400 EUR pro kW Engpassleistung sowie maximal 6 Mio. EUR pro Anlage betragen. Das Gesamtvolumen der Beihilfe darf insgesamt 50 Mio. EUR nicht überschreiten, wobei der zulässige Höchstbetrag 7,5 Mio. EUR pro Kalenderjahr beträgt, die über die Erhebung der Zählpunktpauschale aufzubringen sind.

Unterstützung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Ablauge

(26)

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Unterstützung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor, die auf Basis von Ablauge (aus der Zellulose- und Papierproduktion stammende Rückstände biogenen Ursprungs) betrieben werden und die nach Inkrafttreten des aktuellen ÖSG gebaut wurden. Diese Anlagen müssen ferner der Erzeugung von Prozesswärme dienen, eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielen und die in § 7 Absatz 2 KWK-Gesetz (11) enthaltenen Effizienzkriterien erfüllen.

(27)

Die gewährten Beihilfen dürfen 30 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht überschreiten und bei einer KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von maximal 100 MW höchstens 300 EUR pro kW betragen. Für KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung zwischen 100 MW und 400 MW beträgt der Beihilfehöchstbetrag 180 EUR pro kW. Für KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 400 MW beträgt der Beihilfehöchstbetrag 120 EUR pro kW.

(28)

Gemäß ÖSG-Entwurf darf der Beihilfehöchstbetrag im Zeitraum 2009 bis 2012 insgesamt 10 Mio. EUR nicht überschreiten, wobei pro Kalenderjahr ein Höchstbetrag von 2,5 Mio. EUR zulässig ist, der über die Erhebung der Zählpunktpauschale aufzubringen ist.

2.1.4   Finanzierung der Förderung für Ökostromerzeuger

29.

Die Finanzierung des Unterstützungsmechanismus ruht auf zwei Säulen: Die Stromhändler zahlen beim (obligatorischen) Kauf von Ökostrom einen Verrechnungspreis und die österreichischen Stromverbraucher zahlen nach Maßgabe ihrer Netzanschlussebene eine Zählpunktpauschale. Diese an die OeMAG zu entrichtende Zählpunktpauschale reicht von 15 000 EUR p. a. für die Netzanschlussebenen 1 bis 4 über 3 300 EUR p. a. für die Netzanschlussebene 5 und 300 EUR p. a. für die Netzanschlussebene 6 bis hin zu 15 EUR p. a. für die Netzanschlussebene 7. Gemäß § 22b ÖSG wird der Verrechnungspreis vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt.

2.2   Beschreibung der mutmaßlichen Beihilfe für große Stromverbraucher

(30)

Die angemeldete Gesetzesnovelle enthält eine neue Bestimmung, wonach energieintensive Unternehmen von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom befreit werden sollen, wenn die Ökostromaufwendungen mehr als 0,5 % des Produktionswertes des jeweiligen Unternehmens ausmachen. Die entsprechende Bestimmung im ÖSG lautet: „Verträge zwischen Stromhändlern und (großen Strom-) Endverbrauchern haben (…) zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern (…) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (…), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig“ (12). Österreich macht geltend, dass ungeachtet eines Beihilfecharakters der Regelung an sich zumindest die Förderung der Großverbraucher keine staatliche Beihilfe darstelle.

(31)

Nach diesen Bestimmungen wären große Stromverbraucher zum Teil von der Verpflichtung, zur Abnahme von Ökostrom, dessen Preis erheblich über dem Marktpreis für „grauen“ Strom liegt, befreit. Verglichen mit allen anderen Stromverbrauchern würde ihnen ein Vorteil durch niedrigere Betriebskosten entstehen. Dieser Vorteil kann proportional zum Stromverbrauch der Unternehmen wachsen.

3.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

(32)

Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen geprüft (13).

(33)

Da die Unterstützung für die Ökostromerzeugung und die Befreiung großer Stromverbraucher von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom zu einem Pauschalpreis grundsätzlich als zwei gesonderte Maßnahmen anzusehen sind, hat die Kommission i) die Unterstützung für Ökostromerzeuger als solche und ii) die Unterstützung für große Stromverbraucher getrennt geprüft.

3.1   Beihilfen zugunsten von Ökostromerzeugern

(34)

Aufgrund nachstehender Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldete Förderung für Ökostromerzeuger eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

3.1.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für Ökostromerzeuger

(35)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Eine staatliche Beihilfe muss demnach alle folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden, 2. Unternehmen muss ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, 3. der Vorteil muss selektiv sein und 4. den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und die Maßnahme muss den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

(36)

Durch das ÖSG wird den Ökostromerzeugern ein Vorteil verschafft, weil ihnen ein Mindeststrompreis garantiert wird, der in der Regel über dem Marktpreis liegt. Die Maßnahme ist darüber hinaus selektiv, da nur Ökostromerzeuger begünstigt werden. Ferner sind mindestens einige dieser Stromerzeuger in Wirtschaftszweigen tätig, in denen innergemeinschaftlicher Handel betrieben wird. Schließlich muss die Kommission auch prüfen, ob die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist.

Die Maßnahmen im Kontext des PreussenElektra-Urteils

(37)

Österreich hat geltend gemacht, dass die Unterstützung für Ökostromerzeuger, anders als bei der von der Kommission 2006 genehmigten Regelung, mittlerweile nicht mehr dem Staat zugerechnet werden könne, weil die OeMAG nunmehr keine staatliche, sondern eine private Einrichtung sei. Die über diese Stelle abgewickelten Gelder könnten somit angesichts der Tatsache, dass es sich bei der OeMAG um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handele, nicht länger dem Staat zugerechnet werden. Österreich vertritt deshalb den Standpunkt, dass das System keine staatliche Beihilfe (mehr) beinhalte. In diesem Zusammenhang verweist Österreich auch auf Ähnlichkeiten mit dem deutschen System, bei dem der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache PreussenElektra (14) zu dem Ergebnis kam, dass es keine staatliche Beihilfe beinhaltet.

(38)

Beim PreussenElektra-System wurde die Beziehung zwischen Ökostromerzeugern und Stromlieferanten/-händlern im deutschen Recht direkt geregelt, indem private Stromversorger verpflichtet wurden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms lagen. Den Stromlieferanten stand es frei, wie sie ihre Mehraufwendungen für den Ökostrom an die Endverbraucher weitergaben. Damit alle Unternehmen in gleichem Maße an der Ökostromabnahme beteiligt wurden, glichen die Stromversorgungsunternehmen die Mengen untereinander aus. Dies hatte zur Folge, dass die abgenommenen Ökostrommengen den Marktanteilen der Unternehmen entsprachen. Insgesamt beruhte das PreussenElektra-System auf dem gesetzlichen Schuldverhältnis, so dass das System ohne Eingriff staatlicher Stellen funktionierte.

(39)

Österreich macht geltend, dass die österreichische Regelung und das PreussenElektra-System im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen identisch seien. Österreich betont, dass bei beiden Systemen i) die Förderung der Ökostromerzeuger über einen Einspeisetarif finanziert werde, den letztlich der Endverbraucher zahle, ii) die unterschiedlichen Mengen an Ökostrom, die die Stromversorgungsunternehmen beziehen, im Verhältnis zu ihren Marktanteilen stünden und iii) große Stromverbraucher teilweise von der Verpflichtung zur Mitfinanzierung von Ökostrom befreit seien (siehe Abschnitt 3.2).

(40)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die beihilferechtliche Würdigung in der Kommissionsentscheidung 2006 über die Förderung im Rahmen des ÖSG in Bezug auf die OeMAG ausdrücklich nicht auf der Eigentumsfrage sondern auf die Tatsache stütze, dass die OeMAG vom Staat per Konzession mit der Abwicklung der Weiterleitung der Fördermittel an die Ökostromerzeuger betraut wurde. Außerdem scheint das PreussenElektra-System insofern erheblich von der angemeldeten österreichischen Regelung abzuweichen, als die OeMAG nach den vorliegenden Informationen derzeit und auch künftig einer strengen staatlichen Kontrolle unterliegt und vom Staat finanziell unterstützt wird.

(41)

Aus dem Umstand, dass es sich bei der OeMAG mittlerweile um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handelt, folgt im Übrigen nicht, dass das österreichische System mit dem PreussenElektra-System vergleichbar ist. Insbesondere reicht die private Natur der OeMAG allein nicht für die Annahme aus, dass es sich bei den über sie abgewickelten Mitteln um private Mittel handelt, die nicht dem Staat zuzurechnen sind. Diese Sichtweise wird nicht nur durch die Kommissionsentscheidung 2006 über den derzeit gemäß ÖSG in Österreich geltenden Unterstützungsmechanismus gestützt, sondern auch durch das danach ergangene Essent-Urteil des EuGH (15), in dem der Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass die über eine der OeMAG vergleichbare Stelle abgewickelten Geldmittel dem Staat zuzurechnen sind. Die österreichische Regelung in ihrer ursprünglich angemeldeten Form scheint sich somit in drei wesentlichen Aspekten vom PreussenElektra-System zu unterscheiden.

Eine durch Gesetz eingerichtete Stelle mit staatlicher Konzession

(42)

Erstens stellte die Kommission bereits 2006 in ihrer Entscheidung in den Beihilfesachen NN 162a/2003 und N 317a/2006 fest, dass die Tätigkeit der OeMAG unabhängig von deren Eigentümerstruktur dem Staat zuzurechnen ist, da sie durch Gesetz eingerichtet wurde und eine staatliche Konzession besitzt. Der Entscheidung zufolge kann die OeMAG „(…), unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, auch als Clearingmechanismus beschrieben werden, der einem Fonds gleicht. Sie wird durch Gesetz eingerichtet und ist vom Staat dazu bestimmt, die Weiterleitung der Fördermittel zu den Ökostromerzeugern abzuwickeln. Die Mittel, die an die Ökostromabwicklungsstelle überwiesen werden, sind vom Staat durch Gesetz, und damit dem Staat zurechenbar, festgeschrieben. Die Fördermittel dienen der Förderung bestimmter Unternehmen“ (16).

(43)

Die Kommission hat in ihrer beihilferechtlichen Würdigung der angemeldeten Änderungen des ÖSG dem Essent-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (17) Rechnung getragen. Gegenstand dieses Urteils ist ein niederländisches Gesetz, das die Erstattung verlorener Kosten regelt, die den betroffenen Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes entstanden sind. Gemäß dem niederländischen Gesetz sollen die verlorenen Kosten über Zusatzzahlungen der Stromlieferanten in Form von Tarifaufschlägen erstattet werden. Vor diesem Hintergrund wird in dem niederländischen Gesetz ein Unternehmen (SEP) damit betraut, die Tarifaufschläge von den Stromlieferanten zu erheben und sie an die Stromerzeuger weiterzugeben. Gemäß den Feststellungen des EuGH im Essent-Urteil „(…) stellen die an SEP abgeführten Beträge eine staatliche Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel dar“ (18). Das Gericht stellt weiter fest: „SEP, deren Kapital vollständig von den Elektrizitätserzeugungsunternehmen gehalten wird, war damals ein Unternehmen, das durch Gesetz mit einer wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut war“ (19). Ferner führt das Gericht aus, dass die Situation nicht mit PreussenElektra vergleichbar ist, denn im Rahmen der deutschen Regelung „(…) waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet“ (20). Diese Argumentation scheint auch für den Unterschied zwischen PreussenElektra und der österreichischen Regelung zuzutreffen, da es sich bei der OeMAG um eine vom Staat benannte Stelle handelt. Die österreichische Regelung scheint somit nicht mit der Regelung, die Gegenstand des PreussenElektra-Urteils ist, vergleichbar zu sein.

Staatliche Kontrolle und Überwachung

(44)

Zweitens unterliegt die OeMAG strenger staatlicher Kontrolle. Der österreichische Staat schreibt sowohl vor, wie Ökostromerzeuger ihren Strom an die OeMAG verkaufen (d. h. auf der Grundlage der für die OeMAG geltenden Kontrahierungspflicht), als auch wie die OeMAG den Stromhändlern den Strom zuzuweisen und zu verkaufen hat (d. h. auf der Grundlage der für die Stromhändler geltenden Kontrahierungspflicht). Die OeMAG hat bei der Umsetzung der entscheidenden Elemente der Maßnahme, wie den Modalitäten der Stromverteilung an die Stromhändler, den an die Erzeuger zu zahlenden Verrechnungspreisen für Ökostrom sowie dem von den Händlern zu zahlenden Tarif keinen Ermessensspielraum. Mit Ausnahme der Entscheidungen der OeMAG über die technisch notwendige Ausgleichsenergie bei Windkraft werden diese Aspekte von den österreichischen Behörden im Vorfeld festgelegt. Ihre Kostenberechnungen werden vom Wirtschafts- und Arbeitsministerium geprüft. Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse bedarf staatlicher Genehmigung. Die zu 100 % im Staatseigentum stehende österreichische Energie-Control GmbH, die für die Regulierung des österreichischen Energiemarktes zuständig ist, legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der OeMAG fest. Ferner ist Energie-Control befugt, die OeMAG anzuweisen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Tätigkeit regeln, zu ändern oder vollständig neu zu fassen. Die OeMAG kann zudem nicht frei über die Verwendung der für die Ökostromerzeuger bestimmten Einnahmen entscheiden.

(45)

Im Essent-Urteil stellte der EuGH in Bezug auf die der österreichischen OeMAG ähnelnde niederländische SEP fest, „(…) dass die bezeichnete Gesellschaft über keine Möglichkeit verfügt, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die im Gesetz vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Außerdem wird sie bei ihrer Aufgabe streng kontrolliert, da sie nach (dem niederländischen Gesetz) die Abrechnung der eingenommenen und abgeführten Beträge durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen hat“ (21). Das Gleiche gilt für die OeMAG, der es nicht freisteht zu entscheiden, wofür sie das Aufkommen aus dem Ökostromverkauf verwendet, sondern dieses Aufkommen den Ökostromerzeugern nach Maßgabe des ÖSG erneut zuweisen muss. Auch dies deutet darauf hin, dass die österreichische Regelung mit der niederländischen Regelung vergleichbar ist, sich dagegen aber erheblich vom PreussenElektra-System zu unterscheiden scheint. Außerdem unterliegt die OeMAG einer Vielzahl von Berichts- und Überwachungspflichten (siehe beispielsweise § 15 Absatz 2 ÖSG) — u. a. auch der Kontrolle durch den Rechnungshof —, die weit über die Pflichten der Stromlieferanten im Rahmen der deutschen Regelung hinausgehen.

Finanzielle Förderung durch den Staat

(46)

Drittens ist laut Anmeldung eine sogenannte Zählpunktpauschale vorgesehen, die die Stromverbraucher je nach Netzanschlussebene, der sie angehören, an die OeMAG zu entrichten haben. Die Bedeutung dieser Zählpunktpauschale liegt hier in der Tatsache, dass sie eine Abgabe darstellt, die mit der Abgabe im Essent-Urteil vergleichbar ist, wobei die OeMAG bei der angemeldeten österreichischen Regelung die Rolle einer vom Staat eingesetzten Mittlerin übernimmt, die die Mittelweitergabe an die Ökostromerzeuger ausführt. Demzufolge kommen bei der österreichischen Regelung staatliche Mittel zum Einsatz.

(47)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die aus den Einspeisetarifen stammenden, über die OeMAG abgewickelten Mittel staatlicher Kontrolle unterliegen, weil der Staat sowohl vorgibt, wie Ökostrom von der OeMAG verkauft wird, als auch wie der Verkauf des Stroms an die Stromhändler zu erfolgen hat. Die Tatsache, dass der Einsatz der von der OeMAG verwalteten Mittel durchgehend gesetzlich geregelt ist, deutet ebenfalls auf den Einsatz staatlicher Mittel hin.

(48)

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der österreichischen Regelung anders als beim PreussenElektra-System sogar zu einer direkten finanziellen Beteiligung des Staates kommt, da sowohl die Betriebskosten als auch die Differenzbeträge, die sich aus dem Ökostromhandel ergeben, aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Insbesondere sieht die österreichische Regelung einen Mechanismus vor, über den der Staat für etwaige Verluste der OeMAG aufkommt, wenn sich eine Differenz zwischen den Aufwendungen für den Ökostromerwerb und den Erlösen aus dem Ökostromverkauf an die Stromlieferanten/händler ergibt (22). In diesem Zusammenhang muss die OeMAG dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Zahlen übermitteln; das Bundesministerium entscheidet sodann über die Erstattung. Die Kommission stellt fest, dass bei diesem Mechanismus sogar unmittelbar staatliche Mittel zum Einsatz kommen.

Schlussfolgerung

(49)

Unter Berücksichtung der Kommissionsentscheidung 2006 über die ursprüngliche Regelung wie auch des Essent-Urteils vertritt die Kommission auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen die Auffassung, dass sich das österreichische System in der angemeldeten Form in wesentlichen Punkten vom PreussenElektra-Fall unterscheidet. Bei den über die OeMAG abgewickelten Zahlungen handelt es sich um staatliche Mittel, die dem Staat zuzurechnen sind. Sie stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

3.1.2   Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(50)

Österreich hat die Maßnahme vor der Durchführung angemeldet und ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. Auszahlungen werden erst nach der Genehmigung der angemeldeten Maßnahme durch die Kommission erfolgen.

(51)

Die Kommission hat die geplante Maßnahme gemäß Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen (23) geprüft und im Einklang mit ihrer Umweltschutzpolitik beschlossen, keine Einwände gegen die Unterstützungsmaßnahmen für Ökostromerzeuger zu erheben, weil sie mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

(52)

Die Kommission bewertete die Vereinbarkeit der Unterstützung für Ökostromerzeuger mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vor allem auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltschutzleitlinien) vom 2. April 2008 (24).

Vereinbarkeit der Ökostromerzeugern in Form von Einspeisetarifen gewährten Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

(53)

Die im ÖSG beschriebene Betriebsbeihilfe scheint mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar zu sein. Anhand der ihr vorliegenden Informationen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1.6 der Umweltschutzleitlinien „Beihilfen zur“ Förderung erneuerbarer Energien (insbesondere 3.1.6.2 „Betriebsbeihilfen“) und des Abschnitts 3.2 „Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe“ erfüllt.

(54)

Nach Randnummer 109 der Umweltschutzleitlinien können die Mitgliedstaaten Betriebsbeihilfen als Ausgleich für die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (einschließlich der Abschreibung des Mehraufwands für den Umweltschutz) und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses gewähren. Diese Betriebsbeihilfen dürfen bis zur vollständigen Abschreibung der Anlagen nach den üblichen Bilanzierungsregeln gewährt werden. Österreich hat sich verpflichtet, die Vorgaben in Randnummer 109 der Umweltschutzleitlinien einzuhalten. Die Kommission hat die eingereichten Informationen, u. a. die Methode zur Kostenberechnung und die von Österreich übermittelten Beispiele, geprüft.

(55)

Bei Betriebsbeihilfen für Fotovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 MW sind sowohl Betriebsbeihilfen als auch eine Investitionsförderung nach dem KLI.EN-FondsG möglich. Nach § 10a ÖSG wird die Investitionsförderung jedoch bei Bemessung der Betriebsbeihilfe berücksichtigt. Demzufolge stehen diese Bestimmungen in Einklang mit Randnummer 109 Buchstabe b der Umweltschutzleitlinien.

(56)

Hinsichtlich der nach § 11 Absatz 1 ÖSG zulässigen Zuschüsse verpflichtet sich Österreich zu gewährleisten, dass es durch die Zuschüsse nicht zu einer Überkompensierung der Zusatzkosten kommen wird und die geplanten Zuschüsse gegebenenfalls herabgesetzt werden.

(57)

Bezüglich § 11b ÖSG, wonach eine Kontrahierungspflicht für die ÖSAbS (Ökostromabwicklungsstelle) möglich ist, die nach Ablauf der ursprünglichen Kontrahierungspflicht zum Tragen kommt, hat Österreich zugesagt, dass die Voraussetzungen in Randnummer 109 Buchstabe c der Umweltschutzleitlinien eingehalten werden. Österreich legte ausreichende Nachweise dafür vor, dass die von den Unternehmen insgesamt getragenen Kosten nach Abschreibung der Anlagen immer noch über den Preisen am Energiemarkt liegen.

(58)

Nach Auffassung der Kommission hat Österreich nachgewiesen, dass die im Rahmen dieser Maßnahme gewährte Unterstützung die Mehrkosten, die bei der durch die Maßnahmen geförderten Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern auftreten, nicht übersteigen wird.

(59)

Da die Betriebsbeihilfen die Differenz zwischen dem Marktpreis und den Kosten für die Ökostromerzeugung verringern, können die Unternehmen eine Anlage betreiben, deren Betrieb andernfalls nicht wirtschaftlich wäre. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten infolge der Betriebsbeihilfe in einer Weise ändern wird, dass eine Verbesserung des Umweltschutzes erreicht wird. Unter Berücksichtigung der von Österreich übermittelten Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie erforderlich ist und einen Anreizeffekt aufweist (Abschnitt 3.2 der Umweltschutzleitlinien).

(60)

Auf der Grundlage der übermittelten Informationen und angesichts der von Österreich eingegangenen Verpflichtungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmungen zu Betriebsbeihilfen mit den Umweltschutzleitlinien im Einklang stehen und die Beihilfe deshalb nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(61)

Hinsichtlich der Beihilfen für Ökostromerzeuger erinnert die Kommission Österreich daran, dass staatliche Beihilfen nach Randnummer 49 der Leitlinien nur dann ein geeignetes Instrument sind, wenn die Verwendung erneuerbarer Energien für die Umwelt einen klar erkennbaren Nutzen hat und nachhaltig ist. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (25) ist Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen nur dann förderfähig, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Fußnote 17 der Umweltschutzleitlinien erfüllen.

Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfen für Ökostromerzeuger und bestimmte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit dem Gemeinsamen Markt

(62)

Die Kommission stuft die im ÖSG vorgesehenen Investitionsbeihilfen als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfen ein. Die Maßnahme scheint insbesondere mit den Bestimmungen des Abschnitts 3.1.6 der Umweltschutzleitlinien „Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien“ (insbesondere 3.1.6.1 „Investitionsbeihilfen“) und des Abschnitts 3.2 der Umweltschutzleitlinien „Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe“ in Einklang zu stehen.

(63)

Die Beihilfeintensität muss den Vorgaben des Abschnitts 3.1.6.1 der Umweltschutzleitlinien entsprechen, wonach die Beihilfehöchstintensität bei Großunternehmen 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten — zuzüglich 10 Prozentpunkten bei kleinen Unternehmen und 20 Prozentpunkten bei mittleren Unternehmen — nicht überschreiten darf. Investitionsbeihilfen können für Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Ablauge gewährt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um Neuanlagen. Je nach ihrer maximalen Engpassleistung sind für Kleinwasserkraftanlagen Investitionsbeihilfen von bis zu 30 %, für mittlere Wasserkraftanlagen Investitionsbeihilfen von bis zu 10 % und für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Basis von Ablauge Investitionsbeihilfen von bis zu 30 % der förderfähigen Kosten zulässig. Österreich hat versichert, dass die nach den Umweltschutzleitlinien vom 2. April 2008 maximal zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.

(64)

Auf der Grundlage der übermittelten Informationen hat Österreich hinsichtlich der Berechnung der förderfähigen Kosten zugesagt, die Randnummern 105 und 106 der Umweltschutzleitlinien zu erfüllen. Darüber hinaus hat Österreich versichert, dass die förderfähigen Kosten gemäß den Randnummern 81 bis 83 der Umweltschutzleitlinien berechnet werden, und dies anhand entsprechender Unterlagen belegt.

(65)

Bezüglich des Anreizeffekts (Abschnitt 3.2 der Umweltschutzleitlinien) hat Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen der Umweltschutzleitlinien einzuhalten. Die Kommission hat berücksichtigt, dass ohne Beihilfen kein hinreichender Anreiz besteht, Kraftwerke der obengenannten Art zu bauen, solange die dafür aufzubringenden Investitionskosten weit über denen für die konventionelle Energieerzeugung liegen. Die im ÖSG vorgesehenen Investitionsbeihilfen würde es Unternehmen ermöglichen, solche Anlagen unter wirtschaftlicheren Bedingungen zu errichten.

(66)

Auf der Grundlage der übermittelten Informationen vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Bestimmungen zu Investitionsbeihilfen mit den Umweltschutzleitlinien in Einklang stehen und die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

3.2   Förderung großer Stromverbraucher

3.2.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für große Stromverbraucher

Überblick

(67)

Aus der Maßnahme ergibt sich ein Vorteil für große Stromverbraucher, da Stromhändler daran gehindert werden, ihre Ökostrom-Mehraufwendungen an diese weiterzugeben. Nach früheren Schätzungen Österreichs kann sich aus der Befreiung von der Ökostromabnahme ein erheblicher Nutzen für die einzelnen Unternehmen ergeben. Außerdem ist die Maßnahme selektiv, da die Befreiung nur für große Stromverbraucher gilt. Obwohl sich die Befreiung grundsätzlich an alle Unternehmen richtet, kommen tatsächlich nur bestimmte Wirtschaftszweige, in denen zudem nur wenige österreichische Produzenten tätig sind, für diese Maßnahme in Betracht (26). Potenziell Begünstigte sind Unternehmen, die energieintensive Erzeugnisse (z. B. Aluminium, Zement, Stahl) herstellen und in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird. Die Maßnahme könnte daher zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels führen. Für die Bewertung entscheidend ist die Frage, ob die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist. Österreich macht geltend, dass die Änderungen hinsichtlich der Befreiung großer Stromverbraucher von der Ökostromabnahme keine staatliche Beihilfe beinhalteten. Dabei betont Österreich, dass es im Ermessen der Stromhändler liege, wie sie die Mehraufwendungen für den Ökostromerwerb weitergäben, und dass die Stromhändler und die Verbraucher die Preise frei aushandelten. Um die sich aus der Befreiung bestimmter Kunden von der Ökostromabnahme ergebenden Verluste auszugleichen, würden die Stromhändler einfach anderen Kunden (die nicht in den Genuss der Befreiung kommen) einen höheren Preis in Rechnung stellen. Die Ökostromkosten würden daher unterhalb der Ebene der OeMAG ausgeglichen. Österreich macht geltend, dass weder die OeMAG noch der Staat selbst in die Beziehungen zwischen den Stromhändlern und den Kunden eingriffen. Anders als im Falle der Beihilfen für Ökostromerzeuger (die Gegenstand der Entscheidung in den Beihilfesachen NN 162a/2003 und N 317a/2006 sind) beträfen die geplanten Änderungen ausschließlich Private. Zumindest in dieser Hinsicht sei die Förderung großer Stromverbraucher mit PreussenElektra vergleichbar.

Keine isolierte beihilferechtliche Würdigung der Händler-Kunden-Ebene

(68)

Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, ist sie der Auffassung, dass eine Befreiung der großen Stromverbraucher von der Verpflichtung zur Ökostromabnahme nicht unabhängig vom übrigen System beurteilt werden kann. Vielmehr ist eine „Ausnahme“ (Befreiung) definitionsgemäß untrennbar mit der „Regel“ verbunden. Bei Beihilfemaßnahmen sind Befreiungen im Rahmen einer Beihilferegelung weiterhin integraler Bestandteil der Regelung selbst und müssen beihilferechtlich entsprechend gewürdigt werden. Ferner sind staatliche oder vom Staat kontrollierte Stellen nach wie vor in starkem Maße beteiligt, da sie darüber entscheiden, ob und in welchem Maße große Stromverbraucher von der Verpflichtung zur Ökostromabnahme befreit werden. Die geplanten Änderungen können daher nicht isoliert von der übrigen Beihilferegelung bewertet werden.

Staatliche Beteiligung auf der Händler-Kunden-Ebene

(69)

Nach den vorliegenden Informationen ist auf der Händler-Kunden-Ebene weiterhin eine Beteiligung des österreichischen Staates gegeben. Erstens stellen die potenziellen Begünstigten der Befreiung einen Antrag bei der in staatlichem Eigentum stehenden Energie-Control GmbH, die den Antrag prüft und letztlich den großen Stromverbrauchern die Befreiungen gewährt (27).

(70)

Zweitens befreit die staatlich kontrollierte OeMAG Stromhändler von der Verpflichtung zur Ökostromabnahme, sofern diese nachweisen können, dass ihren Kunden ein Befreiungsbescheid erteilt wurde (28). Weisen Stromhändler gegenüber der OeMAG nach, dass sie Verbraucher beliefern, denen ein Befreiungsbescheid erteilt wurde, so muss die OeMAG die Quoten dieser Stromhändler bei der Festlegung der Ökostromquoten herabsetzen. Aufgrund der Ökostrommengen, die den Stromhändlern mit den herabgesetzten Quoten nicht zugewiesen werden dürfen, erhöhen sich die Ökostromquoten für die übrigen Stromhändler. Kann eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Regeln nicht durchgeführt werden, so ist die OeMAG ermächtigt, den Energieüberschuss bestmöglich zu verwerten.

(71)

Drittens entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über einen Ausgleichsbeitrag, den von der Abnahmeverpflichtung befreite große Stromverbraucher direkt an die OeMAG zahlen müssen (29). Erneut ist zu betonen, dass der Staat im Rahmen der angemeldeten Maßnahme anscheinend sowohl die Betriebskosten der OeMAG als auch die Defizite finanziert, die sich unter anderem aus den Befreiungen ergeben können (siehe oben) (30). Daher ist die Kommission in diesem Stadium der Auffassung, dass der großen Stromverbrauchern gewährte Vorteil dem Staat zuzurechnen ist.

(72)

Hinsichtlich des Mitteltransfers scheint i) die Befreiung großer Stromverbraucher dazu zu führen, dass ii) deren Stromhändlern weniger Ökostrom zugewiesen wird und damit iii) die OeMAG über den Tarifaufschlag geringere Beträge einnimmt. In einem zweiten Schritt wird der Mitteltransfer von den großen Stromverbrauchern über die Stromhändler an die OeMAG angeblich dadurch kompensiert, dass die entgangenen Einnahmen durch die Erhöhung der von den übrigen (nicht befreiten) Verbrauchern zu zahlenden Beträge ausgeglichen werden. Trotz dieses Ausgleichsmechanismus hat die Kommission Zweifel daran, dass die zeitweiligen Mitteleinbußen ohne den Einsatz staatlicher Mittel in vollem Umfang kompensiert werden können. Kann nicht der gesamte Ökostrom zugewiesen werden, so scheint die OeMAG zudem zu versuchen, den Überschuss — vermutlich zum Preis für grauen Strom — selbst zu vermarkten, und würde für dabei verzeichnete Verluste vom Staat Ausgleichszahlungen erhalten. Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht ausschließen, dass bei diesem System staatliche Mittel zum Einsatz kommen.

Schlussfolgerung

(73)

Die Änderungen der von der Kommission 2006 genehmigten derzeit geltenden Regelung betreffen somit anscheinend nicht nur die (private) Beziehung zwischen Endverbrauchern und Stromlieferanten/-händlern. Die geplanten Befreiungen für große Stromverbraucher können nicht isoliert betrachtet werden und führen darüber hinaus anscheinend vielmehr zu einer generell verstärkten Beteiligung der OeMAG, der E-Control und des Staates an der Beziehung zwischen Endverbrauchern und Stromlieferanten/-händlern. Auf der Grundlage der bisher von Österreich übermittelten Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme zugunsten großer Stromverbraucher um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

3.2.2   Vereinbarkeit der Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG- Vertrag

(74)

Ausgehend von der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Befreiung für große Stromverbraucher um eine staatliche Beihilfe handelt, prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den Beihilfevorschriften.

(75)

Obwohl die Regelung als solche als Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energien angemeldet wurde, machte Österreich geltend, dass die Befreiung nach Kapitel 4 der Umweltschutzleitlinien genehmigt werden könne. Gemäß Randnummer 151 dieser Leitlinien werden Beihilfen in Form von Umweltsteuerbefreiungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, wenn sie zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken und dem allgemeinen Ziel nicht zuwiderlaufen. Nach Auffassung der Kommission ist Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen nicht unmittelbar anwendbar, da die Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom nicht als Umweltsteuer im Sinne der Randnummern 151 ff. angesehen werden kann. Da Kapitel 4 bereits eine Ausnahme innerhalb der Leitlinien darstellt und eng auszulegen ist, kann es nicht sinngemäß auf Abgaben im Rahmen der Leitlinien angewandt werden. Nach Auffassung der Kommission deutet nach den verfügbaren Informationen nichts darauf hin, dass die Voraussetzungen des Kapitels 4, unter denen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, erfüllt sein könnten.

(76)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen kann der Schluss gezogen werden, dass die teilweise Befreiung großer Stromverbraucher von der Mitfinanzierung des Ökostroms anscheinend eine staatliche Beihilfe darstellt, was wiederum Zweifel hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit den Beihilfevorschriften aufwirft, weil sie einer Betriebsbeihilfe für die betreffenden Unternehmen gleichzukommen scheint. Außerdem müssen bei der beihilferechtlichen Würdigung die negativen Umweltauswirkungen der Beihilfe, die niedrigere Energiepreise für große Stromverbraucher zur Folge hat, berücksichtigt werden.

(77)

Im jetzigen Stadium hat die Kommission daher Zweifel an der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahme mit den Beihilfevorschriften, so dass sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entschieden hat, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten und damit Österreich zur Stellungnahme aufzufordern.

4.   ENTSCHEIDUNG

(78)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme bezüglich der Beihilfen für Ökostromerzeuger mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar ist. Hinsichtlich der Beihilfen für große Energieverbraucher hat die Kommission dagegen Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht.

4.1   Staatliche Beihilfen für Ökostromerzeuger

(79)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme zugunsten von Ökostromerzeugern nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(80)

Die Kommission hat beschlossen, keine Einwände gegen die vorstehend beschriebene und gewürdigte Maßnahme zu erheben, da sie mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen in Einklang steht und daher in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist.

(81)

Die Kommission erinnert Österreich daran, dass nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sämtliche Vorhaben zur Refinanzierung, Umgestaltung oder weiteren Änderung dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (inzwischen Art. 88) EG-Vertrag (31) bei der Kommission anzumelden sind.

(82)

Die Kommission fordert Österreich auf, Jahresberichte über die Durchführung der Maßnahme zu übermitteln, anhand derer die Kommission überprüfen kann, ob bei der Durchführung der Maßnahmen alle obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eventuelle Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe müssen im Voraus angemeldet werden.

4.2   Staatliche Beihilfen für große Stromverbraucher

(83)

Im jetzigen Stadium hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme zugunsten großer Stromverbraucher mit den Beihilfevorschriften, so dass sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entschieden hat, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten und damit Österreich zur Stellungnahme aufzufordern.

(84)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission Österreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Zugleich fordert sie Österreich auf, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

(85)

Die Kommission erinnert Österreich an die aufschiebende Wirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

4.3   Veröffentlichung und vertrauliche Angaben

(86)

Die Kommission teilt Österreich mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfesache in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

ANHANG

Ökostrom in Österreich — Gesetzesnovelle

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(1)  EUT L 83, 27.3.1999, s. 1.

(2)  Beihilfesachen NN 162a/2003 und N 317a/2006, „Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Rahmen des österreichischen Ökostromgesetzes (Einspeisetarife)“, Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006.

(3)  ABl. C 37 vom 3.1.2001, S. 3.

(4)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(5)  § 32d Ökostromgesetz.

(6)  Weitere Einzelheiten siehe Schaubild in Anhang I.

(7)  BGBl. I Nr. 111/2008 „Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden“.

(8)  Schreiben der Kommission vom 23. Februar 2009.

(9)  ABl. L 173 vom 15.7.2003, S. 37.

(10)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(11)  Die Kommission hält dies für einen Schreibfehler und geht davon aus, dass auf die Effizienzkriterien in § 8 Absatz 2 KWK-Gesetz Bezug genommen werden soll, da § 7 Absatz 2 KWK-Gesetz keine Effizienzkriterien enthält.

(12)  § 22c Abs. 5 Ökostromgesetz.

(13)  Die folgende Würdigung legt sowohl den EG-Vertrag als auch das EWR-Abkommen zugrunde. Der Einfachheit halber wird nur auf die Bestimmungen des EG-Vertrags Bezug genommen.

(14)  Urteil vom 13.3.2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra/Schleswag.

(15)  Urteil vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-206/06, Essent Netwerk Noord BV.

(16)  NN162a/2003, Erwägungsgrund 52.

(17)  Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra/Schleswag, Slg. 2001, I-2099.

(18)  Essent-Urteil, Randnr. 75.

(19)  Essent-Urteil, Randnr. 68.

(20)  Essent-Urteil, Randnr. 74.

(21)  Essent-Urteil, Randnr. 69.

(22)  § 21 Ökostromgesetz.

(23)  Die folgende Würdigung legt sowohl den EG-Vertrag als auch das EWR-Abkommen zugrunde. Der Einfachheit halber wird nur auf die Bestimmungen des EG-Vertrags Bezug genommen.

(24)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. Mit Verweis auf Randnummer 50 der Umweltschutzleitlinien stellt die Kommission fest, dass bei der Entwicklung von Wasserkraftwerken die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG — WRRL) und die Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), gelten. Diese Entscheidung greift etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission über die Vereinbarkeit bestimmter Maßnahmen mit diesen Richtlinien nicht vor.

(25)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(26)  Nach den Schätzungen Österreichs könnten zwischen 27 und 42 Unternehmen für die Befreiung in Betracht kommen. Diese Schätzungen beruhen jedoch auf Zahlen, die aus einem 2005 erstellten Gutachten stammen.

(27)  § 22c Absatz 2 Ökostromgesetz sieht vor, dass selbst befreite große Stromverbraucher einen Mindestbeitrag (in Höhe von 0,5 % des Nettoproduktionswertes) zur Förderung von Ökostromerzeugern zahlen müssen (siehe Schaubild im Anhang). Nach Angaben Österreichs dürfte diese Bestimmung dem Staat eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung des Umfangs der Befreiung großer Stromverbraucher geben.

(28)  § 15a Absatz 1a Ökostromgesetz: „Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach § 22c Abs. 1 erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des § 15 Abs. 4 bestmöglich zu verwerten.“

(29)  § 22c Absatz 2 Ökostromgesetz.

(30)  In seinen jüngsten Sachäußerungen erwägt Österreich, diese Bestimmung des Ökostromgesetzes zu streichen.

(31)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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